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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1977, Az.: III ZR 159/75

Amtshaftungsanspruch bei verringerter Schutzwirkung für Badegrundstück durch Verbreiterung der Autobahn; Bestimmung des Verantwortlichen für Verbreiterung von Bundesfernstraßen; Amtspflichtverletzung bei Ausübung der Aufsicht durch den Bund; Sinn und Zweck des Gebots der vorherigen Planfeststellung; Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag für Träger der Straßenbaulast; Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs für Errichtung von nachbarschützenden Anlagen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1977
Aktenzeichen
III ZR 159/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12891
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 18.07.1975
LG Münster

Fundstellen

  • DÖV 1978, 688-690 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1258-1259 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 29, 882 - 890

Prozessführer

Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -,
vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen,
dieses vertreten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe,
dieser vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes, Landeshaus, M.

Prozessgegner

Stadt B.,
vertreten durch den Oberstadtdirektor.

Amtlicher Leitsatz

Ist ein straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren (§ 17 Abs. 1 FStrG) unterblieben und sind (daher) dem Träger der Straßenbaulast keine Auflagen zur Errichtung von Anlagen gemacht worden, die zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen notwendig sind, so kann dem betroffenen Nachbarn ein Anspruch gegen den Träger der Straßenbaulast auf Ersatz seiner Aufwendungen für eine von ihm selbst errichtete Anlage dieser Art zustehen, wenn nur eine bestimmte Anlage in Betracht kommt und das öffentliche Interesse ihre unverzügliche Errichtung fordert, jedoch die Planfeststellungsbehörde ein Tätigwerden ablehnt.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juli 1975 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin unterhält seit 1924 im Randbereich ihres Stadtgebietes das S.-Freibad (im folgenden: Bad). In den Jahren 1934/1935 wurde am nördlichen Rand des Bades eine Autobahn angelegt. Das Bad und die dazugehörige Liegewiese liegen etwa 2 m unter dem Autobahnniveau. Zwischen der Autobahn und dem Bad verlief ein etwa 10-12 m breiter Grünstreifen, der zuletzt mit 34 Jahren alten, bis zu 12 m hohen Bäumen bewachsen war. Im Jahre 1969 verbreiterte die beklagte Bundesrepublik die Autobahn zum Bad hin auf bundeseigenem Gelände um eine 2,50 m breite Standspur; zugleich ließ sie den Baumbestand des Grünstreifens in etwa halber Breite ganz und im übrigen bis auf einige Bäume entfernen. Die Autobahn wurde nunmehr durch eine einfache Leitplanke begrenzt, der verbliebene Grünstreifen neu aufgeforstet. Ein Planfeststellungsverfahren war nicht vorausgegangen.

2

Die Klägerin befürchtete, durch diese Maßnahmen könnten die Sicherheit und die Gesundheit der Badegäste gefährdet werden. Sie setzte sich deshalb mit dem Landschaftsverband, dem Straßenbauamt und dem Bundesminister für Verkehr unmittelbar in Verbindung und verlangte als Schutzvorrichtung die Aufschüttung eines Erdwalles auf dem Gelände des Bades. Die Unterlagen und die Kostenberechnung für dieses Projekt übersandte sie dem Landschaftsverband mit der Bitte, eine verbindliche Erklärung zur Übernahme der Kosten abzugeben oder ihr einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Der Landschaftsverband lehnte mit Schreiben vom 9. September 1971 eine Übernahme der Kosten ab und verwies die Klägerin auf eine Klage gegen die Bundesrepublik im ordentlichen Rechtsweg.

3

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz ihrer für den Schutzwall gemachten Aufwendungen in Höhe von 46.010,16 DM. Sie hat behauptet, die Anlage des Walles sei die billigste, zugleich aber wirksamste Maßnahme gewesen, um ihr Bad und dessen Besucher gegen von der Autobahn nunmehr möglicherweise vermehrt abirrende Fahrzeuge oder Fahrzeugteile und zugleich gegen stärker gewordene Einwirkungen von Lärm, Staub und Abgasen zu sichern.

4

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 46.010,16 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

5

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie hat die Auffassung vertreten, der Ausbau der Standspur habe sich auf das benachbarte Grundstück der Klägerin nicht nachteilig ausgewirkt. Durch die Anbringung einer Leitplanke sei die Autobahn nunmehr sicherer als früher. Ein Ausgleichsanspruch scheide aus, weil etwaige Beeinträchtigungen das Maß des zumutbar Hinzunehmenden nicht überstiegen. Die Klägerin habe im übrigen bei der Anlegung des Walles nur im eigenen Interesse gehandelt.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.

8

Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

I.

1.

Das Berufungsgericht hat der Klage aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§§ 839, 249 BGB in Verb, mit Art. 34 GG) stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Nachdem die Beklagte beim Ausbau der Autobahn den baum- und strauchbestandenen Grünstreifen teilweise beseitigt und dadurch dessen Schutzwirkung für das Badegrundstück erheblich verringert habe, seien ihre Beamten der Klägerin gegenüber verpflichtet gewesen, die eingetretene Gefahrenerhöhung durch besondere Maßnahmen zu kompensieren. Die Anbringung einer (einfachen) Leitplanke sei hierfür nicht ausreichend gewesen. Für die Sicherung des Lebens und der Gesundheit der Bürger hätte es (meßbar) besserer Leitplanken und eines Schutzzauns bedurft. Da die zuständigen Beamten ihre Amtspflichten schuldhafterweise nicht erfüllt hätten, sei die Klägerin zur Vermeidung höheren und weiteren Schadens berechtigt gewesen, selbst eine Schutzvorrichtung anzubringen. Der von ihr errichtete Erdwall sei die billigste, wenn auch noch nicht restlos befriedigende Anlage. Die hierfür gemachten Aufwendungen habe die Beklagte gem. § 249 BGB zu ersetzen.

10

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

11

2.

Mit der gegebenen Begründung kann eine Haftung der Bundesrepublik aus § 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG nicht bejaht werden.

12

a)

Die Maßnahme (Beseitigung eines Teils der "Schutzzone"), an die das Berufungsgericht die Verpflichtung knüpft, andere ausreichende Sicherheitsvorkehrungen für das Bad zu treffen, ist von Beamten des Landschaftsverbandes im Rahmen der diesem zugewiesenen Auftragsverwaltung der Bundesfernstraße ausgeführt worden (Art. 90 Abs. 2 GG, § 22 Abs. 4 und 5 FStrG, § 1 Nr. 2 DVO-FStrG NW in der hier maßgebenden Fassung vom 20. September 1955 - GVBl. S. 203 -, abgedruckt bei Marschall FStrG 3. Aufl. S. 968). Wenn die Beamten hierbei Amtspflichten verletzt haben, trifft die Verantwortlichkeit (Art. 34 GG) nicht die Bundesrepublik, sondern den Landschaftsverband als die Körperschaft, die ihnen die Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflicht verletzt worden ist, übertragen hat (vgl. Senatsurteil NJW 1970, 750 m.w.Nachw.) und die dem Bürger gegenüber die Verantwortung dafür trägt, daß die Verwaltung nicht zum Nachteil Dritter ausgeübt wird (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz GG Art. 85 Rdn. 6, 37, Art. 90 Rdn. 46; Bartlsperger in Bonner Kommentar Art. 90 GG - Zweitbearbeitung - Rdn. 98; Kodal StraßenR 2. Aufl. S. 71; ähnlich Marschall/Schroeter/Kastner FStrG 4. Aufl. § 20 Rdn. 1.5; für Verkehrssicherungspflicht: Senatsurteil BGHZ 16, 95, 98; weitere Nachw. bei Weist, Bundesauftragsverwaltung als Verwaltungsform S. 81 ff).

13

Eine Haftung der Bundesrepublik gem. Art. 34 GG kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der Landschaftsverband in der vorprozessualen Korrespondenz ausgeführt hat, eine Zahlungsklage sei gegen die Bundesrepublik zu richten. Die Möglichkeit einer Amtshaftung wurde in dem damaligen Schriftwechsel ersichtlich nicht erörtert. Es bestehen im übrigen keine Anzeichen dafür, daß der Landschaftsverband diese Erklärung mit Wissen und Willen der Bundesrepublik oder gar in ihrem Auftrag abgegeben hat, zumal die Beklagte im Rechtsstreit geltend gemacht hat, sie sei bezüglich des Amtshaftungsanspruchs nicht die richtige Beklagte. Wenn daher die Grundsätze von Treu und Glauben es dem Erklärenden verbieten sollten, von einer derartigen Erklärung, auf die der andere Teil sich eingerichtet hat, nachträglich abzurücken, kann dies jedenfalls nicht der beklagten Bundesrepublik entgegengehalten werden.

14

b)

Eine Haftung der Bundesrepublik läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß Beamte der Beklagten bei der Ausübung der Aufsicht (Art. 85 Abs. 4 GG) Amtspflichten zum Nachteil der Klägerin verletzt hätten.

15

Die Bundesaufsicht, die sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung der Bundesauftragsverwaltung erstreckt (Art. 85 Abs. 4 Satz 1 GG), hat grundsätzlich nur behördeninterne Bedeutung (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz Art. 85 Rdn. 37; Bartlsperger a.a.O.).

16

Sie begründet ein Mitwirkungsrecht, keine Mitwirkungspflicht des Bundes (Kodal a.a.O. S. 71). Soweit steh die Amtspflicht darin erschöpft, das Funktionieren der Auftragsverwaltung im Interesse der Allgemeinheit zu überwachen, kommen bei Verletzung dieser Amtspflicht Schadensersatzansprüche außenstehender Dritter nicht in Betracht, Eine Ausnahme kann nur für Fälle gelten, in denen eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Bürger besteht (Senatsurteil BGHZ 56, 40, 46), etwa dadurch, daß die Aufsichtsbehörde mit Bezug auf bestimmte "Dritte" unsachgemäße Weisungen erteilt (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 63, 319, 324 u. NJW 1977, 713) oder untätig bleibt, obwohl nach Lage der Dinge - beispielsweise weil ein Land um Weisung gebeten hatte - ihr Eingreifen geboten gewesen wäre (Senatsurteil BGHZ 16, 95, 98). Daß die Aufsicht hier auch im Interesse der Klägerin hätte ausgeübt werden müssen, läßt sich nicht feststellen. Es lagen keine besonderen Umstände vor, die es angezeigt erscheinen ließen, auf die Abwicklung der in die Verantwortung der Landesbehörden gelegten Ausbaumaßnahme unmittelbaren Einfluß zu nehmen (zu einem solchen Fall vgl. Senatsurteil NJW 1956, 1028).

17

Eine Haftung der Beklagten aus Amtspflichtverletzung ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beklagte - wie die Klägerin geltend macht - es unterlassen hat, vor dem Beginn der Bauarbeiten die Oberste Landesstraßenbaubehörde zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens anzuweisen (§§ 17 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 5 FStrG 1961). Insoweit hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen schon nicht behauptet, die Beklagte habe von der Entscheidung der Landesbehörden, in Anwendung des § 17 Abs. 2 FStrG von einer Planfeststellung abzusehen (wozu der Landschaftsverband zuständig war, § 3 DVO-FStrG NW a.a.O.), so rechtzeitig Kenntnis erlangt, daß sie auf diese Entscheidung noch hätte Einfluß nehmen können.

18

Der (hier unterstellte) Verstoß gegen das in § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG (1961) enthaltene Gebot, mit dem Bau der Fernstraße erst nach Feststellung des Plans zu beginnen, würde als solcher aber auch nicht die Verletzung einer der Klägerin gegenüber bestehenden Amtspflicht bedeuten. Das Erfordernis der vorherigen Planfeststellung gewährt einem Dritten, z.B. einem Anlieger, keine Rechtsstellung, vermöge der er (öffentlich-rechtlich) die Durchführung der Planfeststellung oder die Einstellung der Bauarbeiten bis zum Abschluß eines Planfeststellungsverfahrens erzwingen könnte (Marschall/Schroeter/Kastner a.a.O. § 17 Anm. 4.2; Sieder/Zeitler BayStrWG 2. Aufl. Art. 36 Rdn. 32; Böhm HessStrWG 2. Aufl. § 33 Anm. 6 b). Das Fehlen des Plans stellt nur einen verfahrensrechtlichen Mangel des Vorhabens dar, der deshalb, wenn sich nachträglich die Notwendigkeit einer Planfeststellung ergibt, durch Nachholen der Planfeststellung geheilt werden kann (BVerwG bei Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 15). Die Planfeststellung dient dem Ziel, eine einheitliche Sachentscheidung über die Gestaltung weiträumiger Bauvorhaben und ihre Einordnung in die sie umgebende Umwelt durch eine Verwaltungsbehörde in einem Verfahren herbeizuführen und damit alle weiteren behördlichen Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren überflüssig zu machen (vgl. BVerwG DÖV 1956, 729; Karwath, Konzentrationswirkung der Planfeststellung nach dem FStrG S. 20). Der Beginn des Straßenausbaus ohne vorherige (notwendige) Planfeststellung ist verwaltungsrechtlich unzulässig und in diesem Sinne amtspflichtwidrig. Eine Schutzwirkung (auch) für Dritte haben solche Verfahrensregelungen indessen nur, wenn sie nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs dienen, sondern dem betroffenen Dritten eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 1976 - III ZR 62/74 = DVBl 1977, 924, 929; BVerwGE 41, 58 64 ff; BVerwG NJW 1974, 813, 814). Eine solche gewährt § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG einem Dritten nicht. Das Gebot vorheriger Planfeststellung in einem Verfahren, an dem er zu beteiligen ist, dient ihm gegenüber nur der Bestandsaufnahme etwa betroffener privater Rechte, auf die sich die Ausführung des genehmigten Plans auswirken kann. Einen Eingriff in materielle Rechte bedeutet das Unterlassen einer gebotenen Planfeststellung auch deshalb nicht, weil erst der festgestellte, unanfechtbar gewordene Plan etwaige Ansprüche des Dritten auf Unterlassung des Vorhabens oder Beseitigung (Änderung) der Anlagen ausschließt (§ 17 Abs. 6 FStrG 1974; Hoppe, Rechtsschutz bei der Planung von Straßen und anderen Verkehrsanlagen Rdn. 39; Karwath a.a.O. S. 39). Bis zu diesem Zeitpunkt stehen dem Dritten die Abwehransprüche des bürgerlichen Nachbarrechts ungeschmälert zu (Marschall/Schroeter/Kastner a.a.O. § 17 Anm. 4.2). Die Klägerin hebt denn auch mehr auf den Nachteil ab, der ihr dadurch zugefügt worden sei, daß - infolge Ausbleibens der Planfeststellung - von der dafür zuständigen Behörde nicht über anzubringende Schutzvorrichtungen entschieden worden sei (§ 17 Abs. 4 FStrG 1961).

19

Die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, durch Festsetzung entsprechender Auflagen Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen von benachbarten Grundstücken abzuwenden, entfällt indessen auch in den Fällen nicht, in denen ein notwendiges Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Der betroffene Dritte kann durch Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage gegen die Planfeststellungsbehörde an materiellen Rechten dasselbe durchsetzen, was er durchgesetzt hätte, wenn das gesetzlich vorgeschriebene Verwaltungsverfahren durchgeführt worden wäre (BVerwG NJW 1974, 813, 814; Redeker/von Oertzen VwGO 5. Aufl. § 42 Anm. 171; vgl. auch Eyermann/Fröhler VwGO 7. Aufl. § 42 Rdn. 31 f a.E.; zum durchsetzbaren Anspruch auf Schutzanlagen bei festgestelltem Plan vgl. BVerwGE 41, 178, 181 = NJW 1973, 915, 916; 51, 15, 20 ff = NJW 1976, 1760, 1761). Die prozessuale Möglichkeit, die Anordnung von Schutzauflagen selbständig zu begehren, stellt im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB ein (zumutbares) "Rechtsmittel" dar, das sich gegen die Amtspflichtverletzung selbst wendet und geeignet ist, den Schaden abzuwenden (zu diesen Voraussetzungen vgl. BGH LM § 839 H Nr. 3; Nr. 6 = § 216 BEG 1956 Nr. 6). Selbst wenn also die Beklagte bei der Handhabung ihrer Aufsicht insoweit eine der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt haben sollte, müßte eine Haftung aus § 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG ausscheiden.

20

II.

Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob dem Klagebegehren auf anderer materiell-rechtlicher Grundlage stattgegeben werden kann. Insoweit läßt sich ein Erfolg der Klage nach dem Vortrag der Klägerin nicht ausschließen.

21

1.

In Betracht kommt ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus auftragsloser Geschäftsführung für die Beklagte (§§ 683 Satz 2, 679, 670 BGB).

