Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.1989, Az.: BVerwG 1 WB 68/88
Anforderungen an die Versetzung eines Soldaten; Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 68/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 19912
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. März 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
ferner
Kapitän zur See Ewerth, Hauptbootsmann Schmidt als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Auf seinen Antrag hin wurde er zum 1. April 1988 mit Dienstantritt am 17. Mai 1988 als S-1/S-2-Feldwebel zu Stab/Stabskompanie Verteidigungskreiskommando ..., R., versetzt. Da diese Verwendung eine ergänzende Ausbildung erforderte, wurde seiner damaligen Dienststelle mit Fernschreiben der Stammdienststelle der Marine (SDM) vom 5. März 1987 u.a. mitgeteilt, daß für den Antragsteller in der Zeit vom 3. bis 13. November 1987 der Besuch des Alarm- und Mobbearbeiterlehrgangs bei der Marineversorgungsschule (MVS) geplant sei. In einem weiteren Fernschreiben vom 29. September 1987 kündigte die SDM der Dienststelle an, daß der Antragsteller für die Zeit vom 3. bis 14. November 1987 zum Sonderlehrgang "Alarmwesen, Mobilmachung und Kalenderführung in der Marine" kommandiert sei. Die Aushändigung einer förmlichen Kommandierungsverfügung erfolgte nicht. Stattdessen teilte die SDM unter dem 16. Oktober 1987 fernschriftlich mit, daß die Teilnahme an diesem Lehrgang wegen fehlender Haushaltsmittel für Soldaten aus dem Bereich des Marineamtes (MarA) gestrichen sei. Die fernschriftlich angekündigten Kommandierungen seien aufgehoben.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 1987 beschwerte sich der Antragsteller wegen dieser Streichung und führte an, es sei zu befürchten, daß er deswegen ab Ende Januar 1988 bis zu seiner Versetzung nur noch auf Lehrgängen sein müsse. Seine Ehefrau müsse deshalb ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig kündigen, was finanzielle Einbußen nach sich zöge.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 23. Februar 1988, dem Antragsteller am 29. Februar 1988 ausgehändigt, als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 7. März 1988, das beim BMVg am 10. März 1988 einging, beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung. Der BMVg hat diesen Antrag unter dem 18. April 1988 mit seiner Stellungnahme dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:
Der Lehrgang sei mit Soldaten aus dem Bereich Flottenkommando und Marineunterstützungskommando durchgeführt worden. Er betrachte es daher als eine Ungleichbehandlung, daß er nicht zu diesem Lehrgang kommandiert worden sei. Die Ursache für seine Beschwerde liege in der Entscheidung des Admirals Marineausbildung, bestimmte Ausbildungsgänge mangels Haushaltsmitteln nicht mehr durchzuführen. Es habe daher nicht in der Entscheidung der SDM gelegen, ihn zu kommandieren oder nicht zu kommandieren; die SDM sei insoweit nur ausführendes Organ gewesen. Somit könne auch nicht die fachlich vorgesetzte Stelle der SDM, nämlich der BMVg - P II 7 -, für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig sein. Denn Gegenstand der Beschwerde - die möglicherweise willkürliche, zumindest dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechende und damit unrechtmäßige Streichung eines geplanten und ihm bereits eröffneten Ausbildungsganges - habe nach seinem Verständnis der Wehrbeschwerdeordnung ausschließlich der Amtschef des MarA zu beurteilen gehabt.
Der Antragsteller beantragt,
daß seine Beschwerde für rechtswidrig behandelt angesehen werde.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei unzulässig. Da der Soldat ausdrücklich die Entscheidung des BMVg begehre, könne dahinstehen, ob die Erstbeschwerde auf das dem Amtschef MarA zuzurechnende Handeln seiner Dienststelle zu beziehen sei und daher durch den Inspekteur der Marine zu entscheiden wäre. Abgesehen davon, daß die so verstandene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden müsse, weil Organisationsmaßnahmen den Rechtskreis des Soldaten nicht unmittelbar berührten, wäre auch einer etwaigen weiteren Beschwerde durch den BMVg nicht abgeholfen worden. An einer beschwerdefähigen Maßnahme im Sinne des § 21 WBO und an einer unmittelbaren persönlichen Beschwer sowie an dem erforderlichen besonderen rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung fehle es in jedem Fall. Verstehe man das Begehren als Rüge einer Organisationsentscheidung des MarA, stehe das Handeln nach der ständigen Rechtsprechung des Senats außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit. Behandle man es als Rüge der Aufhebung einer zwar verfügten, aber noch nicht förmlich bekanntgegebenen und damit rechtlich noch nicht existenten Kommandierung durch die SDM, liege ebenfalls eine Maßnahme nicht vor. Zudem sei nicht ersichtlich, welchen ideellen und wirtschaftlichen Wert die begehrte Feststellung für den Antragsteller besitzen solle. Diesem Ergebnis stehe auch nicht entgegen, daß der BMVg - P II 7 - die Erstbeschwerde für zulässig gehalten habe. Anders als eine Versäumung der Beschwerdefrist, bei der der BMVg gleichwohl in der Sache entscheiden könne, stünden die hier maßgeblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht zur Disposition. Die formale Existenz einer "Sachentscheidung" durch den BMVg vermöge jedenfalls in diesem Fall nicht zur Zulässigkeit zu führen. Im Rahmen der dienstaufsichtlichen Würdigung sei dem Beschwerdebescheid nichts hinzuzufügen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Beiakte des BMVg - P II 5 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
1.
Der Antrag des Antragstellers ist sachdienlich dahin auszulegen, daß er die Feststellung begehrt, das Unterlassen der Kommandierug zum Sonderlehrgang "Planwesen, Mobilmachung und Kalenderführung in der Marine" bei der MVS in der Zeit vom 3. bis 14. November 1987 sei rechtswidrig gewesen. Der Antragsteller hat nämlich in seinem Antrag auf Entscheidung ausdrücklich geltend gemacht, in seinem Fall sei der für ihn geplante Ausbildungsgang nicht eingehalten worden; die Teilnahme am Sonderlehrgang "Alarmwesen, Mobilmachung und Kalenderführung in der Marine" sei ihm "verwehrt" worden.
Für den Feststellungsantrag kann auch das erforderliche Feststellungsintersse gerade noch bejaht werden, da der Antragsteller sich auf finanzielle Einbußen durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau beruft. Ob der Antragsteller hieraus tatsächlich einen Schadensersatzanspruch ableiten könnte, ist vom Senat nicht zu prüfen.
Da auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats haben Soldaten keinen Anpruch auf eine bestimmte Verwendung und damit auch keinen Anspruch für eine bestimmte Ausbildung, insbesondere auch nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt. Hierüber entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte auf der Grundlage der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Entscheidung des MarA, den beabsichtigten Sonderlehrgang "Alarmwesen, Mobilmachung und Kalenderführung der Marine", der im Zeitraum vom 3. bis 14. November 1987 geplant war, wegen fehlender Haushaltsmittel für 1987 aufzuheben und die darauf beruhende Anordnung der SDM vom 16. Oktober 1987 lassen weder einen Rechtsfehler noch einen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Eine solche Entscheidung des Amtschefs MarA ist eine organisatorische Maßnahme, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit steht. Es handelt sich hier in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die bei der richterlichen Kontrolle, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen (BVerwGE 53, 95, 97 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]; 63, 139) [BVerwG 27.09.1978 - 1 WB 73/77]. Die auf der Organisationsgewalt beruhenden Maßnahmen sind nicht an den Individualinteressen der einzelnen Soldaten auszurichten. Der Soldat kann nur beanspruchen, seiner Ausbildung und seinem Leistungsstand entsprechend eingesetzt zu werden (BVerwGE 63, 176 f.; BVerwG Beschluß vom 3. November 1987 - 1 WB 9/87).
Da der streitgegenständliche Lehrgang, der im übrigen Teil einer abgestimmten Lehrgangsplanung ist und zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden soll, nicht zur Regel- und Laufbahnausbildung des Antragstellers gehört, ist auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes keine Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers erkennbar (BVerwGE 76, 296).
Aus der Tatsache, daß die dem Antragsteller bekannte Ausbildungsplanung diesen Lehrgang im November 1987 vorgesehen hatte, läßt sich keine die Dienstvorgesetzten bindende Zusage ableiten. Derartige Planungen beinhalten lediglich eine unverbindliche Prognose, die jederzeit geänderten Verhältnissen angepaßt werden kann. Die Lehrgangsplanung ändernde Umstände können daher auch haushaltsrechtliche Schranken - wie vorliegend - sein. Über das Planungsstadium war die beabsichtigte Kommandierung des Antragstellers nicht hinausgediehen; insbesondere war ihm eine Kommandierungsverfügung nicht ausgehändigt worden.
2.
Soweit dem Vorbringen des Antragstellers entnommen werden könnte, daß er sich unmittelbar gegen die grundsätzliche Entscheidung des Amtschefs MarA wendet, den Lehrgang wegen fehlender Haushaltsmittel nicht durchführen zu lassen, wäre sein Antrag unzulässig. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich dabei nicht um eine der gerichtlichen Kontrolle nach § 17 Abs. 1 und 3 WBO unterliegende Maßnahme, sondern um einen nicht unmittelbar den Rechtskreis des Antragstellers berührenden Organisationsakt, der außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit steht. Im übrigen ist der Soldat nicht rechtsschutzlos, weil er die auf Grund solcher Organisationsakte ergehende und ihn berührende Einzelmaßnahme (oder Unterlassung) - wie hier geschehen - zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung machen kann.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.
Seide
Wehrl
Everth
Schmidt