Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.03.1989, Az.: BVerwG 1 B 53.89
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache in einer Nichtzulassungsbeschwerde; Zuverlässigkeit für eine Erlaubnis zum Besitz einer Waffe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 53.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.12.1988 - AZ: 20 A 889/88
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat
am 20. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von dem Kläger allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Rechtsfrage wird in dem Beschwerdevorbringen des Klägers nicht dargetan.
Zu Unrecht hält der Kläger für klärungsbedürftig, "ob die Verurteilung wegen eines Vermögens- oder Eigentumsdeliktes, bei dem keinerlei waffenrechtlicher Bezug vorhanden war, allein, ohne daß weitere unsonstige Umstände hinzutreten, die Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Waffengesetz zu begründen vermag."
Zu der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG hat der beschließende Senat bereits in dem Beschluß vom 29. Oktober 1985 - BVerwG 1 B 124.85 - ausgeführt:
"Nach der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG besitzen Personen, die - wie der Kläger - wegen einer Straftat gegen das Eigentum rechtskräftig verurteilt worden sind, in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Hiernach begründet allein schon die Tatsache der Verurteilung - anders als die nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilenden Tatsachen im Sinne von § 5 Abs. 1 WaffG - 'in der Regel' den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit, so daß nach der Rechtsprechung des Senats die in dieser Vorschrift genannten Tatsachen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen, sofern nicht - ausnahmsweise - besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall diese Annahme entkräften (Beschluß vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 144.83 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 36; Beschluß vom 29. Juni 1984 - BVerwG 1 B 46.84 - m.w.N.)."
Dies alles gilt auch für eine Straftat gegen das Vermögen. Nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst WaffG kann nicht zweifelhaft sein, daß die erforderliche Zuverlässigkeit auch fehlen kann, wenn eine der dort aufgeführten Straftaten im Einzelfall keinen waffenrechtlichen Bezug aufweis.
Die - vom Berufungsgericht verneinte - Frage, ob hier besondere Umstände vorliegen, die die gesetzliche Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit entkräften, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Daher ist auch insoweit nicht ersichtlich, daß ein Revisionsverfahren in vorliegender Sache zu Erkenntnissen führen könnte, die über die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehen oder diese in Frage stellen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Gielen
Dr. Kemper