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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1989, Az.: BVerwG 6 C 66.86

Versagung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung eines Vertagungsantrags unter Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens eines bereits im Ausland in Urlaub weilenden, anwaltlich nicht vertretenen Klägers; Aufhebung eines seit vier Wochen anberaumten Termins wegen einer bereits gebuchten und bezahlten Auslandsreise eines Verfahrensbeteiligten; Absicht der Prozeßverschleppung als Grund zur Ablehnung eines Antrags auf Terminsaufhebung ; Entscheidendes Kriterium für die in Kriegsdienstverweigerungssachen zu treffende gerichtliche Entscheidung; Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsaufhebung in einem Verfahren wegen der Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1989
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 66.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12681
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 08.10.1985 - AZ: 13 A 72/85

Fundstellen

  • BVerwGE 81, 229 - 239
  • NJW 1989, 2486 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 650-653 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 520 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Kriegsdienstverweigerung

Amtlicher Leitsatz

Das Verwaltungsgericht verletzt den seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen begehrenden Wehrpflichtigen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör durch persönliche Anhörung, wenn es einen knapp vier Wochen vorher anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung trotz einer bereits gebuchten und bezahlten Auslandsreise nicht aufhebt und wenn auch keine sonstigen Umstände dafür sprechen, daß der Antrag auf Terminsaufhebung mit der Absicht der Prozeßverschleppung gestellt wurde.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Januar 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1985 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1961 geborene Kläger, der nach Erlangung des Hauptschulabschlusses, einer erfolgreichen Tischlerlehre und schließlich Erwerb der Fachhochschulreife ein Architekturstudium begann, stellte im Juni 1983 einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, den er im Januar 1984 - unter Beifügung unterstützender Stellungnahmen seiner Großmutter sowie eines früheren Lehrers - ausführlich begründete. Seine Anhörung durch den Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung wurde auf seinen Antrag im Hinblick auf eine zur fraglichen Zeit stattfindende mündliche Prüfung des Klägers um eine Woche verschoben; seine Ladung zur Anhörung vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung wurde durch Niederlegung zugestellt, der Kläger erschien jedoch zu dem Termin und überreichte außerdem eine ausführliche schriftliche Stellungnahme. Gegen die ablehnenden Bescheide der Prüfungsgremien erhoben seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 4. April 1985 Klage, die sie mit Schriftsatz vom 17. April 1985 ausführlich begründeten.

2

Am 11. September 1985 beraumte das Verwaltungsgericht für den 8. Oktober 1985 mündliche Verhandlung an; die Ladung wurde dem Kläger am 12. September 1985 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. September 1985, beim Verwaltungsgericht eingegangen am Montag, dem 23. September 1985, beantragte der Kläger die Verlegung des Termins, da er sich in der Zeit vom 6. bis 26. Oktober 1985 auf einer schon lange vorher gebuchten und bezahlten Urlaubsreise befinde und eine Stornierung der Reise mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre; zugleich teilte er im Hinblick auf einen bereits erfolgten Umzug seine neue Anschrift mit. Noch am selben Tage, dem 23. September 1985, teilte das Gericht dem Bevollmächtigten des Klägers mit, "daß eine Terminsaufhebung leider nicht mehr möglich ist; die Ladung ist Ihnen am 12. September 1985 zugegangen; es wäre daher möglich gewesen, den Aufhebungsantrag schon vor einer Woche zu stellen, damit zur Auslastung des Terminstages noch eine andere Sache nachgeladen werden konnte. Dies ist im Hinblick auf die Frist des § 102 VwGO jetzt nicht mehr möglich". Schon am folgenden Tag. dem 24. September 1985, stellte der Kläger ein erneutes Gesuch um Terminsaufhebung unter anderem mit der Begründung, die Ablehnung sei rechtswidrig, weil ihm ein wichtiger Grund zur Seite stehe; das Abstellen auf eine mögliche anderweitige Auslastung des Terminstages finde im Gesetz keine Stütze, im Falle der Stornierung seiner Reise entstünden ihm Unkosten in Höhe von 460 DM. Auch dieses Gesuch wurde am folgenden Tag, dem 25. September 1985, mit der Begründung abgelehnt, es hätte vom Kläger erwartet werden können, so rechtzeitig die Terminsaufhebung zu beantragen, daß die fristgemäße Ladung in einer anderen Sache möglich gewesen wäre, was nun nicht mehr in Betracht komme. Am 27. September 1985 bat daraufhin der Kläger persönlich nochmals um Terminsaufhebung und erklärte nach erneuter Ablehnung, daß er dann nicht an dem Termin teilnehmen, sondern nach Griechenland reisen werde.

