Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1989, Az.: BVerwG 9 C 33.87
Asylrecht; Gruppenverfolgung; Zahl der Eingriffshandlungen; Individuelle Übergriffe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 33.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12342
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 15.09.1982 - AZ: 6 K 1280/80
- OVG Saarland - 12.11.1986 - AZ: 3 R 228/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1989, 726-727 (amtl. Leitsatz)
- InfAuSlR 1989, 248-249
- NVwZ-RR 1989, 502-503 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von - möglicherweise zahlreichen - individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitgliedes.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Hien, Dr. Bonk und Dawin
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. November 1986 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. September 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jezidischen Glaubens. Am 30. Juni 1979 reiste er über Berlin in das Bundesgebiet ein und beantragte kurz darauf seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er an, die Kurden seien als Minderheit Leidtragende der innenpolitischen Auseinandersetzungen; sie lebten in der Situation verstärkter türkischer Diskriminierung, ja Verfolgung. Sein Vater sei im Dezember 1978 auf offener Straße angeschossen worden. Er selbst habe sich politisch nicht engagiert, sei jedoch Ecevit-Anhänger. Deshalb sei er in seiner Heimat belästigt worden.
Nach der Ablehnung seines Asylantrags hat der Kläger in der daraufhin erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht ergänzend vorgetragen, seine Verfolgteneigenschaft ergebe sich auch aus seiner Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft der Jeziden; diese seien in der Türkei Bürger zweiter Klasse, die keine Anerkennung als Religionsgruppe genössen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der vom Kläger hiergegen eingelegten Berufung hat das Oberverwaltungsgericht stattgegeben und die Beklagte für verpflichtet erklärt, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung seines Urteils hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Die ursprüngliche Begründung des Asylantrags, als Kurde Leidtragender innenpolitischer Auseinandersetzungen und als Sympathisant der CHP und des früheren Ministerpräsidenten Ecevit verfolgt worden zu sein, habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts fallengelassen. Wegen der im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens hervorgehobenen Gruppenzugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden sei der Kläger jedoch als politisch Verfolgter anzuerkennen. Für eine unmittelbare Verfolgung der Jeziden durch den türkischen Staat seien keine Anhaltspunkte gegeben. Jedoch schließe sich das Berufungsgericht der Beurteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 23. Januar 1986 - 10 OE 45/83 -) an, daß Jeziden jedenfalls in einzelnen Bereichen der Türkei - wie hier in der Provinz Mardin - einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Gruppenverfolgung durch moslemische Bevölkerungsteile ausgesetzt seien. Allerdings werde die Annahme einer regional begrenzten Gruppenverfolgung der Jeziden dadurch eingeschränkt, daß es auch heute noch zahlreiche ausschließlich oder zum überwiegenden Teil von Jeziden bewohnte Dörfer gebe, die den Angehörigen dieser ethnischen Minderheit wegen ihrer räumlichen Geschlossenheit und der relativ homogenen Bevölkerungsstruktur noch in gewissem Umfang ausreichenden Schutz gegen Übergriffe der moslemischen Bevölkerung böten. Der Heimatort des Klägers - Bacin -, ein reines Jezidendorf mit etwa 150 Einwohnern, könne hierzu jedoch nicht gezählt werden, wie sich schon aus der Schilderung des Prince Mua ergebe, wonach in Bacin im Jahre 1982 ein Jezidenmädchen von Mohammedanern entführt worden sei. Bei der Beurteilung der Verhältnisse in der Türkei vor dem 12. September 1980 habe das Auswärtige Amt in späteren Auskünften eingeräumt, daß es vor diesem Zeitpunkt gegenüber Jeziden in Südostanatolien häufig zu gewalttätigen Übergriffen durch Moslems gekommen und Anfang