Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.03.1989, Az.: BVerwG 1 B 46.89
Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" einer Rechtssache bei einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis zum Waffenhandel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 46.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 18.01.1989 - AZ: 2 A 75/88
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Januar 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Rechtsfrage zeigt die Beschwerde nicht auf.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts (Seite 12 des Urteils) ist eine Anordnung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift regelmäßig sachgerecht und auch im vorliegenden Fall ermessensfehlerfrei getroffen worden. Das Berufungsgericht geht somit davon aus, daß die Anordnung auch bezüglich des "ob" eine Ermessensentscheidung ist und der Beklagte den Ermessensspielraum bei seiner Entscheidung beachtet hat. Auf die "im übrigen" angestellten weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts zur Bedeutung der Kann-Formulierung in § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Eine im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage stellt sich damit nicht.
Auch die Frage, "ob § 5 WaffG insofern mit Art. 12 GG vereinbar ist, als aufgrund einer einmaligen Verfehlung gegen das WaffG dem Betreffenden durch Aberkennung der Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne letztlich ein - wenn auch nur zeitweises - Berufsverbot verfügt wird", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1, 47 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis zum Waffenhandel zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis wegen Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit hätten führen müssen. Ein Erlaubnisinhaber, der wegen einer Straftat gegen das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden ist, besitzt nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e WaffG unter der dort genannten zeitlichen Voraussetzung die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht. Die Verfassungsmäßigkeit dieser - vom Bundesverwaltungsgericht und den anderen Verwaltungsgerichten ständig angewandten - Vorschrift unterliegt keinem vernünftigen Zweifel: Von den Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse muß namentlich erwartet werden, daß sie die Vorschriften des Waffengesetzes einhalten; schon ein einmaliger Verstoß gegen dieses Gesetz kann - muß nach der gesetzlichen Regelvermutung aber nicht unbedingt - die Annahme rechtfertigen, daß der Betreffende die für den Waffenhandel erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Frage, ob im vorliegenden Fall die waffenrechtliche Zuverlässigkeit richtig beurteilt worden ist, verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Gielen
Dr. Kemper