Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.09.1988, Az.: BVerwG 4 NB 15.88
Abwägung; Gewerbebetrieb; Plangebiet
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 15.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.02.1988 - AZ: 11a NE 12/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 48, 88 - 91
- BayVBl 1989, 442
- DVBl 1989, 63 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1989, 245-246 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 224 (amtl. Leitsatz)
- StädteT 1989, 300
- UPR 1989, 75-77
- ZG 1990, 166
- ZfBR 1988, 276-277
Amtlicher Leitsatz
Das Normenkontrollgericht darf grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden, ohne die Beteiligten vorher darauf hinzuweisen.
Auch die Belange eines einzelnen Gewerbebetriebs, der das Plangebiet nicht prägt, können abwägungsbeachtlich sein.
Redaktioneller Leitsatz
Die in die Abwägung des § 1 Abs. 6 BauGB einzubeziehenden Gesichtspunkte umfaßt die Belange des einzelnen Bürgers, sowie der nicht prägende Gewerbebetrieb eines Plangebietes.
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1988 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO statthafte Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Normenkontrollsache bleibt erfolglos. Das Normenkontrollgericht hat die ihm gemäß § 47 Abs. 5 VwGO obliegende Vorlagepflicht aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen nicht verletzt. Keiner der in der Beschwerde formulierten vier Rechtsfragen kommt rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu.
Wegen der Frage, ob das Oberverwaltungsgericht in Normenkontrollverfahren, wenn es statt durch Urteil durch Beschluß entscheiden will, die Parteien, insbesondere den Antragsgegner, vorher unter Fristsetzung dazu hören muß, brauchte die Sache dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt zu werden. Denn ihre Beantwortung ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz. Eine Vorschrift, die die vorherige Anhörung der Parteien des Normenkontrollverfahrens fordert, wenn das Normenkontrollgericht durch Beschluß entscheiden will, gibt es nämlich nicht. Insoweit unterscheidet sich die Regelung für das Normenkontrollverfahren von derjenigen, die das Entlastungsgesetz für den Gerichtsbescheid (Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 3) und die Zurückweisung der Berufung durch Beschluß (Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3) trifft. Zwar deutet die Formulierung des § 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO, nach der das Oberverwaltungsgericht "durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß" entscheidet, darauf hin, daß nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch in Normenkontrollverfahren eine Entscheidung auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung die Regel und das Beschlußverfahren die Ausnahme sein soll. Dies ändert jedoch nichts daran, daß das Gesetz die Entscheidung, wie im Einzelfall verfahren werden solle, in das Ermessen des Oberverwaltungsgerichts stellt. Die Parteien müssen deshalb auch ohne einen entsprechenden Hinweis des Normenkontrollgerichts damit rechnen, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Eine Entscheidung durch Beschluß ohne einen vorhergehenden Hinweis darauf verletzt auch nicht das rechtliche Gehör der Beteiligten. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört (nur), daß den Beteiligten die Möglichkeit zur Äußerung gegeben sein muß (BVerwGE 19, 231 <237>[BVerwG 31.08.1964 - VIII C 350/63]), nicht, daß sie sich auch tatsächlich äußern. Im Hinblick auf den Antragsgegner im Normenkontrollverfahren bedeutet dies, daß ihm der Normenkontrollantrag zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zugestellt werden muß. Gibt er eine Stellungnahme nicht ab, so macht er von der Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, keinen Gebrauch. Die Auffassung der Beschwerde, eine schriftliche Erwiderung könne unterbleiben, weil sie vom Gesetz nicht gefordert werde und eine mündliche Stellungnahme noch in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden könne, verkennt, daß eine mündliche Verhandlung im Normenkontrollverfahren gerade nicht zwingend vorgeschrieben ist. Im Einzelfall kann das Schweigen des Antragsgegners sogar ein Umstand sein, der das Normenkontrollgericht veranlassen kann, im Rahmen seiner Ermessensausübung nach § 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO das Beschlußverfahren zu wählen. Die Beteiligten dürfen allerdings nicht durch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung überrascht werden. So wird das Normenkontrollgericht regelmäßig einen Hinweis geben müssen, daß es durch Beschluß entscheiden will, wenn die Beteiligten erkennbar mit einer mündlichen Verhandlung rechnen oder sich ausdrücklich weiteres Vorbringen vorbehalten haben.
So lag es allerdings im vorliegenden Verfahren nicht: Die Antragsgegnerin war erstmals mit Verfügung vom 30. Juli 1987 zur Stellungnahme aufgefordert worden; danach war ihr mit Verfügung vom 30. September 1987 für die Antragserwiderung eine Frist bis zum 22. Oktober 1987 gesetzt und diese telefonisch bis zum 10. November 1987 verlängert worden; nachdem dennoch keine Stellungnahme eingegangen war, erließ das Normenkontrollgericht den streitigen Beschluß am 11. Februar 1988.
Die Beschwerde hält ferner die folgenden drei Fragen für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig:
Sind unter "Belangen der Wirtschaft" im Sinne von § 1 Abs. 5 Ziff. 8 BauGB auch die Belange eines einzelnen Gewerbebetriebes zu berücksichtigen, wenn dieser Gewerbebetrieb für den Bereich des Bebauungsplanes keine prägende Wirkung hat?
Sind in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB auch die Belange eines einzelnen Gewerbebetriebes einzustellen, wenn dieser Gewerbebetrieb für den Bereich des Bebauungsplanes keine prägende Wirkung hat?
Sind in die Abwägungen gemäß § 1 Abs. 6 BauGB auch einzelne laufende Bauanträge einzubeziehen, wenn die zugrundeliegenden Vorhaben für den Bereich des Bebauungsplanes keine prägende Wirkung haben?
Auch wegen dieser Fragen brauchte das Normenkontrollgericht die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorzulegen. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei dem Gewerbebetrieb der Antragstellerin, einem Spielhallenbetrieb, überhaupt um einen Betrieb ohne prägende Wirkung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes handelt. Zumindest ausdrücklich wird dies in dem Normenkontrollbeschluß nicht festgestellt, so daß fraglich sein kann, ob die Entscheidung insoweit auf einer Bejahung dieser Fragen beruht. Wenn dies nicht der Fall wäre, so wäre die Beschwerde im Hinblick auf die drei Fragen unzulässig. Unterstellt man jedoch, daß der Gewerbebetrieb des Antragstellers keine prägende Wirkung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes besitzt, so erweist sich die Beschwerde jedenfalls als unbegründet, weil die aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend geklärt sind, soweit sie einer grundsätzlichen Klärung überhaupt zugänglich sind.
Schon zu § 1 Abs. 5 BBauG 1960 hat der Senat ausgeführt, daß zu den Bedürfnissen der Wirtschaft auch die im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegende und oft zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendige Erweiterung der Kapazitäten, die Modernisierung der Anlage usw. zu zählen sind (BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 -, DVBl. 1971, 746<749> = BRS 24 Nr. 166). Erweiterungsinteressen eines vorhandenen Gewerbebetriebes, die als solche nicht "Eigentum" sind, können ebenso abwägungsbeachtlich im Sinne von § 1 Abs. 7 BBauG/§ 1 Abs. 6 BauGB sein wie bloße Erwerbsinteressen und Erwerbschancen (BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 -, BVerwGE 59, 87 <101 f.>[BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]). Das notwendige Abwägungsmaterial für eine planerische Entscheidung muß tendenziell eher weit als eng abgegrenzt werden. Es umfaßt grundsätzlich alle betroffenen Interessen, soweit sie nicht objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind; dabei muß die Betroffenheit mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und - vor allem - für die planende Stelle als abwägungsbeachtlich erkennbar sein (BVerwGE 59, 87 <102 f.>[BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]). Daraus folgt, daß es erforderlich sein kann, auch die Belange eines einzelnen Gewerbebetriebes, der für das Plangebiet nicht prägend ist, in die Abwägung einzustellen. Die prägende Wirkung eines Gewerbebetriebes für ein bestimmtes Gebiet ist für die Abwägungserheblichkeit ohne Bedeutung. § 1 Abs. 7 BBauG/§ 1 Abs. 6 BauGB verlangt, daß die öffentlichen und die privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Damit wäre es unvereinbar, wenn bereits bei der Zusammenstellung der widerstreitenden Interessen einzelne private Belange schon deshalb ausgesondert werden, weil ihnen im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse in dem Gebiet ein geringeres Gewicht zukommt. Dieser Gesichtspunkt kann bei der späteren Abwägung eine Rolle spielen, nicht aber schon bei der Sammlung des Abwägungsmaterials. Für die Abwägungserheblichkeit kommt es maßgeblich auf die Sicht des Privaten an. Für ihn ist es unerheblich, ob sein Betrieb das Plangebiet prägt oder nicht. Sein Interesse an der Erhaltung und Erweiterung des Betriebes ist in beiden Fällen gleich groß. Allerdings kann es bei einem nicht prägenden Betrieb an der Erkennbarkeit abwägungsbeachtlicher Interessen fehlen, etwa dann, wenn der Betroffene seine Interessen im Rahmen der Bürgerbeteiligung nicht geltend macht (vgl. BVerwGE 59, 87 <103 f.>[BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]). Sind sie der planenden Stelle aber bekannt, so müssen sie bei der Abwägung auch beachtet werden.
Ob die planende Gemeinde auch das Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Baugenehmigung im Rahmen der Abwägung beachten muß, läßt sich generell nicht sagen. Die Frage ist zu verneinen, wenn der Bauantrag dem Rat nicht bekannt ist. Dagegen können konkrete Bauwünsche im Rahmen der Abwägung nicht außer acht gelassen werden, wenn die Planung gerade durch sie ausgelöst worden ist, wenn also beispielsweise - wie im vorliegenden Fall - zur Verhinderung der beantragten Baumaßnahme sogar eine Veränderungssperre erlassen worden ist. Daß das Vorhandensein konkreter Bauwünsche in einem solchen Fall nicht in die Abwägung eingestellt wird, ist allerdings kaum vorstellbar; denn mit dem Aufstellen des Bebauungsplanes reagiert die Gemeinde auf den Bauantrag. Die Feststellung des Normenkontrollgerichts, der Rat der Antragsgegnerin habe die Interessen des Antragstellers nicht in seine Abwägung eingestellt, mag deshalb nicht unbedenklich sein. Im Rahmen der Vorlagebeschwerde ist dieser Frage aber nicht nachzugehen.
Zur Klarstellung ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit bestimmter Interessen nicht bedeutet, daß sich diese Interessen in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Im Hinblick auf den vorliegenden Fall läßt sich generell insoweit nur sagen, daß den Interessen eines großen Betriebes ein größeres Gewicht zukommen kann als denen eines kleinen Gewerbebetriebes, der sich möglicherweise sogar als Fremdkörper im Plangebiet darstellt. Aber auch die Interessen eines prägenden Betriebes können durch eine gerechte Abwägung überwunden werden. Dies ist weitgehend eine Frage des Einzelfalls. Die vorliegende Beschwerde gibt auch insoweit keinen Anlaß zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Kühling
Dr. Lemmel