der 70er Jahre Jezidendörfer Opfer legalisierter Landenteignungen gewesen seien. Damit seien die auf eigenen Beobachtungen beruhenden Darstellungen der Lebensverhältnisse der Jeziden insbesondere durch die Sachverständigen Prof. Dr. Wießner und Dr. Berner bestätigt worden. Für die Zeit nach dem Militärputsch im September 1980 könne zwar davon ausgegangen werden, daß seitdem die zentrale Staatsgewalt verstärkt um eine höhere und effektivere Präsenz auch in den Siedlungsgebieten der Jeziden bemüht sei. Ihrer Schutzfähigkeit seien indessen Grenzen gesetzt. Nach wie vor fehle es an einer für einen staatlichen Schutz der Jeziden erforderlichen Infrastruktur und an einer Veränderung ihrer Lebensbedingungen durch eine Landreform, die offenbar von den im Hinblick auf das staatliche Handeln einflußreichen moslemischen Agas immer noch erfolgreich hintertrieben werde. Hinzukomme die verstärkte Islamisierung des öffentlichen und des privaten Lebens, die die Lage der Jeziden verschärfe. Die Regelvermutung, daß sich die - regional begrenzte - Verfolgung gegen Angehörige der Gruppe der Jeziden richte, sei beim Kläger nicht widerlegt, sondern habe sich objektiv soweit konkretisiert, daß die Annahme einer Verfolgung gerechtfertigt sei; sie sei auch subjektiv Anlaß für die Flucht des Klägers gewesen. Zwar sei der Kläger nicht persönlich, wohl aber seine engsten Familienangehörigen Opfer von asylrechtlich relevanten Diskriminierungen und Aktionen gewesen. Die Furcht des Klägers, wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden ebenfalls Opfer von Gewalttaten zu werden, sei begründet gewesen. Auf seinen Vater sei 1978 nach der Darstellung des Klägers auf dem Heimweg von Midyat nach Bacin geschossen worden, wobei der Vater an der Hand verletzt worden sei. Der Kläger selbst habe nach eigener Darstellung unter den Diskriminierungen der Jeziden nicht so viel zu leiden gehabt, wohl aber seine Frau, die beim Einkauf im Basar von den moslemischen Frauen beschimpft und beleidigt worden sei. Auch der Bruder sei in der Mittelschule schikaniert und diskriminiert worden. Dem Kläger stehe keine zumutbare inländische Fluchtalternative in der Türkei zur Verfügung. Jeziden könnten nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes in Istanbul zwar in relativer Ruhe und Sicherheit leben und ihrer Arbeit nachgehen. Demgegenüber hätten die Sachverständigen Prof. Dr. Wießner und Dr. Berner die Frage verneint, ob ein Jezide als Einzelperson in der Westtürkei in Einklang mit seinem religiösen Kult und seinen religiösen Überzeugungen und Vorstellungen leben könne. Jeziden hätten nach islamischem Recht, dessen Prinzipien heute verinnerlicht und weit verbreitet seien, als gesellschaftlich Geächtete und Religionslose nur die Wahl zwischen dem übertritt zum Islam und der Auswanderung. Eine inländische Fluchtalternative sei ohne einen religiösen Identitätsverlust ausgeschlossen. Deshalb sei es unschädlich, daß der Kläger seine Religion in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr ausübe. Der für ihn zuständige Priester lebe in Berlin; zu dem im Saarland lebenden Priester der Jeziden bestehe praktisch keine Verbindung, obwohl die Familie sich dem Jezidentum verbunden fühle. Es sei auch zu berücksichtigen, daß der Kläger keine Schule besucht habe und vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, so daß es ihm schon aus diesem Grunde schwerfallen würde in einer Großstadt der Westtürkei Fuß zu fassen.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesbeauftragte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine mittelbare Gruppenverfolgung der Jeziden bejaht und rechtsfehlerhaft die Existenz einer inländischen Fluchtalternative in der Türkei verneint.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Bestätigung der erstinstanzlichen Klageabweisung. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Asylanspruch nicht zu.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Jeziden als Gruppenvorverfolgter anzusehen, dem im Falle einer Rückkehr in die Türkei keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe, hält nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand.
