Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1988, Az.: BVerwG 1 D 106.87
Zusätzliche Disziplinarmaßnahme neben einer gerichtlichen Bestrafung; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.07.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 106.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 05.06.1987 - AZ: VI VL 6/87
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
- Art. 6 GG
- § 14 BDO
Prozessführer
Postsekretärin a.D. ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung
am 11. Juli 1988
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Posthauptsekretärin Siegrid Gerigk, Techn. Fernmeldeobersekretär Manfred Schlemminger als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Postsekretärin a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts. Kammer VI - ... -, vom 5. Juni 1987 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - T. in B. vom 9. Mai 1985 ist die Ruhestandsbeamtin wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt worden. Durch Beschluß des genannten Gerichts vom 21. März 1986 ist aus dieser Strafe und einer Strafe wegen Verkehrsvergehens eine Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen zu je 20 DM gebildet worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß sie 1981 in zwei Fällen Nachforschungsanträge mit gefälschten Paketeinlieferungsscheinen vorgelegt und dadurch die Deutsche Bundespost um Ersatzleistungen in Höhe von 636 DM geschädigt habe.
Die Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 5. Juni 1987 ist ihr am 4. April 1987 persönlich zugestellt worden. Am 26. April 1987 schrieb sie an ihren Verteidiger, um eine Terminverlegung zu erwirken. Durch ein Büroversehen wurde dieser Auftrag erst mit Schriftsatz des Verteidigers vom 25. Mai 1987 ausgeführt, der dem Bundesdisziplinargericht nicht unmittelbar zugeleitet worden und dort erst am 29. Mai 1987 eingegangen ist. Sie hat beantragt, den Termin aufzuheben, mit der Begründung, sie habe ein schulpflichtiges Kind und sei mit ihm während der Pfingstferien in Urlaub.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Antrag abgelehnt und dazu ausgeführt: nach der frühzeitigen Ladung habe ihr genügend Zeit zur Verfügung gestanden, ihren Urlaub so einzurichten, daß er nicht mit dem Termin zur Hauptverhandlung kollidiere. Dabei sei sie nicht auf die Pfingstferien angewiesen, denn ihre Tochter sei 18 Jahre alt und bedürfe während ihrer Ferien nicht mehr der mütterlichen Aufsicht. Darüber hinaus habe sie auch nicht rechtzeitig, nämlich so schnell wie möglich, von ihrem geplanten Urlaub Mitteilung gemacht.
Sodann hat das Bundesdisziplinargericht durch Urteil vom 5. Juni 1987 der Ruhestandsbeamtin das Ruhegehalt aberkannt und ihr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Gemäß seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellung des Strafurteils vom 9. Mai 1985 ist es im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
In ihrer Tätigkeit als Postsekretärin war die Beamtin zuletzt bei sogenannten Nachforschungsstellen in B. eingesetzt. Sie hatte sich damit zu befassen, verlorengegangene Sendungen zu ermitteln. Diese Kenntnisse nutzte sie zu ihrem eigenen Vorteil aus und ging dabei wie folgt vor:
Am 16. September 1981, am 23. Oktober 1981, am 17. Februar 1983 und am 22. Februar 1983 stellte sie bei der Post Nachforschungsanträge wegen angeblich verlorengegangener Paketsendungen. Am 14. November 1982 stellte sie einen Nachforschungsantrag bei dem Versandhaus Quelle und behauptete, daß ein Paket an diese Firma verlorengegangen sei. Es besteht ein Abkommen zwischen Versandhausfirmen und der Post, die Ersatzfrage für an sie gerichtete, nicht nachweisbare Paketsendungen mit den Absendern direkt zu regeln.
In allen Fällen behauptete sie, von ihr abgeschickte Paketsendungen hätten den Adressaten nicht erreicht. Zum Beweis für ihre Behauptungen legte sie Einlieferungsabschnitte für Paketsendungen vor, die sie wie folgt präpariert hatte:
Sie lieferte jeweils einige Zeit vor Stellung der Nachforschungsanträge Pakete ohne Zahlung der Gebühr "unfrei" bei Postämtern ein. Bei diesen Paketen, bei denen der Empfänger die Gebühr bezahlt, verbleibt der Hauptteil der Einlieferungskarte nicht in dem Einlieferungspostamt, sondern wird mit dem Paket mitgeschickt. Die Beamtin füllte die jeweiligen Einlieferungsabschnitte vorschriftswidrig nur mit Bleistift aus. Sodann entfernte sie die Bleistifteintragung und setzte andere Adressaten ein, an die die Pakete nebst Paketkarte nicht abgegangen waren.
Die Postämter bzw. die Firma Quelle konnten wegen der fehlenden Paketkarten und weil derartige Sendungen nicht existieren, den Verbleib der angeblich verlorenen Pakete nicht nachweisen. Gemäß § 12 Postgesetz erstattete die Post der Beamtin den angeblichen Schaden von insgesamt rd. 885 DM. Die Firma Quelle schrieb ihr einen Betrag von 160,60 DM auf ihrem Kundenkonto gut.
Bei einer bei der Beamtin durchgeführten Hausdurchsuchung fand sich ein weiterer veränderter Einlieferungsabschnitt vom 9. Februar 1983 mit der Nr. 3296. Die dazugehörige Paketkarte konnte ermittelt werden.
Das Vorgehen konnte aufgedeckt werden, nachdem ein Postbeamter zufällig mehrere Nachforschungsanträge der Beamtin hatte bearbeiten müssen. Ihm war die ungewöhnliche Häufigkeit der von der Beamtin vermißten Sendungen aufgefallen.
Die Beamtin handelte vorsätzlich und schuldhaft mit Wissen und Wollen aller strafbaren Tatumstände.
Weiter hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt:
Zwei der in dem Strafurteil genannten Vorfälle fallen in die aktive Dienstzeit der Ruhestandsbeamtin, nämlich betreffend die Paketeinlieferungen vom 7. Mai 1981 und 9. Juni 1981. Der Deutschen Bundespost entstand durch insoweit ohne Rechtsgrund an die Ruhestandsbeamtin geleisteten Schadenersatz in Höhe von 377 DM bzw. 259 DM ein Gesamtschaden in Höhe von 636 DM. Nur diese zwei Fälle sind angeschuldigt.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach § 54 Satz 3. 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. also als innerdienstliches Dienstvergehen gewertet. Es sei materiell dienstbezogen, weil die Beamtin unter Ausnutzung ihrer bei ihrem Dienstherrn erworbenen besonderen Kenntnisse bei ihrem Vorgehen gegen die sie treffende Obhutspflicht verstoßen habe, ihren Dienstherrn vor Schaden zu bewahren. Betrügerisches Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn mache die Höchstmaßnahme erforderlich, wenn das Eigengewicht der Tat für sich besonders hoch sei, erhebliche eigennützige Motive vorlägen, die dienstliche Stellung oder dienstlich erworbene spezielle Kenntnisse mißbräuchlich ausgenutzt würden oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit nicht unerheblichen disziplinaren Eigengewicht begangen worden sei, etwa Urkundenfälschung. Alle diese Erschwerungsgründe lägen hier vor. Eines Unterhaltsbeitrags sei die Beamtin jedoch nicht unwürdig und auch bedürftig.
Die Beamtin hat am 13. August 1987 Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Durch die Ablehnung des Vertagungsantrags sei Art. 6 GG verletzt worden, weil es sich um eine ausgesprochene familienfeindliche Entscheidung handele. Das Dienstvergehen sei außerdienstlicher Natur. Es wiege nicht schwer und sei nicht dazu geeignet, das Ruhegehalt abzuerkennen. Die beiden zu beurteilenden Vorfälle seien jeweils durch Fehlverhalten anderer Beamter bei der Entgegennahme der Pakete begünstigt worden. Die weiteren im Strafurteil festgestellten Fälle dürften hier nicht berücksichtigt werden. Nach § 14 BDO sei eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme neben der gerichtlichen Bestrafung nicht zu verhängen, weil es nicht notwendig sei, die Ruhestandsbeamtin zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Schließlich sei die Höchstmaßnahme eine unbillige Härte, denn die Ruhestandsbeamtin sei aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage, irgendein Einkommen zu erzielen, so daß sie zum Sozialfall werde. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Veranlassung und Maßnahme sei verletzt.
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht und außerdem gerügt wird, daß die Vorinstanz den Sachverhalt unter einen unrichtigen Tatbestand des Dienstvergehens subsumiert habe. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Das Verfahren der Vorinstanz weist keinen Verfahrensmangel auf. Der Vertagungsantrag ist mit Recht abgelehnt worden. Die Beamtin konnte sich monatelang auf den Termin einstellen und einen etwaigen Hinderungsgrund unverzüglich mitteilen, insbesondere sich aber vergewissern, ob ihrem Terminverlegungswunsch stattgegeben worden war. Auch überzeugt der angegebene Hinderungsgrund nicht, denn die Tochter war inzwischen volljährig. Unter diesen Umständen mußte sie damit rechnen, daß, wie in der Ladung angekündigt, in ihrer Abwesenheit verhandelt werden würde. Inwiefern darin ein Verstoß gegen Art. 6 des Grundgesetzes liegen soll, ist nicht ersichtlich.
Der Senat ist ebenso wie das Bundesdisziplinargericht an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Strafurteils vom 9. Mai 1985 gebunden. Irgendwelche Einwände dagegen werden auch nicht geltend gemacht.
Der Berufung ist darin zu folgen, daß es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG handelt. Die Frage, ob das Verhalten eines Beamten dem Tatbestand des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG - innerdienstlicher Bereich - unterfällt, läßt sich nicht danach beantworten, ob der Beamte - zeitlich und örtlich - im Dienst war, als er die zu beurteilende Tathandlung ausführte; denn maßgebend für die Beantwortung ist nicht, ob äußere - wie zeitliche oder örtliche - Verbindungen zur Dienstverrichtung gegeben sind, sondern ob materielle Beziehungen zwischen der betreffenden Handlung und dem Dienst des Beamten bestehen, ob er insbesondere gegen Vorschriften verstoßen hat, die seinen dienstlichen Pflichtenkreis regeln (BVerwG 33, 199 <201>: Urteil vom 18. März 1982 - BVerwG 1 D 29.81 - <BVerwG Dok. Ber. B 1982, 206>). Doch geht es nicht darum, diejenigen Pflichten, die in Ausübung des übertragenen Amtes erfüllt werden müssen, von solchen Pflichten abzugrenzen, die nicht zu den eigentlichen Obliegenheiten des Amtes gehören, die jedoch ebenfalls dienstlich begründet oder zumindest veranlaßt sind. Es geht vielmehr um die Abgrenzung des dienstlichen Bereichs eines Beamten allgemein von demjenigen Lebenskreis, in dem er von dienstlichen Pflichten frei und Privatmann - wenngleich, wie sich aus § 54 Satz 3 EBG ergibt, nicht bar jeglicher beamtenrechtlicher Verpflichtungen - ist (BVerwGE 76, 192 <197 f.>[BVerwG 19.09.1984 - 1 D 38/84]). Was die damals noch im aktiven Dienst befindliche Beamtin getan hat, hätte jeder Privatmann tun können, wenn er sich irgendwie Kenntnis von den Einzelheiten des Paketbeförderungs- und des Nachforschungsverfahrens verschafft hätte, z.B. indem er einen ihm persönlich bekannten Postbeamten aushorchte. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses zur Postverwaltung ist also keine notwendige Voraussetzung für derartige Straftaten. Das zeigt auch der Umstand, daß die Beamtin, nachdem sie in den Ruhestand versetzt worden und ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten dadurch weggefallen war, ihr Tun in unveränderter Weise fortsetze. Zwar kann auch ein Ruhestandsbeamter z.B. Beihilfebetrügereien fortsetzen, die er während der aktiven Dienstzeit begonnen hatte. Unverzichtbare Voraussetzung für ein derartiges Tun ist aber immer das Dienstverhältnis und seine Nachwirkung als Ruhestandsbeamtenverhältnis.
