Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.01.1989, Az.: BVerwG 4 B 239.88
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Revisionserheblichkeit bereits entschiedener Rechtsfragen zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; Erfordernis der Differenzierung zwischen Beseitigungspflichten aus hoheitlicher Aufgabenzuweisung oder aus allgemeiner Rechtspflicht (Polizeipflicht) beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; Ausschluss des allgemeinen Erstattungsanspruchs durch eine spezialgesetzliche Regelung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.01.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 239.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.10.1988 - AZ: 20 A 659/87
Rechtsgrundlage
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beklagten beigemessene rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen zum Öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt und bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - (NJW 1985, 2436 [BVerwG 12.03.1985 - 7 C 48/82] = JZ 1985, 792) ausgesprochen, daß Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen auch dann rückgängig zu machen sind, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten nach öffentlichem Recht richtet. Der Rechtsgedanke einer Rückgewähr rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen ergebe sich unmittelbar aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit. Die Anspruchsvoraussetzungen entsprächen denen des Zivil rechts.
Danach unterliegt es keinem Zweifel, daß die beklagte D. B. verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten für die Beseitigung der Ölschäden zu erstatten, wenn sie nach materiellem Recht selbst zu ihrer Beseitigung verpflichtet war; denn sie ist dann ohne Rechtsgrund "auf sonstige Weise" um den Betrag bereichert, den sie in Erfüllung ihrer Pflicht hätte aufwenden müssen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 4.80 - ZfW 1983, 107). Entgegen dem Vorbringen der Beklagten hat das Berufungsgericht die Zahlungspflicht auch aus diesem Anspruch hergeleitet. Der Hinweis, daß es sich beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ebenso wie bei den Grundsätzen über eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag um "den rechtstechnischen Annex der entscheidungsrelevanten Aufgabenverteilung zwischen Hoheitsträgern" handele, hat lediglich erläuternden Charakter, führt aber nicht zu einer grundsätzlich anderen Anspruchsgrundlage.
Für eine Differenzierung danach, ob sich die Beseitigungspflicht aus hoheitlicher Aufgabenzuweisung oder allgemeiner Rechtspflicht (Polizeipflicht) ergibt, bietet der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch keine Handhabe. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. November 1985 - BVerwG 4 A 1.83 - ist schon deswegen nicht einschlägig, weil sie sich nicht mit dem allgemeinen Erstattungsanspruch, sondern mit dem - weitergehenden - Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag befaßt (s. dazu auch Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 5.86 -).
Ob die Beseitigungspflicht hier tatsächlich der Beklagten als polizeilicher Zustandsstörerin oblag, richtet sich allein nach irrevisiblem Landesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 173 VwGO, 562 ZPO). Daß insofern ein Verstoß gegen revisibles Recht vorliegen konnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.
Dasselbe gilt für die Frage, ob der allgemeine Erstattungsanspruch durch eine spezialgesetzliche Regelung ausgeschlossen ist. Das ist zwar grundsätzlich möglich und wird vom Berufungsgericht deswegen mit Recht auch in Erwägung gezogen. Hier kommt aber insoweit - auch nach dem Beschwerdevorbringen - nur das nordrhein-westfälische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Betracht, das ebenfalls nicht dem revisiblen Recht angehört.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Kühling
Prof. Dr. Dr. Berkemann