Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1987, Az.: BVerwG 3 B 64.87
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Antrag auf Schadensfeststellung beim Vertriebenenamt oder dem Ausgleichsamt; Rechtswirksamkeit eines Feststellungsantrages in fremder Sprache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.12.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 64.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 19815
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 25.06.1987 - AZ: 16 K 1985/86
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 28 Abs. 2 FG
- § 23 Abs. 4 S. 1 VwVfG
Fundstelle
- IFLA 1988, 70-71
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die Beschwerde ist zulässig.
Das Rechtsmittel gegen das am 28. August 1987 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts ist zwar erst am 29. September 1987 und damit verspätet bei dem Verwaltungsgericht Köln eingegangen. Wegen dieser Fristversäumnis war dem Kläger jedoch auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO). Es ist glaubhaft gemacht, daß die Beschwerdeschrift vom 25. September 1987 am gleichen Tage, einem Freitag, in den vor dem Land- und Amtsgericht Köln befindlichen Briefkasten eingeworfen worden ist. Der bei den Akten befindliche Briefumschlag trägt zwar den Poststempel "26.-9.87 - 14". Dies deutet darauf hin, daß zwischen dem Einwurf der Sendung am 25. September 1987 und dem aus dem Poststempel ersichtlichen Zeitpunkt keine Leerung des Briefkastens stattgefunden hat. Der Prozeßbevollmächtigte durfte jedoch darauf vertrauen, daß der verbleibende Zeitraum vom 26. bis zum 28. September 1987 ausreichte, einen rechtzeitigen Zugang der Beschwerdeschrift beim Verwaltungsgericht Köln zu gewährleisten. Nach der vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers mitgeteilten Auskunft des zuständigen Postamts beträgt die regelmäßige Postlaufzeit für Briefsendungen innerhalb desselben postalischen Bezirks in Köln einen Werktag. Danach hätte die am 25. September 1987 eingeworfene Beschwerdeschrift den Empfänger rechtzeitig am 28. September 1987 erreichen können. Der Zugang erst am folgenden Werktag ist darauf zurückzuführen, daß die für das Verwaltungsgericht bestimmte Post im Postfach abgelegt und dort einmal täglich um 7.30 Uhr von Bediensteten des Verwaltungsgerichts abgeholt wird. Wenn nach diesem Abholtermin eingehende Schriftstücke im Postfach verbleiben und dem Empfänger - anders als im Falle eines fehlenden Postfachs und eigenen Abholdienstes - am gleichen Tage nicht mehr zugestellt werden, so kann diese Verzögerung der Postzustellung nicht dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers als Verschulden angelastet werden (vgl. BVerfG, NJW 83, 560).
2.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache voraus, daß eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dargelegt ist, die in einer künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Diese Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat es als nicht glaubhaft gemacht angesehen, daß der Kläger vor Ablauf der Antragsfrist des § 28 Abs. 2 FG bis zum 31. März 1983 bei dem Vertriebenenamt oder bei dem Ausgleichsamt sowohl in Freiburg wie in Köln entweder einen schriftlichen (formlosen) oder auch nur einen mündlichen Antrag auf Schadensfeststellung gestellt hat. Die mit der Beschwerde dargelegte Frage, ob ein Antrag als nicht wirksam gestellt anzusehen ist, wenn entgegen § 23 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die Behörde davon absieht, die Übersetzung eines in fremder Sprache eingegangenen Antrags zu verlangen, könnte unter diesen Umständen in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden; denn die Frage der Rechtswirksamkeit eines Feststellungsantrages in fremder Sprache stellt sich erst, wenn ein Antragsbegehren gegenüber der Behörde auch tatsächlich hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden ist. Letzteres ist nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die mit der Beschwerde nicht angegriffen worden sind und von denen das Bundesverwaltungsgericht deshalb bei seiner Entscheidung auszugehen hat (§ 137 Abs. 2 VwGO), nicht der Fall. Für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist daher kein Raum.
Zur Revisionszulassung führt auch nicht die Rüge, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1963 - BVerwG 4 C 146.62 - in BVerwGE 16, 156 ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der früher mit Lastenausgleichsstreitigkeiten befaßte 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar in der vorgenannten Entscheidung die Rechtsauffassung vertreten, die Vorsprache bei der Behörde unter Darlegung der persönlichen Verhältnisse, durch die die Voraussetzungen einer Antragstellung in bestimmter Richtung erkennbar gemacht werden, sei einer tatsächlichen Antragstellung gleich zu erachten; das Versäumnis der Behörde, im Rahmen der ihr obliegenden Betreuungspflicht auf eine förmliche Antragstellung hinzuwirken, könne dem Bürger nicht entgegengehalten werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob das angefochtene Urteil überhaupt in einem konkreten Rechtssatz von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Zum einen liegt nämlich dem angefochtenen Urteil die Rechtsauffassung zugrunde, das Begehren eines Antragstellers nach einer bestimmten Leistung sei gegenüber der Behörde hinreichend zum Ausdruck gebracht - im Sinne eines Antragsbegehrens -, wenn der Antragsteller einen "unmißverständlichen Anstoß" zur feststellungsrechtlichen Bearbeitung seines Schadensfalles gibt und es sich nicht um ein bloßes Auskunftsersuchen handelt. Ein derartiges Antragsbegehren hat das Verwaltungsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts verneint. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht entschieden, die Antragstellung sei deshalb unwirksam, weil der Kläger aufgrund einer falschen Auskunft der Behörde von einer förmlichen Antragstellung abgehalten worden sei. Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben. Der nunmehr ausschließlich für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts zuständige 3. Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine etwaige Verletzung der Betreuungspflicht nicht dazu führen kann, eine versäumte Antragsfrist als gewahrt anzusehen (vgl. u.a. Urteile vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 48.74 - <Buchholz 427.3 § 234 Nr. 15>, vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 3 C 58.76 - <Buchholz 427.2 § 28 Nr. 6> und vom 9. Juni 1982 - BVerwG 3 C 78.81 - <Buchholz 427.2 § 28 Nr. 9>; Beschluß vom 1. Juni 1983 - BVerwG 3 B 52.82 -); sie begründet gegebenenfalls Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung, für die jedoch der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben ist. Für eine Zulassung wegen Divergenz ist auf diese Rechtsprechung abzustellen (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, Schriftenreihe der Neuen Juristischen Wochenschrift, Heft 14, Rdnr. 104); hiervon weicht das angefochtene Urteil nicht ab.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Fandré
Schmidt