Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1988, Az.: BVerwG 4 C 5.86
Öffentliche Verwaltung; Privater Geschäftsführer; Aufwandsersparnis; Erstattungsanspruch; Geschäftsführung ohne Auftrag; Öffentliches Interesse; Aufwendungsersatz; Wille des Geschäftsherrn; Darlehnszinsen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 5.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12379
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 05.04.1979 - AZ: III A 477/75
- OVG Niedersachsen - 06.06.1985 - AZ: 3 OVG A 120/79
Rechtsgrundlagen
- § 677 BGB
- § 683 BGB
- § 679 BGB
- § 256 BGB
- § 812 ff. BGB
- § 8 Abs. 4 WStrG
Fundstellen
- BVerwGE 80, 170 - 177
- DVBl 1989, 42-44 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 922-924 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 453 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 287 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1990, 23-25 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden.
- 2.
Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (entsprechend § 683 BGB) gegen einen Träger Öffentlicher Verwaltung kann gegeben sein, wenn ein Privater eine Maßnahme trifft, die zu den Aufgaben einer Behörde dieses Verwaltungsträgers gehört. Handelt er dabei nicht nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Behörde, so gilt § 679 BGB entsprechend. Einöffentliches Interesse muß aber gerade daran bestehen, daß die Aufgabe von dem privaten "Geschäftsführer" in der gegebenen Situation erfüllt wurde. Dieses Interesse ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei sind die für das Tätigwerden sprechenden öffentlichen Interessen mit entgegenstehenden abzuwägen.
- 3.
Hat der private "Geschäftsführer" ein Darlehen aufgenommen, um die Aufgabe zu erfüllen, so sind die Darlehenszinsen Bestandteil seiner Aufwendungen. Soweit er die Maßnahme aus eigenen Mitteln durchführt, kann der Geschäftsführer Zinsen nach§ 256 BGB verlangen. Auch dieser Zinsanspruch ist im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.
- 4.
Erspart ein Träger öffentlicher Verwaltung Aufwendungen, weil ein Privatmann seine Aufgaben wahrgenommen hat, so kann ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegeben sein.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. Juni 1985 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Tanklagerfirma, ließ in den Jahren 1973/74 auf ihrem Betriebsgrundstück am Westufer der Weser bei B. ein verfallendes Uferdeckwerk neu anlegen. Die Bauausführung wurde in technischer Hinsicht zwischen der Wasserstraßenverwaltung, dem Wasserwirtschaftsamt und der Wasserbehörde abgestimmt und sowohl von der Wasserbehörde als auch von der Wasserstraßenbehörde genehmigt. Von dem beklagten Deichverband (Beklagter zu 1) und der ebenfalls beklagten Bundesrepublik Deutschland (Beklagte zu 2) fordert sie Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten. Eigentlich, so meint sie, wäre die Neuanlage der Uferbefestigung Sache der beiden Beklagten gewesen. Die Beklagte zu 2) habe sich jedoch - abschließend mit Schreiben vom 21. Dezember 1973 - geweigert. Der Beklagte zu 1) habe sogar sie, die Klägerin, durch Schreiben vom 11. Juli 1967 zur Herstellung des Deckwerks aufgefordert. Schließlich hätte sie nicht länger warten können, da die Sicherheit ihres Tanklagers nicht mehr gewährleistet gewesen sei.
Die im Jahre 1975 zunächst nur gegen den Deichverband erhobene Klage wurde vom Landgericht an das Verwaltungsgericht Oldenburg verwiesen. Danach richtete die Klägerin ihre Klage auch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Sie beantragte, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 26.000 DM einschließlich Zinsen in unterschiedlicher Höhe zu verurteilen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Hauptforderung stattgegeben, Zinsen aber nur in Höhe von 4 vom Hundert p.a. seit Rechtshängigkeit zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hält Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht für gegeben, weil ein Notstand nicht vorgelegen habe. Die Bundesrepublik Deutschland sei aber als Trägerin der Unterhaltungslast für die Bundeswasserstraße Weser durch den Neubau der Uferbefestigung ungerechtfertigt bereichert, weil sie in nicht allzuferner Zukunft Maßnahmen zur Erhaltung der Grundstücke der Klägerin hätte durchführen müssen; denn die Schäden am Deckwerk seienüberwiegend auf den Verkehr mit größeren, tiefer gehenden und schnelleren Schiffen zurückzuführen. Der beklagte Deichverband sei hingegen nicht meßbar bereichert, weil der Deich seinen Zweck auf absehbare Zeit auch ohne Erneuerung des Deckwerks hätte erfüllen können.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland die Klage, die die Klägerin im zweiten Rechtszug um eine Forderung in Höhe von 752.154,63 DM erweitert hat, in vollem Umfang abgewiesen. Es bejaht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme eines gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland in Betracht zu ziehenden Anspruches nach den §§ 951, 946 ff. BGB, für den allein der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben sei.
Gegen den beklagten Deichverband verneint es Ansprüche aufgrund eines von der Klägerin behaupteten Auftragsverhältnisses. Der Verband habe die Klägerin zwar zur Erneuerung des Uferdeckwerks aufgefordert. Dabei habe er aber zum Ausdruck gebracht, daß die Klägerin dazu verpflichtet sei. Einen darauf gerichteten Willen, daß sie ein von ihm übertragenes Geschäft für ihn besorgen solle, habe er aber nicht erkennen lassen.
Gegen keinen der beiden Beklagten seien Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben. Die Erneuerung des Uferdeckwerks habe weder dem wirklichen noch dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen. Beide hätten vielmehr eine Beseitigung der Schäden ausdrücklich abgelehnt. Der entgegenstehende Wille der Beklagten sei auch nicht entsprechend §§ 683 Satz 2 i.V.m. 679 BGB unbeachtlich. Selbst wenn man annehme, daß der Beklagte zur als Träger der Deicherhaltung und die Beklagte zu 2) aufgrund ihrer wasserstraßenrechtlichen Unterhaltungslast zur Erneuerung verpflichtet gewesen wären, hätte das öffentliche Interesse das Eingreifen eines Privaten nicht erfordert. Die Voraussetzung dafür sei in aller Regel nur im Falle einer sog. Notstandsmaßnahme gegeben, etwa wenn Leib oder Leben, Gesundheit oder Eigentum in Gefahr seien und eine nicht wieder gutzumachende Schädigung drohe. Hier hätte die Klägerin die Beklagten durch Beschreiten eines behördlichen oder gerichtlichen Instanzenzuges - notfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - zu einem rechtzeitigen Tätigwerden veranlassen können.
Obendrein sei nicht ersichtlich, daß im Jahre 1973 eine Uferbefestigung zur Wahrung der Deichsicherheit dringend erforderlich gewesen sei. Zumindest zweifelhaft sei auch, ob im Jahr 1973 eine Erneuerung des Deckwerks als Notstandsmaßnahme im Interesse der Unterhaltung der Weser als Bundeswasserstraße geboten gewesen sei. Die mangels weiterer Aufklärungsmöglichkeit verbleibenden Zweifel, ob ein Einschreiten der Klägerin anstelle der Beklagten zu 2) in der hier fraglichen Art und Weise sich als Notstandsmaßnahme rechtfertigen lasse, gingen zu Lasten der Klägerin.
Die Klägerin habe auch keine bereicherungsrechtlichen Ausgleichsansprüche gegen die Beklagten. Im Falle einer unberechtigtenöffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag komme eine entsprechende Anwendung der §§ 684 Satz 1 i.V.m. 812 ff. BGB nicht in Betracht. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, der dem Billigkeitsrecht angehöre, müsse versagen, wenn jemand - wie hier - auf eigenes Risiko handele, indem er im Wege einer unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag in die Zuständigkeit eines Verwaltungsträgers eingreife und ihn dadurch der Möglichkeit beraube, nach eigenem Ermessen darüber zu entscheiden, ob, wann und auf welche Art und Weise er die fragliche Verwaltungsaufgabe erfülle.
Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, daß sie gegenüber den Beklagten nicht verpflichtet sei, das neue Uferdeckwerk zu unterhalten oder bei Schäden zu erneuern, die durch die Schiffahrt oder durch natürliche Einflüsse verursacht würden, sei unzulässig. Er solle Forderungen der Beklagten auf Durchführung weiterer Unterhaltungs- oder Erneuerungsarbeiten vorbeugen und außerdem sicherstellen, daß die Beklagte zu 2) bei zukünftigen Schäden sofort Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreife. Vorbeugender Rechtsschutz komme aber nur in Betracht, wenn und soweit der Betroffene nachträglichen Rechtsschutz - einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht in zumutbarer Weise erlangen könne. Der Klägerin sei es aber zuzumuten, sich mit den Mitteln des Verwaltungsrechtsschutzes zur Wehr zu setzen, falls der beklagte Deichverband oder die Bundeswasserstraßenverwaltung sie mit hoheitlichen Mitteln auf Maßnahmen zur Unterhaltung und Erneuerung in Anspruch nehmen sollten.
Soweit die Klägerin ein rechtzeitiges Tätigwerden der Beklagten zu 2) erstrebe, scheitere das Feststellungsbegehren an § 43 Abs. 2 VwGO. Sie könne nämlich, sobald durch die Schiffahrt oder einen etwaigen weiteren Ausbau der Weser verursachte Schäden im Uferdeckwerk aufträten, ihre Rechte wirksamer als durch ihre Feststellungsklage durch eine allgemeine Leistungsklage verfolgen und die Beklagte zu 2) ggf. auch durch eine einstweilige Anordnung zum sofortigen Tätigwerden veranlassen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen, unter denen ein Erstattungsanspruch wegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht gegeben ist, verkannt und den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch an zu enge Voraussetzungen geknüpft. Das Feststellungsbegehren ist unter Verstoß gegen Verfahrensrecht als unzulässig zurückgewiesen worden.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Erneuerung des Uferdeckwerks zu den Aufgaben des Deichverbandes und/oder der Wasserstraßenverwaltung gehörte. Nur unter dieser Voraussetzung kommen hier Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Erstattungsansprüche überhaupt in Betracht. Da das Revisionsgericht dazu keine eigenen Feststellungen treffen kann, wird bei den folgenden Erwägungen zugunsten der Klägerin unterstellt, daß entsprechende Behördenzuständigkeiten bestanden. Einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihres Aufwandes für die Erneuerung des Uferdeckwerks hält das Berufungsgericht allein deswegen für unbegründet, weil sie die Beklagten durch Inanspruchnahme der Gerichte zum Tätigwerden hätte veranlassen können, diese Möglichkeit aber nicht genutzt habe. Damit überdehnt es jedoch die Pflicht eines betroffenen Bürgers zur Wahrung staatlicher Instanzenzüge, die - wie noch zu zeigen ist - grundsätzlich auch im Zusammenhang mit einer Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht zu beachten ist. Übrigens bleibt die Argumentation des Berufungsgerichts solange unschlüssig, wie nicht feststeht, daß der Betroffene einen einklagbaren Anspruch darauf hat, daß die Verwaltung in seinem Sinne tätig wird. Diese Frage hätte das Berufungsgericht deswegen auch von seinem Standpunkt aus nicht offenlassen dürfen.
Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß auch im öffentlichen Recht ein Anspruch des Bürgers gegen die Verwaltung auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Wahrnehmung von Aufgaben in Betracht kommt, die an sich zum Tätigkeitsbereich deröffentlichen Verwaltung gehören. Wer eine Angelegenheit erledigt, die - wie er weiß - zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag. Die gleichzeitige Wahrnehmung eigener Interessen steht dem nicht entgegen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag sind in einer solchen Lage entsprechend anwendbar. Die darin vorgesehene Verteilung der Rechte und Pflichten von "Geschäftsführer" und "Geschäftsherrn" ist auch für das Verhältnis eines für die Verwaltung einspringenden Bürgers zum Hoheitsträger selbst tragfähig und angemessen, so etwa wenn er in besonderen Notlagen Hilfe leistet, solange die Behörde dazu nicht in der Lage ist. Er handelt dann im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der an sich zuständigen Behörde (vgl. § 678 BGB). Ansprüche ausöffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag sind im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (§ 40 Abs. 1 VwGO).
Entsprechend anwendbar sind die §§ 677 ff. BGB aber auch, wenn - wie hier - die zuständige Behörde die Aufgabe an sich zwar wahrnehmen könnte, dazu aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht bereit ist. Das Bürgerliche Recht läßt einen entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn unbeachtlich sein, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde (§ 679 BGB). Diese Regelung bedarf, da behördliche Aufgaben generell im öffentlichen Interesse liegen, einer genaueren Bestimmung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluß vom 12. Januar 1962 dazu die Auffassung vertreten, daß es "für den Ausschluß eines entgegenstehenden Willens nicht auf die Pflicht selbst und auch nicht auf die Geschäftsführung als solche, sondern darauf an(komme), ob die Erfüllung der Pflicht imöffentlichen Interesse liegt" (- BVerwG 1 B 160.61 - BRS 13, 248). Der Bundesgerichtshof präzisiert diesen Gedanken in einem Urteil vom 15. Dezember 1977 (- III ZR 159/75 - NJW 1978, S. 1258) wie folgt: "Ein aus §§ 683, 679, 670 BGB herzuleitender Anspruch setzt aber weiter voraus, daß auch die Geschäftsführung selbst, hier also die Herstellung des Werkes durch eine andere als die nach der öffentlich-rechtlichen Regelung dazu bestimmte Person, imöffentlichen Interesse liegt."
Diesem Gedanken folgt auch der Senat. Ein Tätigwerden Privater anstelle einer zuständigen Behörde gegen deren wirklichen oder mutmaßlichen Willen kann nur dann Rechte und Pflichten nach den Regeln über eine Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen, wenn ein öffentliches Interesse nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestand, daß sie in der gegebenen Situation von dem privaten "Geschäftsführer" wahrgenommen wurde. In diesem rechtlichen Zusammenhang sind die einschlägigen Sachgesichtspunkte zu würdigen, die für dasöffentliche Interesse bestimmend sein können.
Ein öffentliches Interesse daran, daß im Einzelfall ein Privater für eine Behörde gegen deren mutmaßlichen oder wirklichen Willen handelt, läßt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in der Regel auch nur unter Abwägung etwa widerstreitender öffentlicher Belange erkennen. Zu eng ist jedenfalls eine Sichtweise, die allein auf einen Notstand im Hinblick auf die von der betroffenen Behörde wahrzunehmendenöffentlichen Aufgaben abstellt. So aber argumentiert das Berufungsgericht, wenn es bei der Würdigung der tatsächlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin erhobenen Ansprüche ausführt, daß im Jahre 1973 weder - mit Bezug auf den Beklagten zu 1) - eine akute Gefährdung der Deichsicherheit bestand noch Notstandsmaßnahmen im Interesse der Beklagten zu 2) als Trägerin der Unterhaltung der Bundeswasserstraße Weser geboten gewesen seien. Ein Öffentliches Interesse an einer auftragslosen Geschäftsführung Privater für eine Behörde kann auch durch andere Gesichtspunkte begründet sein, so insbesondere durch den Schutz individueller Rechtsgüter, wie Gesundheit oder Eigentums eines Bürgers. Ob es gegeben ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Dabei sind sowohl die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabe und die Sachnähe des Betroffenen, seine konkreten Handlungs- und Zugriffsmöglichkeiten als auch - parallel dazu - das Verhalten und die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden zu würdigen.
Ein Gesichtspunkt, der bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nicht außer acht bleiben kann, ist die Wahrung eines der Behörde zustehenden Handlungsspielraumes. Es geht grundsätzlich nicht an, daß ein Träger öffentlicher Verwaltung durch private Initiative im Hinblick auf das Ob und Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt wird, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist (so auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - a.a.O.). Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten.
Aber auch dieses Prinzip schließt eine auftragslose Geschäftsführung in der hier gegebenen Fallgestaltung nicht schlechterdings aus. Das gilt besonders in den Fällen, in denen, wie hier, die Behörden sich für unzuständig halten und ein Tätigwerden gänzlich ablehnen (so im Ergebnis auch BGH a.a.O.). Eine Handlungsfreiheit, die von der Behörde nicht beansprucht wird, erscheint weniger schutzwürdig. In einer solchen Lage kann ein öffentliches Interesse daran bestehen, daß ein Privater sich der öffentlichen Angelegenheiten annimmt, wenn die Maßnahme - gemessen an objektiven Kriterien - sach- und zeitgerecht war. Eine behördliche Genehmigung der Maßnahme kann je nach Inhalt und behördlichem Prüfungsumfang geeignet sein, Zweifel an der Ordnungsgemäßheit und dem technischen Standard der Maßnahme auszuräumen (so auch Hess. VGH, Urteil vom 21. September 1976 - II 427/72 - NJW 1977, 1843). Eine behördliche Aufforderung an den Betroffenen, die Maßnahme (auf eigene Kosten) durchzuführen, kann Indiz für ihre Unaufschiebbarkeit sein.
Zu wahren ist auch das Prinzip, daß Instanzenwege eingehalten und Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden sollen, um eine zuständige Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuhalten, bevor ein Privater selbst an ihrer Stelle tätig wird. Ein Gemeinwesen, das seinen Bürgern Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung auch in der Form von Leistungsansprüchen auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln gewährt, kann damit zugleich die Erwartung verbinden, daß die Bürger diesen Schutz auch tatsächlich in Anspruch nehmen. Im Zusammenhang mit der Prüfung des öffentlichen Interesses an einer privaten Geschäftsführung gegen den wirklichen oder mutmaßlichen Willen einer an sich zuständigen Behörde muß diesem Prinzip besondere Beachtung zuteil werden. Im Einzelfall kann dem Bürger auch zugemutet werden, zunächst um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen.
Andererseits kann dieser Grundsatz nicht der einzige Maßstab für das öffentliche Interesse an einer Geschäftsführung ohne Auftrag in der hier interessierenden Konstellation sein. Geschäftsführung ohne Auftrag kann auch die rein altruistische Wahrnehmung fremder Aufgaben sein. Soweit der Geschäftsführer bei der Erledigung eines objektiv fremden Geschäfts zugleich eigene Interessen verfolgt, brauchem dem keine Leistungsansprüche gegen den Geschäftsherrn zu korrespondieren. Private Interessen an einem bestimmten Verwaltungshandeln gehen keineswegs immer mit Leistungsansprüchen gegen die Verwaltung einher. Trotzdem kann ein öffentliches Interesse an privater auftragsloser Geschäftsführung für eine Behörde gegeben sein. Auch im vorliegenden Fall steht nicht ohne weiteres fest, daß den jeweiligen behördlichen Aufgaben entsprechenden Leistungsansprüche der Klägerin korrespondieren. Bei der speziell auf den Erhalt der Ufergrundstücke gerichteten Schutzpflicht des § 8 Abs. 4 WaStrG könnte das zwar möglicherweise zutreffen; aber ob das auch bei den Pflichten des Deichverbandes der Fall ist, kann durchaus fraglich sein. Jedenfalls durfte das Bestehen von Leistungsansprüchen nicht - wie im angefochtenen Urteil - offengelassen werden, wenn die von der Klägerin erhobenen Ansprüche zurückgewiesen wurden, weil sie es unterlassen habe, derartige Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Anhand dieser Vorgaben wird das Berufungsgericht die Ansprüche der Klägerin erneut zu prüfen haben. Dabei bleibt allerdings zunächst festzustellen, ob und inwieweit die Erneuerung des Uferdeckwerks hier zu den Aufgaben der Beklagten gehörte. Der Senat konnte auch im Hinblick auf § 144 Abs. 4 VwGO diese Frage, die im angefochtenen Urteil offengelassen wird, nicht selbst entscheiden, weil hierzu noch weitere tatsächliche Feststellungen, insbesondere zu älteren Verträgen über die Unterhaltung der Deckwerke und zu den Ursachen für ihren Zerfall, erforderlich sind. Im Hinblick auf den beklagten Deichband kommt hinzu, daß die Rechtsverhältnisse insoweit abschließend im Landesrecht geregelt sind.
Die von der Klägerin erhobenen Zinsansprüche sind nicht allein unter dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadens zu würdigen. Soweit die Klägerin Darlehn aufgenommen hat, um die auftragslose Geschäftsführung - unterstellt, eine solche liegt vor - zu finanzieren, sind die Darlehnszinsen selbst Bestandteil ihres Aufwandes. Soweit sie eigene Mittel eingesetzt hat, gilt die Regelung des§ 256 BGB. Auch dieser Zinsanspruch kann mit Ansprüchen aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verbunden und im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden.
