Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.1988, Az.: BVerwG 3 B 33.88
Anforderungen an die Beschwerdeschrift; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 33.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 18577
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 21.09.1987 - AZ: 2 VG A 348/86
- OVG Niedersachsen - 11.02.1988 - AZ: 3 OVG A 404/87
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer und W.-E. Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Februar 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Verfahrensrüge, das Oberverwaltungsgericht habe fehlerhaft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und darauf beruhe das Berufungsurteil, genügt nicht den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach muß in der Beschwerdeschrift "der Verfahrensmangel bezeichnet werden". Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift die Tatsachen zu bezeichnen hat, aus denen sich ergibt, daß ein Verfahrensmangel vorliegt, und daß die angefochtene Entscheidung auf ihm beruhen kann (BVerwG, Beschluß vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 3 B 93.84 - Buchholz 310 § 139 Nr. 66). Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Beschwerdeführer ohne Verschulden gehindert war, die Klagefrist einzuhalten, werden in den Ausführungen der Beschwerdeschrift zu dem geltend gemachten Verfahrensmangel nicht erwähnt.
Auch wenn man die Ausführungen zur angeblichen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei der Beurteilung der Verfahrensrüge berücksichtigt, ergibt sich nicht, daß dem Berufungsgericht der geltend gemachte Verfahrensmangel unterlaufen wäre. Der Beschwerdeführer war nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichs keineswegs ohne Verschulden oder gar infolge höherer Gewalt gehindert, die Klagefrist einzuhalten. Zwar mag er während des Laufs der Rechtsmittelfrist und auch noch später über die Verfassungsmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Verordnung und damit auch über den Ausgang eines Klageverfahrens im Ungewissen gewesen sein; unzumutbar aber war ihm die Erhebung einer Klage zu keinem Zeitpunkt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Fallgestaltung, die dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 1985 - 2 BvR 1167/84 u.a. - (BVerfGE 71, 305, 346 ff.) zugrunde lag. Dort ging es um tatsächliche Handlungen - wie die Aufstallung von Kühen -, die einen bestimmten wirtschaftlichen Effekt erzielen sollen. Derartige Handlungen können bei Ungewißheit der Rechtslage unzumutbar werden. Demgegenüber ist es aber gerade der Sinn einer Klage, eine Ungewisse Rechtslage klären zu lassen, allerdings - wie sich aus den Prozeßordnungen und dem Gerichtskostengesetz ergibt - grundsätzlich unter Kostenrisiko und - wenn es um Verwaltungsakte geht - regelmäßig unter Einhaltung von Fristen. Beide Einschränkungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Januar 1960 - 1 BvL 17/59 - BVerfGE 10, 264, 268 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]; Beschluß vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253, 269) [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]. Die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid ließ zudem über den einzuschlagenden Rechtsweg, die einzuhaltende Frist und den Streitgegenstand keinen Zweifel.
Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, "ob § 60 Abs. 3 VwGO auch bei der MGVO Anwendung findet", rechtfertigt das erstrebte Revisionsverfahren nicht. Um die Einhaltung von Fristen, die von der Milch-Garantiemengen-Verordnung statuiert werden, geht es nicht; insoweit wäre die Frage nicht klärungsfähig. Auf die Versäumung der Klagefrist hingegen ist § 60 Abs. 3 VwGO auch bei Streitigkeiten nach der MGVO einschränkungslos anwendbar, ohne daß dies irgendwelcher Ausführungen bedarf; insoweit ist die Frage nicht klärungsbedürftig.
Da das Berufungsgericht die Klage wegen Versäumung der Klagefrist für unzulässig angesehen hat, kommt es auf die weiteren in der Beschwerdeschrift berührten Fragen nach der Zuständigkeit der Landwirtschaftskammern nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Schäfer
Sommer