Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.06.1988, Az.: BVerwG 3 B 28.88
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 28.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 18226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 09.02.1988 - AZ: 6 K 2363/86
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- IFLA 1988, 121-122
Verfahrensgegenstand
Verletzung der Betreuungspflicht, Rechtsfolgen (unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Februar 1988 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur zugelassen werden, wenn eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dargelegt ist, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens, einen Vertreibungsschaden an Grundvermögen festzustellen, hat das Verwaltungsgericht die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörde bestätigt, weil die Klägerin - einen Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 Abs. 6 a LAG unterstellt - das ihr gehörende Grundstück etwa drei Jahre nach ihrer Aussiedlung im Jahre ... dem rumänischen Staat geschenkt hat, und zwar unter Verzicht auf Entschädigungsansprüche nach dem rumänischen Bodenfondsgesetz von 1974, deren Geltendmachung der Klägerin im Sinne des § 21 a Abs. 2 FG objektiv möglich und auch zumutbar gewesen wäre; ein Zwang rumänischer Behörden, auf die Entschädigungsansprüche zu verzichten, sei weder dargetan noch ersichtlich. Die nach § 21 a Abs. 2 FG gebotene Anrechnung der Ansprüche führe zu keinem feststellungsfähigen Schadensbetrag.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht klärungsbedürftig, ob eine fehlerhafte Beratung durch Behördenbedienstete "hinsichtlich Antragstellung und insbesondere hinsichtlich des Verhaltens gegenüber rumänischen Behörden" zu berücksichtigen ist. Die damit angesprochene Frage der Rechtsfolgen einer fehlerhaften Beratung war wiederholt - wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang - Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats kann eine etwaige Verletzung der behördlichen Betreuungspflicht gegenüber Lastenausgleichsbewerbern nicht dazu führen, nach gesetzlichen Vorschriften nicht bestehende Lastenausgleichsansprüche zu begründen; sie rechtfertigt gegebenenfalls lediglich Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung, für die jedoch der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben ist (vgl. zuletzt Beschluß vom 29. Dezember 1987 - BVerwG 3 B 64.87 - m.w.N.). Diese Rechtsprechung bedarf auch angesichts des vorliegenden Falles keiner weiteren grundsätzlichen Vertiefung in einem künftigen Revisionsverfahren.
2.
Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel zugelassen werden.
Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Sachbearbeiter der zuständigen Ausgleichsämter zur Behauptung der Klägerin zu hören, diese Sachbearbeiter hätten der Klägerin zur schenkweisen Übertragung des Grundstücks auf den rumänischen Staat geraten, "um den Schaden formell anmelden zu können". Mit diesem Vortrag wird kein Aufklärungsmangel im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO dargelegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann. Gegen seine Sachaufklärungspflicht hätte das Verwaltungsgericht nur verstoßen, wenn dieser Vortrag nach der - für die Beurteilung einer Aufklärungsrüge allein maßgeblichen - im angefochtenen Urteil vertretenen materiellrechtlichen Auffassung entscheidungserheblich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1987 - BVerwG 3 C 49.86 - <Buchholz 310 § 96 Nr. 32>). Dies ist indessen nicht der Fall. Die behauptete fehlerhafte Beratung durch Behördenbedienstete hat das Verwaltungsgericht vielmehr - im Ergebnis mit der vorstehend unter Ziffer 1 zitierten Rechtsprechung des Senats übereinstimmend - für rechtlich unerheblich erachtet.
Erfolglos wendet sich die Klägerin gegen die tatsächliche Feststellung im angefochtenen Urteil, ein Zwang behördlicher Stellen im Vertreibungsgebiet zum Verzicht auf die Entschädigungsansprüche habe nicht bestanden. Der Vortrag, ein Zwang rumänischer Behörden sei von der Klägerin dargetan worden, ist unsubstantiiert. Insoweit läßt die Beschwerdeschrift bereits die nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotene Darlegung vermissen, hinsichtlich welcher von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen und mit welchen Beweismitteln diese Aufklärung hätte vorgenommen werden sollen.
Schließlich erweist sich die Beschwerde auch insoweit als unbegründet, wie sich die Klägerin gegen die Abweisung ihres Verpflichtungsbegehrens wendet, einen Vertreibungsschaden an landwirtschaftlichem Vermögen festzustellen. Zur Revisionszulassung kann weder die Rüge einer Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO noch die sinngemäß geltend gemachte Rüge eines Verstoßes gegen § 104 Abs. 1 oder § 86 Abs. 3 VwGO führen.
Das Verwaltungsgericht durfte angesichts der erheblichen Widersprüche im Sachvortrag der Klägerin - zur Frage des Eigentums an landwirtschaftlichem Vermögen und des Erwerbs des Eigentums durch die Klägerin - ohne Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften die Glaubwürdigkeit der Klägerin in Zweifel ziehen. Diese Widersprüchlichkeiten, die im angefochtenen Urteil dargelegt sind, sind offensichtlich; sie entziehen sich einer Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat auch nicht deswegen seine Hinweis- und Erörterungspflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt, weil es die Klägerin auf diese Widersprüche nicht hingewiesen und versucht hätte, sie "aufzuklären". Denn der wechselnde Sachvortrag der Klägerin war bereits Gegenstand der schriftlichen Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren. Auch ein Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO oder andere verfahrensrechtliche Vorschriften ist nicht dargetan. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war die Klägerin anwaltlich vertreten. Damit hatte die Klägerin Gelegenheit, zur Auflösung der Widersprüche selbst beizutragen. Mit der Behauptung, daß die Klägerin "durch die Fragestellung des Gerichts unsicher wurde" und "ihre Nerven die Belastung einer längeren Befragung offensichtlich nicht ausgehalten haben", wird schon deshalb kein Verfahrensmangel aufgezeigt, weil die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. Februar 1988 nicht teilgenommen hat. Abgesehen hiervon legt die Beschwerde nicht dar, daß und inwiefern eine eingehende Befragung der Klägerin dazu hätte beitragen können, die Widersprüche in ihrem Sachvortrag überzeugend aufzulösen.
Zur Revisionszulassung führt auch nicht das Beschwerdevorbringen, es falle auf, daß das Gericht "die Zeugenaussagen als wenig aussagekräftig angesehen hat", sowie in der Revisionsinstanz könne der "Mangel an Insistierung gegenüber den Aussagen der Zeugen, um deren angebliches Eigeninteresse auszuschalten" geprüft werden. Zum einen sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin keine Beweisanträge gestellt worden. Zum anderen wird mit der Beschwerde nicht aufgezeigt, welche der im Verwaltungsverfahren schriftlich befragten Personen aus eigenem Wissen hätten bekunden können, daß der Klägerin bereits vor 1945 oder danach das landwirtschaftliche Vermögen zu Eigentum übertragen worden sei, und demzufolge vom Verwaltungsgericht als Zeugen hätten vernommen werden sollen. Ein Aufklärungsmangel ist daher auch insoweit nicht dargelegt.
Die weiteren Angriffe gegen die dem materiellen Recht zuzurechnende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) würden, zumal eine Verletzung gesetzlicher Beweisregeln nicht ersichtlich ist, lediglich im Rahmen einer zugelassenen Revision der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen; sie ergeben keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Abgesehen hiervon handelt es sich bei den beanstandeten Ausführungen im angefochtenen Urteil, es entbehre "darüberhinaus" auch "jeder Lebensnähe, daß in den Kriegswirren ein landwirtschaftlicher Hof auf ein ... jähriges Mädchen übertragen wird und nicht der zunächst berufene - erwachsene - Erbe den Hof erhält", ersichtlich um eine Hilfserwägung, auf die das Verwaltungsgericht nicht entscheidend abgehoben hat.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Fandré
Schmidt