3

Am 4. Oktober 1985, bei Gericht eingegangen am 5. Oktober - d.h. drei Tage vor der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 1985 -, beantragte der Bevollmächtigte des Klägers erneut die Aufhebung des Termins, diesmal mit der Begründung, der Kläger sei bis auf weiteres verhandlungsunfähig, und unter Vorlage eines "Nervenärztlichen Attestes" des Dr. med. W. S. in H. vom 3. Oktober 1985, wonach beim Kläger "zur Zeit eine depressive Versagungsreaktion (besteht); Herr M. ist nicht ausreichend verhandlungsfähig". Daraufhin rief die Berichterstatterin am 7. Oktober 1985 den Arzt Dr. S. an, der ihr auf Befragen erklärte, der Kläger sei am 3. Oktober 1985 erstmals in seiner Praxis gewesen, habe einen recht depressiven Eindruck gemacht, ihm aber nichts von seiner geplanten Griechenlandreise berichtet; mit den geschilderten Beschwerden könne der Kläger nicht nach Griechenland fahren, er könne eher zu einem Gerichtstermin erscheinen. Dem Bevollmächtigten des Klägers wurde sodann telefonisch mitgeteilt, daß der Termin nicht aufgehoben werde.

4

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 1985, zu der niemand erschienen war, wies das Verwaltungsgericht, nachdem es zuvor die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers aufgehoben hatte, dessen Klage mit dem Ziel, den Bescheid des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung vom 8. Juni 1984 und den Widerspruchsbescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung vom 14. März 1985 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, mit Urteil vom selben Tage ab und ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Das Urteil ist auszugsweise wie folgt begründet:

5

Um den erforderlichen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein einer Gewissensentscheidung feststellen zu können, sei es regelmäßig erforderlich, den Kläger selbst zu hören und ihn zu entsprechenden Aussagen zu veranlassen. Erscheine ein Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht, so werde zur Sicherung des rechtlichen Gehörs im Regelfall eine Vertagung geboten sein. Ein Abweichen von diesem Grundsatz könne aber in Sonderfällen und nach Abwägung aller Umstände gerechtfertigt sein; ein solcher Fall liege hier vor. Ein Vertagungsantrag zu einem Zeitpunkt vor dem Termin, zu dem eine andere Sache nicht mehr nachgeladen werden könne, sei dann kein wichtiger Grund für eine Aufhebung des Termins, wenn er bei hinreichender Bemühung schon früher hätte gestellt werden können und lediglich einer Urlaubsreise wegen gestellt werde. Der Kläger, der bereits im Verfahren vor der Prüfungskammer Schwierigkeiten mit der Ladung gehabt habe, weil er einen Wohnungswechsel nicht mitgeteilt habe, habe auch im vorliegenden Fall einen weiteren Wohnungswechsel nicht angezeigt. Die Ladung sei ihm an der angegebenen Anschrift am 12. September 1985 durch Niederlegung zugestellt worden. Wenn es richtig sei, daß er am 12. September wegen des Wohnungswechsels keine Kenntnis von dem Termin erhalten habe, so hätte er doch aufgrund der am 13. September abgegangenen Benachrichtigung seines Prozeßbevollmächtigten dafür Sorge tragen können, daß sein Vertagungswunsch spätestens bis Mitte der Woche eingebracht worden wäre. Außerdem sei eine Urlaubsreise gegenüber dem Anspruch, von einer drohenden tiefgreifenden Gewissensnot freizuwerden, kein zwingender Vertagungsgrund. Schließlich habe auch das weitere Verhalten des Klägers keine Veranlassung gegeben, die Frage der Vertagung noch im Termin zu seinen Gunsten zu entscheiden. Der Kläger habe das nervenärztliche Attest durch eine Schilderung von Beschwerden erlangt, die es ihm unmöglich gemacht hätten, seine Urlaubsreise nach Griechenland anzutreten. Die Fälle, in denen das Bundesverwaltungsgericht eine Pflicht zur Vertagung angenommen habe, seien solche gewesen, in denen die Verhinderung oder die Dringlichkeit auf der Hand gelegen hätte; ein damit vergleichbarer Fall liege hier nicht vor. Aus diesem Grunde hätte über das Anerkennungsbegehren entschieden werden können, ohne dem Kläger durch eine Vertagung Gelegenheit zu geben, der Kammer seine Gründe selbst vorzutragen. - In der Sache habe nicht zugunsten des Klägers entschieden werden können, weil sein Vortrag im Vorverfahren weder für eine Anerkennung noch für eine Abweisung genügend hergebe und die Kammer daher darauf angewiesen sei, aus sonstigen Umständen Erkenntnisse zu schöpfen. Der Kläger habe kein ernstliches Bestreben zur Durchsetzung seines Verweigerungsantrages erkennen lassen. Im Klageverfahren habe er nur das ernstliche Bestreben gezeigt, eine Vertagung um jeden Preis zu erreichen. Im Vorverfahren habe er ausgesagt, er werde für seine Überzeugung notfalls ins Gefängnis gehen. Um dieser Überzeugung Gehör und Wirkung zu verschaffen, sei er dann nicht bereit gewesen, eine Urlaubsreise zu verschieben, als er erfahren habe, daß der Termin deswegen nicht aufgehoben werde; er habe im Gegenteil eine Vertagung dann noch mit einem ärztlichen Attest durchzusetzen versucht, das er so nicht erhalten hätte, wenn er dem Arzt den Sachverhalt dargelegt hätte. Insgesamt habe der Kläger damit für sich Prioritäten gesetzt, die es der Kammer nicht ermöglicht hätten, von einer tiefgreifenden Betroffenheit seines Gewissens auszugehen.

6

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, rügt. Zur Begründung trägt er vor, das Verwaltungsgericht habe ihn dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, daß es in seiner Abwesenheit im Termin am 8. Oktober 1985 über sein Anerkennungsbegehren verhandelt und zu seinem Nachteil entschieden habe, obwohl er mehrfach eine Terminsverlegung beantragt habe und eine solche aus "erheblichen Gründen" geboten gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend erkannt, daß es über sein Anerkennungsbegehren grundsätzlich nur nach seiner persönlichen Anhörung habe entscheiden können. Es habe bei ihm kein Grund vorgelegen, aus dem das Verwaltungsgericht ausnahmsweise auf seine persönliche Anhörung hätte verzichten dürfen. Im Hinblick auf die von ihm schon lange vorher gebuchte und bezahlte Urlaubsreise habe er so schnell wie möglich eine Aufhebung des Verhandlungstermines beantragt. Darauf, ob das Gericht im Falle der Aufhebung seines Termines den Termin anderweit hätte auslasten können, dürfe es nicht ankommen. Im übrigen sei im Zeitpunkt des Einganges des Vertagungsantrags des Klägers bei Gericht am 23. September 1985 dem Gericht noch eine Nachladung in einer anderen Sache möglich gewesen, weil die zweiwöchige Ladungsfrist, die im übrigen auch hätte abgekürzt werden können, noch hätte gewahrt werden können. Auf keinen Fall könne dem Kläger das nachlässige Betreiben seines Anerkennungsbegehrens angelastet werden, weil er sowohl zur Anhörung vor dem Ausschuß als auch zur Anhörung vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung erschienen sei und sein Anerkennungsbegehren, seinen Widerspruch und seine Klage jeweils termingerecht begründet habe. Im übrigen hätte das Verwaltungsgericht selbst dann die mündliche Verhandlung vertagen müssen, wenn er zum Termin am 8. Oktober 1985 erschienen wäre, weil er ausweislich des von ihm eingereichten nervenärztlichen Attestes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wegen einer depressiven Versagungsreaktion verhandlungsunfähig gewesen wäre. Soweit das Gericht seinen Arzt Dr. S. telefonisch befragt habe, habe dieser in Abwesenheit und in Unkenntnis des Klägers geantwortet, ohne von ihm von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden zu sein. Jedenfalls aber habe die von ihm eingereichte nervenärztliche Bescheinigung seine Verhandlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 1985 bewiesen.

7

Schließlich habe das Verwaltungsgericht sein Anerkennungsbegehren auch in der Sache zu Unrecht abgelehnt; wenn es ihm Gelegenheit gegeben hätte, in der mündlichen Verhandlung die Gründe für seine Kriegsdienstverweigerung persönlich vorzutragen, hätte das Gericht seine pazifistische Gesinnung erkennen können und feststellen müssen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

8

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1985 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zurückzuverweisen.

9

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie schließt daraus, daß der Kläger hartnäckig auf seinem Vertagungswunsch beharrt habe, auf eine Verschleppungsabsicht des Klägers; sie meint, angesichts der zeitlichen Umstände habe das Verwaltungsgericht davon ausgehen müssen, daß die ärztliche Bescheinigung nur ein Mittel für den Kläger gewesen sei, dennoch seinen Urlaub antreten zu können.

12

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

13

II.

Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist mit der Maßgabe begründet, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist.

14

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, verletzt, daß es in seiner Abwesenheit im Termin am 8. Oktober 1985 über sein Anerkennungsbegehren verhandelt und zu seinem Nachteil entschieden hat, obwohl der Kläger eine Terminsverlegung beantragt hatte und eine solche "aus erheblichen Gründen" geboten gewesen wäre.

15

Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat und wie auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkennt, kommt es für die in Kriegsdienstverweigerungssachen zu treffende Entscheidung des Gerichts, ob der Wehrpflichtige gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert und deshalb als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist, entscheidend auf die Bekundungen des Wehrpflichtigen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck an (vgl. z.B. Urteil vom 26. April 1985 - BVerwG 6 C 40.82 - <Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 4 = NJW 1986, 2897> im Anschluß an Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 5.75 - <BVerwGE 50. 275 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 98>). Folgerichtig hatte das Verwaltungsgericht das persönliche Erscheinen des Klägers zum Termin am 8. Oktober 1985 angeordnet, um seine Anwesenheit in diesem Termin sicherzustellen. Auch war das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung über das Anerkennungsbegehren des Klägers auf die Feststellung weiterer konkreter Anhaltspunkte angewiesen, die für oder auch gegen die Annahme einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe sprachen; denn wie es selbst im angefochtenen Urteil ausführt, gab das frühere Vorbringen des Klägers, wie es in den dem Gericht vorliegenden Akten enthalten war, "weder für eine Anerkennung noch für eine Abweisung genügend her". Konsequent hat das Verwaltungsgericht die Abweisung des Anerkennungsbegehrens des Klägers nicht auf dessen früheres Vorbringen, sondern auf sein Verhalten im Zusammenhang mit der vom Gericht für den 8. Oktober 1985 anberaumten mündlichen Verhandlung gestützt, wenn es meint, dieses Verhalten des Klägers habe nicht das erforderliche ernstliche Bestreben zur Durchsetzung seines Anerkennungsbegehrens erkennen lassen; er habe im Klageverfahren nur das ernsthafte Bestreben gezeigt, eine Vertagung um jeden Preis zu erreichen, und damit für sich Prioritäten gesetzt, die es der Kammer nicht ermöglicht hätten, von einem tiefgreifenden Betroffensein seines Gewissens auszugehen.

16

Hat das Verwaltungsgericht demnach im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, daß es über das Anerkennungsbegehren des Klägers grundsätzlich nur nach dessen persönlicher Anhörung entscheiden konnte, so hat es ihn unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, daß es seiner Bitte um Terminsverlegung nicht entsprochen und statt dessen in seiner Abwesenheit im Termin am 8. Oktober 1985 verhandelt und entschieden hat. In seinen bereits angeführten Urteilen vom 19. März 1976 und 26. April 1985 hat der Senat hervorgehoben, daß die Regelung des § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO, wonach "aus erheblichen Gründen" auf Antrag oder von Amts wegen ein Termin aufgehoben oder verlegt oder eine Verhandlung vertagt werden kann, u.a. dazu diene, den Parteien die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozeß durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so daß ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berühre. Zwar hat er einschränkend bemerkt, daß eine Partei, die nicht das Ihre dazu beigetragen habe, sich für den Termin bereitzuhalten und so von der ihr eingeräumten Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Gebrauch zu machen, sich später nicht darauf berufen könne, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden; es sei daher im allgemeinen Pflicht der an der Terminswahrung verhinderten Partei, die Gründe der Verhinderung und die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit im Termin darzutun. Er hat jedoch zugleich betont, daß in Streitigkeiten über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, anders als in Rechtstreitigkeiten auf anderen Sachgebieten der persönlichen Anwesenheit des betroffenen Wehrpflichtigen regelmäßig maßgebliche Bedeutung zukommt, daß es für die Beurteilung, ob ein Antragsteller eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, entscheidend auf seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck ankommt, daß der Eindruck, den sich das Gericht aufgrund der Vernehmung von der Persönlichkeit des Kriegsdienstverweigerers bildet, den Kern der tatrichterlichen Beweiswürdigung bildet, und daß der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch deshalb eine besondere Bedeutung zukommt, weil in Kriegsdienstverweigerungsverfahren die Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen ist, dem Wehrpflichtigen also nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht, in der er dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung seines Anerkennungsbegehrens unterbreiten kann; alles dies müsse das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung über eine vom Wehrpflichtigen beantragte oder auch von Amts wegen zu prüfende Terminsaufhebung hinreichend berücksichtigen (vgl. außer den beiden bereits angeführten Urteilen vom 19. März 1976 und vom 26. April 1985 u.a. auch Beschluß vom 20. April 1982 - BVerwG 6 C 65.81 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 128>).

17

Bei Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs, an dem der Senat festhält, hätte das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers auf Verlegung des für den 8. Oktober 1985 anberaumten Termins stattgeben müssen, um ihm derart Gelegenheit zu geben, in einem neu anzusetzenden Termin seine Rechte als Beteiligter, insbesondere seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, sachgerecht wahrnehmen zu können. Das ergibt sich im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles aus folgenden Erwägungen:

18

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß die Ablehnung eines Vertagungsantrags unter Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens jedenfalls bei einem bereits im Ausland in Urlaub weilenden, anwaltlich nicht vertretenen Kläger eine Versagung des rechtlichen Gehörs darstellt (Urteil vom 25. Februar 1972 - BVerwG 7 C 81.70 - <Verwaltungsrechtsprechung 24, 380>). Vorausgegangen waren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, das festgestellt hatte, daß den durch den Urlaub eines Verfahrensbeteiligten bedingten Schwierigkeiten im gerichtlichen Verfahren gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGE 25, 158 <166>[BVerfG 21.01.1969 - 2 BvR 724/67], und 26, 315 <319>). Danach muß ein Bürger seinen Urlaub nicht unter dem Vorbehalt etwaiger Terminsbestimmung in seiner Sache planen und antreten und ggf. auf ihn verzichten oder ihn unterbrechen, sondern er kann damit rechnen, daß das Gericht seinen berechtigten Belangen durch eine Aufhebung oder Verlegung des Termins entspricht; etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der betroffene Verfahrensbeteiligte den Prozeß verschleppen will (vgl. das bereits angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1972, a.a.O.).

19

Nach diesen letztgenannten Grundsätzen besteht ein Anspruch auf Terminsaufhebung regelmäßig aber nicht nur dann, wenn im Zeitpunkt der Ladung zur mündlichen Verhandlung der Urlaub bereits angetreten worden ist; vielmehr muß Entsprechendes dann gelten, wenn eine Urlaubsreise im Zeitpunkt der Ladung bereits fest gebucht ist und die Buchung nur unter Schwierigkeiten und mit der Folge erheblicher Kosten rückgängig gemacht werden kann, es sei denn, daß der Verfahrensbeteiligte aufgrund konkreter Umstände im Zeitpunkt der Buchung der Reise mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gerade während der geplanten Urlaubszeit rechnen mußte.

20

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe konnte der Kläger eine Aufhebung des für den 8. Oktober 1985 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung in seinem Klageverfahren verlangen, um derart seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sachgerecht wahrnehmen zu können. Er hatte nämlich seine Urlaubsreise nach Griechenland für die Zeit vom 6. bis 26. Oktober 1985 bereits im August 1985 fest gebucht und bezahlt, als er - zumal nur vier Monate nach Klageerhebung und in Ermangelung einer entsprechenden Vorankündigung des Gerichts - nicht mit einer mündlichen Verhandlung in der fraglichen Zeit rechnen konnte; auch wäre eine nachträgliche Stornierung mit Kosten in Höhe von 460 DM verbunden gewesen, die für den Kläger als Studenten ohne eigenes Einkommen einen erheblichen Betrag darstellten. Bei ihm lagen somit "erhebliche Gründe" vor, die eine Aufhebung des Termins in seiner Sache nicht nur ermöglichten, sondern im Hinblick auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sogar geboten.

21

Diesem Anspruch des Klägers auf Terminsaufhebung standen weder sein Verhalten im Zusammenhang mit der Stellung seines Antrages auf Aufhebung des Termins noch erhöhte Anforderungen speziell an einen Kläger, der mit seiner Klage seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen begehrt, noch eine Verschleppungsabsicht des Klägers entgegen. Dabei interessiert zunächst einmal nur der ursprüngliche, mit der Urlaubsabwesenheit des Klägers am 8. Oktober 1985 begründete Aufhebungsantrag, der durch den weiteren späteren, (zusätzlich) mit der Verhandlungsunfähigkeit des Klägers am 8. Oktober 1985 begründeten Aufhebungsantrag nicht hinfällig geworden war.

