Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.03.1989, Az.: BVerwG 7 B 173.88
Untersagung; Betriebene Abfallanlagen; Wohl der Allgemeinheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 173.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 17.12.1986 - AZ: 14 K 82 A.1549
- VGH Bayern - 08.08.1988 - AZ: 20 B 87.01728
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AbfG
- § 5 AbfG
- 9 Abs. 2 Satz 2 AbfG
- § 38 Satz 1 BBauG
Fundstellen
- DVBl 1989, 834 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1989, 903-905
- NVwZ 1989, 966-967 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 643 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1990, 274-276
- RdL 1989, 258
- UPR 1989, 229-230
Amtlicher Leitsatz
§ 38 Satz 1 BBauG/BauGB schließt auch für die Untersagung von ursprünglich legal errichteten oder betriebenen Altanlagen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AbfG die (unmittelbare) Anwendung der §§ 29 ff. BBauG/BauGB aus. Ein - nachträglich eingetretener - Widerspruch einer solchen Anlage zu bebauungsrechtlichen Anforderungen (§§ 30, 34, 35 BBauG/BauGB) ist aber als Belang des Städtebaus (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AbfG) bei Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob das Wohl der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigt wird (im Anschluß an BVerwGE 66, 298 und 70, 242).
Redaktioneller Leitsatz
Der Anwendungsbereich der §§ 29 ff. BauGB wird durch den § 38 BauGB auch für die Untersagung von ursprünglich legal errichteten oder betriebenen Abfallanlagen ausgeschlossen.
Ob ein späterer Widerspruch zu bebauungsrechtlichen Anforderungen entstanden ist, bleibt bei dem Prüfungspunkt der möglichen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu berücksichtigen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. August 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm u.a. die Nutzung eines in der Nachbarschaft von Wohnbebauung gelegenen Grundstücks als Autowrackplatz untersagt wurde. Widerspruch, Klage und Berufung waren erfolglos. Das Berufungsgericht hielt die Untersagungsverfügung auf Grund von § 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 AbfG für gerechtfertigt, weil der Betrieb bauplanungsrechtlich unzulässig sei, nämlich entweder gegen den maßgebenden Bebauungsplan oder, falls dieser ungültig sei, gegen die Vorschrift des § 34 BBauG/BauGB verstoße und deshalb im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 AbfG das Wohl der Allgemeinheit erheblich beeinträchtige.
Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, kann keinen Erfolg haben. Dem Beschwerdevorbringen sind Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht zu entnehmen.
Die Berufungsentscheidung weicht nicht von dem Urteil des beschließenden Senats vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 97.78 - BVerwGE 66, 298 ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Senat hat dort entschieden, daß die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG -) vom 7. Juni 1972 (BGBl. I S. 873), im vorliegenden Fall anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41), nur auf solche Altanlagen anwendbar ist, die nach bisherigem Recht materiell oder formell legal errichtet oder betrieben worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Rechtssatz ausdrücklich seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ist zugunsten des Klägers davon ausgegangen, daß er sich auf den von § 9 AbfG vermittelten Bestandsschutz berufen könne. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat sich das Berufungsgericht auch nicht bei Anwendung dieser Vorschrift auf den konkreten Fall in Widerspruch zu der genannten Entscheidung des Senates gesetzt. Die Beschwerde sieht einen derartigen Widerspruch darin, daß der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbfG anzustellenden Überprüfung, ob die Anlage das Wohl der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigt, die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Autowrackplatzes berücksichtigt habe, obwohl diese Anlage doch gerade als bestandsgeschützt anzusehen sei. Der Kläger verkennt mit diesem Vorbringen, daß die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 2 AbfG gerade solche Fälle erfassen will, in denen eine ursprünglich materiell oder formell legal errichtete oder betriebene Anlage später wegen einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit (vgl. § 2 AbfG) rechtswidrig geworden ist; ist diese Beeinträchtigung "erheblich" und ist sie durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht zu beseitigen, so darf der Betrieb der Anlage trotz seiner ursprünglichen Legalität nunmehr ganz oder teilweise untersagt werden. So verhielt es sich nach den Ausführungen des Berufungsbeschlusses in dem hier zu entscheidenden Fall: Der vom Kläger schon in den sechziger Jahren betriebene Autowrackplatz sei ursprünglich baurechtlich nicht zu beanstanden gewesen, weil das Baurecht seinerzeit an Anlagen dieser Art keine rechtlichen Anforderungen gestellt habe. Dies habe sich erst mit der zum 1. Oktober 1969 in Kraft getretenen Änderung der Bayerischen Bauordnung geändert, durch die Lager- und Abstellplätze nunmehr als bauliche Anlagen qualifiziert worden seien (vgl. Berufungsentscheidung S. 11). Seither müsse sich der Betrieb solcher Anlagen an den baurechtlichen Anforderungen messen lassen. Ergebe sich dabei die baurechtliche Unzulässigkeit der Anlage, so dürfe dies aus abfallrechtlicher Sicht seit Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes am 11. Juni 1972 zum Anlaß einer Untersagungsverfügung gemacht werden, wenn der nunmehr rechtswidrige Betrieb das Wohl der Allgemeinheit erheblich beeinträchtige. Mit diesen Ausführungen weicht das Berufungsgericht nicht von der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1982 (a.a.O.) ab.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde hält es für eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob es die Vorschrift des § 38 Satz 1 BBauG/BauGB zuläßt, eine Betriebsuntersagung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbfG auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Anlage zu stützen. Der Kläger verneint diese Frage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats im Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 7 C 15.83 - BVerwGE 70, 242 zur Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BBauG im Verfahren nach dem Abfallbeseitigungsgesetz. Aus dieser Entscheidung ergibt sich aber, daß das Gegenteil richtig ist; eine erst noch in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage ist deshalb mit dem Vorbringen der Beschwerde nicht verbunden. Der beschließende Senat hat in dem genannten Urteil ausgesprochen, daß die Vorschriften der §§ 29 ff. BBauG im Verfahren über die abfallrechtliche Zulassung (§ 7 AbfG) gemäß § 38 Satz 1 BBauG zwar nicht als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AbfG angewendet werden dürfen, hat aber gleichzeitig dargelegt, daß die Belange des Städtebaus als Abwägungsposten im Rahmen der §§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AbfG berücksichtigt werden müssen und je nach den Umständen des Einzelfalls auch zur Versagung einer abfallrechtlichen Zulassung wegen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen können. Nichts anderes gilt für die Untersagung des Betriebs einer bestehenden Abfallbeseitigungsanlage nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbfG. § 38 Satz 1 BBauG schließt ebenso wie jetzt § 38 Satz 1 BauGB zwar nicht nur für das Zulassungsverfahren, sondern für den gesamten Bereich des Abfall(beseitigungs-)gesetzes die Geltung des Dritten Teils des BBauG/BauGB aus. Dies bedeutet, daß eine Betriebsuntersagung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbfG nicht unmittelbar mit einem Verstoß der Anlage gegen die §§ 29 ff. BBauG/BauGB gerechtfertigt werden kann. Ebenso wie im Fall des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG sind aber bei der Frage, ob durch eine Altanlage das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AbfG die Belange des Städtebaus und damit die in den §§ 29 ff. BBauG/BauGB zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertungen mitzuberücksichtigen. Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit ist auch in § 9 Abs. 2 Satz 2 AbfG in dem durch § 2 AbfG vorgegebenen Sinne zu verstehen. Das kann im Einzelfall dazu führen, daß eine bestehende Abfallbeseitigungsanlage, auch wenn ihr ursprünglich Baurecht nicht entgegenstand, wegen eines inzwischen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eingetretenen Widerspruchs zu städtebaurechtlichen Anforderungen, wie sie - als Konkretisierungen des Allgemeinwohls - insbesondere in den §§ 30, 34 und 35 BBauG/BauGB enthalten sind, in ihrem Betrieb untersagt werden darf, wenn auch die sonst in § 9 Abs. 2 Satz 2 AbfG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Darin liegt nicht etwa, wie die Beschwerde meint, die Einführung eines mit der Bestandsschutzregelung des § 9 AbfG nicht zu vereinbarenden nachträglichen Zulassungsverfahrens. Denn im Unterschied zur Versagung der Zulassung einer erst geplanten Anlage nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG genügt für die Untersagung einer bestehenden Anlage nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbfG nicht bereits die "schlichte", sondern nur eine "erhebliche" Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit. Mit dieser qualifizierten, wenngleich einen nur eingeschränkten Bestandsschutz vermittelnden Anforderung hat der Gesetzgeber der besonderen Situation der ursprünglich materiell oder formell legal errichteten oder betriebenen Altanlagen Rechnung getragen.
Die weiter von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob auch bei der planungsrechtlichen Beurteilung einer Altanlage von der typisierenden Betrachtungsweise auszugehen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa den auch vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Beschluß vom 3. Januar 1973 - BVerwG 4 B 171.72 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 34) überein. Die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Anlage ist unabhängig davon, ob sich die Frage aus Anlaß eines Genehmigungs- oder Beseitigungsverfahrens stellt. Weiterführende Aussagen zu diesem Fragenkreis wären in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow