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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.05.1990, Az.: BVerwG 6 P 16/88

Personalvertretungsrecht; Jugendvertreter; Weiterbeschäftigungsanspruch; Feststellungsantrag; Begründung eines Arbeitsverhältnisses; Auflösungsantrag; Förmliche Antragsänderung; Krankenpflegerausbildung; Berufsausbildungsverhältnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.05.1990
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 16/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig 11.11.1986 - PL 22/86
OVG Niedersachsen - 05.08.1987 - AZ: 19 L 3/87
BVerwG - 24.06.1988 - AZ: BVerwG 6 PB 2.88

Fundstellen

  • DVBl 1990, 885 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1990, 1023
  • DÖV 1991, 656-657 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1990, 395-396 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfPR 1990, 107-109 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wird über einen gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG rechtzeitig gestellten Feststellungsantrag nicht bereits vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG rechtskräftig entschieden, so wandelt er sich in einen Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG um, ohne daß es einer förmlichen Antragsänderung bedarf.

2. Eine unter den Bedingungen des Krankenpflegegesetzes a.F. durchgeführte Umschulung i.S.v. § 47 Abs. 3 BBiG, die die qualitativen Anforderungen einer Krankenpflegerausbildung erfüllt, ist bei der Anwendung von § 9 Abs. 1 BPersVG einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz gleichzustellen.

3. Zu den Umständen, die eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar machen können, kommt es u.a. darauf an, ob im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gesetzliche oder tarifliche oder schwerwiegende in der Person des Berechtigten liegende Gründe vorliegen, die es ausschließen, die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitgeber abzuverlangen.