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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1989, Az.: BVerwG 2 WD 40/88

Soldatendisziplinarrecht; Soldat in Vorgesetztenstellung; Pornographische Fotoaufnahmen; Dienstvergehen; Herabsetzung im Dienstgrad

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 40/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 18.05.1988 - AZ: N 9 VL 9/88

Fundstellen

  • BVerwGE 86, 136 - 140
  • NZWehrr 1989, 205-206

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. März 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
ferner
Oberst i.G. Wehrisch
Stabsunteroffizier Kraemer
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 18. Mai 1988 im Ausspruch über die Einstellung sowie im Ausspruch über die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen aufgehoben.

Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten verhängt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 25 Jahre alte Soldat besuchte vier Jahre die Volksschule und sechs Jahre die Realschule und begann danach eine dreijährige Lehre als Bauschlosser, die er am 15. Juni 1982 erfolgreich abschloß. Anschließend war er in dem erlernten Beruf tätig.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat wurde er zum 4. Juli 1983 als Obergefreiter zu einer viermonatigen Eignungsübung einberufen und nach deren Ablauf mit Urkunde vom 10. Oktober 1983 mit Wirkung vom 4. November 1983 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Obergefreiten ernannt.

3

Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier Jahre festgesetzt, später auf sechs Jahre verlängert; sie wird daher mit Ablauf des 3. Juli 1989 enden.

4

Nach der Eignungsübung bei der 11./Luftwaffenausbildungsregiment ... in G. wurde der Soldat zum 1. Oktober 1983 als Schlosser und Flugabwehrraketengerätemechaniker Nike zur Luftwaffenwerft ... in W. versetzt. Er erhielt in einem Unteroffizierlehrgang der Luftwaffe die Abschlußnote "befriedigend", bestand einen Lehrgang Fachsportleiter Rettungsschwimmen nach Wiederholung und wurde am 15. Oktober 1985 zum Unteroffizier befördert. Er wechselte zum 1. November 1986 auf den Dienstposten eines 1. Schlossers und 1. Flugabwehrraketengerätemechanikers Nike und wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1987 zum Stabsunteroffizier ernannt.

5

Der Soldat, der das Tätigkeitsabzeichen für technisches Personal in Bronze und das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold besitzt, erhielt in der Beurteilung vom 12. März 1986 die Wertung "ziemlich gut" - 4 C -. In der Beurteilung vom 9. Februar 1989 lauteten die Wertungen in der gebundenen Beschreibung überwiegend auf "3", in der freien Beschreibung erhielt der Soldat im Merkmal "Geistige Fähigkeiten" den Auspägungsgrad "B", sonst die Ausprägungsgrade "O".

6

Weder Bundeszentralregister noch Disziplinarbuch enthalten Eintragungen über eine strafgerichtliche Verurteilung oder eine disziplinare Maßregelung des Soldaten.

7

Der Soldat erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes, die in der 3. Dienstaltersstufe monatlich ca. 2.400 DM brutto, ca. 1.950 DM netto betragen. Der Soldat hat nach seinen Angaben in der Berufungshauptverhandlung Schulden in Höhe von ca. 9.000 DM, die er in monatlichen Raten von 337 DM tilgt.

8

Er ist seit dem 26. August 1988 verheiratet; seine Ehefrau ist als Einzelhandelskauffrau berufstätig und verdient monatlich ca. 1.200 DM netto.

9

Der Soldat, der Ende 1988 den Realschulabschluß nachgeholt hat, wird vom 1. April 1989 an eine Fachausbildung als Verkäufer im Außendienst absolvieren.

10

II

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der Luftwaffenunterstützungsgruppe Nord vom 23. November 1987 durch Obergabe an den Soldaten am 26. November 1987 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 3. März 1988 als Dienstvergehen zur Last gelegt, sich für ein pornographisches Magazin fotografieren haben zu lassen.

11

Die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hielt den Soldaten eines Dienstvergehens für schuldig, stellte aber das Verfahren am 18. Mai 1988 ein.

12

Die Kammer traf folgende tatsächlichen Feststellungen:

"Der Soldat, der am 15.10.1985 zum Unteroffizier befördert worden war, wurde wenig spater in einer Gaststätte in H. von einem zunächst Unbekannten angesprochen, ob er sich für Modefotos zur Verfügung stellen würde. Nachdem er zugesagt und einen Vertrag unterschrieben hatte wurde alsbald klar, daß es sich nicht um Modefotos, sondern um pornographische Fotos handelte. Der Soldat, der sich wegen der kurz zuvor vollzogenen Trennung von seiner damaligen Verlobten in einem psychischen Tief befand, trat nicht vom Vertrag zurück, sondern wartete den weiteren Verlauf ab. Auch benötigte er Geld, weil er damals Schulden in Höhe von ca. 12.000,- DM hatte. An einem Wochenende im November/Dezember 1985 wurden dann in Wohnungen in B. und H. die in dem Magazin 'Sweet Little 16', VOL 7/NO 28, im September 1987 veröffentlichten pornographischen Bilder aufgenommen. Sie zeigen auf den Seiten 57-77 in einer Bildserie den Soldaten mit einer weiblichen und einer weiteren männlichen Person bei Ausübung des Geschlechtsverkehrs, einschließlich des Oral- wie Analverkehrs. Die Aufnahmen lassen aus sich heraus - etwa durch das Interieur o.a. - nicht erkennen, daß es sich bei einem der Beteiligten um einen Soldaten handelt. Der Soldat erhielt für die Aufnahmen ein Entgelt von 450,- DM.

Nach seinen Angaben hat der Soldat sich, als er sich für die pornographischen Aufnahmen zur Verfügung stellte, nicht ausdrücklich klargemacht, daß ihn möglicherweise später jemand im dienstlichen Bereich erkennen könnte. Er hat sich auch nicht weiter darum gekümmert, sondern hat es darauf ankommen lassen. Tatsächlich aber tauchte dann das Magazin 'Sweet Little 16', VOL. 7/NO 28, im Oktober 1987 in einer anderen Einheit im Fliegerhorst W. auf und der Soldat wurde in der Bildserie von einem Mannschaftsdienstgrad erkannt. In der Folgezeit ist die Tatsache, daß sich der Soldat für pornographische Aufnahmen zur Verfügung gestellt hatte, auch anderen Soldaten und zivilen Mitarbeitern im Fliegerhorst W. bekanntgeworden. Das Magazin 'Sweet Little 16' indes ist in der dezentralen Beschaffung, in der der Soldat tätig ist, nicht aufgetaucht. Der Soldat ist auch von keinem Kameraden auf die bekanntgewordene Tatsache hin angesprochen worden. Er ist vielmehr - auch noch, nachdem von seinem Disziplinarvorgesetzten die Ermittlungen in dieser Sache aufgenommen worden waren - auf seinem bisherigen Dienstposten verblieben, wo er nach Angaben des Zeugen Oberstleutnant N. bis heute ordentliche Arbeitsleistungen erbringt."

13

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), und zwar als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die Pflicht, sich im außerdienstlichen Bereich so zu verhalten, daß dadurch die Achtung und das Vertrauen, die sein Dienst als Soldat erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt werden (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG).

14

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

15

Das Dienstvergehen habe geringes disziplinares Gewicht. Das strafrechtlich nicht relevante Verhalten des Soldaten sei zwar moralisch anfechtbar und in hohem Maße geschmacklos, angesichts der Tatsache jedoch, daß dieses Verhalten in seinem dienstlichen Tätigkeitsbereich keinerlei Auswirkungen gezeitigt habe, der Soldat vielmehr weiterhin uneingeschränkt in seiner Verwendung belassen worden sei und dort bis heute positive dienstliche Leistungen erbringe, sei die Kammer der Auffassung, daß eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht komme. Eine fühlbare einfache Disziplinarmaßnahme reiche vielmehr als tat- und schuldangemessene Pflichtenmahnung aus. Dabei sei auch das Persönlichkeitsbild des im übrigen ordentlichen Soldaten, der sich zur Zeit der bereits zweieinhalb Jahre zurückliegenden Handlungen in einem persönlichen und materiellen Engpaß befunden habe, zu berücksichtigen. Eine einfache Disziplinarmaßnahme könne jedoch nicht mehr verhängt werden, weil der Fristablauf nach § 9 Abs. 2 WDO der Verhängung entgegenstehe. Das disziplinargerichtliche Verfahren habe daher nach § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO eingestellt werden müssen.

