Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1988, Az.: BVerwG 4 C 15.88
Aufklärungspflicht; Begründungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 15.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 26.11.1985 - AZ: 16 K 2087/84
- VGH Baden-Württemberg - 18.09.1987 - AZ: 5 S 539/86
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DVBl 1989, 63 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Dem wesentlichen Inhalt des tatsächlichen Vorbringens eines Beteiligten muß das Gericht entweder gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nachgehen oder gemäß § 108 Abs. 1 VwGO darlegen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine nähere Aufklärung zu unterbleiben hat.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann
und Dr. Lemmel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. September 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist ein chemisches Unternehmen. Sie wendet sich dagegen, daß ihr die Durchführung von Probebohrungen und andere Untersuchungsmaßnahmen auf dem Betriebsgelände aufgegeben wurde.
Im Oktober 1979 wurde im Einzugsgebiet der Trinkwasserversorgung der Stadt Lauda eine erhebliche Konzentration der gesundheitsschädlichen Chlorkohlenwasserstoffe festgestellt. Der Verdacht der Verursachung fiel unter anderem auch auf das klägerische Unternehmen, bei dem beträchtliche Mängel festgestellt wurden. Daraufhin wurden zunächst 84 cbm verseuchtes Erdreich ausgebaggert und abtransportiert.
Im Dezember 1979 wurden mehrere Bohr- und Untersuchungsprogramme auf dem klägerischen Betriebsgrundstück durchgeführt. Die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. In seinem Urteil vom 13. Februar 1985 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen (DÖV 1985, 687 = ZfW 1986, 235 = NuR 1986, 251). Die Befunde der Untersuchungsmaßnahmen wertete das Geologische Landesamt Baden-Württemberg in einem Gutachten vom 7. April 1982 aus. Das Landesamt gelangte dabei zu dem Ergebnis, daß eine Schadensstelle im Bereich der betrieblichen Anlage oder im Bereich der betrieblichen Kanalisation des klägerischen Unternehmens in Betracht komme. Das Amt empfahl zusätzliche Untersuchungen.
Das zuständige Landratsamt nahm diese Anregung auf und erließ unter dem 28. Juli 1982 einen weiteren Bescheid. In ihm wurden der Klägerin erneut Bohrungen und Untersuchungen aufgegeben, die im November 1982 im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt wurden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte zuvor den angeordneten sofortigen Vollzug als rechtmäßig bestätigt.
Gegen den Bescheid vom 28. Juli 1982 und den zurückweisenden Widerspruchsbescheid richtet sich die vorliegende Klage. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens legte das Geologische Landesamt die Ergebnisse des sog. zweiten Bohrprogrammes in einem Gutachten vom 21. November 1985 vor.
Die Klägerin hat in beiden Rechtszügen vorgetragen: Die vom Landratsamt angeordneten Maßnahmen seien sachlich ungeeignet, die Ursachen der Verunreinigung in der Wasserversorgung der Stadt Lauda festzustellen. Die Maßnahmen seien zudem unsystematisch auf das klägerische Betriebsgrundstück beschränkt worden. Die inzwischen ermittelten Ergebnisse ließen es immer fragwürdiger erscheinen, die eigentliche Verursachung auf ihrem Betriebsgrundstück zu suchen. Die bisherigen Untersuchungen hätten nicht den Nachweis erbracht, daß die tatsächlichen Schadensquellen im Bereich ihres Grundstücks zu suchen seien. Die Klägerin hat beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, hilfsweise wegen des inzwischen erfolgten Vollzuges deren Rechtswidrigkeit festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf der Grundlage des Hilfsantrages als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18. September 1987 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage auf der Grundlage des Hauptantrages abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt: Zweifel an der Geeignetheit der vom Landratsamt auf Anraten des Geologischen Landesamtes angeordneten und auch durchgeführten Maßnahmen seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei richte sich das klägerische Berufungsvorbringen ausschließlich gegen die Berechtigung der zuvor vom Landratsamt vorgenommenen Maßnahmen zur Störungsbekämpfung und der hierfür geforderten Kostenerstattung.
Mit ihrer vom Revisionsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des Verfahrensrechts. Das Berufungsgericht habe gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen und das klägerische Vorbringen nicht hinreichend berücksichtigt. Sie wiederholt ihre früheren Klageanträge.
Das beklagte Land ist dem Vorbringen entgegengetreten und hat unter Vorlage einer weiteren Stellungnahme des Geologischen Landesamtes die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen verteidigt.
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis gegeben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat das Verfahrensrecht verletzt. Hierauf beruht seine Entscheidung, die sich auch aus anderen Gründen nicht als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Das Berufungsgericht hat die sich aus §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO ergebenden Anforderungen nicht hinreichend beachtet. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens mußte sich ihm eine nähere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen. Jedenfalls geht aus der Begründung seiner Entscheidung nicht hervor, aus welchen Gründen eine derartige Aufklärung nicht in Betracht kam (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Die Annahme, die Klägerin habe nicht einmal Zweifel an der Geeignetheit der vom Landratsamt angeordneten und durchgeführten Maßnahmen dargetan (Urteilsabdruck S. 9 oben), ist unzutreffend und steht zum klägerischen Berufungsvorbringen in deutlichem Widerspruch. Die Klägerin hat dies mit ihrer Verfahrensrüge zulässig und in sich schlüssig gerügt.
Die Klägerin hatte bereits mit ihrer Berufungsbegründung vorgetragen, daß die vom Landratsamt angeordneten Maßnahmen sachlich ungeeignet gewesen seien, die Ursache der Verunreinigung näher festzustellen. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen im Tatbestand seines Urteils auch zutreffend wiedergegeben. Zugleich hatte die Klägerin Beweis angeboten. Mit Schriftsatz vom 12. November 1986 hat die Klägerin ihr Vorbringen zum Teil wiederholt. Sie hat insbesondere dargelegt, aus welchen Gründen nach ihrer Auffassung die angeordneten Maßnahmen ungeeignet gewesen seien. Um ersichtlich dem denkbaren Vorwurf eines unzulässigen Beweisermittlungsantrages zu entgehen, hat sie ihrem Schriftsatz eine gutachterliche Stellungnahme eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beigefügt. In einem weiteren Schriftsatz vom 22. Mai 1987 hat sie ihr bisheriges Vorbringen unter Vorlage einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vertieft, die sie erkennbar zudem zum Gegenstand ihres Berufungsvorbringens gemacht hat. Die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen unterstützen die klägerische Behauptung.
Ein wesentlicher Inhalt des Vorbringens der anwaltlich vertretenen Klägerin im Berufungsrechtszuge war damit - zumindest auch - die Behauptung, daß ein Ursachenzusammenhang zwischen der festgestellten Störung der Wasserversorgung der Stadt Lauda einerseits und der auf ihrem Betriebsgrundstück gegebenen chemischen Betriebsabläufe andererseits nicht dargetan und auch als wahrscheinlich auszuschließen sei. Die Klägerin hat damit hinreichend detailliert unter gleichzeitigem Beweisanerbieten behauptet, die bisherigen Befunde hätten ein zweites Bohrprogramm zu ihren Lasten nicht zu rechtfertigen vermocht. Dieses Programm sei zudem fachlich ungeeignet gewesen, das verfolgte Ziel zu erreichen, nämlich die Ursachen der Verschmutzung näher aufzuklären.
Diesen konkreten Vorbringen mußte das Berufungsgericht entweder nachgehen oder aber darlegen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine nähere Aufklärung zu unterbleiben habe. Das ist nicht geschehen. Dies begründet den Verstoß gegen §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO.
Das Berufungsurteil beruht auch auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die mit dem Bescheid vom 28. Juli 1982 angeordneten Maßnahmen auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 des baden-württembergischen Wassergesetzes dann gerechtfertigt seien, wenn sich das Landratsamt um eine weitere Aufklärung des Sachverhalts bemüht habe. Dem Zusammenhang seiner Ausführungen ist ferner zu entnehmen, daß es hierfür - was selbstverständlich ist - die fachliche Geeignetheit der getroffenen Maßnahmen vorausgesetzt hat. Gerade diese Geeignetheit hatte die Klägerin indes unter fachlichen Gesichtspunkten substantiiert in Zweifel gezogen. Die Revisionserwidederung bestreitet dies nicht, sondern verweist auf die inhaltliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, diesem tatsächlichen Vorbringen des Beklagten selbst nachzugehen und insbesondere die vorgelegte Stellungnahme des Geologischen Landesamtes vom 21. Juli 1987 zu berücksichtigen; dies muß der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten bleiben (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Die Sache erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Dabei sieht das Revisionsgericht davon ab, seinerseits das maßgebliche Landesrecht anzuwenden (vgl. §§ 173 VwGO, 565 Abs. 4 ZPO). Hierzu fehlt es auch an den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen.
Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die von der Klägerin vorgetragenen Zweifel an der Geeignetheit des zweiten Bohrprogramms gegeben sind und welche rechtlichen Folgerungen hieraus zu ziehen sind. Für die tatrichterliche Würdigung wird es insbesondere prüfen müssen, ob ein Sachverständigengutachten einzuholen ist. Zwar kann sich ein Tatsachengericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. BVerwG, urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <127>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; Beschluß vom 18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - Buchholz § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137; Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - DVBl. 1987, 573<585>). In diesem Sinne kann auch das Geologische Landesamt für sich eine vom Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung zu berücksichtigende Sachkunde in Anspruch nehmen. Gleichwohl wird ein Gericht, das in dieser Weise verfährt, besondere Sorgfalt bei der ihm obliegenden Beweisermittlung und Beweiswürdigung zu üben haben. Das gilt vor allem dann, wenn die klagende Partei gerade substantiiert geltend macht, das betreffende Amt sei fehlerhaft vorgegangen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 45.000,00 DM festgesetzt.
Dr. Niehues
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel