Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.05.1988, Az.: BVerwG 1 WB 67.88
Anspruch auf Freistellung eines Soldaten vom militärischen Dienst ; Anforderungen an die Erledigung der Hauptsache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 67.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 19543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 31. Mai 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:
Tenor:
Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit im Rang eines Oberleutnants. Seine Dienstzeit endet am 30. Juni 1988. Am 6. Januar 1988 hat er die Freistellung vom militärischen Dienst für die Zeit vom 31. März bis 30. Juni 1988 beantragt, um eine Ausbildung zum Krankengymnasten durchzuführen. Mit Bescheid vom 2. Februar 1988, zugestellt am 9. Februar 1988, hat der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) diesen Antrag abgelehnt. Mit Fernschreiben vom 22. Februar 1988 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit Fernschreiben vom 29. März 1988 hat der BMVg dem Senat mitgeteilt, er habe dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfang entsprochen. Der Antragsteller werde für die Zeit vom 31. März bis 30. Juni 1988 vom militärischen Dienst freigestellt. Mit Schreiben vom 15. April 1988 hat der BMVg den auf die Kosten reduzierten Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers vom 22. Februar 1988 dem Senat vorgelegt und die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Mit Schriftsätzen vom 5. April/3. Mai 1988 hat der Antragsteller die Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt und beantragt,
dem Bund die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II
Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist die Rechtshängigkeit des vom Antragsteller gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung beendet, und es ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dazu bedarf es nicht mehr einer Prüfung der Frage, ob der Antrag von Anfang an zulässig und begründet war und ob er sich später tatsächlich materiell erledigt hat. Vielmehr ist nach § 20 Abs. 3 WBO hinsichtlich des Umfangs einer Auslagenüberbürdung in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 WBO der im Prozeßrecht allgemein geltende Grundsatz maßgebend, daß hierfür Billigkeitserwägungen und der bisherige Sach- und Streitstand entscheidend sind (vgl. BVerwGE 46, 215, 217 [BVerwG 07.01.1974 - I WB 30/72]; BVerwG Beschluß vom 10. Februar 1988 - 1 WB 122/87).
Der BMVg hat dem Begehren des Antragstellers, ihn für die Zeit vom 31. März bis 30. Juni 1988 vom militärischen Dienst freizustellen, voll entsprochen. Damit hat er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben und den Antragsteller vorbehaltlos klaglos gestellt. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt: Beschluß vom 10. Februar 1988 a.a.O.) der Billigkeit, die dem Antragsteller in dem Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Darauf, ob der Antrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, kommt es im vorliegenden Fall nicht mehr an. Dem Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist deshalb stattzugeben.
Wolbring
Wehrl