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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1988, Az.: BVerwG 1 D 3.88

Disziplinarmaßnahme gegen einen Bundesbahnbeamten des mittleren Dienstes; Zugriff eines Zahlstellenbeamten auf amtlich anvertrautes Geld; Eigentumsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen; Bindung des Disziplinargerichts an strafgerichtliche Feststellungen; Lösungsbeschluss des Disziplinargerichts von strafgerichtlichen Feststellungen; Angemessenheit der Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 3.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 18702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.10.1987 - AZ: V VL 29/87

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. November 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Erhard Keller, Postbetriebsassistent Reiner Gogolin als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 26. Oktober 1987 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag fünfundfünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts beträgt.

Gründe

1

I.

1.

Das Landgericht N. verwarf durch Urteil vom 20. März 1986 die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Amtsgerichts N. vom 29. April 1985, durch das er wegen Untreue nach § 266 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war. Die Revision des Beamten gegen dieses Urteil wies das ... Oberste Landesgericht durch Beschluß vom 24. September 1986 zurück, so daß die Rechtskraft der Verurteilung eintrat.

2

2.

In dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion N. eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren legte der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

3

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 26. Oktober 1987 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Unter Beachtung seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Strafurteils nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO ist es im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Der seit März 1984 unter anderem als Zahlstellenverwalter des Bahnbetriebswerks N. 1 eingesetzte Beamte blieb am 5. Juni 1984 ohne Genehmigung seiner Vorgesetzten den ihn vorgeschriebenen Dienst fern. Zwar hatte er an diesem Tag zweimal bei seiner Dienststelle angerufen und um Urlaub bzw. Dienstbefreiung gebeten; beide Anträge waren jedoch wegen dringender Kassengeschäfte abgelehnt worden. Als der Beamte auch am 6. Juni 1984 nicht zum Dienst erschien, wurde eine außerordentliche Prüfung der von ihm verwalteten Kasse angeordnet, zumal über seinen Verbleib nichts zu erfahren war und die Kassengeschäfte fortgeführt werden mußten. Bei der um 12.25 Uhr beginnenden Kassenprüfung wurden zunächst in Gegenwart von Zeugen die Kassenbestände aufgenommen. Sie ergaben einen Ist-Bestand von 50.006,72 DM, der sich aus Bargeld, Wertpapieren, Wertzeichen und Wertmarken sowie Belegen über getätigte Zahlungen zusammensetzte.

5

Dieser Betrag entsprach nicht dem Kassensoll. Nach den Kassenunterlagen hätte vielmehr ein Bestand von 60.006,72 DM vorhanden sein müssen. Den Unterschiedsbetrag von genau 10.000 DM hatte der Beamte nach den Feststellungen des Strafgerichts in der Zeit vom 30. Mai 1984 - eine an diesem Tag vorgenommene Prüfung der Kasse hatte Ordnungsmäßigkeit ihres Bestandes ergeben - bis 4. Juni 1984 in bar aus der Kasse genommen.

6

Zu dieser Feststellung ist das Landgericht N. aufgrund folgender Tatsachen und Überlegungen gelangt:

  1. a)

    Der Beamte war der alleinverantwortliche Zahlstellenverwalter und daher auch allein Zugangsberechtigter.

  2. b)

    Unbefugte hatten sich während der Abwesenheit des Beamten nicht am Kassenbestand zu schaffen gemacht, denn bei der Prüfung am 6. Juni erwies sich, daß der Kassenraum und der Tresor ordnungsgemäß verschlossen und auch sonst nicht erbrochen waren und die Ersatzschlüssel für den Kassenraum und den Tresor sich unversehrt an ihren jeweiligen gesicherten Aufbewahrungsorten befanden.

  3. c)

    Kasse und Bücher waren nach der Kassenprüfung vom 30. Mai nur von dem Beamten geführt worden.

  4. d)

    Allein der Beamte hatte Zugang zu dem gesicherten Kassenraum, der vom Besucherraum durch eine Panzerglasscheibe getrennt und nach außen durch eine Tür verschlossen war, die ohne Schlüssel nur von innen geöffnet werden konnte.

7

Die jeden unzulässigen Zugriff bestreitende Einlassung des Beamten hat das Landgericht N. durch das Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen und deshalb für eine unglaubhafte Schutzbehauptung gehalten, zumal es keinen Grund zu der Annahme zu erkennen vermochte, ein Dritter habe seine ausnahmsweise Anwesenheit im Kassenraum in Gegenwart des Beamten zu einem Zugriff auf Kassenbestände ausgenutzt.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat keinen Grund gesehen, sich von den Strafurteilsfeststellungen zu lösen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BDO), und den festgestellten Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß des Beamten gegen die ihm obliegenden Pflichten zu uneigennütziger Ausübung seines Dienstes sowie zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gewertet und hierin ein Dienstvergehen im Sinne der §§ 54 Satz 2 und 3 sowie 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gesehen, das vorsätzlich begangen worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung erfordere dieses Dienstvergehen die Entfernung aus dem Dienst, weil der Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld das unbedingt notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten sowie Beamten und Allgemeinheit regelmäßig restlos zerstöre. Ausnahmegründe, die das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses möglich erscheinen ließen, seien nicht gegeben.

9

4.

Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, es aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Bundesdisziplinargerichts zurückzuverweisen. Zur Begründung trägt der Beamte vor, die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen seien nicht geeignet, ihn zu verurteilen. Die das Strafurteil tragenden Gründe seien teilweise unzureichend, in sich widerspruchsvoll, gegen Denkgesetze verstoßend und unschlüssig.

10

Die Ausführungen im Strafurteil, daß er keinen konkreten Verdacht habe äußern können und Arbeitskollegen sich vorübergehend im Kassenraum aufgehalten hätten, ließen nicht den vom Strafgericht gezogenen Schluß zu, nur er könne der Täter gewesen sein. Das Strafgericht sei dem vom Verteidiger gestellten Beweisantrag, zwei Zeuginnen darüber zu hören, daß bei ihnen als Kassenbeamtinnen und Vorgängerinnen des Beamten binnen kürzester Zeit Fehlbeträge in Höhe von 1.000 DM bzw. 380 DM festgestellt worden seien, ohne daß sich hieraus für sie Konsequenzen ergeben hätten, nicht gefolgt. Die Aussage des Zeugen M., wonach es möglich gewesen sein solle, im Kassenraum in offene Schränke und Kisten hineinzulangen, lasse nicht den vom Strafgericht gezogenen logischen Schluß zu es sei Dritten unmöglich gewesen, den Betrag aus der Kasse zu nehmen. Entscheidend sei, ob er einen Diebstahl hätte bemerken müssen oder nicht, nicht aber, ob er ihn hätte bemerken können. Diese Frage habe das Strafurteil jedoch nicht aufgeworfen und damit den Schuldbeweis nicht vollständig geführt. Das Bundesdisziplinargericht hätte deshalb durchaus Anlaß gehabt, einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO herbeizuführen. Die berechtigten Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergäben sich auch aus seinem - des Beamten - Verhalten, das wäre er der Täter, einer Selbstüberführung gleichkäme, weil er im Falle seines Fehlens im Dienst mit einer Kassenprüfung habe rechnen müssen. Zudem wäre er in der Lage gewesen, den Fehlbetrag auszugleichen. Im vorliegenden Fall liege der theoretische Geschehensablauf, daß ein Dritter in die Kasse gegriffen habe, näher als der, daß er das Geld an sich genommen habe.

11

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

12

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und sie disziplinar zu würdigen. Dabei ist er - wie auch das Bundesdisziplinargericht - an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts N. vom 20. März 1986 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gebunden. Einen Lösungsbeschluß hat der Senat nicht gefaßt.

13

Nach seiner ständigen Rechtsprechung (unter anderem Urteil vom 7. Oktober 1986 - BVerwG 1 D 46.86 - BVerwGE 83, 228) ist die Lösung von gerichtlichen Feststellungen in sachgleichen Strafverfahren nur statthaft, wenn erhebliche Zweifel bestehen, daß sie richtig sind. Bei einer Entscheidung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO sind die Disziplinargerichte nicht ermächtigt, ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle der Entscheidung des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind vielmehr auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen anderen Würdigung einen anderen Geschehensablauf für möglich halten würden. Wie grundsätzlich ein Revisionsgericht nicht zur Nachprüfung der von einem Instanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen befugt ist sind die Disziplinargerichte des Bundes keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Das Strafverfahren ist mit strengen rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet, das gilt insbesondere für das Zustandekommen tatsächlicher Feststellungen. Deshalb muß nach § 17 Abs. 1 BDO regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden, womit zugleich das Ziel verfolgt wird, in bezug auf denselben historischen Vorgang einander widersprechende Entscheidungen in verschiedenen Gerichtsbarkeiten zu vermeiden. Deshalb kann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht schon die theoretische Möglichkeit anderer Geschehensabläufe, sondern nur ein erheblicher Zweifel an der Richtigkeit entsprechender strafgerichtlicher Feststellungen ausnahmsweise die Lösung hiervon rechtfertigen.

14

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Feststellungen im Urteil des Landgerichts N. sind in sich folgerichtig, frei von Verstößen gegen Denkgesetze und anderen Widersprüchen. Der Umstand, daß der Beamte nach wie vor das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen bestreitet, genügt allein nicht, um erhebliche Zweifel zu begründen, zumal das Strafgericht auch der Behauptung des Beamten nachgegangen ist, ein Dritter hätte sich von ihm unbemerkt ein Bündel Geldscheine aus dem Kassenbestand heimlich zueignen können, und diese Möglichkeit aufgrund seiner Beweisaufnahme ausgeschlossen hat.

15

Abwegig ist auch seine erstmals in der Hauptverhandlung vorgebrachte Einlassung, er habe am 4. Juni 1984 kurz vor Dienstschluß das unbestimmte Gefühl gehabt, es fehle ein Bündel mit Hundertmarkscheinen. Der Senat kann darin nur eine Schutzbehauptung sehen, die nicht glaubhaft und deshalb nicht geeignet ist die Beweiswürdigung durch das Landgericht zu erschüttern. Sein Verhalten wäre nämlich vollkommen unverständlich, da ein solches Gefühl einem erfahrenen Kassenbeamten keine Ruhe gegeben und ihn auf der Stelle veranlaßt hätte, der Sache auf den Grund zu gehen. Wenn seine jetzt vorgetragene Einlassung zutreffend wäre, hätte ihn auch der Ärger über die mangelnden schulischen Leistungen seines Sohnes am 5. Juni 1984 nicht daran gehindert, zum Dienst zu gehen und sich Gewißheit zu verschaffen. Daß sein für diesen Tag vorgesehener Schulbesuch nicht wichtig war, wird allein dadurch bestätigt, daß er ihn nicht vorgenommen und auch später nicht nachgeholt hat.

16

Das somit für den Senat bindend festgestellte und vom Bundesdisziplinargericht zutreffend rechtlich gewürdigte Dienstvergehen wiegt außerordentlich schwer. Zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten für vertrauensunwürdig gehalten und auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt. Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld aus der von ihm verwalteten Kasse nimmt und es zum Zweck privater Nutzung seinem Dienstherrn vorenthält, zerstört regelmäßig die Vertrauensgrundlage zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unwiederbringlicher Weise. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß Kontrolle daher weitestgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie einschränkungslos vertrauen kann, weil sie mit ihnen durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) verbunden ist. Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses unabhängig von strafrechtlicher Verfolgung. Beurteilung und Ahndung rechnen.

17

Von der danach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum geben, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wiederherstellen lassen. Ausnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur möglich bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten oder wenn das Fehlverhalten in einer psychischen Ausnahmesituation oder zur Linderung einer unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu bereinigenden Notlage begangen worden ist.

18

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Beamte behauptet selbst, nicht in einer finanziellen Notlage gewesen zu sein. Für das Gegenteil geben die Akten und sein Vorbringen auch nichts her. Auch die unbedachte Gelegenheitstat scheidet hier aus, weil es an einer besonderen Versuchungssituation gefehlt hat. Es gehörte zu den regelmäßigen und ständig eingeübten Pflichten des Beamten, ihm anvertrautes Geld zu verwalten, und eine besondere Versuchungssituation könnte daher nur ausnahmsweise vorgelegen haben. Für sie gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte. Schließlich scheidet auch das schockartige Zugreifen in einer psychischen Ausnahmesituation aus. Zwar könnte die dienstliche Überbeanspruchung und die daraus resultierende nervliche Belastung des Beamten sowie der Ärger mit seinem Sohn zu einer psychischen Zwangslage geführt haben. Aber sie allein reicht für die Annahme des Ausnahmegrundes nicht aus. Hinzutreten müßte vielmehr die schockartige Auslösung der Zugriffshandlung, die nach der ständigen Rechtsprechung zudem schocktypisch sein muß. Auch dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte.

19

Schließlich kann die vom Beamten behauptete verminderte Schuldfähigkeit - vergleiche hierzu die ärztliche Bescheinigung des Dr. med. B. vom 15. Januar 1988 - nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung, daß ein Beamter auch bei verminderter Schuldfähigkeit aus dem Dienst entfernt werden muß, wenn er im Kernbereich seiner Pflichten versagt hat, zumal gerade die Wiederholungsgefahr in diesen Fällen besonders groß ist (vgl. z.B. Urteil vom 5. Oktober 1988 - BVerwG 1 D 124.87 - m.w.N.). Es bedarf deshalb keiner Klärung, ob die Schuldfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt war.

20

Die verhängte Maßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ist ein Beamter durch eigene Schuld endgültig achtungs- und vertrauensunwürdig geworden, und fehlt es damit an einer entscheidenden Voraussetzung für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das von Seiten des Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf seinem schuldhaften Verhalten beruht (vgl. BVerwGE 76, 87 <89>[BVerwG 08.06.1983 - 1 D 112/82]).

21

Muß es danach bei der Entfernung aus dem Dienst bleiben, so ist auf den Antrag des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO erneut über die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrags zu befinden. Mit dem Bundesdisziplinargericht geht der Senat davon aus, daß der Beamte wegen seiner bis zu seinem Dienstvergehen tadelfreien Dienstzeit und der dabei gezeigten Leistungen eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig ist. Er ist dessen auch bedürftig. Seine Höhe war jedoch mit Rücksicht auf die mitverdienende Ehefrau, die dem Beamten gegenüber unterhaltspflichtig ist, von 75 auf 55 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts herabzusetzen; hinsichtlich der Dauer der Bewilligung des Unterhaltsbeitrags verbleibt es bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Pellnitz
Sträter