Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1988, Az.: BVerwG 2 C 4/86
Aufgelöste Pädagogischen Hochschule; Versetzung der Akademischen Räte; Wahrung des Besitzstandes; Anspruch auf Überleitung; Übernahme als Professor
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 4/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 08.12.1981 - AZ: 3 K 1183/78
- OVG Saarlouis - 13.11.1985 - AZ: 3 R 63/82
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 1 S. 2 BRRG
- § 43 Abs. 1 HRG
- § 75 HRG
- § 59 UniG SL
- § 105 Abs. 6 UniG SL 1978
- § 4 Abs. 1 PHSchulAuflG SL
Fundstellen
- DokBer B 1988, 243
- ZBR 1989, 53-54
Amtlicher Leitsatz
Die unter Wahrung des Besitzstandes vorgenommene Versetzung der Akademischen Räte und Oberräte an der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes in Ämter als Lehrkräfte für besondere Aufgaben der Universität gemäß § 4 Abs. 1 PHAuflG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Überleitung bzw. Übernahme als Professor besteht für diesen Personenkreis weder nach dem Saarländischen Universitätsgesetz von 1978 noch nach dem Hochschulrahmengesetz.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 1985 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger steht als Akademischer Oberrat im Dienst des Beklagten. Mit Bescheid vom 27. September 1978 wurde er in dieser Rechtsstellung mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes - PHAuflG - mit der Amtsbezeichnung "Akademischer Oberrat an der Universität" in das Amt einer Lehrkraft für besondere Aufgaben i.S. des § 59 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 7. Juli 1971 (ABl. S. 282) - SUG 1971 - versetzt. Als Dienstaufgaben wurden ihm vorbehaltlich der näheren Bestimmung durch den Fachbereich wissenschaftliche Daueraufgaben in den Teilbereichen Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts übertragen.
Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 23. November 1978 zurück.
Die Klage mit dem Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 27. September 1978 und des Widerspruchsbescheids vom 23. November 1978 zu verpflichten, ihn in die Rechtsstellung eines Professors auf Lebenszeit der Universität überzuleiten;
hilfsweise,
festzustellen, daß die Überleitung in die Rechtsstellung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben in beamtenrechtlicher und korporationsrechtlicher Hinsicht rechtswidrig gewesen ist,
hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er neben den bisherigen Anträgen weiter hilfsweise beantragt hat, festzustellen,
daß bei der Überleitung in die Rechtsstellung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben sein Besitzstand nicht gewahrt wurde,
hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Überleitung des Klägers in das Amt einer Lehrkraft für besondere Aufgaben i.S. des § 59 SUG 1971 sei gemäß § 4 Abs. 1 PHAuflG zu Recht erfolgt. Diese Vorschrift regele zusammen mit § 5 PHAuflG die Überleitung der im Beamtenverhältnis stehenden Angehörigen des Akademischen Mittelbaus der Pädagogischen Hochschule erschöpfend. Eine Überleitung in Professorenämter - wie sie der Kläger begehre - sei darin nicht vorgesehen. Diese Regelung sei sowohl mit dem Hochschulrahmengesetz als auch mit sonstigem Bundesrahmenrecht, insbesondere mit § 18 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BRRG vereinbar. Das Amt eines Akademischen Rates bzw. Oberrates und das einer Lehrkraft für besondere Aufgaben der Universität gehörten gleichwertigen Laufbahnen an. Der Besitzstand des Klägers sei bei der Versetzung ebenfalls gewahrt worden. Der Beklagte habe in der Versetzungsverfügung ausdrücklich klargestellt, daß der Kläger an der Universität dieselben Rechte und Pflichten habe wie an der Pädagogischen Hochschule.
Erfolglos müßten auch die vom Kläger gestellten Hilfsanträge bleiben. Der Antrag festzustellen, daß dieÜberleitung in die Rechtsstellung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben in beamtenrechtlicher und korporationsrechtlicher Hinsicht rechtswidrig gewesen sei, erweise sich nur insoweit als zulässig, als sich der Kläger damit gegen die gesetzlich in § 105 Abs. 6 2. Halbsatz SUG 1978 vorgenommene Zuordnung zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter wende. Insoweit sei der Antrag aber unbegründet, da die korporationsrechtliche Zuordnung des Klägers zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter rechtlich keinen Bedenken begegne. Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte weitere Hilfsantrag sei dagegen unzulässig, da die damit begehrte Feststellung, daß bei der Überleitung in das Amt einer Lehrkraft für besondere Aufgaben sein Besitzstand nicht gewahrt worden sei, nicht Gegenstand einer gesonderten Feststellungsklage sein könne.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Dezember 1981 sowie des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 1985 und unter Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 27. September 1978 und des Widerspruchsbescheids vom 23. November 1978 zu verpflichten, den Kläger in die Rechtsstellung eines Professors auf Lebenszeit der Universität des Saarlandes überzuleiten;
hilfsweise,
festzustellen, daß die Überleitung in die Rechtsstellung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben in beamtenrechtlicher und korporationsrechtlicher Hinsicht rechtswidrig gewesen ist;
sowie weiter hilfsweise,
festzustellen, daß bei der Überleitung des Klägers in die Rechtsstellung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben sein Besitzstand nicht gewahrt wurde.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt,
sie zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§§ 137 Abs. 1 VwGO, 127 Nr. 2 BRRG). Die Versetzung des Klägers in das Amt einer Lehrkraft für besondere Aufgaben der Universität gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes - PHAuflG - vom 12. Juli 1978 (ABl. S. 706) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat weder einen Anspruch aufÜberleitung in die Rechtsstellung eines Professors auf Lebenszeit noch auf Neubescheidung seines Überleitungsantrags.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung der vom Kläger angefochtenen Versetzungsverfügung ist § 4 Abs. 1 PHAuflG. Diese Bestimmung ist Teil des Landesbeamtenrechts und damit revisionsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar (§ 127 Nr. 2 BRRG). Gemäß § 4 Abs. 1 PHAuflG werden die Akademischen Räte der Pädagogischen Hochschule unter Wahrung des Besitzstandes in Ämter als Lehrkräfte für besondere Aufgaben der Universität i.S. des § 59 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 7. Juli 1971 (ABl. S. 506) - SUG 1971 - versetzt. Diese Vorschrift, die nur die Akademischen Räte ausdrücklich erwähnt, ist, wie sich aus § 105 Abs. 6 1. Halbsatz des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 (ABl. S. 1085) - SUG 1978 ergibt, auch auf die Akademischen Oberräte der Pädagogischen Hochschule und damit auf den Kläger anwendbar.
Die Versetzung gemäß § 4 Abs. 1 PHAuflG setzt voraus, daß das Amt einer Lehrkraft für besondere Aufgaben i.S. des§ 59 SUG 1971 zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisher vom Kläger bekleidete Amt und mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist (ebenso § 31 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz i.V.m.§ 213 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes - SBG - i.d.F. vom 1. September 1971 <ABl. S. 613>) . Zwar sind gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) i.d.F. vom 21. Februar 1978 (ABl. S. 233) deren Vorschriften auf die Angehörigen der Laufbahnen der Akademischen Räte an der Universität und an der Pädagogischen Hochschule nicht anwendbar. Gleichwohl gelten die für die Versetzung eines Beamten maßgeblichen Bestimmungen auch für Inhaber laufbahnfreier Ämter entsprechend (vgl. Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG 2 C 16.73 - <Buchholz 237.8 § 33 Nr. 1> m.w.N.). Für die insoweit zu fordernde Gleichwertigkeit des neuen statusrechtlichen Amtes kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Vergleichbarkeit hinsichtlich der Besoldung, der Laufbahnen und der vorbildungsmäßigen Anforderungen an (vgl. Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG 2 C 16.73 - <a.a.O.>). Dagegen ist nicht erforderlich, daß das bisherige Amt mit dem neuen Amtübereinstimmt (vgl. Urteil vom 12. Mai 1987 - BVerwG 2 C 32.86 - <ZBR 1988, 66>). Daß das dem Kläger übertragene Amt einer Lehrkraft für besondere Aufgaben der Universität seinem früheren Amt an der Pädagogischen Hochschule in diesem Sinne gleichwertig ist, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt.
Entsprechendes gilt für das in § 4 Abs. 1 PHAuflG vorgesehene Erfordernis der Besitzstandswahrung. Auch insoweit genügt es, daß das neue Amt besoldungsmäßig, laufbahnmäßig und hinsichtlich der vorbildungsmäßigen Anforderungen dem bisherigen Amt entspricht (vgl. Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG 2 C 16.73 - <a.a.O.>). Das Berufungsgericht hat auch diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall als gegeben angesehen und zutreffend darauf hingewiesen, daß es insoweit nicht auf eine Vergleichbarkeit der Ämter in funktioneller Hinsicht ankommt. Die Zulässigkeit der Versetzung in das Amt einer Lehrkraft für besondere Aufgaben hängt demzufolge nicht davon ab, ob das neue Amt den gleichen Grad an wissenschaftlicher Selbständigkeit aufweist und mit denselben Aufgaben und Befugnissen verbunden ist wie das frühere. Auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung kommt es deshalb nicht an.
§ 4 Abs. 1 PHAuflG entspricht damit den rechtlichen Erfordernisse des § 18 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BRRG, wonach ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt seiner Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, nur versetzt werden darf, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist.
Die nach § 4 Abs. 1 PHAuflG unter Wahrung des Besitzstandes in das Amt einer Lehrkraft für besondere Aufgaben der Universität versetzten Akademischen Räte und Oberräte der früheren Pädagogischen Hochschule sind gemäß § 105 Abs. 6 1. Halbsatz SUG 1978 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1979 (vgl. § 115 Abs. 1 SUG 1978) in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verblieben. Für eineÜberleitung in die Rechtsstellung eines Professors auf Lebenszeit besteht weder landes- noch bundesrechtlich eine entsprechende Grundlage. § 4 Abs. 1 PHAuflG sieht eine solche Möglichkeit ebensowenig vor wie die den sog. Akademischen Mittelbau betreffenden Vorschriften des Saarländischen Universitätsgesetzes von 1978. Auch § 75 HRG scheidet als Rechtsgrundlage für eine derartige Maßnahme aus: § 75 Abs. 2 HRG schon deshalb, weil diese Vorschrift nur Professoren, nicht aber Akademische Räte und Oberräte erfaßt. Ein Professorenamt im statusrechtlichen Sinne - wie dies Voraussetzung für eine Überleitung oder Übernahme als Professor gemäß § 75 Abs. 2 HRG wäre - hatte der Kläger im Zeitpunkt seiner Versetzung unstreitig nicht inne. Aber auch § 75 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz HRG kommt - entgegen der Auffassung des Klägers - als Grundlage für den von ihm geltend gemachten Überleitungsanspruch nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß selbst für den Fall einer landesrechtlichen Umsetzung dieser Vorschrift gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HRG kein Rechtsanspruch aufÜbernahme bestünde, fiele der Kläger nicht unter diese Regelung. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts oblag ihm an der Pädagogischen Hochschule die Vertretung seines Fachs nur in Teilbereichen und zur Unterstützung der Fachbereiche in der Forschung, der Lehre und im Studium. Der Kläger nahm damit an der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes keine Professorenaufgaben i.S. des § 43 Abs. 1 HRG wahr. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben. Sie sind deshalb für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Der Kläger konnte deshalb nur gemäß § 4 Abs. 1 PHAuflG in das Amt einer Lehrkraft für besondere Aufgaben der Universität versetzt werden. In
diesem Amt ist er auch nach Inkrafttreten des Saarländischen Universitätsgesetzes von 1978 verblieben (§ 105 Abs. 6 1. Halbsatz SUG 1978).
Soweit der Kläger hilfsweise die mit seiner Versetzung verbundene mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiter angreift, erweist sich die Revision ebenfalls als unbegründet. Die die korporationsrechtliche Zuordnung des Klägers betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts. Gemäß § 75 Abs. 7 Satz 1 HRG wird die mitgliedschaftsrechtliche Stellung derjenigen Beamten, die - wie der Kläger - in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verbleiben, durch Landesrecht bestimmt. Das ist in § 105 Abs. 6 2. Halbsatz SUG 1978 durch die Zuordnung der gemäß § 4 Abs. 1 PHAuflG versetzten Akademischen Räte und Oberräte zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiter geschehen.
Der weitere Hilfsantrag des Klägers festzustellen, daß bei der Versetzung in das Amt einer Lehrkraft für besondere Aufgaben sein Besitzstand nicht gewahrt worden sei, ist unzulässig. Die Frage der Besitzstandswahrung ist als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung gemäß § 4 Abs. 1 PHAuflG einer gesonderten Feststellung i.S. des § 43 VwGO nicht zugänglich (vgl. Urteil vom 14. Mai 1987 - BVerwG 2 C 38.84 - <ZBR 1987, 376 = RiA 1988, 103> m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstande wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.).