16

Gegen dieses dem Wehrdisziplinaranwalt am 8. August 1988 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 31. August 1988, der am 2. September 1988 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung zuungunsten des Soldaten eingelegt, mit dem Antrag, auf eine angemessene gerichtliche Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

17

Zur Begründung hat er ausgeführt:

18

Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zu den Auswirkungen des Dienstvergehens im dienstlichen Bereich sei unzutreffend, so daß schon aus diesem Grunde das angefochtene Urteil keinen Bestand haben könne. Die Kammer sei nämlich der Einlassung des Soldaten gefolgt, obwohl zur Aufklärung des Sachverhalts die Vernehmung von Zeugen geboten gewesen wäre. Nach Erstellung der Anschuldigungsschrift habe der Wehrdisziplinaranwalt im Hinblick auf die Schutzschrift des Verteidigers vom 21. März 1988 mit Schreiben vom 25. März 1988 zahlreiche Zeugen zum Beweis der Tatsache benannt, daß sie dieses Sexmagazin im Werftbereich persönlich gesehen hätten und es auch anderen Angehörigen der Werft im dienstlichen Bereich gezeigt worden sei. Diese Zeugen hätten auch detaillierte Angaben über das Ausmaß des Autoritätsverlustes des Soldaten machen können. Gleichwohl sei eine Vernehmung dieser Zeugen unterblieben. Zwar sei ein entsprechender Beweisantrag durch den Wehrdisziplinaranwalt in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden, da die Kammer jedoch die Frage eines eventuellen Autoritätsverlustes des Soldaten in seiner Einheit als besonders entscheidungserheblich angesehen habe, hätte sie insoweit eine Beweiserhebung durchführen müssen. Im Gegensatz zu den Feststellungen des angefochtenen Urteils sei das außerdienstliche Fehlverhalten des Soldaten in seiner Einheit nicht lediglich bekannt geworden, sondern das Sexmagazin mit den pornographischen Aufnahmen sei von fast allen Angehörigen der Luftwaffenwerft ... von Soldaten und zivilen Mitarbeitern, in Augenschein genommen worden. Schon bald nach dem ersten Auftauchen des fraglichen Sexmagazins habe sogar ein weiteres Exemplar in der Luftwaffenwerft die Runde gemacht. Auch die unmittelbaren Mitarbeiter des Soldaten in der dezentralen Beschaffung der Luftwaffenwerft ... hätten im Gegensatz zu den Feststellungen des angefochtenen Urteils die pornographischen Bilder gesehen, und der Soldat sei von ihnen auch daraufhin angesprochen worden. Die pornographischen Bilder hätten auf die Werftangehörigen abstoßend und schockierend gewirkt. Der Soldat habe durch sein Verhalten in der Luftwaffenwerft ... einen schweren Autoritätsverlust erlitten und werde nunmehr von den Werftangehörigen "mit anderen Augen" angesehen.

19

Zutreffend habe das Truppendienstgericht das außerdienstliche Fehlverhalten des Soldaten als besonders verwerflich angesehen und eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG bejaht. Jedoch habe die Kammer bei ihren Zumessungserwägungen - offensichtlich mangels einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung - die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens in hohem Maße verkannt und ihm lediglich ein geringes disziplinares Gewicht beigemessen. Diese Begründung überzeuge nicht. Es treffe zwar zu, daß das außerdienstliche sexuelle Fehlverhalten des Soldaten strafrechtlich nicht relevant sei. Darauf komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht entscheidend an. Abgesehen davon habe die Kammer verkannt, daß die sexuellen Handlungen des Soldaten ihr besonderes Gewicht erst dadurch erhielten, daß sich der Soldat dabei zusammen mit den übrigen am Geschlechtverkehr und am Oral- und Analverkehr beteiligten Personen fotografieren habe lassen zum Zwecke der Zurschaustellung in einem Sexmagazin. Bei dem fraglichen Sexmagazin handele es sich ohne Zweifel um eine pornographische Schrift im Sinne des § 184 StGB. Eine solche Schrift werde von der Rechtsordnung nicht nur als moralisch anfechtbar und in hohem Maße geschmacklos, sondern als sozialschädlich angesehen. Sonst wäre die Strafbestimmung des § 184 StGB mit einem weitgehenden Verbreitungsverbot von pornographischen Schriften überflüssig. Diese Vorschrift solle Jugendliche, aber auch Heranwachsende und junge Erwachsene vor Beeinträchtigungen ihrer seelischen Entwicklung und ihrer sozialen Orientierung schützen. Ferner gehe es um den Schutz des Bürgers vor unerwünschter Konfrontation mit Pornographie. Schließlich diene die Strafbestimmung des § 184 StGB auch dem Schutz der Allgemeinheit vor Überschwemmung mit pornographischen Schriften.

