Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1989, Az.: BVerwG 1 D 66.88
Rechtfertigung einer Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst; Wegnahme von dem Dienstherrn gehörenden Gegenständen als nach ständiger Rechtsprechung sehr ernstzunehmendes Dienstvergehen; Unterscheidung zwischen Diebstählen an Gegenständen im amtlichen Gewahrsam oder in dienstlicher Anvertrautheit und solchen an Gegenständen des Dienstherrn; Absehen von der Dienstentfernung bei verbleibendem Restvertrauen trotz schwerer Dienstverfehlung; Fehlen von Milderungsgründen im Einzelfall bei besonders lang dauernden und umfangreichen Verfehlungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 66.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 12.07.1988 - AZ: XIII VL 11/88
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1989, 110-112
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Februar 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Postbetriebsinspektor Rudi Grimm, Postbetriebsassistent Josef Glasmacher als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII ... vom 12. Juli 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Unterhaltsbeitrag vierzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts beträgt.
Gründe
I.
Durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts ... vom 3. September 1987 ist der Beamte wegen fortgesetzten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Disziplinarverfahren angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der Zeit von Januar 1981 bis 21. September 1984 in seiner Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer beim Postamt C... in einer Vielzahl von Fällen gelegentlich des von ihm durchzuführenden Betankens des jeweils von ihm geführten Post-Lkw an posteigenen Tankstellen Dieselkraftstoff in mitgeführte Kanister abgefüllt und insgesamt mindestens 2 540 1 Dieselkraftstoff entwendet und zur Verschleierung seines Verhaltens entgegen den Bestimmungen der DAKf-Betrieb § 79 Abs. 3 Ziff. 3 in zahlreichen Fällen die von ihm getankten, im Tankbuch vermerkten Kraftstoffmengen nicht in das für das jeweilige Kraftfahrzeug geführte Fahrtenbuch eingetragen und in anderen Fällen im Tankbuch und Fahrtenbuch unterschiedliche Kraftstoffmengen eingetragen habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 12. Juli 1988 den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des Strafurteils ist es von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Beamte war seit 1978 im Überlandpostdienst eingesetzt, wobei es seine Aufgabe war, Überlandpostfahrzeuge zu fahren und diese auch zu betanken. Diese Stellung nutzte er dazu aus, um in der Zeit von Januar 1981 bis zum 21. September 1984 mindestens 2 540 1 Dieselkraftstoff, welche im Eigentum der Deutschen Bundespost standen, zu entwenden, indem er Kraftstoff bei den Betankungsvorgängen jeweils in unerlaubt mitgeführte Kanister abfüllte und dann für sich verwendete. Seine Diebstähle verschleierte er, indem er einen Teil der Tankvorgänge zwar in die zu führenden Tankbücher, nicht aber in die zu den betankten Lkws gehörenden Fahrtenbücher eintrug, so daß bei einer Berechnung der Durchschnittsverbräuche die entwendeten Kraftstoffmengen zunächst nicht auffielen. In anderen Fällen trug er geringere Mengen in die Fahrtenbücher ein, als er tatsächlich getankt und auch im Tankbuch eingetragen hatte. In wiederum anderen Fällen trug er die Tankmengen sowohl im Tankbuch als auch im Fahrtenbuch ein mit der Folge, daß die danach angeblich verbrauchten Mengen Durchschnittsverbräuche von weit über 60 1 auf 100 km bedeuteten. Der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch der von ihm geführten Überlandpostfahrzeuge liegt demgegenüber bei 25 bis 30 1 auf 100 km.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und als so schwerwiegend angesehen, daß das Vertrauensverhältnis zerstört sei und der Beamte aus dem Dienst entfernt werden müsse.
Das Urteil ist dem Beamten am 2. August 1988 zugestellt worden. Er hat am 22. August 1988 Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen damit begründet, das angefochtene Urteil erkenne zu Unrecht nur die Milderungsgründe an, die beim Zugriff auf Beförderungsgut gelten würden. Bei Zugriffen auf Verwaltungsvermögen sei jedoch auf die besonderen Merkmale des Einzelfalles abzustellen und unter Abwägen aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände zu prüfen, ob auf eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Maßnahme zu erkennen sei. Hier sei mildernd zu berücksichtigen, daß er seit über 29 Jahren bei der Deutschen Bundespost beschäftigt sei und seinen Dienst - abgesehen von einer Mißbilligung - ohne Beanstandungen versehen habe. Seine Vorgesetzten hätten ihn positiv beurteilt. Vor dem Bundesdisziplinargericht habe er sein Fehlverhalten ohne Umschweife zugegeben. Bei einem entschlosseneren Verhalten seiner Vorgesetzten bzw. einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Abrechnungen wäre das Fehlverhalten früher entdeckt worden. Unzutreffend sei auch der Vorwurf, sein Fehlverhalten sei teilweise zu Lasten anderer Kollegen gegangen. Er nehme sein Fehlverhalten nicht leicht. Sein über viele Jahre hin tadelfreies Verhalten rechtfertige es, ihm einen Rest an Vertrauen zuzubilligen, zumal auch seine persönliche Haltung Gewähr dafür biete, daß er sich künftig einwandfrei verhalte.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Wertung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme und gegebenenfalls über den Unterhaltsbeitrag zu entscheiden.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht das Dienstvergehen als schwerwiegend bezeichnet. Die Wegnahme von dem Dienstherrn gehörenden Gegenständen stellt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats regelmäßig ein sehr ernstzunehmendes Dienstvergehen dar. Wie bei jeder personalintensiven Verwaltung, so ist auch bei der Deutschen Bundespost eine lückenlose Überwachung eines jeden Beamten nicht möglich. Dies verbietet sich schon aus dem Grundsatz höchster Sparsamkeit im Einsatz von Personal, dem die öffentliche Verwaltung verpflichtet ist. Ohne ein Personal, das gewissenhaft, ehrlich und zuverlässig arbeitet und das alle ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig erfüllt, ist auch bei der Deutschen Bundespost nicht auszukommen. Insbesondere den Beamten, mit denen den Dienstherrn ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis von Gesetzes wegen verbindet (§ 2 Abs. 1 BBG), muß daher uneingeschränktes Vertrauen entgegenzubringen sein. Beamte, die sich diesen Anforderungen nicht gewachsen zeigen und sich durch Unredlichkeit beim Umgang mit Betriebsmaterial des ihnen entgegengebrachten Vertrauens nicht würdig erweisen, belasten ihre Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn aufs schwerste, so daß sich die Frage nach der Notwendigkeit der disziplinaren Höchstmaßnahme in vielen Fällen rechtswidriger Zueignung von Vermögenswerten des Dienstherrn stellt (Urteil vom 24. September 1985 - BVerwG 1 D 52.85 - <BVerwG Dok.Ber. B 1986, 7>).
Allerdings unterscheidet der Senat bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme in ständiger Rechtsprechung die Fälle, in denen sich ein Beamter an Gegenständen vergreift, die seinem amtlichen Gewahrsam unterliegen oder die ihm dienstlich anvertraut sind, von dem nur das innerdienstliche Verhältnis betreffenden Diebstahl von Gegenständen, die dem Dienstherrn gehören. Bezüglich posteigenen Materials kann die Wegnahme durch Postbeamte vielfach milder beurteilt werden als der Diebstahl von Beförderungs- oder sonst der Bundespost anvertrauten Gütern, der grundsätzlich die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge hat. Das hat seinen Grund darin, daß im zuletzt genannten Fall der Beamte zusätzlich zu den Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn auch noch als Amtsträger die ihm den Postkunden gegenüber obliegenden Pflichten verletzt und damit nicht nur das Vertrauen dieser Kunden, sondern darüber hinaus auch das Vertrauen der Allgemeinheit einbüßt (BVerwG, a.a.O. m.w.N.). Demgegenüber kommt es beim Zugriff auf das Eigentum des Dienstherrn auf die besonderen Merkmale des Einzelfalls, auf die Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände an, um entscheiden zu können, ob auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen oder ob noch mit einer unterhalb der Dienstentfernung liegenden Disziplinarmaßnahme auszukommen ist. Dies hängt wiederum davon ab, ob trotz der schweren Dienstverfehlung des Beamten noch ein Rest von Vertrauen in ihn erhalten geblieben ist, der ein künftiges tadelfreies Verhalten erwarten läßt und so bei Bewährung des beschuldigten Beamten zu einer tragfähigen Grundlage für das Beamtenverhältnis werden kann.
Hier sind Milderungsgründe nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um den schwersten der vom Senat in den letzten Jahren behandelten Fälle vergleichbarer Art. Der Beamte vergriff sich über Jahre hinweg in einer Vielzahl von Fällen an dem ihm als Kraftfahrzeugführer dienstlich anvertrauten Kraftstoff. Zur Verschleierung manipulierte er mit den dienstlich zu führenden Aufzeichnungen. Im Ausmaß der Tat unterscheidet sich der Fall erheblich von dem in dem bereits zitierten Urteil vom 24. September 1985 beurteilten Verhalten eines Beamten, der innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums insgesamt dreimal zusammen maximal 81 1 Treibstoff entwendet hatte. Der Senat sah seinerzeit zwar ebenfalls keine Milderungsgründe, erkannte jedoch gemäß dem Antrag des Bundesdiszipli-naranwalts lediglich auf Degradierung. Dagegen ist durch Urteil vom 26. November 1985 - BVerwG 1 D 85.85 (BVerwG Dok.Ber. B 1986, 38) ein Beamter bei Fehlen von Milderungsgründen aus dem Dienst entfernt worden, der im Zeitraum von etwa fünf Monaten in etwa 15 bis 20 Fällen jeweils etwa 20 bis 40 1 Benzin entwendet hatte. Auch gegenüber jenem Fall wiegt das hier zu beurteilende Verhalten des Beamten schon wegen des langen Tatzeitraumes, der Häufigkeit der Einzelverfehlungen und der Menge des widerrechtlich erlangten Kraftstoffes weitaus schwerer, so daß das Absehen von der Entfernung aus dem Dienst nicht zu rechtfertigen ist. Zwar stand der Beamte bereits seit langer Zeit im Postdienst. Andererseits verrichtete er den Dienst - wie sich nun herausgestellt hat - schon seit Jahren nicht mehr einwandfrei, sondern setzte sich in schwerwiegender und vertrauenszerstörender Weise über die Belange des Dienstherrn hinweg. Wenn die Vorgehensweise des Beamten nicht besonders raffiniert war, so bedeutet dies lediglich das Fehlen eines weiteren Erschwerungsgrundes. Das in der Hauptverhandlung erwähnte schlechte Beispiel durch einen älteren Kollegen könnte allenfalls dann mildernd wirken, wenn es sich hier um die Beurteilung eines Einzelfalls handeln würde. Den Vorgesetzten kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie mit dem Eingreifen noch zögerten, bis sie sich der Sache sicher waren. Dies kann den Beamten nicht entlasten. Er war auch nicht ohne Kontrolle, denn er mußte Bücher führen. Die Kontrolle erschwerte er durch seine falschen Eintragungen. Der Fall zeigt, daß ohne ein gewisses Maß an Vertrauen in die Beamten nicht auszukommen ist. Das Geständnis vor dem Bundesdisziplinargericht entlastet den Beamten ebenfalls nicht entscheidend. Leugnen wäre zwecklos gewesen, nachdem er im Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden war.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gemäß § 80 Abs. 4 BDO beantragt, die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zu ändern. Der Antrag ist begründet, denn der Beamte ist nicht in dem Maße unterstützungsbedürftig, daß ihm der gesetzliche Höchstbetrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts zugebilligt werden müßte. Der Senat orientiert sich dabei an den Sozialhilfesätzen. Hiernach kämen für einen Zweipersonenhaushalt in Niedersachsen monatlich 709,00 DM zuzüglich Wohnungskosten in Betracht. Für das Eigenheim sind monatlich 740,00 DM aufzubringen. Hieran müßte sich aber einer der dort mitwohnenden Söhne beteiligen, der von Beruf Postoberschaffner ist. Auch verdient die Ehefrau etwa 1.000,00 DM netto monatlich. Danach ist nur ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf in Höhe von höchstens 40 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts erforderlich, das auf 1.845,11 DM berechnet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.