Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1988, Az.: BVerwG 1 D 117.87
Bindung des Senats an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Langerichts gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Bundesdiziplinarordnung BDO; Möglichkeit der Lösung von bindenden tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts ; Voraussetzungen für ein vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 117.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 21.07.1987 - AZ: XIV VL 46/87
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 77 BDO
- § 80 Abs. 4 BDO
Verfahrensgegenstand
Mitwirkungspflicht
Prozessgegner
Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinargericht,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. Juni 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
ferner
Postassistent Walter Kramarczik, Posthauptschaffner Wilhelm Schmidt als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - H. -, vom 21. Juli 1987 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.
Gründe
I.
1.
Das Schöffengericht W. verhängte gegen den Beamten durch Urteil vom 25. Oktober 1984 wegen Untreue in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und Urkundenfälschung eine Geldstrafe, weil er am 12. November 1983 als Paketzusteller der Deutschen Bundespost einen bei den Eheleuten P. für ein diesen ausgehändigtes Warenpaket kassierten Nachnahmebetrag von insgesamt 1.433,70 DM für eigene Zwecke verbraucht sowie die Paketkarte vernichtet habe.
Das Landgericht L., verwarf die unbeschränkte Berufung des Beamten gegen dieses Urteil am 13. Juni 1986 mit der Maßgabe, daß die Verurteilung wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und Urkundenunterdrückung erging und die Geldstrafe 90 Tagessätze zu je 30 DM betrug.
Das Oberlandesgericht F. verwarf die Revision des Beamten durch Beschluß vom 4. Dezember 1986.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIV - H. -, hat den Beamten in dem wegen des strafgerichtlich geahndeten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 21. Juli 1987 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.
Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 BDO von den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts L. ausgegangen.
3.
Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts weist der seine Täterschaft weiterhin bestreitende Beamte erneut darauf hin, daß das von der Firma M. in P. am Freitag, dem 11. November 1983, versandte Paket von der Laufzeit her nicht schon am darauffolgenden Tage in Wetzlar eingetroffen und von ihm den Eheleuten P. zugestellt sein konnte. Diese hätten ihre Aussagen wiederholt revidieren müssen. Eine Wiederholung der Untersuchung, insbesondere der Laufzeit des Pakets, würde seine Unschuld ergeben.
II.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen. Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Der Senat legt seiner Entscheidung entsprechend den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts L. folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der damals bei seinem Postamt als Paketzusteller tätige Beamte stellte am Sonnabend, dem 12. November 1983, ein von dem Zeugen Heinz P. am 15. August 1983 in Auftrag gegebenes Nachnahmepaket mit Bettwäsche und zwei Bademänteln zu, das am 11. November 1983 von der Herstellerfirma M. in P. nach eigenverantwortlicher Eintragung in die entsprechende Einlieferungsliste und Herstellung einer Paketkarte über den Bahnhof B. zum Versand gebracht worden war. Den ihm bei der Übergabe des Pakets von der Zeugin P. gezahlten Nachnahmebetrag von 1.431,50 DM und die ihm ebenfalls geleistete Zustellgebühr von 2,50 DM führte der Beamte nicht an die Postkasse ab; er verbrauchte das Geld für sich. Die zu der Postsendung gehörende Paketkarte vernichtete er.
2.
Der Senat ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO ebenso wie schon das Bundesdisziplinargericht an diese tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts L., vom 13. Juni 1986 gebunden. Nach Satz 2 a.a.O. darf er ihre nochmalige Prüfung nur beschließen, wenn ihre Richtigkeit von den Mitgliedern des Senats mit Stimmenmehrheit bezweifelt wird. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht gegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen der gegebene Fall keinen Anlaß bietet, ist die Lösung von bindenden tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts nicht schon angesichts der bloßen Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, sondern erst bei erheblichen Zweifeln, etwa bei Verstößen gegen die Denkgesetze, rechtlich möglich. Das beruht auf der Absicht des Gesetzgebers, mit der Bindung an Feststellungen, die in einem rechtsstaatlich optimal gesicherten Verfahren mit besseren Ermittlungsmöglichkeiten ergehen, voneinander abweichende Entscheidungen verschiedener Gerichtsbarkeiten möglichst zu vermeiden. Die Durchbrechung dieses Bindungsprinzips schon bei der fast immer gegebenen theoretischen Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs würde entgegen der gesetzgeberischen Vorstellung den Grundsatz in der Weise auflösen, daß die Ausnahme zur Regel würde.
3.
Mit dem so feststehenden Sachverhalt hat der Beamte gegen seine Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten und innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Er hat damit ein vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
4.
Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Gut oder Geld vergreift, um es für eigene Zwecke zu benutzen, mißbraucht das berufserforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht zugemutet werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in die Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind nicht nur Grundlage gesunden Berufsbeamtentums, sondern zugleich Voraussetzung einer Verwaltung, die auf Wirksamkeit und Sparsamkeit ausgerichtet ist und sich die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrolle notwendigerweise versagen muß. Wie bei anderen, insbesondere personalintensiven Verwaltungen, ist auch bei der Deutschen Bundespost die lückenlose Kontrolle aller mit der Verwaltung oder Verwahrung amtlichen Geldes betrauten Beamten nicht möglich. Die Allgemeinheit und die ihre Interessen wahrnehmende Verwaltung müssen daher auf die Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit der Beamten in weitgehendem Umfange vertrauen und auf Kontrolle verzichten. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Grundlage zerstört, muß grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet und entsprechend inhaltlich ausgestattet ist; § 2 Abs. 1 BBG (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 10. Februar 1988 - BVerwG 1 D 110.87 -).
5.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach ebenso ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und aller anderen Disziplinargerichte von Bund und Ländern nur bei Sachverhalten möglich, die sich wegen ihrer Besonderheit generalisierender Betrachtung beziehen und bei denen ein Rest von Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten mit der Möglichkeit zum Ausbau eines neuen ungetrübten Vertrauensverhältnisses erhalten geblieben ist. Das kann der Fall sein bei der atypischen, persönlichkeitsfremden Tat unter dem Eindruck einer außergewöhnlichen, plötzlich eingetretenen besonderen Seelenlage des Täters, bei einer unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Notlage oder einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Sie können zwar nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats unter Anwendung des Grundsatzes, daß im Zweifel für den Beamten zu entscheiden sei, ermittelt werden, doch müssen hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Daran fehlt es hier: Für die Annahme einer seelischen Ausnahmesituation ist ebensowenig dargetan wie für die einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat im Zuge einer plötzlich auf den Beamten einwirkenden Versuchung. Der Beamte ist zielstrebig vorgegangen; er hat das Fehlen der Paketkarte für seine Zwecke ausgenutzt oder aber die vorhandene Paketkarte sofort vernichtet. Auch eine Notlage ist nicht ersichtlich. Das Nettoeinkommen des Beamten zur Tatzeit hat 2.300 DM betragen; die Ehefrau verdiente 650 DM dazu; 550 DM monatlich nahmen die Eheleute an Miete ein, weitere 120 DM erhielten sie als Kindergeld. Das sind insgesamt 3.620 DM. Auch wenn man zu ihren Gunsten von monatlichen Lasten in Höhe von 3.100 DM ausgeht, verblieben ihnen zum Leben immerhin noch 500 DM monatlich ohne Belastungen für die Befriedigung des Wohnbedarfs. Das ist zwar nicht üppig, wenigstens vorübergehend können Eheleute mit zwei Kindern aber davon leben, ohne auf fremdes Geld zugreifen zu müssen. Die Notlage wäre überdies nicht unverschuldet. Die Umstände des Falles ergeben, daß die Eheleute sich offenbar wirtschaftlich schuldhaft übernommen hatten.
6.
Die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrags beruht auf §§ 77, 80 Abs. 4 BDO. Der Beamte ist aufgrund seiner sonst im großen und ganzen tadelfreien langen Dienstzeit einer Unterstützung nicht unwürdig. Der Senat kann jedoch die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Beamten als weitere Voraussetzung für die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht feststellen, weil der Beamte entgegen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht die Fragen des Senats nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht beantwortet hat.
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann