Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1988, Az.: BVerwG 1 D 22.88
Beamtenrecht; Gehaltsabhebung; Verbotswidrige Auszahlung; Disziplinarmaß
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 22.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 04.02.1988 - AZ: X VL 54/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1989, 65-68
- DÖD 1989, 262-264
- NVwZ-RR 1989, 375-376 (Volltext mit amtl. LS)
- PersR 1989, 175-176
- ZBR 1989, 373-374
Amtlicher Leitsatz
Zum Disziplinarmaß bei Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens durch verbotswidrige Auszahlung an sich selbst in der unrichtigen Annahme, der Gehaltsscheck sei gedeckt.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Dezember 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Lokomotivbetriebsinspektor Günter Hermann B., Postbetriebsassistent Herbert M. als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ... Leitender Regierungsdirektor ... Außenstelle Berlin des Bundesdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 4. Februar 1988 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das Gehalt des Beamten wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von drei Jahren gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in seiner Eigenschaft als Schalterbeamter
- 1.
am 2. November 1985 beim Postamt K... ... der von ihm verwalteten Schalterkasse verbotswidrig gegen Hingabe eines ungedeckten Gehaltsschecks einen Betrag von 1 200 DM entnommen und für eigene Zwecke verbraucht habe;
- 2.
im Jahre 1986 die Kontobewegungen, die er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu bescheinigen hatte, in dem Sparbuchblatt zu seinem Sparkonto beim Post-Spar- und Darlehensverein D... unvollständig eingetragen, sich dabei über das ganze Jahr zu hohe Guthabenbestände bescheinigt und, obwohl sein Sparkonto nicht die erforderliche Deckung ausgewiesen habe, am 22. November 1986 für Rechnung des Post-Spar- und Darlehensvereins beim Postamt K... einen Betrag von 500 DM an sich ausgezahlt habe, wobei er zur Verschleierung seines Verhaltens auf dem Ausgabebeleg einen falschen Zahlvermerk angegeben und den Betrag verspätet abgerechnet habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 4. Februar 1988 den Beamten in das Amt eines Postsekretärs, Besoldungsgruppe A 6, versetzt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:
- 1.
Am Samstag, dem 2. November 1985, entnahm der Beamte der von ihm geführten Schalterkasse beim Postamt K... ... nach Kassenabrechnung einen Betrag von 1 200 DM, den er für eigene Zwecke benötigte. Zum Ausgleich legte er einen Gehaltsscheck über 1 200 DM zur Kasse und trug dies auch in das Kassenbuch ein, nicht jedoch in die Auszahlungsliste C, die für diesen Tag bereits abgeschlossen und zur Abrechnung mit der Hauptkasse nach dorthin abgesandt war.
Da das Konto bereits seit dem 31. Oktober 1985 um 3 873,72 DM überzogen war und der Beamte sein Postgirokonto einschließlich des ihm eingeräumten Dispositionskredites allenfalls in Höhe von 4 000 DM hätte überziehen können, war der von ihm zur Kasse gegebene Scheck nicht gedeckt, was er zumindest durch eine Rückfrage beim Postgiroamt hätte erfragen können.
Der Beamte legte auch nicht eine neue Auszahlungsliste C für den folgenden Montag, den 4. November 1985, an, sondern überließ das dem die Kasse am Montag übernehmenden Beamten, weil ihm im Juni 1985 nach wiederholten Kontoüberziehungen untersagt worden war, aus seiner eigenen Kasse Gelder an sich auszuzahlen. Nachdem der übernehmende Beamte am 4. November 1985 den Scheck eingetragen und verbucht hatte, mußte es so aussehen, als habe dieser Beamte die 1 200 DM ausgezahlt. Eine Nebenfolge war, daß der Scheck um zwei Tage später beim Postgiroamt verbucht wurde.
Der Beamte räumt ein, daß er sich von dem Stand seines Gehaltskontos hätte überzeugen müssen, bevor er einen Scheck über 1 200 DM begab. Er habe jedoch sich 1 000 DM geliehen gehabt und man habe ihm die rechtzeitige Überweisung dieses Betrages auf sein Konto zugesagt. Tatsächlich sei das Geld auch zwei Tage später dort eingegangen.
Das Verbot, aus seiner Kasse an sich selbst auszuzahlen, habe er als ungerechtfertigt empfunden. Als Dauervertreter und einziger Kassenbeamter sei er sonst zur Entnahme aus seiner Kasse gegen Hingabe eines gedeckten Gehaltsschecks berechtigt gewesen. So jedoch habe er keine andere Möglichkeit gesehen, um über sein Konto verfügen zu können. Er habe kein Kraftfahrzeug gehabt und habe an diesem Tag auch aus dienstlichen Gründen nicht zur Regelzahlstelle beim Postamt K... ... gehen können. Im übrigen sei er unter Zeitdruck gewesen, weil er unmittelbar nach Abschluß der Geschäfte beim Postamt K... ... zum Postamt K... habe fahren müssen, um dort weitere Kassengeschäfte zu erledigen.
- 2.
Der Beamte unterhielt und unterhält ein Konto beim Post- Spar und Darlehensverein D.... Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörte es, Zahlungen für Rechnungen des Post- Spar- und Darlehensvereins anzunehmen und zu leisten, auch soweit dies sein eigenes Konto betraf. Insofern hatte er das dafür bestehende Sparbuchblatt als Kassenbeamter selbst zu führen, das heißt in dieser ihm selbst gehörenden Sparurkunde die Zahlungsvorgänge ordnungsgemäß einzutragen, mit dem Tagesstempel abzubuchen und die Bestände aufzurechnen.
Beim Übertrag aus dem Sparbuchblatt 1985 auf das Sparbuchblatt 1986 trug er - nach seiner Einlassung versehentlich - einen um einige 100 DM zu hohen Bestand in das neue Sparbuchblatt ein. Diesen überhöhten Bestand führte er über alle weiteren Eintragungen des Jahres 1986 fort, ohne daß es durch Abhebungen tatsächlich zu einem Minusbetrag auf dem beim Post- Spar- und Darlehensverein geführten Konto kam.
Am 18. November 1986 betrug das auf seinem Sparkonto vorhandene Guthaben tatsächlich 131,91 DM. Dagegen waren auf dem Sparbuchblatt 721,91 DM als Guthaben bescheinigt.
Am Samstag, dem 22. November 1986, als er beim Postamt K... ... Schalterdienst verrichtete, zahlte der Beamte an sich, wiederum erst nach Abrechnung der Kasse mit der Hauptkasse, 500 DM aus. Er verbuchte diese Auszahlung auch in den Kassenunterlagen, jedoch, wie bei Kassenbewegungen nach Abrechnung mit der Hauptkasse üblich, unter dem folgenden Arbeitstag, dem 24. November 1986, weiter und rechnete unter diesem Tag dann auch den ausgezahlten Betrag mit der Hauptkasse ab. Sein Sparkonto wurde dadurch um zwei Tage verspätet mit dem Betrag belastet. Da er an diesem Tag zugleich eine Einzahlung in Höhe von 700 DM tätigte, geriet das Konto auch an diesem Tag formal nicht in einen Minusbetrag.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 bis Satz 3, 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit den maßgebenden Kassenvorschriften, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und als so schwerwiegend angesehen, daß der Beamte entsprechend der von ihm verschuldeten Vertrauenseinbuße in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen sei.
Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Die von der Kammer gezogene Schlußfolgerung, er habe nur deshalb keine neue Auszahlungsliste C eingetragen, um gegenüber seinem Vorgesetzten zu verschleiern, daß er selber Geld an sich ausgezahlt habe, sei falsch. Seine Vorgesetzten hätten am 4. November 1985 weder die für diesen Tag angelegte Auszahlungsliste C noch den von ihm ausgestellten Scheck zu Gesicht bekommen. Er habe sich einen Betrag von 1 000 DM geliehen, der auf sein Postgirokonto habe eingezahlt werden sollen, so daß er davon ausgegangen sei, sein Konto sei tatsächlich noch soweit gedeckt, daß er den Betrag von 1 200 DM habe abheben können. Tatsächlich sei das Geld jedoch erst zwei Tage später auf seinem Konto eingegangen. Auch habe er den Geldbedarf erst nach Schalterschluß festgestellt, so daß er den Betrag nicht schon früher habe entnehmen und abrechnen können. Selbst wenn der zweite Anschuldigungspunkt als Verstoß gegen die Kassenvorschriften anzusehen sei, sei die verhängte Disziplinarmaßnahme über Gebühr hoch ausgefallen. Er sei bisher disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und bereue sein Fehlverhalten.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, da Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nur insoweit angegriffen werden, als sie sich auf Umstände beziehen, die lediglich für das Disziplinarmaß von Bedeutung sind. Es ist daher nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zu einer längerfristigen Gehaltskürzung.
Kontoüberziehungen mittels ungedeckter Schecks im Gehaltsabhebungsverfahren haben nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats disziplinarrechtlich erhebliches Gewicht. Mit dem Gehaltsabhebungsverfahren gibt die Deutsche Bundespost ihren Bediensteten die Möglichkeit, schnell, ohne nennenswerten Aufwand, fast zu jeder Zeit und nahezu an jedem Ort in selbstbestimmten Raten über ihr Gehalt zu verfügen. Diese wesentliche Erleichterung der Gehaltszahlung dient nicht nur den Interessen der Postbediensteten. Sie entspricht auch den Erfordernissen einer möglichst reibungslosen und wenig aufwendigen Verfahrensweise bei der dem Dienstherrn obliegenden Zahlung der Dienstbezüge, mithin der Erledigung eines Teilbereichs der Aufgaben öffentlicher Verwaltung. Die angestrebte Erleichterung würde nicht erreicht, wenn jeder Scheck darauf, ob er bei Vorlegung auch Deckung habe, zunächst überprüft werden müßte. Eine vorangehende Prüfung würde das Abhebungsverfahren vielmehr außerordentlich erschweren und den mit seiner Einführung verfolgten Zweck vereiteln. Die Deutsche Bundespost ist daher auch im Rahmen des Gehaltsabhebungsverfahrens auf unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten angewiesen, wenn sie nicht, was ihr schon aus rechtlichen Gründen verwehrt ist, finanzielle Verluste hinnehmen wollte. Sie muß sich darauf verlassen können, daß jeder Bedienstete, der einen Gehaltsscheck zur Einlösung vorlegt, sein Konto überprüft und die Deckung festgestellt hat. Dies ist für jeden Bediensteten ohne weiteres erkennbar. Ein Postbeamter, der das ihm mit der Teilnahme am Gehaltsabhebungsverfahren entgegengebrachte Vertrauen nicht rechtfertigt, zeigt mithin ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und an Rücksichtslosigkeit gegenüber den Belangen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit. Er setzt insbesondere dann, wenn er um die fehlende Kontendeckung weiß, das Vertrauen in seine Ehrlichkeit aufs Spiel und gefährdet damit die Grundlage des Beamtenverhältnisses. Das kann je nach Umfang des Mißbrauchs und dem Maß des Verschuldens seine Entfernung aus dem Dienst nahelegen. Pflichtwidrigkeiten im Gehaltsabhebungsverfahren sind aber in der unterschiedlichsten Form denkbar und weisen für ihre disziplinare Bewertung so erhebliche Verschiedenheiten auf, daß sie sich genereller Regelungen für das Disziplinarmaß weitgehend entziehen. Dieses bestimmt sich vielmehr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls (Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 99.84 - <BVerwGE 76, 220>).
Jedoch ist ein Beamter, der unter Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens gegen ungedeckte Gehaltsschecks der von ihm selbst verwalteten Kasse Geld entnimmt, jedenfalls dann wie bei einer Amtsunterschlagung grundsätzlich für den öffentlichen Dienst untragbar, wenn er auch bei Hingabe gedeckter Schecks zur Entnahme von Bargeld aus der selbstverwalteten Kasse im Gehaltsabhebungsverfahren nicht befugt gewesen wäre (BVerwGE 63, 253).
Letzteres trifft zwar hier zu. Der Beamte verstieß nämlich im ersten Fall vorsätzlich gegen das gegen ihn ausgesprochene Verbot. Geld an sich selbst auszuzahlen. Außerdem unterließ er es bewußt und gewollt, eine neue Auszahlungsliste anzulegen und die Auszahlung dort zu verbuchen. Dieser Vorgang weist jedoch eine Besonderheit auf, die es rechtfertigt, ihn disziplinarrechtlich nicht einem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld gleichzustellen. Dem Beamten ist nicht zu widerlegen, er habe aufgrund einer erwarteten Zahlung geglaubt, der Scheck sei gedeckt. Es fehlt damit an dem erforderlichen Nachweis, daß der Beamte vorsätzlich gegen einen ungedeckten Scheck Geld an sich ausgezahlt hat. Daher ist nicht von der Regelmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst auszugehen, sondern schon im Ansatz eine mildere Beurteilung geboten. Weiter hält der Senat dem Beamten zugute, daß aufgrund der bei der Post bestehenden Regelung, nach der Schalterbeamte bei sogenannten Ein-Mann-Postämtern im allgemeinen befugt sind, an sich selbst Zahlungen zu leisten, das Unrechtsbewußtsein gemindert gewesen sein mag. Ferner kommt hinzu, daß der materielle Schaden von dem Beamten unaufgefordert und unverzüglich ausgeglichen wurde. Schließlich ist unwiderlegt, daß der Beamte an dem fraglichen Tag keine Möglichkeit hatte, zu seiner Regelzahlstelle zu gehen. Auch unter Berücksichtigung der im wesentlichen fahrlässigen Pflichtverletzungen im Anschuldigungspunkt 2 hält es der Senat noch nicht für geboten, den bisher unbelasteten Beamten aus seinem jetzigen Beförderungsamt zu entfernen. Da er jedoch durch frühere Vorkommnisse und das ausdrückliche Verbot, an sich selbst auszuzahlen, vorgewarnt war, ist es geboten, ihn durch eine längerfristige Gehaltskürzung auf die Notwendigkeit hinzuweisen, daß jeder Kassenbeamte bei seinen Dienstgeschäften unbedingt korrekt verfahren muß, weil sonst die Gefahr besteht, daß er seine Vertrauenswürdigkeit einbüßt und letztlich aus dem Dienst entfernt werden muß.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 ff. BDO.