Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1988, Az.: BVerwG 6 PB 2.88
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 PB 2.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 20057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig 11.11.1986 - PL 22/86
- OVG Niedersachsen - 05.08.1987 - AZ: 19 L 3/87
- nachfolgend
- BVerwG - 31.05.1990 - AZ: BVerwG 6 P 16/88
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Schleswig-Holstein - über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. August 1987 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Rechtssache wirft die grundsätzliche Rechtsfrage auf, ob als "Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz" im Sinne des § 9 Abs. 1 BPersVG auch eine berufliche Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf gemäß den §§ 1 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 3 Berufsbildungsgesetz anzusehen ist. Die Revision ist daher gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Nettesheim
Dr. Seibert