22

a)

Die Errichtung des Schutzwalls auf dem Gelände der Badeanstalt kann - als Tathandlung, vgl. BGHZ 38, 270, 275 - "Geschäftsführung" für die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast (§ 5 Abs. 1 FStrG) sein. Die Pflicht zur Errichtung von Schutzanlagen auf dem Straßengelände oder auf benachbarten Grundstücken (vgl. Korbmacher, DÖV 1976, 1, 7; Hoppe a.a.O. Rdn. 205) stellt als Teil der Straßenbaulast eine öffentliche Last dar (Fickert StrG NW 2. Aufl. § 39 Anm. 6). Die hierfür in § 17 Abs. 4 FStrG getroffene Regelung entscheidet den Interessenkonflikt, der dadurch entsteht, daß die Planfestsetzungen in ihrer Auswirkung sich auf Nachbargrundstücke gefährlich oder nachteilig oder gar enteignend auswirken können, grundsätzlich zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast (BVerwGE 51, 15, 26 ff = NJW 1976, 1760, 1762). Die Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht durch einen betroffenen Grundstücksnachbarn stellt sich daher objektiv auch als eine dem Rechtskreis des Straßenbaulastträgers zuzurechnende Besorgung dar, was für die Anwendbarkeit der §§ 677 ff BGB ausreicht (BGHZ 54, 157, 160). Nach dem Prozeßvortrag der Klägerin läßt sich auch nicht ausschließen, daß sie mit dem Willen handelte, eine Angelegenheit der Beklagten zu fördern oder zu erledigen, wobei es nicht hinderlich wäre, wenn die von ihr besorgte Angelegenheit zugleich auch eine eigene war (BGH a.a.O.; BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 38 vor § 677 m.w.Nachw.). Es bestehen im übrigen keine grundsätzlichen Bedenken, die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwenden, wenn ein Grundstückseigentümer - insoweit als "Privatmann" handelnd - für eine Person des öffentlichen Rechts eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Besorgung vornimmt (BGB-RGRK a.a.O. Rdn. 111 vor § 677; vgl. dazu aber auch nachf. unter c).

23

b)

Die Geschäftsführung hat hier allerdings nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprochen (vgl. § 683 Satz 1 BGB). Das schließt jedoch einen Aufwendungsersatzanspruch in den Fällen nicht aus, in denen ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre (§§ 683 Satz 2, 679 BGB). Die Abwendung von Nachteilen, die sich aus der Straßenanlage und ihrer Benutzung für das benachbarte Grundeigentum ergeben (vgl. § 17 Abs. 6 Satz 1 FStrG 1974), liegt auch im öffentlichen Interesse, weil erst mit Errichtung der Schutzvorrichtungen der notwendige Ausgleich für die mit dem Bau und der Benutzung der Straße verbundenen Beeinträchtigungen von Nachbarrechten erreicht und auch in dieser Hinsicht die öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeit des Vorhabens hergestellt wird (vgl. Kodal, Straßenrecht 2. Aufl. S. 468; Marschall FStrG 3. Aufl. § 17 Rdn. 4; Hoppe a.a.O. Rdn. 202: öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz; BVerwGE 51, 15, 21, 25 = NJW 1976, 1760, 1762). Sind die erforderlichen Schutzvorrichtungen trotz Inbetriebnahme der Straße nicht angebracht worden, so genügt die Besorgung der Angelegenheit durch den Dritten auch der weiteren Voraussetzung, daß andernfalls die Pflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre. Hierfür reicht die Fälligkeit der Verbindlichkeit aus (BGB-RGRK a.a.O. § 679 Rdn. 14, 15).

24

c)