Eine Gruppenverfolgung liegt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn - möglicherweise zeitlich begrenzt - die Gruppe als solche Ziel einer politischen Verfolgung ist, so daß im landesweiten, regionalen oder lokalen Bereich jedes einzelne Mitglied allein deswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale aufweist, politische Verfolgung zu befürchten hat. Richtet sich eine solche politische Verfolgung gegen eine Gruppe von Menschen, die durch gemeinsame Merkmale wie etwa die Rasse oder die Religion verbunden sind, so ist in der Regel davon auszugehen, daß die Verfolgung auf jeden Angehörigen der Gruppe zielt. Jedes von einer derartigen Regelvermutung erfaßte Gruppenmitglied, das sich im fraglichen Zeitraum der Verfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet aufgehalten hat, ist daher ohne Rücksicht darauf als verfolgt anzusehen, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in seiner Person bereits konkret verwirklicht haben (vgl. BVerfGE 54, 341 <358>; 76, 143 <158>[BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232; vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]). Die Besonderheit und Privilegierung der Gruppenverfolgung liegt mithin darin, daß die Rückschlüsse auf die individuelle Verfolgungsgefahr für die Gruppenangehörigen nicht oder nicht nur nach ihrem persönlichen Verfolgungsschicksal gezogen werden, sondern nach den Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe als solche, der der Asylbewerber angehört (Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - a.a.O.). Eine Betroffenheit von einer Gruppenverfolgung ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der einzelne Angehörige von der Gruppenverfolgung ausgenommen ist, so daß die Regelvermutung für ihn nicht gilt.
Damit diese Regelvermutung eigener Verfolgung grundsätzlich allen Gruppenangehörigen ohne Rücksicht darauf zugute kommen kann, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in ihrer Person konkret verwirklicht hatten, ist daher erforderlich, daß jeder Gruppenangehörige allein wegen dieser Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt politische Verfolgung droht (vgl. Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - a.a.O., S. 81). Eine solche Annahme setzt voraus, daß sich die Möglichkeit asylerheblicher Übergriffe gegen Gruppenmitglieder in einem bestimmten Verfolgungsgebiet zu einer erhöhten Gefährdungslage für die Gruppe insgesamt verdichtet, wie dies beispielsweise im Zusammenhang mit Pogromen oder pogromähnlichen Aktionen angenommen werden kann (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 27 - dort S. 74 -, insoweit in BVerwGE 70, 232 nicht abgedruckt). Die Verfolgungsdichte erfordert daher in quantitativer Beziehung die Gefahr einer derartigen Vielzahl von Eingriffshandlungen im Verfolgungsgebiet in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner übergriffe handelt, sondern daß die Verfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet auf die Gruppe insgesamt zielen und sich so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Ist eine derartige Gruppenverfolgung regional begrenzt, so erfordert das Merkmal der Verfolgungsdichte, daß sich die asylrelevanten Übergriffe in qualitativer und quantitativer Hinsicht im wesentlichen über das ganze Verfolgungsgebiet verteilen und keine verfolgungsfreien oder deutlich weniger gefährdeten Zonen oder Bereiche ausgespart bleiben.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht nach einer Darstellung der Geschichte und Besonderheiten der Jeziden unter Verwertung zahlreicher Erkenntnisquellen einschließlich Auskünften des Auswärtigen Amtes, insbesondere aber unter Berufung auf Gutachten der Religionswissenschaftler Prof. Dr. Wießner und Dr. Berner sowie unter Verwertung von Aussagen des Prinzen Mua im Ergebnis zusammenfassend festgestellt, daß es in Südostanatolien im Bezirk Mardin vor dem 12. September 1980 "häufig zu gewalttätigen Übergriffen" durch Moslems gegenüber Jeziden gekommen ist, wobei es sich dabei zeitlich und örtlich verteilt insbesondere um Entführungen. Überfälle, auch Verletzungshandlungen mit Todesfolge. Raub von Geld, Vieh und Land sowie um Beschimpfungen und Diskriminierungen handelte. Dem Berufungsurteil lassen sich hingegen keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen dafür entnehmen, daß den Jeziden als religiöser Gruppe insgesamt Verfolgung drohte, oder - worauf es letzten Endes allein ankommt - heute noch droht. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die mit Verfahrensrügen nicht angegriffen worden sind und deshalb das Revisionsgericht binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), gab und gibt es noch zahlreiche ausschließlich oder zu einem weit überwiegenden Teil von Jeziden bewohnte Dörfer, die den Angehörigen dieser Glaubensgruppe wegen ihrer räumlichen Geschlossenheit und relativ homogenen Bevölkerungsstruktur ausreichenden Schutz gegen Übergriffe der moslemischen Bevölkerung bieten, so daß bei ihnen das für die Annahme einer (regional begrenzten) Gruppenverfolgung erforderliche Merkmal der Verfolgungsdichte nicht bejaht werden kann. Hierzu gehört auch der Heimatort Bacin des Klägers, der etwa eine Wegstunde von der Stadt Midyat entfernt liegt und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein rein jezidisches Dorf mit etwa 150 Einwohnern ist. Daß in Bacin nach den Bekundungen des Prinzen Mua im Jahre 1982 ein Jezidenmädchen von Mohammedanern entführt worden sei, reicht allein zur Begründung der erforderlichen Verfolgungsdichte nicht aus; der Kläger hat im übrigen seinen Heimatort bereits im Jahre 1979 verlassen. Unter diesen Umständen kann jedenfalls für den Ort, aus dem der Kläger stammt, eine sein Asylbegehren rechtfertigende Gruppenvorverfolgung der Jeziden nicht angenommen werden. Es kommt deshalb entscheidungserheblich nicht mehr darauf an, ob die Übergriffe der Moslems dem türkischen Staat wegen dessen möglicher Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit jedenfalls bis zum Jahre 1980 asylrechtlich zuzurechnen wären.
Der Kläger ist aber auch nicht als Einzelperson wegen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden als vorverfolgt anzusehen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat er selbst unter Diskriminierungen der Moslems nicht so sehr zu leiden gehabt. Daß seine Ehefrau beim Einkauf im Basar von moslemischen Frauen "beschimpft und beleidigt" und daß sein Bruder in der Mittelschule in Midyat "schikaniert und diskriminiert" worden ist, führt ebensowenig zur Annahme einer eigenen "Verfolgung" des Klägers i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG wie der Umstand, daß der Vater des Klägers im Jahre 1978 an der Hand angeschossen worden ist. Anhaltspunkte dafür, daß dem Kläger individuelle politische Verfolgung in einer nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzenden Weise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht hat, lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen.
Es kommt somit darauf an, ob dem Kläger jedenfalls im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische, insbesondere religiös motivierte Verfolgung drohen würde. Das ist aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach sich die Sicherheitslage der Jeziden seit 1980 erheblich verbessert hat und angesichts fehlender Anhaltspunkte für eine in der Person des Klägers liegende besondere Gefährdung zu verneinen. Im Berufungsurteil ist hierzu ausgeführt, daß seit 1980 die zentrale Staatsgewalt um eine höhere und effektivere Präsenz auch in den Siedlungsgebieten der Jeziden bemüht ist, auch wenn ihrer Schutzfähigkeit Grenzen gesetzt sind. Das Berufungsgericht geht ferner davon aus, daß jedenfalls in ausschließlich oder überwiegend von Jeziden bewohnten Dörfern die Angehörigen dieser Minderheit ausreichenden Schutz gegen Übergriffe der moslemischen Bevölkerung genießen. Wenn somit der türkische Staat der jezidischen Bevölkerung jedenfalls in der Heimatregion des Klägers im großen und ganzen einen ausreichenden Schutz gewährt, entfällt seine asylrechtliche Verantwortlichkeit für gleichwohl erfolgende einzelne Übergriffe privater Dritter, denn kein Staat kann seinen Bürgern einen lückenlosen und schlechthin vollkommenen Schutz gewähren (vgl. zuletzt Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - a.a.O.).
Da der Kläger danach weder unter dem Gesichtspunkt einer (erlittenen) Gruppenverfolgung noch im Hinblick auf eine bei seiner Rückkehr in seine Heimat drohenden individuellen Verfolgung als Asylberechtigter anerkannt werden kann, kommt es auf die Frage, ob ihm in der Türkei eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde, nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Säcker
Hien
Dr. Bonk
Dawin