22

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Termins deshalb verneint, weil er seinen Antrag nicht unverzüglich gestellt und dadurch dem Gericht die Möglichkeit genommen habe, unter Wahrung der gesetzlichen Ladungsfrist während der für das Verfahren des Klägers vorgesehenen Terminszeit am 8. Oktober 1985 eine andere Sache zu verhandeln. Bei dieser Argumentation verkennt das Verwaltungsgericht, daß es sich selbst diese Möglichkeit genommen hat; denn als es in dem Verfahren des Klägers am 11. September 1985 die mündliche Verhandlung für den 8. Oktober 1985 anberaumte, lagen zwischen dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Zustellung der Ladung am 12. September 1985 und dem Tag der mündlichen Verhandlung weniger als vier Wochen. Da den geladenen Beteiligten eine gewisse Frist zugestanden werden muß, die sie u.U. benötigen, um z.B. prüfen zu können, ob eine an sich gegebene Verhinderung am Verhandlungstag sich noch beheben läßt, und gegebenenfalls das dafür Erforderliche zu tun - nämlich etwa eine bereits gebuchte Reise zu stornieren -, kann das Gericht selbst bei unverzüglichem Handeln der Verfahrensbeteiligten nicht damit rechnen, daß ein Vertagungsantrag bereits innerhalb weniger Tage nach der Zustellung der Ladung gestellt wird, zumal wenn der betroffene Beteiligte sich zusätzlich mit seinem Bevollmächtigten beraten muß. Unter diesen Umständen läßt sich nicht feststellen, daß der Kläger - nach Zustellung der Ladung am 12. September 1985 - seinen am 19. September 1985 abgesandten und am 23. September 1985, einem Montag, beim Verwaltungsgericht eingegangenen Vertagungsantrag verzögert hätte, zumal dem Verwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt bis zum vorgesehenen Termin am 8. Oktober 1985 immer noch 15 Tage blieben, in denen eine andere Sache - notfalls auch unter entsprechender Verkürzung der zweiwöchigen Ladungsfrist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO - hätte nachgeladen werden können. Wenn das Verwaltungsgericht sicherstellen wollte, daß es im Falle eines ausreichend begründeten Antrags auf Terminsaufhebung - mit dem es immer rechnen muß, wenn es einen vorgesehenen Termin nicht vorher mit den Verfahrensbeteiligten abspricht - für den fraglichen Termin eine andere Sache nachladen konnte, so hätte es entsprechend frühzeitig terminieren müssen; daß es dies nicht getan hat, darf nicht zu Lasten des Klägers gehen, wenn dieser aus erheblichen Gründen und ohne schuldhafte Verzögerung eine Terminsaufhebung beantragt. Schon deshalb stand die vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung des Antrags auf Terminsaufhebung angeführte Unmöglichkeit der Nachladung einer anderen Sache dem Anspruch des Klägers auf Terminsaufhebung nicht entgegen.

23

Ein solcher Anspruch des Klägers war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil bei einem Kläger, der seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen begehrt, höhere Anforderungen an das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsaufhebung zu stellen wären als bei anderen Verfahrensbeteiligten. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich der Auffassung, ein Wehrpflichtiger, der für den Fall seiner Heranziehung zum Kriegsdienst mit der Waffe eine schwere Gewissensnot befürchtet und deshalb den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert, müsse bereit sein, ggf. auf einen bereits gebuchten und bezahlten Urlaub zu verzichten, um die Durchführung seines Anerkennungsverfahrens nicht zu verzögern oder zu gefährden; nicht anders kann seine Feststellung verstanden werden, "eine Urlaubsreise (ist) gegenüber dem Anspruch, von einer drohenden tiefgreifenden Gewissensnot freizuwerden, kein zwingender Vertagungsgrund". Mit dieser Auffassung hat das Verwaltungsgericht nicht nur unzulässigerweise die verfahrensrechtliche Prüfung, ob dem Kläger "erhebliche Gründe" i.S. von § 227 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für die von ihm begehrte Terminsaufhebung zur Seite stehen, mit der sachlich-rechtlichen Prüfung, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe i.S. von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG getroffen hat, vermengt. Es hat außerdem dadurch, daß es beim Kläger allein im Hinblick darauf, daß er mit seiner Klage seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anstrebt, strengere Anforderungen an das Vorliegen von "erheblichen Gründen" für eine Terminsaufhebung gestellt hat als bei sonstigen Verfahrensbeteiligten, ihn in seinem grundrechtlichen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 CG auf Gleichbehandlung aller Bürger vor dem Gesetz, hier vor § 227 ZPO i.V.m. § 173 VwGO, verletzt; denn im Rahmen der Auslegung und Anwendung von für alle Verfahrensbeteiligten gleichermaßen geltenden Verfahrensvorschriften ist - vorbehaltlich einer spezialgesetzlichen Regelung, an der es hier fehlt - kein Raum für die Berücksichtigung von Kriterien, die sich aus dem konkret anzuwendenden sachlichen Recht ergeben und daher allein im Rahmen der sachlich-rechtlichen Prüfung zu berücksichtigen sind. Danach durfte das Verwaltungsgericht beim Kläger, wenn ihm - in Gestalt einer schon vor seiner Ladung gebuchten und bezahlten Auslandsreise - objektiv "erhebliche Gründe" i.S. von § 227 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für eine Terminsaufhebung zur Seite standen, einen Anspruch auf Terminsverlegung nicht aus Gründen verneinen, die allein die Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe betreffen konnten.

24

Schließlich sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger seinen Antrag auf Aufhebung des Termins am 8. Oktober 1985 aus der Absicht heraus gestellt hätte, seinen Prozeß zu verschleppen. Der Kläger hatte bis zur Stellung dieses Antrags seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren, abgesehen von der späten Mitteilung der erneuten Änderung seiner Anschrift, genügt. So hatte er seinen ursprünglichen Anerkennungsantrag lange Zeit vor seiner persönlichen Anhörung vor dem Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung ausführlich schriftlich begründet. Zwar hatte er beim Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung eine Verschiebung des Termins zu seiner persönlichen Anhörung erwirkt, aber aus triftigen Gründen, nämlich wegen einer zur fraglichen Zeit stattfindenden mündlichen Prüfung, und auch nur um eine Woche. Die Ladung zu seiner Anhörung vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung mußte zwar durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt werden, weil er unter der von ihm angegebenen Anschrift nicht angetroffen wurde; dennoch trat dadurch keinerlei Verzögerung im Verfahren ein, weil der Kläger - der sich um die an ihn gerichtete Post gekümmert und auf diese Weise auch von der Zustellung der Terminsladung Kenntnis erlangt haben muß - pünktlich zum anberaumten Termin erschien, so daß dieser wie vorgesehen stattfinden konnte. Auch seine im April 1985 eingereichte Klage wurde bereits zwei Wochen später von seinem Bevollmächtigten ausführlich begründet.

25

Als einziger möglicher Gesichtspunkt, aus dem auf die Absicht des Klägers geschlossen werden könnte, sein Verfahren sowie insbesondere eine Entscheidung über sein Anerkennungsbegehren zu verzögern, bleibt unter diesen Umständen die Tatsache, daß er im August 1985 - d.h. nur rund vier Monate nach Klageerhebung - für die Zeit vom 6. bis 26. Oktober 1985 - d.h. rund sechs Monate nach Klageerhebung - eine Auslandsreise buchte und bezahlte, ohne vorsorglich dem Gericht diese Reisepläne mitzuteilen oder sich zu erkundigen, ob für die fragliche Zeit die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sei. Zwar hat der Kläger mit diesem Verhalten seinen Mitwirkungspflichten im anhängigen Klageverfahren, wozu u.a. die Mitteilung einer längeren Ortsabwesenheit gehört, insoweit nicht genügt; das läßt jedoch noch nicht den Schluß auf eine Verzögerungsabsicht des Klägers zu. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß angesichts der - allgemein bekannten - starken Belastung der Verwaltungsgerichte mit Verwaltungsstreitverfahren Klageverfahren über Anerkennungsbegehren von Kriegsdienstverweigerern, die zudem immer eine zeitaufwendige mündliche Verhandlung erfordern, erfahrungsgemäß in aller Regel wesentlich länger als sechs Monate, überwiegend sogar länger als ein Jahr, dauern, so daß die Verfahrensbeteiligten während der ersten sechs Monate nach Klageerhebung in aller Regel nicht mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung rechnen müssen. Daß es im Falle des Klägers anders gewesen wäre, läßt sich nicht feststellen; insbesondere hat das Verwaltungsgericht den Kläger nicht auf die Möglichkeit einer relativ schnellen mündlichen Verhandlung hingewiesen. Wenn aber der Kläger während der ersten sechs Monate seines Klageverfahrens nicht mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung rechnen mußte, kann schon deshalb aus dem Umstand, daß er für einen Zeitabschnitt, der noch innerhalb dieser ersten sechs Monate lag, eine Auslandsreise buchte und bezahlte, nicht auf eine Verschleppungsabsicht geschlossen werden.

26

Zusammenfassend ist somit festzustellen, daß der Kläger im Hinblick auf die von ihm für die Zeit vom 6. bis 26. Oktober 1985 gebuchte und bezahlte Auslandsreise einen Anspruch auf Aufhebung des für den 8. Oktober 1985 anberaumten Verhandlungstermins hatte, um seinen Anspruch auf rechtliches Gehör vor dem Verwaltungsgericht sachgerecht wahrnehmen zu können.

27

Dieser Anspruch blieb durch den weiteren späteren Antrag des Klägers auf Terminsaufhebung, den er mit seiner nicht ausreichenden Verhandlungsfähigkeit am Terminstag begründete, unberührt. Ersichtlich wollte der Kläger damit nämlich nicht auf die "erheblichen Gründe" für eine Terminsaufhebung im Sinne von § 227 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO, die ihm in Form seiner bereits gebuchten und bezahlten Auslandsreise zur Seite standen, verzichten, zumal er dann auch tatsächlich die Reise angetreten hat, so daß dieser Grund bestehengeblieben ist. Vielmehr hat er mit dem von ihm nachgereichten nervenärztlichen Attest des Dr. med. S. in H. über seine derzeitige "nicht ausreichende Verhandlungsfähigkeit" lediglich zusätzlich einen weiteren "erheblichen Grund" für eine Terminsaufhebung geltend gemacht, der (mehr vorsorglich) neben den Grund der bereits gebuchten und bezahlten Urlaubsreise treten, diesen also nicht durch einen anderen Grund "ersetzen" sollte.

28

Diese beiden vom Kläger geltend gemachten Gründe für eine Terminsaufhebung schlossen sich auch nicht gegenseitig aus. Zwar hat das Verwaltungsgericht - gestützt auf eine von der Berichterstatterin am Tag vor der mündlichen Verhandlung eingeholte und in einem von ihr formulierten Aktenvermerk festgehaltene telefonische Auskunft des Nervenarztes Dr. S. die Auffassung vertreten, der Kläger habe das von ihm vorgelegte nervenärztliche Attest "durch eine Schilderung von Beschwerden erlangt, die es ihm unmöglich gemacht hätten, eine Urlaubsreise nach Griechenland anzutreten". Tatsächlich hat der Kläger jedoch seine Urlaubsreise wie geplant am 6. Oktober 1985 angetreten, so daß er am Terminstag am 8. Oktober 1985 jedenfalls infolge Urlaubsabwesenheit verhindert war, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen.

29

Die Frage, ob der Kläger infolge der von ihm dem Nervenarzt Dr. S. am 3. Oktober 1985 geschilderten Beschwerden "eher zu einem Gerichtstermin erscheinen als nach Griechenland fahren" konnte, wie der Nervenarzt Dr. S. bei seiner telefonischen Auskunft gegenüber der Berichterstatterin gemeint hat, und ob er seine Beschwerden "zumindest stark überzogen dargestellt" hat, entgegen dem von ihm vorgelegten nervenärztlichen Attest in Wahrheit am 8. Oktober 1985 also verhandlungsfähig war und insofern das Attest erschlichen hatte, wie das Verwaltungsgericht offenbar meint, bedarf daher nicht der Entscheidung. Deshalb kann auch dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht überhaupt berechtigt war, eine derartige Auskunft des behandelnden Arztes einzuholen und für seine Entscheidung zu verwerten, ohne daß der Kläger den Arzt vorher von seiner Schweigepflicht entbunden hatte; ebenso kann offenbleiben, welchen Aussagewert eine derartige, lediglich telefonisch eingeholte ärztliche Auskunft haben kann, zumal wenn der Arzt bei seiner in dem Attest niedergelegten Beurteilung infolge unzureichender Unterrichtung durch den Kläger von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist und infolgedessen auch seine spätere telefonische Auskunft einen nur hypothetischen, nicht von ihm selbst ermittelten Sachverhalt betrifft; schließlich braucht nicht entschieden zu werden, ob der Nervenarzt bei seiner - der Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegenden - Beurteilung, nämlich daß der Kläger angesichts der von ihm geschilderten Beschwerden "eher zu einem Gerichtstermin erscheinen als nach Griechenland fahren (könne)", eine auch nur annähernd zutreffende Vorstellung von der Belastung hatte, die eine solche mündliche Verhandlung mit ihrer "prüfungsähnlichen Situation" für den betroffenen Wehrpflichtigen mit sich bringt, oder ob er bei seiner Beurteilung nicht vielmehr von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, zumal der Kläger ihm nach eigenem Bekunden des Nervenarztes weder von dem bevorstehenden Verhandlungstermin noch von der für ihn mit diesem Termin verbundenen Belastung berichtet hatte, mit der Folge, daß auch die auf der Grundlage dieses unrichtigen Sachverhalts getroffene Beurteilung des Nervenarztes nicht richtig sein konnte.

30

Da nach alledem das Verwaltungsgericht den Kläger dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, daß es seinen Antrag auf Aufhebung des Termines am 8. Oktober 1985 abgelehnt und in seiner Abwesenheit über sein Anerkennungsbegehren verhandelt und entschieden hat, ist das angefochtene Urteil wegen dieses Verfahrensfehlers gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Verwaltungsgericht, weil der Kläger seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch vor dem Inkrafttreten des KDVG am 1. Januar 1984 gestellt hat, die vom Senat in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216) für die Entscheidung von Altfällen niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze zu beachten haben. Die vom Kläger primär begehrte Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts erscheint nicht geboten, weil nicht ersichtlich ist, daß die Kammer, die das angefochtene Urteil erlassen hat, etwa gegen den Kläger voreingenommen wäre oder aus anderen Gründen die Besorgnis bestünde, die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts würde über das Anerkennungsbegehren des Klägers nicht allein nach Gesetz und Recht entscheiden. Sowohl die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Terminsaufhebung als auch die Wertung seines Verhaltens im Zusammenhang mit seinem Bemühen um Aufhebung des Verhandlungstermins am 8. Oktober 1985 im Hinblick auf seine bereits gebuchte und bezahlte Auslandsreise beruhen ersichtlich auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Da dieses bei seiner erneuten Entscheidung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden ist, ist nicht zu befürchten, daß die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts die oben im einzelnen dargelegte Rechtsauffassung des Revisionsgerichts bei seiner erneuten Entscheidung nicht hinreichend beachten wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert