Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1988, Az.: BVerwG 6 B 16.88
Kriegsdienstverweigerung; Eingehenderes Verfahren; Vollprüfung; Gewissensentscheidung; Kriegsdienst mit Waffe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 16.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 22.12.1987 - AZ: 10 VG W 1862/86
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr 20
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer "Vollprüfung" in dem im 3. Abschnitt des KDVG, §§ 9 ff., geregelten "eingehenderen" Verfahren, das grundsätzlich auf die Ausräumung derjenigen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der von dem betroffenen Wehrpflichtigen geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe beschränkt ist, die er durch eigenes, gegensätzliches Verhalten selbst begründet hat (im Anschluß an das Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - (BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1)).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann insgesamt keinen Erfolg haben.
Hinsichtlich der Behandlung und Entscheidung der den Fall des Klägers kennzeichnenden speziellen Problematik - nämlich daß er seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst nach Ableistung seines Grundwehrdienstes gestellt hat, und zwar unter der Geltung des KDVG mit der Maßgabe, daß er im Falle seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer insgesamt fünf Monate als Zivildienstleistender nachdienen müßte - wirft das angefochtene Urteil keine grundsätzliche, höchstrichterlich noch klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, die in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren zu entscheiden wäre; soweit der Senat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - (BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6§ 22 KDVG Nr. 1 = DÖV 1987, 440) grundsätzlich zu den Prüfungsmaßstäben in dem im Dritten Abschnitt des KDVG,§§ 9 ff., geregelten "eingehenderen" Prüfungsverfahren sowie zu dem Gewicht und der Bedeutung des "tragenden Indizes" der "lästigen Alternative" der Inkaufnahme des verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes in diesem "eingehenderen" Prüfungsverfahren Stellung genommen hat, läßt sich eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dieser Entscheidung nicht feststellen.
Dem Vorgehen des Verwaltungsgerichts sowohl bei der eingehenden Vernehmung des Klägers als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung in der mündlichen Verhandlung als auch dann bei der Würdigung der verschiedenen Aussagen des Klägers und der Begründung der Abweisung seines Anerkennungsbegehrens in den Gründen des angefochtenen Urteils liegt ersichtlich die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde, es müsse, um beim Kläger mit der von§ 14 Abs. 1 KDVG geforderten "hinreichend sicherenÜberzeugung" eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG feststellen zu können, jedenfalls diejenigen Zweifel an der Echtheit der vom Kläger geltend gemachten Gewissensentscheidung ausräumen, die dieser selbst dadurch begründet hatte, daß er zunächst den Grundwehrdienst vollständig und ohne erkennbare Vorbehalte oder Schwierigkeiten abgeleistet hatte, bevor er im unmittelbaren Anschluß daran seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen beantragte; mit dieser Rechtsauffassung aber befand sich das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Auffassung des Senats in seinem angeführten Urteil vom 3. Dezember 1986, a.a.O. Zwar hat das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich einen entsprechenden Rechtssatz formuliert und sich für seine Auffassung auch nicht ausdrücklich auf das Urteil des Senats vom 3. Dezember 1986, a.a.O., bezogen; in der Sache aber kommt diese - zutreffende - Rechtsauffassung des Gerichts in den Gründen des angefochtenen Urteils hinreichend deutlich zum Ausdruck, auch wenn einzelne - insoweit mißverständliche - Formulierungen (so z.B. wiederholt "bei Würdigung aller Umstände") auf den ersten Blick den Eindruck erwecken könnten, das Verwaltungsgericht habe - fälschlich - von vornherein eine "Vollprüfung" für geboten gehalten.
So hat sich die eingehende Vernehmung des Klägers als Partei durch das Verwaltungsgericht im wesentlichen auf die Frage konzentriert, wie er nachvollziehbar erklären könne, daß er sich "innerhalb der kurzen Frist zwischen seinem Ausscheiden aus dem Bundeswehrdienst und der Antragstellung so sehr verändert (habe), daß das, was ihn bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr gewissensmäßig jedenfalls nicht im Übermaße belastete - nämlich der Waffendienst -, in dem Moment, wo er damit nicht mehr täglich konfrontiert war, nun plötzlich so belasten sollte, daß er sich am 4. Oktober 1983 innerlich gezwungen sah, den KDV-Antrag zu stellen". Da die Antworten des Klägers zu diesem Punkt vage und unbefriedigend ausfielen, hat das Verwaltungsgericht immer wieder - insgesamt dreimal - nachgefragt, ohne daß der Kläger imstande gewesen wäre, eine Erklärung zu geben, die die Zweifel des Gerichts in diesem Punkt hätte ausräumen können. Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht seine abschließende Würdigung, es habe bei der Befragung des Klägers - wie auch schon aufgrund des Akteninhalts mit zum Teil widersprüchlichen Erklärungen des Klägers im Verfahren vor dem Ausschuß und der Kammer für Kriegsdienstverweigerung - "die Überzeugung gewonnen, daß er keine grundgesetzlich geschützte Gewissensentscheidung gegen seine Teilnahme am Wehrdienst mit der Waffe getroffen habe", "maßgeblich" auf die Aussagen des Klägers zu eben diesem Punkt gestützt, wenn es feststellt, "seineÄußerungen zu diesem ausführlich in der Parteivernehmung erörterten Komplex ließen keine ausreichenden Anhaltspunkte innerer oder äußerer Art erkennen, die der Kammer den Weg des Klägers vom eben aus dem Wehrdienst entlassenen Soldaten, den der Wehrdienst selbst nicht in unerträgliche Gewissensqualen verstrickt hatte, zum Kriegsdienstverweigerer hätten plausibel machen können".
Wenn das Verwaltungsgericht beim Kläger sodann "darüber hinaus" nach "sonstigen konkreten Anhaltspunkten, wie sie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer voraussetzt", geforscht hat, ist es ebenfalls nicht von der Entscheidung des Senats vom 3. Dezember 1986 abgewichen; auch hat es insoweit keine neue, grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen. Die vom Senat angenommene Beschränkung der "eingehenderen" Prüfung in dem im Dritten Abschnitt des KDVG,§§ 9 ff., geregelten Prüfungsverfahren auf die Ausräumung konkret derjenigen Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, die der Wehrpflichtige durch sein eigenes, gegensätzliches Verhalten selbst begründet habe, kann nämlich nur für den Fall gelten, daß der Wehrpflichtige in der Lage ist, diese Zweifel auszuräumen mit der Folge, daß er ohne weitere Prüfung anzuerkennen ist. Gelingt ihm das nicht, so fordert nicht nur der durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit §§ 1, 2 ff. KDVG verbriefte Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unter den dort genannten Voraussetzungen, und zwar in Verbindung mit der Aufklärungspflicht des Gerichts, § 86 Abs. 1 VwGO, eine "Vollprüfung", sondern diese liegt auch im Interesse des Wehrpflichtigen selbst, weil anderenfalls sein Anerkennungsbegehren dann, wenn er von ihm selbst begründete Zweifel nicht ausräumen kann, ohne weitere Prüfung abgelehnt werden müßte, obwohl eine "Vollprüfung" möglicherweise seine Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe ergäbe. Dies war ersichtlich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts; denn nach "sonstigen konkreten Anhaltspunkten" hat es beim Kläger erst geforscht, nachdem es zu dem Schluß gelangt war, er habe die durch sein eigenes Verhalten - nämlich die vorbehaltlose Ableistung seines vollständigen Wehrdienstes bis wenige Tage vor Stellung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - begründeten Zweifel an der Echtheit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht ausräumen können. Konsequent hat es das Anerkennungsbegehren des Klägers erst abgewiesen, nachdem es geprüft und festgestellt hatte, daß auch keine sonstigen konkreten Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe sprachen.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch nicht - in Abweichung von dem Urteil des Senats vom 3. Dezember 1986, a.a.O., - Gewicht und Bedeutung des "tragenden Indizes" der "lästigen Alternative" der Inkaufnahme des verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes verkannt. Dieses "tragende Indiz" reicht nämlich allein noch nicht aus, die von § 14 Abs. 1 KDVG geforderte "hinreichend sichereÜberzeugung" des Gerichts vom Vorliegen einer - schlüssig dargelegten - Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu begründen. Vielmehr müssen in den im Dritten Abschnitt des KDVG, §§ 9 ff., geregelten Fällen, in denen der Wehrpflichtige durch eigenes, gegensätzliches Verhalten Zweifel hinsichtlich der Echtheit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe begründet hat, jedenfalls diese Zweifel im Rahmen einer "eingehenderen" Prüfung ausgeräumt werden. Da dies dem Kläger nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gelungen ist, konnte - bei Zugrundelegung der Auffassung des Senats in seinem Urteil vom 3. Dezember 1986, a.a.O., - allein seine Bereitschaft, fünf Monate Zivildienst "nachzudienen", nicht zu seiner Anerkennung führen.
Auch die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel lassen sich nicht feststellen.
Das Verwaltungsgericht hat nicht dadurch seine Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, verletzt, daß es unterlassen hat, den Freund des Klägers und ehemaligen Kameraden B. als Zeugen zu vernehmen. Zwar hatte der Kläger in seiner schriftlichen Klagebegründung für den Fall, daß das Gericht nicht gemäß § 14 Abs. 3 KDVG nach Aktenlage, sondern erst nach Parteivernehmung über sein Anerkennungsbegehren entscheiden werde, mit näherer Begründung die Vernehmung seines Freundes B. als Zeuge beantragt. Diesen Antrag hat er ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. Dezember 1987 in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht wiederholt, auch nicht vorsorglich, obwohl ihm angesichts der mehrfachen Nachfragen des Gerichts bei seiner Vernehmung als Partei deutlich geworden sein muß, daß das Gericht Schwierigkeiten hatte, ihm seine plötzliche "Wandlung" vom Wehrdienstleistenden zum Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen abzunehmen. Zwar wäre das Gericht aufgrund seiner Pflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, auch ohne einen - förmlichen oder auch nur hilfsweise gestellten - Beweisantrag des Klägers verpflichtet gewesen, von sich aus den Freund des Klägers B. als Zeugen zu vernehmen, wenn sich ihm eine solche weitere Beweiserhebung nach dem Vorbringen des Klägers sowie dem Stand der Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das war indessen nicht der Fall. Der Kläger hatte bei seiner Vernehmung als Partei nämlich einerseits erklärt, daß er die fraglichen Gespräche mit seinem Freund B.über die Problematik der Kriegsdienstverweigerung "während meiner letzten Zeit bei der Bundeswehr" geführt habe, und andererseits später auf Vorhalt des Gerichts eingeräumt, daß er noch im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung, also nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr und nach Stellung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, "noch keine Gewissensentscheidung getroffen hatte", sondern daß dies erst später geschehen sei, nämlich als das Ergebnis des Reflektierens der Dinge, des geistigen Überdenkens, von Gesprächen mit anderen Menschen und aufgrund eines neuen Umfeldes; hieraus erkläre sich auch die verspätete Einreichung seiner Widerspruchsbegründung sowie seiner Klagebegründung. Wenn aber der Kläger selbst bei seiner seinem schriftlichen Beweisantrag nachfolgenden Parteivernehmung keinen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen seinen Gesprächen mit seinem Freund B. einerseits und der Entstehung seiner eigentlichen Gewissensentscheidung andererseits hergestellt, vielmehr ausdrücklich erklärt hat, seine eigentliche Gewissensentscheidung sei erst später zustande gekommen, brauchte sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung des Freundes des Klägers als Zeugen nicht aufzudrängen.
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht seine Pflichten aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verletzt, wonach in dem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für dieÜberzeugungsbildung des Gerichts leitend gewesen sind. Es hat nämlich dargelegt, daß für den Kläger zwar das Indiz seiner Bereitschaft zur Inkaufnahme eines Restzivildienstes von fünf Monaten streite, daß dieses Indiz aber durch "gewichtige Umstände" entkräftet worden sei. Als "maßgeblichen" Umstand, der gegen eine Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe spreche, hat das Verwaltungsgericht die Erklärungen des Klägers zu seiner Wandlung vom Wehrdienstleistenden zum Kriegsdienstverweigerer gewertet, die "keine ausreichenden Anhaltspunkte innerer oder äußerer Art erkennen (ließen), die der Kammer den Weg des Klägers vom eben aus dem Wehrdienst entlassenen Soldaten, den der Wehrdienst selbst nicht in unerträgliche Gewissensqualen verstrickt hatte, zum Kriegsdienstverweigerer hätten plausibel machen können"; dies hat das Verwaltungsgericht im folgenden in Auseinandersetzung mit der Aussage des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei auf mehreren Seiten näher ausgeführt. Diese Gründe für die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, nach seiner Überzeugung habe der Kläger keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen, sind nachvollziehbar, zumal wenn man die Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei miteinbezieht. Damit genügt die Begründung des angefochtenen Urteils den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Ernst
Dr. Seibert