Ein aus §§ 683, 679, 670 BGB herzuleitender Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für die Errichtung von nachbarschützenden Anlagen setzt aber weiter voraus, daß auch die Geschäftsführung selbst, hier also die Herstellung des Werkes durch eine andere als die nach der öffentlich-rechtlichen Regelung dazu bestimmte Person, im öffentlichen Interesse liegt (BGB-RGRK a.a.O. § 679 Rdn. 6, 7, 15). Das wird grundsätzlich schon deshalb verneint werden müssen, weil die nähere Ausgestaltung der im Einzelfall nach § 17 Abs. 4 FStrG erforderlichen Anlagen im Ermessen der Planfeststellungsbehörde liegt (Hoppe a.a.O. Rdn. 199 m.w.Nachw.; Marschall/Schroeter/Kastner a.a.O. § 17 Anm. 10.8). Hinzu kommen die Fälle, in denen eine Anlage überhaupt entbehrlich wird, weil eine statt dessen getroffene verkehrsordnende Maßnahme einen angemessenen Schutz der benachbarten Grundstücke gewährleistet (Marschall/Schroeter/Kastner a.a.O.). Würde man einem Dritten gestatten, die Entscheidung über die nähere Ausgestaltung der Schutzanlage oder über sie ersetzende sonstige Maßnahmen mit finanziell verbindlicher Wirkung (§ 670 BGB) gegenüber dem Träger der Straßenbaulast zu treffen, so würde das vom Gesetz der Planfeststellungsbehörde auch im öffentlichen Interesse gegebene Handlungsermessen im Grundsatz beseitigt und durch eine Entscheidung des "Geschäftsführers" ersetzt, die trotz ihrer Ausrichtung auf einen objektiven Maßstab (vgl. BGB-RGRK a.a.O. § 670 Rdn. 6) nicht die Gewähr dafür bieten kann, daß dem in § 17 Abs. 4 FStrG (1961) enthaltenen fernstraßenrechtlichen Abwägungsgebot (BVerwGE 51, 15, 26) genügt wird. Eine "Geschäftsführung" der genannten Art kann daher nur in Ausnahmefällen im öffentlichen Interesse liegen, etwa dann, wenn in Anwendung des § 17 Abs. 4 FStrG (1961) nach den Verhältnissen des Einzelfalls nur eine bestimmte Anlage in Betracht kommt, das öffentliche Interesse die unverzügliche Errichtung dieser Anlage fordert, jedoch die Planfeststellungsbehörde ein Tätigwerden ablehnt.

25

Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles ist hier ein öffentliches Interesse an der Errichtung einer das benachbarte Badegrundstück gegen Gefahren oder Nachteile sichernden Anlage durch den Betreiber der Badeanstalt zu bejahen. Verkehrsregelnde Anordnungen, welche die von dem Betrieb der Straße ausgehenden Gefahren und Nachteile für die unmittelbare Umgebung in dem gebotenen Umfang hätten abwenden können, kamen angesichts der Widmung der Autobahn als Schnellverkehrsstraße nicht in Betracht. Andererseits bildete der Schutz der Besucher der öffentlichen Badeanstalt gegen Automobile, die von der Fahrbahn abkommen und in das tiefer liegende Badegelände abstürzen - was vor der Verbreiterung der Straße bereits einmal vorgekommen sein soll - einen öffentlichen Belang von besonderem Gewicht, der ein unverzügliches Handeln erforderte. Nachdem die dazu berufene Behörde zu erkennen gegeben hatte, daß sie wegen ihrer abweichenden rechtlichen Beurteilung dieser Frage den Träger der Straßenbaulast zur Errichtung von (weiteren) Schutzanlagen nicht anhalten werde, entsprach es mit Rücksicht auf die Zulassung des Verkehrs auf der nunmehr verbreiterten Straße dem öffentlichen Interesse, daß die Klägerin als die für die Sicherheit auf dem Gelände des Bades (mit-) verantwortliche Körperschaft ihrerseits in dem erforderlichen Umfang für Abhilfe sorgte.

26

d)

Nach dem Sach- und Streitstand läßt sich nicht ausschließen, daß in Anwendung von § 17 Abs. 4 FStrG (1961) eine Schutzanlage, wie die hier erstellte, gegen die von der Autobahn für das Grundstück der Klägerin ausgehenden Gefahren und Nachteile hätte errichtet werden müssen. Insoweit kommt es nicht nur auf die Auswirkungen der Straßenverbreiterung auf die Umgebung an; vielmehr mußten die von der früheren Straßenanlage ausgehenden Gefährdungen mit einbezogen werden (BVerwGE 41, 178, 185 = NJW 1973, 915, 917), was vorliegend auch dafür spricht, daß eine Planfeststellung nicht unterbleiben durfte (vgl. dazu auch Nr. 4 a der Planfeststellungsrichtlinien vom 29.1.1962 - VkBl. 1962, 178, abgedruckt bei Kodal a.a.O. S. 477 -, wonach eine Planfeststellung gem. § 17 Abs. 2 FStrG nur entbehrlich war, wenn das Bauvorhaben tatsächlich oder rechtlich keine Wirkungen nach außen hatte). Der Begriff der "Nachteile", der hier auch die mit dem Betrieb der Autobahn verbundene Gefahr des Abstürzens eines Kraftwagens in die tiefer liegende Badeanstalt einschloß (vgl. BVerwG a.a.O.), ist in § 17 Abs. 4 FStrG (1961) in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Andererseits löst nicht jede nachteilige Wirkung auf die geschützten Rechtsgüter die in der genannten Vorschrift bestimmten Rechtsfolgen aus. Die "Erheblichkeit" von Nachteilen und Belästigungen kennzeichnet die Grenze, von der ab dem Betroffenen eine nachteilige Einwirkung der Straße auf seine Rechte, auch unter Würdigung der besonderen Bedeutung, die ein leistungsfähiges Straßenverkehrsnetz für die Allgemeinheit wie für den einzelnen hat, billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll. Was dabei die Umgebung an nachteiligen Wirkungen der Straße hinzunehmen hat, bestimmt sich nach der aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit. Die danach erforderliche Güterabwägung ist an den Grundsätzen auszurichten, die für das Bebauungs- und Planungsrecht ganz allgemein aus dem verfassungsrechtlich verankerten "Gebot der Rücksichtnahme" beim Nebeneinander verschiedener Nutzungsarten innerhalb eines einheitlichen Gebiets hergeleitet worden sind (vgl. BVerwGE 47, 144, 150 = NJW 1975, 841, 844 m.w.Nachw.). Das Maß an Rücksichtnahme, das hiernach für die Umgebung der Straße zu fordern ist, bestimmt sich nach der bebauungsrechtlich geprägten Situation dieser Umgebung und den jeweils gegebenen tatsächlichen Verhältnissen (vgl. im einzelnen dazu BVerwGE 51, 15, 30 ff = NJW 1976, 1760, 1763). Im vorliegenden Fall ist einerseits zu berücksichtigen, daß die Bundesfernstraße im Außenbereich (§ 35 BBauG) liegt, der u.a. dazu bestimmt ist, gerade emmissionsintensive Vorhaben aufzunehmen, die wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung nicht in Wohngebiete oder in deren Nähe gehören (Senatsurteile in BGHZ 64, 220, 231 ff und WM 1977, 419, 421). Andererseits ist zu bedenken, daß auch Stätten der Freizeiterholung typischerweise im Außenbereich angelegt werden, weil sich oft nur hier die erforderlichen Freiräume und landschaftlichen Voraussetzungen finden. Zugunsten der Klägerin kann in gewissem Umfang auch ins Gewicht fallen, daß die Badeanstalt schon zu einer Zeit errichtet wurde, als das Gebiet noch nicht durch eine Autobahn "vorbelastet" war (BVerwG BauR 1977, 244).

27

Der Senat ist nicht in der Lage, die Grenze der "Erheblichkeit" selbst zu bestimmen, weil das Berufungsgericht hierzu keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Dasselbe gilt für die Ausgestaltung der zur Sicherung gegen Gefahren und "erhebliche" Einwirkungen erforderlichen Anlage.

28

2.

Ob der Klägerin wegen der Einwirkung von Lärm, Abgasen und Staub auf das Badegrundstück auch ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung zusteht (vgl. dazu BGB-RGRK a.a.O. § 906 Rdn. 67, 68 m.Nachw.), bedarf nicht der Prüfung. Ein solcher Anspruch könnte zwar auch auf einen Geldausgleich für notwendige Schutzeinrichtungen gerichtet sein (Senatsurteil in BGHZ 64, 220). Er käme aber erst in Betracht, wenn die Immissionen über das Maß dessen hinausgehen, was der Eigentümer nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß (Senatsurteil a.a.O. S. 222 m.w.Nachw.). Die Schwelle dieser im enteignungsrechtlichen Sinn verstandenen "Zumutbarkeit" liegt hoher als die der "Erheblichkeit" im Sinne von § 17 Abs. 4 FStrG (BVerwGE 51, 15, 29 = NJV 1976, 1760, 1763). Es kann daher angenommen werden, daß die Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf auftragsloser Geschäftsführung gesonderte Feststellungen über die Anspruchsvoraussetzungen einer Enteignungsentschädigung entbehrlich macht.

29

III.

Hiernach kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Ob das Klagebegehren sich aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigt, läßt sich noch nicht abschließend beurteilen, weil die hierfür notwendigen tatsächlichen Umstände nicht in dem erforderlichen Umfang festgestellt sind. Unter Aufhebung des Berufungsurteils ist die Sache daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Nüßgens
Krohn
Peetz
Lohmann
Boujong