Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.10.1988, Az.: BVerwG 1 A 93.88
Ausländer; Ehegattennachzug; Aufenthaltsdauer; Aufenthaltserlaubnis; Sichtvermerk
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.10.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 A 93.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG
- § 5 Abs. 1 DVAuslG
- § 5 Abs. 5 DVAuslG
- § 2 AuslG
Fundstellen
- InfAuslR 1988, 315-316
- NVwZ-RR 1989, 330-331 (Volltext mit amtl. LS)
- VBlBW 1989, 207-208
- ZfSH/SGB 1989, 153-154
Amtlicher Leitsatz
Zum achtjährigen ununterbrochenen Aufenthalt als Regelvoraussetzung für den Ehegattennachzug zu Ausländern der sog. zweiten Generation und zum Abweichen von dieser Regel im Einzelfall bei der ausländerbehördlichen Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Gründe
Die Verweisung beruht auf § 50 Abs. 2 VwGO. Die Sache ist nicht von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung.
1.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks sei deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte nicht eigenes Ermessen ausgeübt, sondern sich an die Stellungnahme der Ausländerbehörde, mit der die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis versagt wurde, gebunden gefühlt habe. Dieses Vorbringen zeigt eine allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht auf.
Die Klägerin benötigt nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 DVAuslG eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks. Nach § 5 Abs. 5 DVAuslG ist für die Erteilung dieser Erlaubnis die vorherige Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erforderlich, weil die Klägerin sich länger als drei Monate im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhalten will. Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, daß die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuständige Auslandsvertretung rechtlich gehindert ist, die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Ausländerbehörde die erforderliche Zustimmung versagt; im Streitfall wird nach Beiladung der Körperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, erforderlichenfalls darüber mitentschieden, ob die Zustimmung zu Recht versagt worden ist oder nicht (BVerwGE 70, 127 <129>[BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]; Beschluß vom 15. März 1985 - BVerwG 1 A 6.85 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 66). Die aufgeworfene Frage verleiht folglich der Sache keine allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung.
2.
Die Ausländerbehörde hat sich bei ihrer - nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu treffenden - Ermessensentscheidung über die erforderliche Zustimmung davon leiten lassen, daß sich der Ehemann der Klägerin noch nicht ununterbrochen acht Jahre rechtmäßig im Inland aufgehalten hat (Nr. 2.3.5.5 Ausländererlaß vom 25. April 1988, Amtsbl. Berlin S. 693).
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß der Zuzug ausländischer Ehegatten zu Ausländern der sog. zweiten Generation grundsätzlich von einem achtjährigen ununterbrochenen Aufenthalt des bereits im Geltungsbereich des Ausländergesetzes lebenden Ehegatten abhängig gemacht werden darf (Beschluß vom 7. August 1986 - BVerwG 1 B 109.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 78 m.w.N.). Die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfGE 76, 1 <53>). Da es nach dieser von den Ausländerbehörden praktizierten, rechtlich nicht zu beanstandenden Ermessensregel auf einen ununterbrochenen Aufenthalt ankommt, genügt es regelmäßig nicht, daß sich eine insgesamt achtjährige Aufenthaltszeit aus einer Zusammenrechnung mehrerer Aufenthalte ergibt. Desgleichen reicht es regelmäßig nicht aus, daß sich der Ausländer früher einmal acht Jahre lang ununterbrochen im Inland aufgehalten hat. Maßgebend ist vielmehr der zuletzt begründete Aufenthalt, während dessen der Ehegattennachzug stattfinden soll. Der Sache ist demnach auch nicht allein deswegen allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weil der Ehemann der Klägerin möglicherweise bis Ende September 1979 ununterbrochen acht Jahre lang in Berlin (West) gelebt hat.
3.
Die Ermessensbindung, die durch die hier von der Ausländerbehörde angewendete Verwaltungsvorschrift bewirkt wird, geht nicht so weit, daß wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht Rechnung getragen werden könnte (BVerwGE 70, 127 <142>[BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]). Wesentliche Abweichungen vom Regelfall müssen daher auch bei der Ermessensabwägung berücksichtigt werden (Beschluß vom 20. Juli 1988 - BVerwG 1 A 45.88 -).
Für die Frage, ob eine das Abweichen von der Regelvoraussetzung rechtfertigende wesentliche Besonderheit vorliegt, kommt es u.a. darauf an, ob und inwieweit die mit der Ermessensregel verfolgten Zwecke im Einzelfall bereits erfüllt sind oder nicht. Der achtjährige ununterbrochene Aufenthalt soll sicherstellen, daß die eheliche und familiäre Gemeinschaft erst dann im Inland begründet wird, wenn der hier lebende Ehegatte eine sichere Grundlage für seinen und seiner Angehörigen Lebensunterhalt gefunden hat und auch in sozialer Hinsicht weitgehend in die hiesigen Lebensverhältnisse eingegliedert ist; seine fortgeschrittene Eingliederung soll zugleich den Nachziehenden zu rascher und sicherer Eingliederung verhelfen (BVerfGE 76, 1 <53>). Vor Ablauf eines achtjährigen Aufenthalts ist es in der Regel - auch in Würdigung des verfassungsrechtlichen Ehe- und Familienschutzes (Art. 6 Abs. 1 GG) - unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer und des normalerweise erreichten Maßes der Eingliederung dem Ausländer zumutbar, die eheliche und familiäre Gemeinschaft in seinem Heimatland herzustellen und sich in die dortigen Verhältnisse wieder einzuleben (BVerfGE 76, 1 <56>; Beschluß vom 7. August 1986 - BVerwG 1 B 109.86 - a.a.O.).
Eine wesentliche Besonderheit kann danach vorliegen, wenn sich der Ausländer zwar noch nicht acht Jahre lang, aber doch langjährig ununterbrochen im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhält, eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hat und im Zusammenhang mit einem vorangegangenen, ebenfalls langjährigen und zudem in zeitlicher Nähe zu seinem jetzigen Aufenthalt stehenden Aufenthalt erkennbar ein Maß an Eingliederung erreicht hat, das der typischerweise mit einem achtjährigen ununterbrochenen Aufenthalt zu erreichenden Eingliederung eindeutig entspricht oder diese gar übersteigt. Dafür kann insbesondere bedeutsam sein, ob der Ausländer im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) aufgewachsen ist und seine gesamte Schulzeit verbracht hat. Ob danach die Ausländerbehörde von ihrem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat oder nicht, beurteilt sich jedoch allein nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls. Deswegen ist der Sache auch in diesem Zusammenhang keine allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung beizumessen.
Meyer
Dr. Kemper