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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.04.1989, Az.: BVerwG 4 B 65/89

Bauliche Anlage; Eigentum; Sozialer Bezug; Gebäude; Ordnungsgemäßer Zustand; Sorgfaltspflicht des Eigentümers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.04.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 65/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 17.10.1986 - AZ: VG 13 A 186.85
OVG Berlin - 29.12.1988 - AZ: OVG 2 B 5.87

Fundstellen

  • BRS 49, 343 - 344
  • DWW 1989, 334-335
  • DÖV 1989, 860
  • NJW 1989, 2638 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 1061 (amtl. Leitsatz)
  • UPR 1989, 349-350

Amtlicher Leitsatz

Bei baulichen Anlagen ist der soziale Bezug des Eigentums besonders ausgeprägt; deswegen ist eine weitgehende und detaillierte Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums gerechtfertigt. Regelungen, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Verunstaltungen der Umgebung durch bauliche Anlagen abwehren sollen, sind mit der Institutsgarantie des Eigentums vereinbar.

Für den ordnungsgemäßen Zustand eines Gebäudes ist der Eigentümer grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verantwortlich.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 250 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Die von ihnen sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die ihnen mit der angefochtenen Verfügung aufgegebenen Reparaturarbeiten mit der Sozialbindung des Eigentums noch im Einklang stünden oder nicht vielmehr wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu einer entschädigungslosen Enteignung führten, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Vorschriften, auf die die behördliche Anordnung gestützt wird, sollen verhindern, daß von baulichen Anlagen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen und daß sie verunstaltend wirken. Sie treffen damit eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Maß und Umfang der dem Eigentümer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt wesentlich vom sozialen Bezug des Eigentumsobjekts ab (BVerfGE 37, 132 [BVerfG 23.04.1974 - 1 BvR 2270/73] <140 f.>;  42, 263 <294>[BVerfG 30.06.1976 - 2 BvR 435/76];  50, 290 <340 f. [BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79]>; 52, 1 <32>; 58, 137 <148>). Bei baulichen Anlagen ist dieser Bezug besonders ausgeprägt. Sie sind Bestandteil der städtebaulichen Ordnung, an der alle teilhaben, und beeinflussen Nutzung und Nutzbarkeit der benachbarten Grundstücke. Sie erfordern Infrastrukturmaßnahmen der öffentlichen Hand und zwingen Nachbarn zur Rücksichtnahme. Das durch sie geprägte Straßenbild bestimmt Atomsphäre und Lebensqualität der Umgebung. Sicherheitsrisiken treffen nicht nur den Eigentümer selbst, sondern eine von vornherein nicht bestimmbare Zahl von Bewohnern, Besuchern und unter Umständen auch Passanten. Diese Einbindung rechtfertigt eine detaillierte und weitgehende Bestimmung des Inhalts und der Schranken der Eigentümerbefugnisse. Soweit sie, wie hier, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Verunstaltungen der Umgebung abwehren sollen, unterliegt ihre Vereinbarkeit mit der Institutsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG keinem ernstlichen Zweifel. Das Privateigentum am Grundbesitz und die Privatnützigkeit der darauf errichteten baulichen Anlagen wird durch solche Regelungen grundsätzlich nicht in Frage gestellt (vgl. dazu BVerfGE 20, 351 [BVerfG 17.11.1966 - 1 BvL 10/61] <361>[BVerfG 17.11.1966 - 1 BvL 10/61]; BVerwGE 21, 251; BVerwGE 40, 94 <98>[BVerwG 28.04.1972 - IV C 11/69]). Daß von den Klägern Maßnahmen gefordert werden, die über das Bekämpfen von Gefahren sowie einer durch Verfall eingetretenen Verunstaltung hinausgingen, läßt sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Eine originalgetreue Fassadenrestaurierung wird von ihnen nicht gefordert, sondern lediglich eine Wiederherstellung bzw. Erhaltung der ursprünglichen Gestaltungselemente. Eine flächige Ausbesserung der beschädigten Putzteile, die die Kläger weniger belasten würde, wäre nach der Würdigung durch das Berufungsgericht unfachmännisch, provisorisch und verunstaltend und damit nicht mehr gesetzeskonform.

3

Für den ordnungsgemäßen Zustand eines Gebäudes ist der Eigentümer grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verantwortlich. Auch insoweit sind die hier einschlägigen bauordnungsrechtlichen Regelungen mit der Institutsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar. Im übrigen ist bei ihrer Anwendung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Er kann im Einzelfall dazu führen, daß dem Betroffenen die volle Last einer an sich erforderlichen Maßnahme nicht ohne weiteres aufgebürdet werden darf und insbesondere in zeitlicher Hinsicht Nachsicht zu gewähren ist. Der vorliegende Fall bietet aber keinen Anlaß für eine weitere grundsätzliche Klärung der damit zusammenhängenden Fragen. Das Berufungsgericht setzt sich mit der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots in einer einzelfallbezogenen Wertung der angefochtenen Verfügung auseinander. Verallgemeinerungsfähige rechtliche Erwägungen grundsätzlicher Art, die dem revisiblen Recht angehören (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, § 562 ZPO), werden dabei nicht angestellt. In der Beschwerdeschrift werden solche Fragen auch nicht aufgeworfen. Auch der Hinweis, daß die Kläger unter Umständen gezwungen sein könnten, sich vom Eigentum zu trennen, führt in dieser Hinsicht nicht weiter; denn allein daraus kann eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht abgeleitet werden. Von der individuellen Gestaltung der privatrechtlichen Verhältnisse am Grundstück - hier der Einräumung eines Nießbrauches - kann die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten ebensowenig abhängen wie von der Frage, ob durch hinreichende Rücklagen langfristig für die Finanzierung der notwendigen Reparaturen gesorgt worden ist. Dafür, daß im Hinblick auf die hier betroffenen öffentlichen Belange und in Ansehung der Größe des Objekts eine Reparatur im Umfang von ca. 250 000 DM völlig unangemessen wäre, ist nichts ersichtlich.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 250 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.