Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.1988, Az.: BVerwG 4 B 138.88
Grundsatz der wechselseitigen Prägung und Konnexität der Umgebungselemente im Baurecht; Vergleich eines Grundstückes mit anderen im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung; Verhältnis von Rücksichtnahmegebot und Umgebungselementen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 138.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 19075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.04.1988 - AZ: 11 A 1996/86
Rechtsgrundlage
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt. Die Unvereinbarkeit des auf Errichtung eines zweigeschossigen Vierfamilienhauses im rückwärtigen Grundstücksbereich zielenden Vorhabens mit dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Maßstab begründet das Berufungsgericht folgendermaßen: Als Rahmen komme hier ein engerer und ein weiterer Bereich in Betracht. Welcher dieser Bereiche letztlich maßgebend sei, könne aber offenbleiben; denn das Vorhaben, für das der Kläger eine Bebauungsgenehmigung begehre, füge sich nach der Fläche, die bebaut werden solle, in keinem Fall in die Eigenart der näheren Umgebung ein, gleich, ob man das sogenannte kleine Geviert K.straße/H.straße/C.straße/V.weg/D.straße zugrunde lege oder das größere Geviert einschließlich der Von-L.-Straße nebst Dü.straße als innere Erschließungsanlage; denn im ersten Fall (kleines Geviert) überschreite das Vorhaben den Rahmen und begründe Spannungen, während das Vorhaben im zweiten Fall (größeres Geviert) die notwendige Rücksicht auf die sonstige, das heißt vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lasse.
Das Berufungsurteil weicht, soweit es um den Grundsatz der wechselseitigen Prägung und der Konnexität der Umgebungselemente geht, nicht vom Urteil des Senats vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - (BVerwGE 55, 369) ab; auch eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts stellt sich insoweit nicht: Nach dem Berufungsurteil ist nämlich die "nähere Umgebung", also der maßgebliche Bereich, der auch den "Rahmen" abgibt, in doppelter Weise - sozusagen durch einen Blick in zwei Richtungen - zu bestimmen, nämlich dergestalt, daß dieser Bereich danach zu beurteilen ist, wie weit sich das streitige Vorhaben auf seine Umgebung auswirkt und wie weit sich andererseits die Umgebungsbebauung auf das Vorhaben auswirkt. Was die Beschwerde hiergegen vorbringt, betrifft nicht den mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmenden rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts, sondern allein die Würdigung der tatsächlichen Umstände; damit kann jedoch weder eine Abweichung noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet werden. Das gilt übrigens besonders für die von der Beschwerde hervorgehobene Bedeutung des Urteils des Berufungsgerichts vom 3. November 1981.
Ebensowenig kommt eine Zulassung wegen Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung in Betracht, soweit die Beschwerde die Frage aufgeworfen hat, ob zivilrechtliche Rechtsverhältnisse an einer Zuwegung für die Beurteilung der Ausrichtung eines Grundstücks und für die Abgrenzung der näheren Umgebung herangezogen werden dürfen. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht tragend auf die Rechtsnatur des Weges und die Bedeutung des Vergleichs abgehoben, sondern darauf, daß "der in der Örtlichkeit vorhandene, schmale Privatweg die Annahme verbietet, das Grundstück H.straße ... sei in Wahrheit zur C.straße ausgerichtet". Der Hinweis auf die sich aus dem Vergleichsvertrag ergebende Verpflichtung, den Weg nur mit eigenen Fahrzeugen zu befahren oder die Bezeichnung des Weges in jenem Vergleichsvertrag können hinweggedacht werden, ohne daß sich an der rechtlichen Beurteilung dadurch etwas ändern würde.
Der Kläger sieht schließlich eine Abweichung, jedenfalls aber eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließlich noch im Verhältnis von Rücksichtnahmegebot und Umgebungselementen: Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme habe neben der unmittelbaren Nachbarschaft auch Elemente des Umgebungsbereichs mit einzubeziehen, so daß es mit der jeweiligen Reichweite der Umgebung unterschiedliche Ausprägungen erfahre. Diesen Einfluß der näheren Umgebung auf die für das Rücksichtnahmegebot entscheidenden Maßstäbe habe das Berufungsgericht nicht beachtet, sondern das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme ausschließlich als Ausgleich der unmittelbaren Nachbarschaftssituation verstanden. - Auch dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist grundsätzlich geklärt, daß es kein gleichsam isoliert neben § 34 BauGB geltendes Rücksichtnahmegebot gibt, sondern daß dieses Gebot in dem Begriff des "Einfügens" aufgeht (vgl. Urteile vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = DVBl. 1981, 928 und vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114 = NVwZ 1987, 128). Daß das Vorhaben des Klägers sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden - weiter gezogenen - Rahmens hält, hat das Berufungsgericht bejaht. Dabei hat es für diesen Rahmen ersichtlich alle prägenden Elemente der so abgesteckten näheren Umgebung berücksichtigt. Damit ist nach dem oben Gesagten auch dem Rücksichtnahmegebot grundsätzlich Genüge getan. Für eine - trotz Einhaltung des Rahmens - bestehende Rücksichtslosigkeit des Vorhabens hat das Berufungsgericht nur auf die in dessen unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung und deren Eigenart abgestellt. Dieser Überprüfung des grundsätzlichen "Sich-Einfügens" am Maßstab der unmittelbaren Nachbarschaft liegt damit ein Ansatz zugrunde, der mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats ebenfalls im Einklang steht (vgl. BVerwGE 55, 369 <385 f.>[BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]; Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 - a.a.O.). In der Tat stellt sich nach der zitierten Rechtsprechung in aller Regel die Frage der gebotenen Rücksicht besonders im Hinblick auf die unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke. Der Fall bietet auch insoweit keinen Anlaß zu weiterführender rechtsgrundsätzlicher Klärung.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG.
Sommer
Dr. Lemmel