Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.04.1982, Az.: BVerwG 6 C 65.81

Maßgeblichkeit der Erfolgsaussichten des voraussichtlichen Prozessausgangs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.04.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 65.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 01.12.1980 - AZ: 1 K 2173/78

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Dezember 1980 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebte seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 1980, zu dem der Kläger nicht erschienen war und folglich nicht gehört werden konnte, die Klage aufgrund der Aktenlage abgewiesen. Mit Beschluß vom 27. Oktober 1930 hatte es das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet; zu dem Termin am 1. Dezember 1980 war der Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung der Terminsladung vom 30. Oktober 1980 bei der Postanstalt der Gemeinde Pfaffenhofen 2/Beuren, wo der Kläger polizeilich gemeldet war, am 4. November 1980 geladen worden. Das Verwaltungsgericht hatte die Anschrift des Klägers, nachdem seit der letzten Nachricht des Gerichts an ihn vom April 1978 fast zweieinhalb Jahre vergangen waren, durch eine fernmündliche Antrage beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Pfaffenhofen erfahren.

2

Zur Begründung seiner Auffassung, ohne Anhörung des Klägers entscheiden zu können, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der ordnungsgemäß geladene Kläger sei bei der Ladung darauf hingewiesen worden, daß bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt, weil davon auszugehen gewesen sei, daß der Kläger - da die Ladung fast einen Monat vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgt sei - selbst bei kurzfristiger Abwesenheit von seinem Wohnort rechtzeitig von der Ladung Kenntnis erhalten hätte; bei längerer Abwesenheit vom Wohnort hätte es ihm angesichts des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens oblegen, für eine Nachsendung der an ihn adressierten Post Sorge zu tragen. Da der Kläger nach alledem im Termin am 1. Dezember 1980 unentschuldigt ausgeblieben sei, habe nicht davon ausgegangen werden können, daß er aus wichtigem Grund verhindert gewesen sei.

3

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt, mit der er eine Verletzung in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 133 Ziff. 3 VwGO) gerügt hat. Während des Revisionsverfahrens ist der Kläger als "nicht wehrdienstfähig" ausgemustert worden. Die Parteien haben daraufhin übereinstimmend mit widerstreitenden Kostenanträgen den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.

4

Das Verfahren war deshalb entsprechend den §§ 141, 125 Abs. 1 und 92 Abs. 2 VwGO einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts war für unwirksam zu erklären.

5

Die Kosten des Verfahrens sind nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 VwGO) gegeneinander aufzuheben. Der Revision ist zwar darin beizupflichten, daß sie voraussichtlich Erfolg gehabt hätte (vgl. die Urteile des Senats vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 5.75 - [BVerwGE 50, 275] und vom 23. Juni 1980 - BVerwG 6 C 2.80 -); denn ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen hatte das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung des Klägers durch die Anordnung seines persönlichen Erscheinens gemäß § 87 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 273 Abs. 2 Nr. 3 ZPO selbst anerkannt. Anlaß, in einem Rechtsstreit aus dem Gebiet der Kriegsdienstverweigerung auf die persönliche Anhörung des Klägers zu verzichten, mag bestehen, wenn sich aus bestimmten Umständen auf die Absicht der Verfahrensverschleppung schließen läßt. Solche Anhaltspunkte bietet das vorliegende Verfahren nicht. Soweit das Verwaltungsgericht auf das "unentschuldigte Ausbleiben" des Klägers im Termin abgestellt hat, kann ihm schon deshalb nicht gefolgt werden, weil ein unentschuldiges Ausbleiben des Klägers seine Kenntnis von dem Termin vorausgesetzt hätte und weil das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen konnte, daß der Kläger die Terminsladung erhalten oder auf andere Weise Kenntnis von den Termin erlangt hatte; die Zustellung durch Niederlegung der Terminsladung bei der Postanstalt sprach eher dagegen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht offenbar nicht berücksichtigt, daß auch ein vom Kläger (etwa bei längerer Abwesenheit vom gemeldeten Wohnort) bei der Post gestellter Antrag, die an ihn adressierte Post an seinen tatsächlichen Aufenthalsort nachzusenden, keineswegs gewährleistet hätte, daß der Kläger dann, von der Terminsladung Kenntnis erhalten hätte; denn nach der bei der Deutschen Bundespost (Landespostdirektion Berlin) eingeholten amtlichen Auskunft wird der für den Zustellungsempfänger bestimmte Benschrichtigungsschein über die Niederlegung des zuzustellenden Schriftstückes (hier: der Terminsladung sowie der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers), der "in dar bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise" zu hinterlassen ist, auch bei Stellung des üblichen, formularmäßigen Nachsendeantrags nicht nachgesandt; auch erfolgt keine weitere Benachrichtigung. Der Zustellungsempfänger erhält somit selbst dann keine Kenntnis von der Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks, wenn er den üblichen formularmäßigen Nachsendeantrag gestellt hat. Nur dann, wenn zusätzlich ein besonderer Antrag gestellt wird, auch niedergelegte Schriftstücke nachzusenden, geschieht dies; daß der Kläger Veranlassung gehabt hätte, einen solchen nach Lage der Dinge außergewöhnlichen Nachsendeantrag zu stellen, läßt sich nicht feststellen, zumal seit der letzten Nachricht des Gerichts an den Kläger immerhin fast zweieinhalb Jahre vergangen waren. Unter diesen umständen hätte sich das Verwaltungsgericht nicht damit begnügen dürfen, allein im Hinblick auf die Miederlegung der Tenninsladung bei der für den gemeldeten Wohnort des Klägers zuständigen Postanstalt seine ordnungsgemäße Ladung zum Termin festzustellen. Vielmehr hätte es unter den gegebenen umständen sich davon vergewissern müssen, daß der Kläger tatsächlich Kenntnis von dem Termin erlangt hatte (vgl. Urteil vom 23. Juni 1980 - BVerwG 6 C 2.80 -). Hierzu hätte für das Verwaltungsgericht umsomehr Veranlassung bestanden, als die letzte Nachricht an den Kläger - wie schon erwähnt - fest zweieinhalb Jahre zurücklag und das Verwaltungsgericht die Anschrift des Klägers, an die durch Niederlegung der Terminsladung bei der Postanstalt zugestellt worden war, erst durch eine fernmündliche Anfrage beim Einwohnermeldeamt erfahren hatte. Ausweislich der Gerichtsakten hat das Verwaltungsgericht jedoch keine weiteren Nachforschungen angestellt, sondern es ist ohne weiteres von der Kenntnis des Klägers von dem Termin ausgegangen. Der Kläger hat im Revisionsverfahren jedoch unwidersprochen vorgetragen, daß er von dem Termin erst erfahren habe, als dieser schon vorüber war. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es allein aufgrund der Aktenlage über sein Klagebegehren entschied. Die Verfahrensrevision hätte nach alledem voraussichtlich Erfolg gehabt.

6

Maßgebend für die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind jedoch, wie durch den Wortlaut der Vorschrift bestätigt wird, nicht die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels, sondern der mutmaßliche Prozeßausgang (vgl. Beschluß vom 15. März 1982 - BVerwG 6 B 56.81 -); die Kostenentscheidung ist mithin danach auszurichten, wem bei Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich die Kosten auferlegt worden wären. Die Verfahrensrevision des Klägers hätte aber lediglich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht geführt, wobei die Entscheidung über die Verfahrenskosten der Schlußentscheidung vorbehalten worden wäre. Da sich aber nicht absehen läßt, wie das Verwaltungsgericht nach erneuter mündlicher Verhandlung und Vernehmung des Klägers als Partei entschieden hätte, erscheint es billig, jedem Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der Gerichtskosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Becker
Ernst
Dr. Seibert