Sollte sich ergeben, daß der Klägerin kein Aufwendungsersatz nach den Regeln über eine Geschäftsführung ohne Auftrag zusteht, bleibt zu prüfen, ob sie Erstattung des Betrages verlangen kann, den die Beklagten durch das Tätigwerden der Klägerin erspart haben. Auch in diesem Punkt beruht das Berufungsgericht auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung. Richtig ist allerdings, daß hier nicht das Bereicherungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches unmittelbar, sondern nur der sogenannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht kommt, der - wie das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkennt - auf einen billigen Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen gerichtet ist.
Das Berufungsgericht hält einen solchen Anspruch der Klägerin deswegen für unbegründet, weil sie im Wege einer unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag in die Zuständigkeit eines Verwaltungsträgers eingegriffen und ihn damit der Möglichkeit beraubt habe, nach eigenem Ermessen darüber zu entscheiden, ob, wann und auf welche Weise er die Verwaltungsaufgabe erfüllen wolle. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Gesichtspunkte, die - wie dargelegt - im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu beachten sind, einen Ausgleich in der Höhe der von den Beklagten tatsächlich ersparten Aufwendungen als unbillig erscheinen lassen. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß die Höhe des Erstattungsanspruches davon beeinflußt werden kann, ob das Deckwerk vorzeitig, zu aufwendig oder etwa in unbrauchbarer Weise hergestellt worden ist; denn das tatsächlich Ersparte richtet sich nach den Aufwendungen, die die Beklagten bei zeitgerechter und sachgemäßer Wahrnehmung der Aufgaben gehabt hätten,übermäßigen Aufwand brauchen sie daher nicht zu erstatten, und bei vorzeitigem Handeln der Klägerin wäre der Betrag auf den Zeitpunkt abzuzinsen, in dem die Arbeiten voraussichtlich notwendig geworden wären. Können sich danach die Folgen unsachgemäßer Eigenmächtigkeit der Klägerin auf den Erstattungsanspruch nicht auswirken, so ist es nicht gerechtfertigt, ihn daran dem Grunde nach scheitern zu lassen.
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß das Deckwerk - ganz oder teilweise - von den Beklagten oder einem von ihnen hätte erneuert werden müssen, so spricht unter den gegebenen Umständen alles dafür, der Klägerin eine Erstattung der von den Beklagten ersparten Beträge zuzubilligen. Ein solcher Ausgleich ist - soweit anhand der vorliegenden Feststellungen ersichtlich - durch das Verhalten der Klägerin nicht ausgeschlossen. Sie hat sich nicht erkennbar treuwidrig verhalten, sondern jahrelang versucht, die Beklagten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu veranlassen und ist erst unter dem Druck zunehmenden Risikos für ihr Tanklager selbst tätig geworden. Dabei hat sie die Beklagten auf später zu erhebende Erstattungsforderungen ausdrücklich hingewiesen. Es kommt hinzu, daß die Rechtslage für die Klägerin nicht ohne weiteres durchschaubar war und beide Beklagte sich für unzuständig erklärt hatten. Billigkeitsgründe, die dem Ausgleich eines objektiv nicht gerechtfertigten Vermögensvorteils hier entgegenstünden, sind danach nicht ersichtlich.
Den Feststellungsantrag der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Unrecht am fehlenden Rechtsschutzinteresse scheitern lassen. Der Antrag ist auf Klärung eines für die Entscheidung vorgreiflichen Rechtsverhältnisses - ob die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten die Erhaltungslast für das Uferdeckwerk trägt - gerichtet. Es handelt sich somit um eine Zwischenfeststellungsklage, deren Zulässigkeit in § 256 Abs. 2 ZPO geregelt ist. Diese Vorschrift ist gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anzuwenden. Für eine Zwischenfeststellungsklage bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses (BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74 - BGHZ 69, 37 <41> = NJW 1977, S. 1637).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800.000 DM (davon 30.000 DM für den Beklagten zu 1) festgesetzt.
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel