Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.11.1988, Az.: BVerwG 7 C 84.86
Verpflichtung von Hochschullehrern zu einem Lehrdeputat von zwölf Semesterwochenstunden; Übernahme als Professor; Verstoß eines Lehrdeputats eines Professors von zwölf Semesterwochenstunden gegen das Grundgesetz (GG); Erfordernis einer normativen Regelung zur Regelung eines Lehrdeputats von zwölf Semesterwochenstunden aufgrund des Allgemeinen Gesetzesvorbehalts ; Lehrverpflichtungen von Beamten mit Lehraufgaben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.11.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 84.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 30.09.1983 - AZ: 1 K 5446/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.02.1986 - AZ: 6 A 3215/83
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG
- Art. 20 Abs. 2 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 43 Abs. 1 S. 1 HRG
- § 48 Abs. 1 S. 1 WissHSchulG NW
- § 48 Abs. 4 S. 1 WissHSchulG NW
- § 120 Abs. 1 Nr. 1 WissHSchulG NW
- § 120 Abs. 1 Nr. 4 WissHSchulG NW
Fundstellen
- DVBl 1989, 621-622 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1989, 460
- KMK-HSchR 1989, 172-181
Amtlicher Leitsatz
Hochschullehrer, die anläßlich der Überleitung in die Personalstruktur des Hochschulrahmengesetzes - HRG - nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - WissHG - aus den Ämtern von Studienprofessoren, Akademischen Räten und Akademischen Oberräten als Professoren übernommen worden sind, durften durch ministeriellen Einweisungserlaß zu einem Lehrdeputat von zwölf Semesterwochenstunden verpflichtet werden.
Das Lehrdeputat eines Professors im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden verstößt nicht gegen § 43 Abs. 1 HRG und Art. 5 Abs. 3 GG.
Der Allgemeinvorbehalt des Gesetzes verlangt zur Regelung eines Lehrdeputats von zwölf Semesterwochenstunden keine die dienstlichen Aufgaben des Professors im Sinne des § 48 WissHG näher ausformenden normativen Regelungen.
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn im Zusammenhang mit der Übernahme zunächst die bisherige stellenmäßige Lehrverpflichtung von zwölf Semesterwochenstunden beibehalten wird, so daß der Professor stärker als andere Professoren des Fachbereichs mit Lehraufgaben belastet ist.
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass, Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist habilitierter Diplom-Psychologe. Er wurde 1982 im Rahmen der Überleitung aus dem Amt eines Akademischen Rats in die Struktur des Hochschulrahmengesetzes zum Professor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 2 BBesO C an der Ruhr-Universität Bochum eingewiesen. Der Einweisungserlaß des nordrhein-westfälischen Ministers für Wissenschaft und Forschung legt dem Kläger eine Lehrverpflichtung von zwölf Lehrveranstaltungsstunden auf. Dem widersprach der Kläger unter Hinweis darauf, daß er vor seiner Ernennung nur zu einem Lehrdeputat von vier Semesterwochenstunden verpflichtet gewesen sei. Eine Lehrverpflichtung im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden sei mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, denn das Lehrdeputat der Professoren betrage sonst sechs bis acht Semesterwochenstunden. Außerdem sei sein in der Psychologie noch nicht etabliertes Fach "Medien- und Kommunikationspsychologie" bei einer Belastung mit zwölf Semesterwochenstunden nicht, wie es seiner Dienstpflicht entspreche, angemessen zu vertreten, zumal da er keinerlei personelle Unterstützung habe. Auch die Fakultät erwarte von den übergeleiteten Professoren nur ein Lehrangebot von sechs bis acht Semesterwochenstunden. Den Widerspruch des Klägers wies der Minister für Wissenschaft und Forschung zurück. Die Klage mit dem Antrag, den Einweisungserlaß des Ministers in dem Umfang, in dem er dem Kläger mehr als acht Semesterwochenstunden auferlegt, aufzuheben, blieb ebenfalls ohne Erfolg. Seine Entscheidung (WissR Bd. 19 S. 257), die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen, begründet das Oberverwaltungsgericht wie folgt:
Der Minister für Wissenschaft und Forschung sei berechtigt, das Lehrdeputat des Klägers festzusetzen, auch wenn keine Rechtsverordnung über Einzelheiten der Lehrverpflichtungen von Beamten mit Lehraufgaben im Hochschuldienst entsprechend der Ermächtigung in § 205 des Landesbeamtengesetzes erlassen worden sei. Weder Bundesrecht in der Form des Hochschulrahmengesetzes (HRG) und des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) noch der allgemeine Vorbehalt des Gesetzes, nach dem in grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen nicht der Verwaltung überlassen werden dürfen, verlangten, Lehrverpflichtungen rechtssatzförmig zu bestimmen. Einer Regelung der Lehrverpflichtungen fehle die für die Geltung des Gesetzesvorbehalts maßgebliche Intensität des Grundrechtseingriffs; auch für die Allgemeinheit sei die Ausgestaltung von Lehrverpflichtungen von keiner so weitreichenden Bedeutung, daß sie einer Rechtsnorm vorzubehalten sei. Die Grenzen des Ermessens, die § 48 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) als Rechtsgrundlage der Entscheidung des Ministers ziehe, seien nicht verletzt. Bei einem Umfang von zwölf Lehrveranstaltungsstunden werde in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG nicht unzulässig eingegriffen. Es sei zwar davon auszugehen, daß die dem Kläger zugewiesenen Lehraufgaben den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft in Anspruch nähmen; dem Kläger verbleibe jedoch zur Forschung noch so viel Zeit, wie aus Gründen des Art. 5 Abs. 3 GG geboten sei. Die Dienstaufgabe Forschung und die Dienstaufgabe Lehre seien nicht streng voneinander zu trennen; dies folge aus der Erkenntnis, daß eine als Lehre einzuordnende Tätigkeit zugleich der Forschung dienen könne. Schon darum sei die von dem Kläger vorgebrachte fiktive Arbeitszeitberechnung ungeeignet, die Zeitanteile von Forschung und Lehre exakt zu erfassen, über die Lehrverpflichtung werde vielmehr in Ausübung eines durch unterschiedliche Erwägungen beeinflußten komplexen Ermessens entschieden. Die dem Kläger auferlegte Lehrverpflichtung sei nicht so umfangreich, daß dessen Forschungsfreiheit in ihrem Kern betroffen und damit die Grenze dieses Ermessens überschritten wäre. Sie vertrage sich auch mit dem Gleichheitssatz. Der Minister habe sämtlichen nach § 120 WissHG als Professoren übernommenen Akademischen Räten, Akademischen Oberräten und Studienprofessoren - mit Ausnahme der Mediziner - ein Lehrdeputat von zwölf Semesterwochenstunden auferlegt, um die Lehrkapazität zu erhalten, die der Hochschule auf Grund der Regellehrverpflichtung dieser Stellengruppe von zwölf Semesterwochenstunden bis zur Überleitung zur Verfügung stand. Diese Entscheidung sei im Interesse eines bedarfsorientierten Lehrangebots erfolgt und deshalb willkürfrei getroffen worden.
Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt die Verletzung der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG), verbunden mit einem Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), sowie die Verletzung des § 48 WissHG und des § 43 HRG. Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht.
Der nordrhein-westfälische Minister für Wissenschaft und Forschung durfte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV.NW. S. 926) - hier in der Fassung, die bis zur Änderung dieses Gesetzes durch das Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV.NW. S. 366) galt - dem Kläger durch den angefochtenen Einweisungserlaß zwölf Lehrveranstaltungsstunden als semesterliche Lehrverpflichtung auferlegen (1.). Als Rechtsgrundlage der Befugnis, ein Lehrdeputat dieses Umfangs zu bestimmen, genügt die Regelung den Anforderungen, die der verfassungsrechtliche Grundsatz des allgemeinen Vorbehalts des Gesetzes stellt (2.). Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) stehen der Verpflichtung des Klägers zur Erbringung eines Lehrdeputats im Umfang des Einweisungserlasses nicht entgegen (3.).
1.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WissHG nehmen die Professoren die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbständig wahr; Art und Umfang der Aufgaben eines Professors bestimmen sich - wie Absatz 4 Satz 1 dieser Bestimmung ergibt - unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 205 des Landesbeamtengesetzes nach der Regelung, die der Minister für Wissenschaft und Forschung bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Nach § 205 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - inzwischen aufgehoben durch Art. IV Nr. 8 des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 und ersetzt durch § 61 a WissHG - ist bei der Regelung der Lehrverpflichtung die Belastung durch andere Dienstaufgaben zu berücksichtigen (Satz 1); soweit es zum Zwecke der erschöpfenden Nutzung der Lehrkapazität erforderlich ist, soll die Lehrverpflichtung auf Grund der vertretbaren Höchstbelastung des Beamten in der Lehre festgelegt werden (Satz 2). Der Minister für Wissenschaft und Forschung ist hiernach berechtigt, den Umfang der Lehrverpflichtung bei der Ernennung von Professoren näher zu bestimmen. Er hat - wie auch die Revision letztlich nicht bezweifelt - als Dienstherr die Befugnis, nach seinem an den Vorgaben des Gesetzes auszurichtenden Ermessen zu entscheiden, wieviele Lehrveranstaltungsstunden semesterlich abzuhalten sind. Diese Ermessensermächtigung hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend gewürdigt. Die Grenzen, die die Vorschrift dem Minister bei der Ausübung seines Ermessens zieht, werden durch das dem Kläger auferlegte Deputat im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden nicht verletzt.
Dem hält die Revision vergeblich entgegen, daß eine Lehrverpflichtung von zwölf Semesterstunden zum Typus eines der Forschung entfremdeten "Lehrprofessors" führe, der durch die Beschreibung der Funktionen des Professoren in § 48 Abs. 1 Satz 1 WissHG - "Aufgaben in Forschung und Lehre" - nicht erfaßt und deshalb gesetzlich nicht gebilligt werde. Das Gesetz bestimme - so meint die Revision - Forschung und Lehre zu gleichgewichtigen, bei einem Deputat von sechs bis acht Semesterwochenstunden zeitlich etwa ausgeglichenen Dienstaufgaben. Denn der Professor habe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WissHG die Aufgaben seiner Hochschule wahrzunehmen. Deren Wissenschaftsauftrag erstrecke sich aber nicht weniger auf Forschung als auf Lehre. Werde eine Gruppe von Professoren mit überwiegenden Lehraufgaben gebildet, so intendiere dies eine Trennung der Lehre von der Forschung, die mit dem wissenschaftlichen Charakter der Hochschule unvereinbar sei.
Schon im Ansatz, aus dem "gleichen Gewicht" der Tätigkeiten eines Professors in der Forschung und seiner Tätigkeiten in der Lehre auf gleiche Anteile an der dienstlichen Arbeitszeit zu schließen, vermag diese Überlegung nicht zu überzeugen. Denn es gibt lehrintensive und es gibt forschungsintensive Fächer, in denen sich die von der Revision postulierte "Gleichgewichtigkeit" von Forschung und Lehre gerade nicht in gleichen Zeitanteilen, sondern in einem zeitlichen Übergewicht derjenigen Tätigkeit ausdrücken müßte, die fachlich bedingt besonders zeitaufwendig ist. Von diesem Einwand abgesehen, geht es aber auch nicht an, aus der wissenschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen auf den Umfang der dem einzelnen Professor zu übertragenden Aufgaben zu schließen, die er nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WissHG entsprechend der näheren Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses durch den Dienstherrn wahrzunehmen hat. Die Wissenschaften, zu deren Pflege eine Hochschule berufen ist, bestimmen gleichsam das Gesamtgelände, auf dem der einzelne Professor in dem von ihm vertretenen Fach das Feld bestellt. Welche Anteile seiner dienstlichen Arbeitszeit der Professor auf Tätigkeiten in der Forschung und welche er auf Tätigkeiten in der Lehre zu verwenden hat, wird durch den Dienstherrn und nicht durch die Aufgaben, die der Hochschule zugewiesen sind, entschieden. Ebensowenig gebietet es der an wissenschaftlichen Hochschulen wesensnotwendig wissenschaftliche Charakter der Lehre, der auch dem in § 48 Abs. 1 Satz 1 WissHG verwendeten Begriff der Lehre innewohnt, daß sie stets auf einem Forschungsanteil gründen müßte, der nicht geringer ist als der auf die Lehre entfallende Anteil an der Arbeitszeit.
Eine in § 48 Abs. 1 Satz 1 WissHG stillschweigend anerkannte Begrenzung des Ermessens, den Umfang der Lehrverpflichtung festzusetzen, ist ferner nicht einer langjährigen, die hochschulbeamtenrechtliche Praxis leitenden Tradition zu entnehmen, die es dem Minister verwehren würde, Lehrleistungen von mehr als sechs bis acht Semesterwochenstunden zu verlangen. Sollte es im Gefolge der Reform der Professorengehälter am Ende des vorigen Jahrhunderts, die der "Selbstbestimmung des Lehrdeputats über die Hörgeld-Erwartung" ein Ende setzte (vgl. Schneider in Festschrift für Ule, 1977, S. 483 <486>), jemals ein Herkommen gegeben haben, nach dem Lehrleistungen im Umfang von höchstens sechs bis acht Semesterwochenstunden erwartet werden durften, soweit die bei der Begründung des Dienstverhältnisses getroffenen Festlegungen nichts anderes besagten, so ist diese Übung jedenfalls im nordrhein-westfälischen Hochschulbeamtenrecht nicht normativ verfestigt worden. Auch die Ermächtigung des § 48 Abs. 4 Satz 1 WissHG zum Erlaß einer beamtenrechtlichen Rechtsverordnung zur Bestimmung von Art und Umfang der Aufgaben eines Professors geht insoweit von keiner gesetzlichen Bindung aus. Sie setzt vielmehr die Regelungsfreiheit des Verordnungsgebers voraus, die auch Grundlage der Vereinbarung der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen vom 10. März 1977 (GMBl. S. 418) gewesen ist; den Kultusministern lag im Interesse einer intensiven Nutzung der Ausbildungskapazitäten daran, daß die Lehrverpflichtungen in den Ländern dienstrechtlich nach Maßgabe dieser Vereinbarung einheitlich geregelt werden (vgl. 1.1 des Beschlusses).
Dem Oberverwaltungsgericht ist eine Verletzung des § 48 WissHG auch nicht - wie die Revision meint - mit der Begründung vorzuwerfen, der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe in dieser Bestimmung das Einweisungsermessen auf ein Höchstdeputat von sechs bis acht Semesterwochenstunden beschränkt, weil ihm das rahmenrechtlich durch § 43 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) vorgeschrieben werde. Die Vorschrift, nach der die Professoren die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses wahrnehmen, enthält aus den gleichen Gründen wie die mit ihr inhaltlich im wesentlichen übereinstimmende, zu ihrer landesrechtlichen Konkretisierung ergangene Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 1 WissHG (vgl. Landtag NRW Drucks. 8/3880 S. 1 und 174) keine das Lehrdeputat der Professoren auf sechs bis acht Semesterwochenstunden reduzierende "Funktionszuweisung". Gegen eine Absicht, im Hochschulrahmengesetz das Regelungsermessen der das Hochschulbeamtenrecht normierenden Länder einzuengen, spricht vielmehr, daß der Bundesgesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten Rechnung zu tragen hatte, in deren Konsequenz Maßnahmen mit dem Ziel der Erhaltung und Erweiterung, nicht aber der Begrenzung von Lehrdeputaten lagen. Hier ist auf die - bereits in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen genannte - Regelung in § 46 Abs. 4 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 7/1328 S. 17, 67, 68, 99 und 123) zu verweisen, die von "Professoren, die überwiegend Lehraufgaben haben", spricht. Wenn auch dieser Entwurf ebenso wie der noch weitergehende des Bundesrats, wonach "Professoren ... nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in der Regel ausschließlich in der Lehre, fast ausschließlich oder überwiegend in der Lehre oder gleichmäßig in Lehre und Forschung oder Kunst tätig" sein sollten, nicht in den Gesetzeswortlaut eingegangen ist, so belegt die Entstehungsgeschichte des Hochschulrahmengesetzes doch zumindest, daß den Ländern bei der Normierung von Lehrverpflichtungen gerade keine bestimmte Obergrenze vorgegeben worden ist. Damit streitet auch die Auslegungsvermutung, Rahmenrecht sei als ein die Einzelheiten nur ausnahmsweise vorwegnehmendes Regelungsprogramm im Zweifel auf landesrechtliche Ausfüllung hin angelegt (BVerfGE 25, 142 [BVerfG 21.01.1969 - 2 BvL 11/64] <152>[BVerfG 21.01.1969 - 2 BvL 11/64]), gegen die Annahme einer Lehrverpflichtungen von höchstens sechs bis acht Semesterwochenstunden begrenzenden "Funktionszuweisung" in § 43 Abs. 1 Satz 1 HRG.
Aus den Regelungen in § 43 Abs. 1 Satz 1 HRG und § 48 Abs. 1 Satz 1 WissHG nicht zu rechtfertigen wäre freilich die angefochtene Entscheidung des Ministers, wenn die Lehrverpflichtung von zwölf Semesterwochenstunden, bezogen auf die gesamte Arbeitsleistung, die ein Professor schuldet, so umfangreich wäre, daß für die Forschung keine nennenswerte Arbeitszeit verbliebe. Das Oberverwaltungsgericht hat dies mit einer Begründung verneint, gegen die die Angriffe der Revision nicht durchzugreifen vermögen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß es nicht seine Aufgabe ist, auf der Basis einer ins einzelne gehenden Arbeitszeitberechnung Feststellungen darüber zu treffen, welchen Einfluß ein auf zwölf Semesterwochenstunden festgesetztes Deputat auf das Arbeitszeitbudget eines Hochschullehrers hat. Ähnlich wie derjenige Teil der Arbeitszeit des Lehrers, der nach Abzug der festgesetzten Pflichtstundenzahl verbleibt, nicht im einzelnen in meßbarer und überprüfbarer Form bestimmt werden kann (Urteil des 6. Senatsvom 13. Juli 1977 - BVerwG 6 C 85.75 - <Buchholz 237.4 § 74 HmbBG Nr. 2>), sind auch die zeitlichen Möglichkeiten zur Forschung, die das von dem Hochschullehrer zu bewältigende Lehrdeputat neben den übrigen dienstlichen Verrichtungen beläßt, nur im Wege wertender Einschätzung dessen bestimmbar, was von einem Hochschullehrer erfahrungsgemäß erwartet werden kann. Dies gilt um so mehr, als die Tätigkeiten der wissenschaftlichen Lehre etwa in den Formen der Vor- und Nachbereitung oder Arbeit in kleineren Gruppen wie Seminaren von Forschungstätigkeiten nicht trennscharf abzugrenzen sind. Dies führt auf die auch bei der Beurteilung kapazitätserschöpfender Deputate zu beantwortende Frage nach dem allgemeinen Maßstab, an dem die Konsequenzen einer Deputatfestsetzung für die Erledigung der Dienstaufgaben eines Hochschullehrers abzulesen sind. Diesen Maßstab entnimmt der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 66, 155 [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 580/83] <180>) in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletztUrteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - <KMK-HSchR 1988, 342>) dem bereits erwähnten Vereinbarungsbeschluß der Kultusministerkonferenz sowie späteren Vereinbarungsentwürfen (vgl. NVwZ 1985, 552), die erkennen lassen, daß ein Lehrdeputat von acht Semesterwochenstunden etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspricht (so auch BVerfGE 66, 155 [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 580/83] <183>; vgl. ferner 2.1.1-3 des Beschlusses vom 10. März 1977). Zusammen mit der weiteren von Beschluß und Beschlußentwürfen der Kultusministerkonferenz getragenen Einschätzung, ein Professorendeputat von acht Semesterwochenstunden gewährleiste regelmäßig einen angemessenen Ausgleich zwischen Lehre und Forschungstätigkeit, führt das zu dem Ergebnis, daß eine Lehrverpflichtung von zwölf Semesterwochenstunden eine die Forschung zwar deutlich überwiegende, diese aber nicht verdrängende Lehrtätigkeit repräsentiert. Die Semesterwochenstundenzahl zwölf ist jedenfalls von acht Semesterwochenstunden nicht so weit entfernt, daß hieraus Schlüsse auf eine Arbeitsbelastung gezogen werden könnten, die nicht die - im materiellen Hochschullehrerbegriff vorausgesetzte - Gelegenheit zur Forschung ließe. Es liegt auf der Hand, daß diese Feststellung, die das Bundesverfassungsgericht für die zeitliche Belastung von Professoren im integrierten Bereich von Gesamthochschulen mit dem Anforderungsprofil nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG getroffen hat (BVerfGE 61, 210 [BVerfG 20.10.1982 - 1 BvR 1467780] <253>[BVerfG 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80]), generell die an Hochschulen tätigen Professoren unabhängig von der Art ihres Anforderungsprofils erfaßt.
Die Rüge der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe den streitigen Einweisungserlaß zu Unrecht als rechtmäßig erachtet, weil er den Kläger unverhältnismäßig belaste, greift nicht durch. Soweit sie sich darauf beruft, daß ein etwaiger Mehrbedarf der Lehre, der sich bei einer gleichmäßigen, auch den Kläger einschließenden Belastung aller Professoren mit acht Semesterwochenstunden ergäbe, durch Beschlüsse des Fachbereichsrats auszugleichen sei, die alle Professoren erfaßten, steht dem - wie auch die Revision letztlich nicht verkennt - entgegen, daß die Regelung durch Beschlüsse des Fachbereichs nach § 48 Abs. 2 Satz 3 WissHG kein Mittel ist, Lehrbelastungen zu überwälzen. Das Lehrdeputat von acht Semesterwochenstunden, mit dem nach dem Vortrag des Klägers alle anderen Professoren des Fachbereichs belastet sind, läßt sich durch Fachbereichsbeschlüsse nach § 48 Abs. 2 Satz 3 WissHG nicht erhöhen, denn "die Professoren sind (nur) im Rahmen der Sätze 1 und 2" des § 48 Abs. 2 WissHG, also entsprechend der konkreten Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses mit einem Deputat von acht Semesterwochenstunden, "verpflichtet, Beschlüsse des Fachbereichs, die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefaßt werden, auszuführen".
Eine unverhältnismäßige Belastung des Klägers ist ferner nicht mit dem Hinweis auf eine vom Fachbereich vertretene Auffassung zu begründen, dem gegebenen Ausbildungsbedarf des Fachbereichs werde ein Lehrangebot von acht Semesterwochenstunden gerecht. Der Minister durfte sich, wie noch im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes auszuführen ist, für eine generelle Beibehaltung bestehender Lehrverpflichtungen der in das Professorenamt übergeleiteten Beamten des Mittelbaus entscheiden. Für die am Verfassungsgebot der Kapazitätserschöpfung orientierte pauschale Konservierung der an den nordrhein-westfälischen Hochschulen vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Zusammenhang mit der Überführung des Mittelbaus in die Personalstruktur des Hochschulrahmengesetzes kam es auf die konkrete Ausbildungssituation in einzelnen Fachbereichen und deren Beurteilung durch die Gremien der Fachbereiche nicht an.
2.
Dem Oberverwaltungsgericht ist darin beizupflichten, daß § 48 WissHG als Rechtsgrundlage des angefochtenen Erlasses über die Lehrverpflichtung des Klägers den Anforderungen des aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip abzuleitenden Vorbehalts des Gesetzes (Allgemeinvorbehalt) entspricht.
Der allgemeine Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber, in grundlegenden normativen Bereichen, auch dort, wo es nicht um Eingriffe in Eigentum und Freiheit geht, alle wesentlichen grundrechtsbezogenen Entscheidungen selbst zu treffen. Ob und ggf. in welchem Umfang es hiernach eines gesetzgeberischen Tätigwerdens bedarf, bemißt sich nach den Wirkungen, die sich in dem in Rede stehenden Sachbereich für Grundrechtspositionen ergeben; bedeutsam für die Geltungskraft des Gesetzesvorbehalts ist auch die Eigenart des berührten Sachbereichs, von der es abhängt, ob und inwieweit überhaupt eine sachangemessene Regelung getroffen werden kann (vgl. BVerfGE 76, 1 <75>).
Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint die Bestimmung des Umfangs der Lehrverpflichtung von Professoren nicht von so wesentlicher Bedeutung, daß ihre Regelung in § 48 WissHG als Rechtsgrundlage ungenügend wäre. Eine dem Gesetzgeber vorzubehaltende Entscheidung, die ihre Wesentlichkeit dadurch gewinnt, daß sie zur Abgrenzung von Grundrechtssphären unterschiedlicher Personenkreise führen würde, wird durch die Lehrverpflichtungsregelung nicht getroffen. Der Umfang der Lehrverpflichtung wirkt sich zwar auf die Ausbildungskapazitäten der Hochschulen aus und berührt damit die rechtliche Sphäre der Studienbewerber und Studenten, deren Berufsausbildungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt wird. Zum Schutz der Berufsausbildungsfreiheit und zur Bestimmung ihrer Einschränkungen aus Gründen einer unzureichenden Ausbildungskapazität der Hochschulen bedarf es indes keiner Normierung der Lehrverpflichtungen des Hochschulpersonals (BVerfGE 54, 173 <194 ff.>). Die Frage der Wesentlichkeit der Grundrechtsberührung reduziert sich mithin auf den Aspekt der Grundrechtsbetroffenheit des Hochschullehrers, der indes ebenfalls nicht zu weiterer Normierung der Lehrverpflichtungen zwingt: In Fällen "eindimensionaler" Grundrechtsberührung bestimmt sich die Wesentlichkeit einer Regelung vor allem nach der Intensität des Eingriffs, den der Grundrechtsträger im Interesse des Gemeinwohls erleidet (vgl. Staupe, Parlamentsvorbehalt und Delegationsbefugnis, 1986, S. 240). Davon, daß der Umfang einer Lehrverpflichtung wegen seiner besonderen Bedeutung für den einzelnen Hochschullehrer als Inhaber des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit durch den parlamentarischen Gesetzgeber verantwortet werden müßte, kann jedoch nicht gesprochen werden. Wissenschaftsfreiheit gewährleistet dem Hochschullehrer einen von staatlichen Eingriffen unberührten Freiraum zu wissenschaftlicher Betätigung sowie Bedingungen eines Wissenschaftsbetriebes, der die organisatorischen Voraussetzungen für einen solchen Freiraum schafft (BVerfGE 35, 79); dem einzelnen Professor ist sie in seiner Funktion als Hochschullehrer und damit als Glied einer Institution zur Pflege der Wissenschaft verbürgt (Wissenschaftsfreiheit als Funktionsgrundrecht). In seiner Ausprägung als Recht auf freie Forschung kann dieses Grundrecht, wie sich hiernach von selbst versteht, nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß der Hochschullehrer in dem zeitlichen Umfang, in dem er Lehraufgaben zu erfüllen hat, von der Forschung abgehalten wird. Das gilt auch, soweit der Umfang des Lehrdeputats zu überwiegenden Lehraufgaben des Professors führt. Substantiellen Einfluß auf die Forschung und damit wesentliche Bedeutung für die Grundrechtsposition des Hochschullehrers kann die Lehrverpflichtung erst gewinnen, wenn sie dem Hochschullehrer keine nennenswerte Zeit mehr für eine von den Gegenständen seiner Lehre losgelöste Forschung läßt. Ein solcher Fall war - wie unter 1. erörtert - hier indessen nicht zu regeln.
Die Bemessung der Lehrverpflichtungen von Professoren bietet sich im übrigen auch nach der Eigenart des Sachgebiets nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres zur parlamentarischen Regelung an. In welchem Umfang dem einzelnen beamteten Hochschullehrer Lehrverpflichtungen obliegen, ist eine Frage der konkreten Ausgestaltung seines funktioneilen Amts. Die Entscheidung, wie das funktionell-konkrete Amt eines Beamten auszugestalten ist, ist dem Dienstherrn überlassen, dessen Ermessen durch die der Wissenschaftsverwaltung eigenen Handlungsformen der Rechtsverordnung und der Verwaltungsvorschriften, den Erfordernissen flexibler Reaktion auf die hochschulpolitischen Bedürfnisse studentischer Ausbildung entsprechend, besser gebunden werden kann.
3.
Was die verfassungsrechtliche Begrenzung des ministeriellen Ermessens zur Lehrverpflichtungsregelung betrifft, so ergibt sich bereits aus dem zu 1. und 2. Gesagten, daß ein Deputat von zwölf Semesterwochenstunden mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar ist. Auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG steht einer solchen Lehrverpflichtung nicht entgegen. Die Benachteiligung, die der Kläger durch den angefochtenen Erlaß gegenüber den mit höchstens acht Semesterwochenstunden belasteten Professoren des Fachbereichs erfährt, beruht auf Unterschieden von solcher Art und solchem Gewicht, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Der Minister hat nach den Feststellungen der Vorinstanz sämtlichen nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 und 4 WissHG übernommenen Studienprofessoren, Akademischen Räten und Akademischen Oberräten, mit Ausnahme der Mediziner, ein Lehrdeputat von zwölf Semesterwochen auferlegt, um die Ausbildungskapazität aufrechtzuerhalten, zu der diese Bediensteten, soweit ihnen überwiegende Lehraufgaben oblagen, beigetragen hatten. Dem lagen ersichtlich Gründe der vollständigen Ausschöpfung des Lehrangebots zur Bewältigung der Studienplatznachfrage und die finanzpolitische Zielsetzung zugrunde, den akademischen Mittelbau im Rahmen der hochschulrechtlich vorgegebenen Bedingungen möglichst ausgabenneutral in die Personalstruktur des Hochschulrahmengesetzes zu überführen. Da die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben betrauten Bediensteten des Mittelbaus gesetzlich "nach Maßgabe der Länderhaushalte" (vgl. § 75 Abs. 3 HRG) als Professoren zu übernehmen waren, diente die Mehrbelastung mit Lehraufgaben zugleich dem eigenen Interesse dieses Personenkreises an einer möglichst breiten Überführung in das Professorenamt. Hiernach war es, wenn nicht sachlich geboten, so doch auf alle Fälle vernünftig und damit vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt, daß individuelle, mit der Person oder der innegehabten Stelle verknüpfte Gegebenheiten - hierzu zählt auch eine aufgrund von Kustodenfunktionen verminderte Lehrbelastung im bisherigen Amt - bei der Bemessung der Lehrverpflichtung der als Professoren übernommenen Bediensteten - jedenfalls zunächst - vernachlässigt worden sind. Diese Überlegungen werden - entgegen der Revision - auch nicht durch den Umstand entkräftet, daß der Minister die Mediziner, trotz des die ärztliche Ausbildung beherrschenden harten Numerus clausus, von dieser Handhabung der Lehrverpflichtung ausgenommen hat. Dabei kann offenbleiben, ob dies allein mit Rücksicht auf die in nichtmedizinischen Studiengängen nicht in gleicher Weise anzutreffenden Probleme der Stellenbesetzung erforderlich erschien, zumal da auch die Hochschulen der übrigen Länder keine erhöhten Lehrdeputate der Mediziner kennen, oder ob hierfür eine andere Besonderheit der Medizinausbildung, nämlich der in stärkerem Maße "dienende", sich von der Professorenlehre abhebende Charakter der Dienstleistungen des Mittelbaus maßgeblich war. Selbst wenn Rücksichten auf die Aufgabe der Krankenversorgung, die kapazitätsrechtlich nicht auf das individuelle Deputat des in der medizinischen Lehre Tätigen durchschlägt, dabei eine Rolle gespielt haben sollten, so besteht doch in keinem Fall Anlaß anzunehmen, daß das gesamte in Professorenämter übernommene Hochschulpersonal im Verhältnis zum Personal des Studiengangs Medizin willkürlich benachteiligt worden sei.
Schließlich leidet der angefochtene Erlaß auch nicht - wie die Revision meint - daran, daß er als Dauerverwaltungsakt vom Minister nicht unter Kontrolle gehalten und trotz des Zeitablaufs bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht gleichheitswidrig nicht in Richtung auf eine Minderung der Lehrverpflichtung abgeändert worden sei. Zu einer solchen Maßnahme bestand für den Minister, von allem anderen abgesehen, schon deshalb kein zwingender Grund, weil der Kläger für die Dauer des Rechtsstreits wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage nur in dem von ihm erstrebten Umfang zu Lehrleistungen verpflichtet war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Kreiling
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow