Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.1988, Az.: BVerwG 6 B 24.88
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.07.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 24.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 18609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 27.01.1988 - AZ: 4 S 1318/87
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Juli 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Januar 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21,30 DM festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen können nicht zur Zulassung der Revision führen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Zur Begründung seiner Rüge, das Berufungsgericht habe gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, macht die Beschwerde zunächst geltend, das Berufungsgericht habe in dieser Sache nicht gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG durch Beschluß entscheiden dürfen, sondern eine mündliche Verhandlung anberaumen müssen. Nur bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte nämlich der Kläger nachprüfen können, ob das Gericht seiner Entscheidung den zutreffenden Sachverhalt zugrunde lege. Der Hinweis des Vorsitzenden gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG lasse erkennen, daß das Gericht seine schriftsätzlichen Ausführungen nicht vollständig berücksichtigt habe. Dieses Vorbringen verkennt jedoch, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 57, 272; Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 CB 8.79 - <Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 26>, vom 16. September 1980 - BVerwG 6 B 83.80 - und vom 11. Juni 1982 - BVerwG 6 CB 3.82 -) weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch auf mündliche Verhandlung geben. Dies hat unabhängig vom sachlichen Gegenstand des Verfahrens und von der Eigenart der zu beantwortenden Rechtsfragen zu gelten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG hat das Berufungsgericht daher nach Lage der Sache zu entscheiden, ob es die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich hält. Die Entscheidung darüber steht in seinem durch verfassungsrechtliche Bindungen nicht eingeengten Ermessen. Erachtet es den Sachverhalt für ausreichend aufgeklärt und die Rechtsfragen für hinreichend erörtert, so liegt in der einstimmigen Zurückweisung der Berufung durch Beschluß kein Ermessensfehlgebrauch (Beschluß vom 28. April 1980 - BVerwG 6 B 37.80 -).
Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist aber auch nicht dadurch verletzt worden, daß das Berufungsgericht seine Ausführungen in den Schriftsätzen vom 9. Juni 1986, vom 6. Mai 1987 und vom 30. November 1987 - wie die Beschwerde meint - nicht zutreffend zur Kenntnis genommen hat. Den Entscheidungsgründen des angegriffenen Beschlusses ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung durchaus die Darstellung des Klägers berücksichtigt und in Erwägung gezogen hat (zu dieser Anforderung an die Gewährung rechtlichen Gehörs vgl. BVerfGE 51, 188 <191>[BVerfG 22.05.1979 - 1 BvR 1077/77] und BVerfGE 51, 126 <129> mit weiteren Nachweisen), seine Mitwirkung an dem "Reisekostenkomplex" des Leistungsbescheides habe sich darauf beschränkt, einen Aktenvermerk zu fertigen, dazu Erklärungen abzugeben und später seine Unterschrift auf eine (von anderen Personen vorbereitete) "Reisekostenrechnung" zu setzen. Aus dem Umstand, daß in der Entscheidung als Wohnsitz des Klägers Schwetzingen angegeben ist, obwohl der Kläger schriftsätzlich auf seinen Umzug nach Emmendingen hingewiesen hatte, läßt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Das Berufungsgericht ist allerdings unter Heranziehung der insoweit entstandenen Verwaltungsvorgänge zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger die Dienstreise als Verwaltungsleiter der Universitätskliniken und nicht als ständiger Vertreter des Kanzlers der Universität durchgeführt habe, so daß eine Erstattung der Reisekosten aus dem Repräsentationsfonds des Kanzlers nicht in Frage komme. Auch habe der Kläger unter Mißachtung der in dem Antragsvordruck vorgesehenen Erläuterung die von Amts wegen gewährte unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft verschwiegen und auf diese Weise durch "Manipulation" der Reisekostenabrechnung dem Risiko einer Nachprüfung und der Ablehnung des Ersatzes von Aufwendungen entgehen wollen. Wenn sich die Beschwerde gegen diese Wertung des Verhaltens des Klägers wie auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, der Kläger habe hinsichtlich der Erlangung des ihm rechtlich nicht zustehenden Auslagenersatzes "zumindest mit bedingtem Vorsatz" gehandelt, so rügt sie der Sache nach keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern lediglich die rechtliche Würdigung der getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht.
Soweit die Beschwerde mangelnde Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, erscheint es schon zweifelhaft, ob diese Rüge den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Es sind die gleichen, wie die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren zu stellenden Anforderungen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17>). Es sind daher nicht nur die Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht nicht bedient haben soll, zu bezeichnen, sondern es ist weiter darzulegen, inwieweit sich die unterbliebene Beweisführung dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen und die angefochtene Entscheidung auf der unterlassenen Aufklärung beruht oder beruhen kann (BVerwGE 31, 212 <218>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift allenfalls teilweise. Jedenfalls greift die Rüge der mangelnden Sachaufklärung aber aus sachlichen Gründen nicht durch. Denn das Unterbleiben gerichtlicher Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts kann nur dann mit Erfolg als Verfahrensmangel gerügt werden, wenn es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts auf die fraglichen Tatumstände ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96> und vom 22. Mai 1981 - BVerwG 6 B 66.84 -). Das Berufungsgericht hat zu der Frage, in welcher Funktion der Kläger die Dienstreise unternommen hatte, maßgeblich auf den Inhalt der hierzu ergangenen Einladung sowie darauf abgestellt, daß die Dienstreise ausschließlich Angelegenheiten der Verwaltung des Universitätsklinikums betraf. Bei dieser rechtlichen Sicht bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, hierzu eine allgemeine Auskunft des früheren Kanzlers der Universität einzuholen. Auch konnte das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers, die mit der Reisekostenabrechnung befaßten Bediensteten hätten sein Verständnis vom Inhalt des Erstattungsantrages sehr wohl begriffen und seien danach verfahren, schon deshalb als unerheblich bezeichnen, weil nach den Feststellungen in dem angefochtenen Beschluß der Kläger selbst nicht behauptet hatte, daß diese Bediensteten sein Vorgehen ausdrücklich gebilligt hätten. Der Kläger macht denn auch in der Beschwerde lediglich geltend, daß nach seinem Verständnis die Bediensteten sein Verhalten gebilligt hätten, weil sie nicht dagegen remonstriert hätten. Davon abgesehen ist offenkundig, daß die Billigung einer inhaltlich nicht zutreffenden Reisekostenabrechnung durch die zuständigen Bediensteten nicht die Rückforderung der überzahlten Vergütung ausschließt.
2.
Schließlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die in der Beschwerdeschrift als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
ob in einer Erstattungsangelegenheit, in der in jeder Entscheidungsinstanz ein Teil der im Wege des Leistungsbescheides geltend gemachten Schadensersatzforderung zurückgewiesen worden ist, dem Ersatzpflichtigen aus der Erwägung, daß eben offensichtlich doch eine Rechtssache nicht leicht erkennbarer und damit grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, in jedem Fall alle Gerichtsinstanzen gewährt werden müssen, weil der bisherige Verfahrensablauf bewiesen hat, daß die jeweils vorangegangene Instanz nicht alle Umstände des Sachverhalts und alle mit ihm verbundenen Rechtsfragen erkannt hat,
von unzutreffenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ausgeht. Denn dem Kläger ist dadurch, daß das Berufungsgericht gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG durch Beschluß entschieden hat, keine gerichtliche Instanz entzogen worden. Auch wenn sich im bisherigen Verfahrenslauf die ursprüngliche Erstattungsforderung des Dienstherrn als in mehreren Teilbeträgen unbegründet erwiesen hatte, war das Berufungsgericht verfahrensrechtlich nicht gehindert, über die restliche Forderung ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21,30 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Schinkel
Nettesheim