Die anderweitige disziplinarrechtliche Einordnung des Sachverhalts muß aber nicht notwendig zur Änderung des Rechtsfolgenausspruches führen, d.h. das angefochtene Urteil kann im Disziplinarmaß durchaus bestätigt werden. Bei außerdienstlichen Pflichtverletzungen liegt die Höchstmaßnahme zwar nicht so nahe wie bei innerdienstlichen Verfehlungen, kommt aber durchaus in Betracht, nämlich dann, wenn die Vertrauensgrundlage für das Beamtenverhältnis zerstört ist. Das ist hier der Fall, und zwar aus den im angefochtenen Urteil angeführten Gründen. Zunächst richtet sich die Straftat gegen den eigenen Dienstherrn und nicht gegen irgendeinen Dritten. Die Beamtin ging überlegt und raffiniert vor, ohne in einer besonderen Versuchungssituation gewesen zu sein. Dabei nutzte sie mißbräuchlich die bei ihrer Beschäftigung in der Nachforschungsstelle erworbenen speziellen Kenntnisse und Erfahrungen aus, die sie innerdienstlich für ihren Dienstherrn nutzbar zu machen hatte und keinesfalls außerdienstlich gegen ihn einsetzen durfte. Hinzu tritt, daß die Beamtin sich neben den Betrugshandlungen jeweils der Urkundenfälschung schuldig machte, eines Delikts, das gerade bei einem Postbeamten, der ständig mit Urkunden zu arbeiten hat, erhebliches Gewicht hat. Wäre die Beamtin noch im Dienst, so könnte ihr der Dienstherr nicht mehr vertrauen. Ein Milderungsgrund kann nicht darin gesehen werden, daß die Paketannahmebeamten ihre Sorgfaltspflichten vernachlässigten. Hierin könnte eher ein Erschwerungsgrund liegen, weil die Ruhestandsbeamtin gerade das in ihr Kalkül mit einbezog, also davon ausging, daß solche mangelhaft ausgefüllten Paketkarten toleriert, andere Postbedienstete zu Pflichtverletzungen verleitet würden und es gerade dadurch möglich sein würde, den Dienstherrn aus eigensüchtigen Motiven zu schädigen.
Würde aber die Beamtin, wäre sie noch im Dienst, aus dem Dienst entfernt werden müssen, so muß ihr aus Gründen der gerechten Gleichbehandlung das Ruhegehalt aberkannt werden. Diese Maßnahme setzt nur voraus, daß bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre (EVerwGE 33, 9; 63, 262; ständige Rechtsprechung). Die Aberkennung des Ruhegehalts in solchen Fällen verstößt daher nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit nicht gegen verfassungsrechtliche Prinzipien. Sie wird außer von dem Gebot der gerechten Gleichbehandlung mit den noch im Dienst befindlichen Beamten auch durch die Notwendigkeit generalpräventiver Wirkung von Disziplinarmaßnahmen getragen (Urteil vom 9. Oktober 1980 - BVerwG 1 D 75.79 -). Schließlich kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann zutreffend angewandt werden, wenn die richtigen Punkte zueinander in Beziehung gesetzt werden. Hier geht es nicht etwa um den von der Beamtin erlangten Vorteil einerseits und den ihr drohenden wirtschaftlichen Nachteil andererseits, sondern nach dem Zweck des Disziplinarrechts sind in Beziehung zu setzen einerseits der Verlust der Vertrauenswürdigkeit und andererseits die dadurch notwendig gewordene Auflösung des Dienstverhältnisses. Letzteres stellt auch keine unbillige Karte dar, sondern jeder Beamte muß wissen, daß er bei raffiniertem kriminellen Vorgehen gegen den Dienstherrn seine Beamtenstellung aufs Spiel setzt.
Auch der schlechte gesundheitliche Zustand der Ruhestandsbeamtin und die dadurch möglicherweise fehlende Chance eines anderweitigen Erwerbs ermöglicht keine andere Entscheidung. Die Ruhestandsbeamtin erhält zunächst einen Unterhaltsbeitrag, der auch neu bewilligt werden kann, wenn sie nachweist, daß es ihr unmöglich war, eine anderweitige Erwerbsquelle zu erschließen. Außerdem wird sie auf Kosten des Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden und eine Rente erhalten, sofern sie berufs- oder erwerbsunfähig ist.
Der Unterhaltsbeitrag ist ihr zunächst in der von der Vorinstanz festgesetzten größtmöglichen Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts zu belassen. Zwar ist ihr gegenüber der getrennt lebende Ehemann, der 2.000 bis 2.800 DM monatlich an Einnahmen erzielt, unterhaltspflichtig. Da jedoch schon der verhältnismäßig geringe Unterhaltsbetrag für die Tochter von 250 DM monatlich vom Vater nicht regelmäßig beitreibbar ist, muß gegenwärtig davon ausgegangen werden, daß der Unterhaltsanspruch der Beamtin gegen den Ehemann nicht realisierbar ist. Im Fall eines Antrags auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags müßte dies allerdings nachgewiesen werden. Auch wird bei einer Neubewilligung voraussichtlich nicht die verhältnismäßig hohe Miete von 850 DM der Bedürftigkeitsprüfung zugrunde gelegt werden können, es sei denn, die Beamtin weist nach, daß es ihr nicht möglich war, eine preiswertere Wohnung zu finden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Pellnitz
Sträter