Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1988, Az.: BVerwG 1 D 42.88
Begehen eines Dienstvergehens durch die Annahme von Geschenken eines Abschleppunternehmens; Vorliegen einer Genehmigunsgspflicht für kleinere Geschenke; Voraussetzungen für das Vorliegen einer stillschweigenden Genehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 42.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 18039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.04.1988 -AZ: IX VL 2/88
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 BDO
- § 54 S. 2, 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 70 Abs. 1 S. 1 BBG
Fundstelle
- DokBer B 1989, 107-110
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Dezember 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Lokomotivbetriebsinspektor Günter Hermann B., Postbetriebsassistent Herbert M. als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Leitender Regierungsdirektor ...
Außenstelle Berlin des Bundesdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesbahnhauptsekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX -..., vom 13. April 1988 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Gegen den Beamten wird eine Geldbuße von 800 DM verhängt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden ihm zu zwei Dritteln und dem Bund zu einem Drittel auferlegt.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er zur Weihnachtszeit 1985 und zur Weihnachtszeit 1986 von einem Abschleppunternehmen, dem er in seiner Eigenschaft als Bahnpolizeibeamter Aufträge zum Abschleppen von Kraftfahrzeugen erteilt habe, ein Kugelschreiberset, ein Feuerzeug und drei Flaschen Wein im Gesamtwert von ca. 40 DM sowie einen Aktenkoffer mit Zahlenkombination und einen Notizblock im Gesamtwert von ca. 35 DM ohne Zustimmung seiner Verwaltung angenommen habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 13. April 1988 das Gehalt des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von acht Monaten gekürzt. Es hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Zu den Aufgaben des Beamten als hauptamtlicher Bahnpolizeibeamter beim Bahnpolizeiposten B... gehörte es, das Abschleppen von Kraftfahrzeugen zu veranlassen, die unbefugt auf dem Bahnhofsvorplatz B... (Ladezone der Gepäck- und Expreßgutabfertigung) geparkt waren und den Ladeverkehr erheblich behinderten. Die Kraftfahrzeuge wurden von der Firma R... abgeschleppt, die seit Juli 1985 mit der Stadt B... einen auch für die Bahnpolizei verbindlichen Abschleppvertrag geschlossen hatte.
Ab 30. Januar 1986 wurden die Abschleppmaßnahmen gezählt. Insgesamt 15 Bahnpolizeibeamte konnten Aufträge erteilen. Insgesamt nur fünf Beamte erteilten jedoch Aufträge, und zwar insgesamt 572, von denen auf einen anderweitig verfolgten Beamten 259 und auf den Beamten 209 Aufträge entfielen. Von der Firma R... nahm der Beamte zu Weihnachten 1985 ein Kugelschreiberset, ein Feuerzeug und drei Flaschen Wein im Gesamtwert von ca. 40 DM und zu Weihnachten 1986 einen Aktenkoffer mit Zahlenkombination und einen Notizblock im Gesamtwert von ca. 35 DM als Geschenk entgegen, ohne eine Genehmigung hierfür zu besitzen.
Der Beamte gibt an, wenn er mehr Abschleppaufträge als andere Kollegen erteilt habe, so liege dies daran, daß er seine Aufgabe ernst genommen habe, während andere Kollegen keine Parkwächter der Stadt B... hätten sein wollen. Bei den Geschenken hätte es sich um nicht genehmigungspflichtige kleine Aufmerksamkeiten gehandelt.
Durch seine Handlungsweise hat der Beamte gegen die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen verstoßen und somit, zumindest grob fahrlässig, ein Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2, 70 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Der Beamte hat die Geschenke in bezug auf sein Amt im Sinne des § 70 erhalten. Der Abschleppunternehmer hat ihm die Geschenke nicht aus allgemeiner Menschenfreundlichkeit gemacht, sondern weil der Beamte Bahnpolizeibeamter war und ihm - pflichtgemäß - Abschleppaufträge erteilte.
Die von dem Abschleppunternehmer gemachten Geschenke überstiegen auch den Rahmen dessen, was allgemein als stillschweigend genehmigt angesehen werden kann. Es handelte sich nicht um Reklameartikel einfacher Art oder um Gegenstände, die wegen ihrer Ausführung als geringwertige Aufmerksamkeiten angesehen werden konnten. Der Beamte hat den Wert der Geschenke zu Weihnachten 1985 selbst mit 40 DM angegeben. Der Zeuge R... hat den Einkaufspreis des Aktenkoffers mit 35 DM beziffert.
Richtig ist, daß der Beamte, nachdem er am Abend zuvor den Aktenkoffer erhalten hatte, am nächsten Vormittag von der Staatsanwaltschaft vernommen wurde und somit noch keine Gelegenheit gehabt hätte, unverzüglich um eine Genehmigung nachzusuchen. Es ist jedoch nicht im Ansatz erkennbar, daß der Beamte jemals vorhatte, eine Genehmigung einzuholen. Das hatte er im Jahr zuvor, als er Geschenke etwa in gleichem Wert und Umfang erhielt, auch nicht getan. Aus seiner Einlassung vom 19. Dezember 1986 ergibt sich auch das Unrechtsbewußtsein des Beamten, als er nämlich angab, daß es sein mag, daß die Annahme der Weihnachtsgeschenke durch einen Beamten nicht korrekt war.
Das Dienstvergehen des Beamten ist auch von erheblichem disziplinarem Gewicht. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wird gefährdet, wenn durch die Hingabe und Annahme von Geschenken der Eindruck erweckt wird, daß bestimmte Personengruppen bevorzugt behandelt werden könnten. Einem derartigen Eindruck muß von vornherein und schon bei geringen Anlässen Einhalt geboten werden.
Um den Beamten zur Ordnung zu rufen, ihn zu einem künftigen pflichtgemäßen Verhalten zu bewegen und um das Ansehen des Beamtentums zu wahren, war die Verhängung einer spürbaren und auch einige Zeit auf den Beamten einwirkenden Gehaltskürzung erforderlich.
Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag auf Freispruch. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Koffer sei ihm nach Dienstende in den Abendstunden übergeben worden. Er habe keine Gelegenheit gehabt, sich um eine Genehmigung zu kümmern, da bereits am nächsten Morgen der Koffer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt worden sei. Daher sei er davon ausgegangen, daß es der Einholung einer Genehmigung nicht mehr bedurft habe. Bei den Geschenken im Jahr 1985 habe es sich um geringwertige Gegenstände gehandelt, deren Annahme keiner Genehmigung oder Zustimmung bedurft habe. Die Geschenke hätten, obwohl dies konkret nicht überprüft worden sei, einen behaupteten Wert von ca. 40 DM gehabt. Unterstellt, dieser Wert wäre zutreffend, hätte es wegen des geringen Wertes keiner Genehmigung bedurft. Auch habe die Firma R... keine Veranlassung gehabt, Geschenke zu machen, weil die Beamten aufgrund einer Dienstanweisung ohnehin gehalten gewesen seien, ausschließlich diesen Unternehmer zu beauftragen.
II.
Die Berufung hat nur hinsichtlich des Disziplinarmaßes Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte bestreitet, ein Dienstvergehen begangen zu haben. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Der äußere Hergang der Entgegennahme der Gegenstände wird nicht bestritten. Auch sonst bestehen keine Bedenken gegen die insoweit getroffenen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts. Der Beamte hat selbst den Wert des Sets aus Kugelschreiber und Feuerzeug sowie der Kiste mit drei Flaschen Wein auf etwa 40 DM geschätzt. Es ist verständlich, daß er nach und nach versucht, den Wert immer mehr herunterzuspielen. Der Senat geht jedoch von dem zunächst angegebenen Wert aus, zumal ganz billiger Wein üblicherweise nicht in Holzkisten verpackt wird und 1986 wieder ein Geschenk in ähnlicher Größenordnung gemacht wurde. Der Beamte erhielt einen roten Aktenkoffer mit Zahlenkombination und ein dickes Notizbuch. Den Wert des Koffers schätzte er auf "keine 50 DM". Mit dieser Schätzung lag er richtig, denn R... hat den Einkaufspreis auf ca. 35 DM beziffert. Den Beamten kannte er nur aufgrund der Abschleppmaßnahmen, also in rein dienstlichem Zusammenhang. Ein Beamter darf Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder einer Behörde, der die Befugnis zur Zustimmung übertragen ist, annehmen (§ 70 BBG). Auf den Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt es nicht an. Das gilt selbst dann, wenn im Einzelfall nach der Art oder dem Wert des erlangten Vorteils nicht zu besorgen ist, daß der Beamte dadurch in seiner Objektivität beeinträchtigt werden könnte, weil der Beamte schon den Anschein vermeiden muß, im Rahmen seiner Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein (Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 25. Januar 1962 - II A 1-21 263-352/61 -, geändert durch Rundschreiben vom 10. März 1977 - D I 1-210 170/1 -, bekanntgegeben im Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 43 vom 16. Oktober 1985). Die Annahme von üblichen und nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden geringwertigen Aufmerksamkeiten (z.B. Reklameartikel einfacher Art wie Kalender, Kugelschreiber und Füllhalter, Schreibblocks - sofern diese Gegenstände nicht wegen ihrer Ausführung mehr als geringwertige Aufmerksamkeiten darstellen - kann allgemein als stillschweigend genehmigt angesehen werden (a.a.O.). Diese Voraussetzungen können bei Geschenken im Werte von 35-40 DM nicht als erfüllt angesehen werden. Wie der Beamte selbst eingeräumt hat, möge es sein, daß die Annahme der Weihnachtsgeschenke durch einen Beamten nicht korrekt war. Eine Einflußnahme auf Entscheidungen des Beamten ist für einen Verstoß gegen § 70 BBG nicht erforderlich, wie sich nicht nur aus dem Gesetz ergibt, sondern auch in dem erwähnten Rundschreiben verdeutlicht ist. Es ist deshalb nicht von Bedeutung, daß immer nur dieser eine Unternehmer mit dem Abschleppen beauftragt wurde. Abgesehen davon könnte sich dies in Zukunft durch Zulassung weiterer Unternehmer ändern. Den Beamten kann auch nicht entlasten, daß der Koffer bereits am nächsten Morgen beschlagnahmt wurde. Mit Recht verweist das Bundesdisziplinargericht darauf, daß die Absicht, eine Genehmigung einzuholen, auch nicht im Ansatz erkennbar war. Auch im Vorjahr hatte der Beamte, als er Geschenke etwa in gleichem Wert erhalten hatte, dies nicht getan. Unterstrichen wird diese Wertung dadurch, daß der Beamte den Koffer mit nach Hause nahm, statt ihn, wie es bei korrekter Verfahrensweise notwendig gewesen wäre, zunächst auf der Dienststelle zu belassen und am nächsten Morgen die erforderlichen Schritte einzuleiten.
Als Disziplinarmaßnahme hält der Senat aufgrund der besondere Umstände des Falles eine fühlbare Geldbuße für ausreichend. Die verbotene Geschenkannahme in bezug auf das Amt gehört zwar im Prinzip zu den schwersten Dienstpflichtverletzungen, die ein Beamter begehen kann, auch wenn sie nicht in den Formen der strafbaren einfachen oder schweren Bestechlichkeit begangen wird. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit, denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht allein an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten oder geforderten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden (zuletzt Urteil vom 9. März 1988 - BVerwG 1 D 74.87 -). Hier ist aber von einem verminderten Unrechtsbewußtsein auszugehen. Der Wert der Geschenke lag nicht allzu hoch über dem Rahmen dessen, was allgemein als stillschweigend genehmigt angesehen werden kann. Die oben wiedergegebenen Richtlinien lassen Ausnahmen zu, ohne diese präzise zu umgrenzen, insbesondere hinsichtlich der Höhe des Wertes. Weiterhin ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, daß um die Weihnachtszeit von Unternehmen Geschenke weit gestreut verteilt werden, wodurch der Eindruck der Üblichkeit solcher Zuwendungen erweckt wird. Allerdings hätte der Beamte als hauptamtlicher Bahnpolizeibeamter besonders sensibel gegenüber Zuwendungen in bezug auf sein Amt sein müssen. Diese fehlende Sensibilität macht eine immerhin fühlbare Disziplinarmaßnahme unumgänglich. Diese kann sich aber in dem Rahmen halten, der dem Dienstvorgesetzten bei der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in eigener Zuständigkeit vorgegeben ist. § 4 Abs. 1 BDO steht der Verhängung der Geldbuße nicht entgegen, weil der letzte Teilakt des einheitlichen Dienstvergehens am 18. Dezember 1986 begangen wurde. Mithin sind seit dem Dienstvergehen noch keine zwei Jahre verstrichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 Satz 1 BDO. Dabei ist berücksichtigt, daß das auf Freispruch gerichtete Rechtsmittel überwiegend ohne Erfolg geblieben ist.