20

Das Verhalten des Soldaten könne hiernach nicht losgelöst von der strafrechtlichen Einordnung des fraglichen Sexmagazins bewertet werden. Es sei geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Es sei insbesondere geeignet, sein dienstliches Ansehen, das wesentlich auf der moralischen Integrität des Soldaten beruhe, erheblich in Zweifel zu ziehen. Schließlich sei das Verhalten des Soldaten geeignet, ihn als Vorgesetzten nicht mehr tragbar erscheinen zu lassen. Der Soldat habe billigend in Kauf genommen, von Käufern des Magazins, möglicherweise sogar von Soldaten, identifiziert zu werden. Bei richtiger Bewertung dieses schwerwiegenden Dienstvergehens hätte die Kammer eine reinigende Disziplinarmaßnahme zum Ausgangspunkt ihrer Zumessungserwägungen machen müssen. Der Soldat habe sich nämlich durch sein Fehlverhalten als Vorgesetzter schlechthin disqualifiziert. Bei sachgerechter Einstufung des Dienstvergehens hätten die vom Truppendienstgericht angenommenen Milderungsgründe allenfalls eine Verurteilung zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme ohne Reinigungscharakter, nicht jedoch ein Absehen von einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme rechtfertigen können. Es sei zwar richtig, daß der Soldat wegen seines Fehlverhaltens nicht aus seiner Einheit versetzt worden sei und weiterhin seinen Dienst ordnungsgemäß versehe. Diese Umstände hätten jedoch nicht überbewertet werden dürfen. Wäre der Soldat als Ausbilder junger wehrpflichtiger Soldaten eingesetzt, so wäre seine Versetzung unumgänglich gewesen. Im vorliegenden Fall erscheine es jedoch unter Zurückstellung gewisser Bedenken noch vertretbar, den Soldaten als dezentralen Beschaffer bis zum Ende seiner Dienstzeit im Juli 1989 in der Luftwaffenwerft 22 zu belassen. Das Fehlverhalten des Soldaten sei nämlich so bekannt, daß schon im Hinblick auf den bekannten Informationsfluß auf dem sogenannten "kleinen Dienstweg" nicht auszuschließen sei, daß es nach seiner Versetzung alsbald Gesprächsstoff in seiner neuen Einheit sein werde und sich damit weitere negative Folgen ergäben.

21

Der Verteidiger des Soldaten ist mit Schriftsatz vom 9. September 1988 der Berufung entgegengetreten.

22

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

23

2.

Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt; denn der Wehrdisziplinaranwalt greift weder die Tat- noch die Schuldfeststellungen oder die rechtliche Würdigung der Kammer an, sondern begehrt nur die Verurteilung des Soldaten zu einer disziplinargerichtlichen Maßnahme. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch darüber zu befinden, ob es bei der Einstellung des Verfahrens verbleiben konnte oder ob eine disziplinargerichtliche Maßnahme zu verhängen war (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

24

3.

Die Berufung erwies sich als begründet; denn der Soldat hat ein so schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, daß die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme - mit der Folge der Einstellung des Verfahrens wegen Fristablaufs (§ 9 Abs. 2, § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO) - nicht als angemessene Ahndung seines Fehlverhaltens angesehen werden konnte.

25

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Nach seiner Eigenart und Schwere wiegt das Dienstvergehen erheblich. Zwar handelt es sich um ein ausschließlich außerdienstliches Fehlverhalten, das aber nicht unbeträchtliche Rückwirkungen auf den dienstlichen Bereich gehabt hat.

26

Der Soldat hat sich für pornographische Aufnahmen zur Verfügung gestellt, die ihn beim vaginalen, analen und oralen Geschlechtsverkehr zeigen. Die Bilder sollten - wie er wußte - in einem Sexmagazin veröffentlicht werden; sie sind in VOL 7 Nr. 28 des Magazins "Sweet Little 16" abgedruckt worden. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß es sich bei diesem Magazin um eine pornographische Schrift handelt, denn die darin enthaltenen Abbildungen des Geschlechtsverkehrs dienen ausschließlich der Darstellung des Sexuellen und zielen allein auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter ab (vgl. zum Begriff der "Pornographie" Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 184 RdNrn. 6 bis 8 m.w.N.). Sie degradieren den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstoßen damit gegen die menschliche Würde (Art. 1 Abs. 1 GG), die dem Menschen nur in seiner personalen Ganzheit zukommt. Zu Recht hat das Truppendienstgericht daher festgestellt, daß das Fehlverhalten des Soldaten geeignet war, seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft zu beeinträchtigen.

27

Der Senat konnte der Kammer jedoch darin nicht folgen, daß das disziplinare Gewicht eines solchen Fehlverhaltens gering sei. Die Kammer verkennt, daß Achtung, Ansehen und Autorität des Soldaten durch das Bekanntwerden dieser Aufnahmen im dienstlichen Bereich erheblich beeinträchtigt worden sind. Die Zeugen Stabsfeldwebel Kl., Hauptfeldwebel K., Felwebel W. Angestellte R., Angestellter Ha. und Angestellter Wi. haben einhellig bekundet, daß das Sexmagazin mit den Aufnahmen des Soldaten im gesamten Bereich der Werft 22 bekanntgeworden ist und daß die Reaktionen darauf je nach der persönlichen Einstellung des Betrachtenden von Gelächter bis zur Empörung reichten. Insbesondere die mit dem Soldaten in enger räumlicher und arbeitsmäßiger Verbindung stehenden Mitarbeiter bei der dezentralen Beschaffung haben bekundet, daß es für sie jedenfalls zunächst sehr peinlich gewesen sei, weiter mit ihm zusammenzuarbeiten und daß sie es begrüßt hätten, wenn er aus ihrem Bereich entfernt worden wäre. Diese Aussagen können nicht als prüde und "altjüngferliche" Haltung gegenüber geschlechtlichen Vorgängen abgetan werden. Wenngleich die Anschauungen über geschlechtbezogene Handlungen und deren Darstellung in den letzten Jahrzehnten liberaler geworden sind, so geht die rein pornographische Darstellung, insbesondere des Anal- und Oralverkehrs, doch über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexualen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus und verletzt dadurch das Schamgefühl des Betrachters. Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung aufgerufen ist, gibt dadurch, daß er sich für solche zur Veröffentlichung bestimmten Aufnahmen zur Verfügung stellt, ein außerordentlich schlechtes Beispiel. Seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit, sein Ansehen und seine Autorität können dadurch so beinträchtigt werden, daß er als Vorgesetzter in seinem Dienstgrad nicht mehr tragbar erscheint.

28

Allerdings gibt es bei außerdienstlichen Verfehlungen - wie der Senat in zahlreichen Entscheidungen dargelegt hat - wegen der außerordentlichen Verschiedenheit der Tatdurchführung, der Schuld des Täters und der Folgen der Tat keine Regelmaßnahme. Die Bemessung einer verwirkten Disziplinarmaßnahme richtet sich vielmehr nach den konkreten Tatumständen. Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, daß das Sexmagazin mit den Aufnahmen des Soldaten im dienstlichen Bereich zwar weit verbreitet war, daß er aber in der dezentralen Beschaffung in einer Teileinheit tätig war, in der seine Vorgesetzteneigenschaften nicht entfernt in einem Maße zum Tragen kamen wie das etwa bei einem Gruppen- oder einem anderen Teileinheitsführer, der mit der Erziehung und Führung von Wehrpflichtigen beauftragt ist, der Fall gewesen wäre. Denn seine dienstliche Tätigkeit beschränkte sich überwiegend auf Büroarbeit, so daß er mit Untergebenen wenig zu tun hatte. Folgerichtig konnte er deshalb auch auf seinem Dienstposten verbleiben; denn die konkrete Auswirkung seines Fehlverhaltens bestand überwiegend darin, daß es den zivilen und militärischen Mitarbeitern eine gewisse Zeit peinlich war, mit ihm zusammenzuarbeiten. Da er sonst aber tüchtige Arbeit leistete und sie ihn menschlich bis dahin auch sehr geschätzt hatten, beruhigte sich mit der Zeit die Angelegenheit und wurde vergessen.

29

Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung unwiderlegt vorgetragen, es sei ihm bei den Aufnahmen gesagt worden, diese würden nur im Ausland verbreitet. Soweit er dadurch sein Verschulden bestreiten will, kann er sich wegen der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Maßnahmebemessung nicht mehr darauf berufen. Bei der Maßnahmebemessung war aber zu berücksichtigen, daß sich der Soldat zwar auf diese "Zusage" nicht verlassen konnte und er eine Veröffentlichung im deutschen Sprachraum also billigend in Kauf nehmen mußte, daß sie ihm aber die Zustimmung zu den Aufnahmen wohl erleichtert haben wird. Nicht als mildernd konnte der Senat hingegen berücksichtigen, daß der Soldat nach seiner Einlassung zunächst mit dem Angebot geködert worden war es würden Modeaufnahmen hergestellt; denn er hätte - als sich der wahre Sachverhalt herausstellte - ohne weiteres seine Mitarbeit versagen können. Der Senat hat dem Soldaten aber geglaubt, daß er zur Mitarbeit bei den Aufnahmen vor allem wegen des Honorars bereit gewesen sei, das er wegen seiner damaligen finanziellen Schwierigkeiten dringend gebraucht habe, wenngleich das erhaltene Entgelt (450 DM) eher als bescheiden angesehen werden muß. Unter diesen Umständen hielt der Senat eine Dienstgradherabsetzung des Soldaten noch nicht für verwirkt. Ein Beförderungsverbot war aber unabdingbar; denn der Soldat hat sich durch das Dienstvergehen für eine gewisse Zeit beförderungsunwürdig gemacht.

30

Bei der Bemessung der Dauer des Beförderungsverbotes sprach zugunsten des Soldaten sein günstiges Persönlichkeitsbild. Er erbringt tüchtige dienstliche Leistungen, wie seine Beurteilungen ergeben, genießt das Vertrauen seiner Vorgesetzten und wird als Mitarbeiter geschätzt. Er hat sich bisher auch als Staatsbürger und Soldat tadelfrei geführt und auch unter den Belastungen des disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht in seinen Anstrengungen nachgelassen, hat seine Leistungen sogar noch etwas gesteigert. Unter diesen Umständen hielt der Senat ein Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten für tat- und schuldangemessen.

31

Dem Ausspruch eines Beförderungsverbotes stand nicht entgegen, daß der Soldat in Kürze aus dem Dienstverhältnis ausscheiden wird und während seiner Restdienstzeit eine Beförderung ohnehin nicht mehr zu erwarten wäre. Denn wie der Senat bereits im Urteil vom 11. Juli 1973 - 2 WD 2/73 - ausgesprochen hat, zielt ein solches Beförderungsverbot nicht ins Leere. Der Soldat kann auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst im Reserveverhältnis befördert werden; diese Möglichkeit wird durch das Beförderungsverbot hinausgeschoben. Im übrigen steht dem Senat, solange ein Soldat noch Angehöriger der Bundeswehr ist, der volle Maßnahmekatalog des § 54 WDO offen, wobei zu berücksichtigen ist, daß die konkret verhängte Maßnahme auch der "Einstufungsfunktion" dient, d.h. der Kennzeichnung der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens durch die gewählte Maßnahmeart und -dauer (vgl. auch BVerwGE 46, 95).

32

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolgreich war, waren die Kosten des ersten Rechtszuges gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen, der in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 WDO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens oder den ihm darin erwachsenen Auslagen zu entlasten.

Hacker
Dr. Ehrl
Roth
Wehrisch
Kraemer