Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.05.1988, Az.: BVerwG 2 WD 70/87
Dienstvergehen eines Soldaten; Pflicht eines Soldaten zu treuem Dienen; Pflicht eines Soldaten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Angemessenheit einer Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme; Eigenmächtige Abwesenheit eines Soldaten auf Zeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 70/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 02.07.1987 - AZ: N 9 VL 9/87
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Feldwebel ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Mai 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
ferner
Oberfeldarzt Dr. Port, Oberfeldwebel Mazza als ehrenamtliche Richter,
...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 2. Juli 1987 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 26 Jahre alte Soldat besuchte neun Jahre die Hauptschule, dann eine Handelsschule, die er ohne Abschluß am 14. Januar 1980 abbrach. Danach war er als Hilfskraft und Gelegenheitsarbeiter tätig.
Er wurde zum 5. Januar 1981 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr, Teilstreitkraft Luftwaffe, einberufen, auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat mit Urkunde vom 7. Oktober 1981 am 14. Oktober 1981 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde auf vier Jahre festgesetzt und beträgt nach einer Zwischenverlängerung nunmehr zwölf Jahre; sie wird regulär daher mit Ablauf des 31. Dezember 1992 enden.
Nach der Grundausbildung bei der ..../Luftwaffenausbildungsregiment ... in P. nahm der Soldat an einem Sanitätslehrgang I teil und erhielt die Abschlußnote "befriedigend", in dem anschließenden Sanitätslehrgang II erreichte er aber nur noch die Abschlußnote "ausreichend". Er wurde zum 13. Mai 1981 als Sanitätssoldat Krankenpflege zur Sanitätsstaffel P. in P. versetzt und nach Ableistung eines Praktikums am Bundeswehrkrankenhaus H. am 8. Juli 1981 zum Gefreiten sowie am 18. März 1982 zum Obergefreiten befördert. Zum 1. April 1982 wurde er als Sanitätsunteroffizier Schockbekämpfung zum Luftwaffensanitätstrupp 1 ..../Luftwaffenausbildungsregiment ... am selben Dienstort versetzt, bestand einen Lehrgang Unteroffiziersanitätsdienst mit der Gesamtnote "ausreichend" und wurde am 1. Juli 1982 zum Unteroffizier befördert. Er bestand einen Lehrgang ABC/Selbstschutz-Truppführerunteroffizier Luftwaffe mit der Abschlußnote "ausreichend", einen weiteren Lehrgang dieser Art hingegen erst nach Wiederholung mit der Abschlußnote "befriedigend". Mit Wirkung vom 1. Juli 1983 erhielt er den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers und bestand in einem Lehrgang Lebensrettungsmaßnahmen 1 und 2 den Teil 1 mit der Abschlußnote "befriedigend". In einem Feldwebellehrgang Sanitätsdienst erhielt er die Abschlußnote "ausreichend" und wurde am 1. April 1985 zum Feldwebel befördert und zu diesem Zeitpunkt als Sanitätsfeldwebel Schockbekämpfung zur Truppenärztlichen Ambulanz Luftwaffensanitätsstaffel P. ..../Luftwaffenausbildungsregiment ... in A. versetzt. Wegen der Vorfälle, die Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, wurde er mit Verfügung des Kommandeurs des Luftwaffenausbildungskommandos vom 17. Februar 1987, dem Soldaten ausgehändigt am 18. Februar 1987, gemäß § 120 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes enthoben, es wurde ihm verboten, Uniform zu tragen, die Einbehaltung der Hälfte seiner jeweiligen Dienstbezüge wurde gemäß § 120 Abs. 2 WDO angeordnet. Diese Maßnahmen wurden mit Verfügung desselben Vorgesetzten vom 29. September 1987, dem Soldaten zugestellt am 2. Oktober 1987, mit Wirkung vom 15. Oktober 1987 wieder aufgehoben. Zum 16. Februar 1988 wurde der Soldat zur Luftwaffensanitätsstaffei P. in P. versetzt.
Er erhielt in den Beurteilungen vom 26. August 1983 und vom 13. August 1985 jeweils die Bewertung "voll befriedigend" - 5 C - und wurde auch in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges von seinem ehemaligen Disziplinarvorgesetzten nicht ungünstig beurteilt. In der neuesten Beurteilung vom 15. April 1988, bekam er die Wertung zwischen 2 und 5; sein Ausprägungsgrad schwankt zwischen "B" und "U". In der Berufungshauptverhandlung hat sein Disziplinarvorgesetzter bekundet, daß der Soldat seit vier Monaten wieder seine früheren guten Leistungen erbringe.
Außer der Verurteilung in dem sachgleichen Strafverfahren wurde dem Soldaten durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 13. November 1985 - 101 Js 573/85 (619-618/85) - wegen Fahrgeldhinterziehung eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 30 DM auferlegt.
Disziplinar wurde er am 8. Oktober 1986 vom Staffelchef mit einer Disziplinarbuße von 300 DM belegt, weil er am 24. September 1986 sowie am 1. und 2. Oktober 1986 den Dienst nicht angetreten hatte. Diese Disziplinarmaßnahme ist teilweise sachgleich mit der disziplinargerichtlichen Anschuldigung.
Der Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, die in der 3. Dienstaltersstufe monatlich 2.433,62 DM brutto, 1.990, 54 DM netto betragen. Davon sind 3.777,20 DM gepfändet und 21.597,40 DM abgetreten. Vom 1. Februar 1988 an wird von den Dienstbezügen des Soldaten ein Betragen Höhe von 604 DM monatlich einbehalten, zur Tilgung einer Darlehensschuld in ursprünglicher Höhe von 25.000 DM.
Der Soldat war seit ... 1980 kinderlos verheiratet, lebte aber seit 1985 von seiner Ehefrau getrennt; die Ehe ist seit Januar 1988 rechtskräftig geschieden, der Soldat braucht keinen Unterhalt zu zahlen.
II
Im Februar 1987 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Er wurde darin durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - P. vom 9. November 1987 - 304 Js 3189/87 - 32 Ls 197/87 -, das seit dem 17. November 1987 rechtskräftig ist, wegen unerlaubter Abwesenheit von der Truppe in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
In dem durch Verfügung des Kommandeurs des Luftwaffenausbildungskommandos vom 7. Januar 1987 durch Obergabe an den Soldaten am 15. Januar 1987 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 4. März 1987 eine Reihe unerlaubter Abwesenheiten und eigenmächtiger Entfernung von der Truppe, davon zwei, die auch Gegenstand des Strafverfahrens waren, als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten am 2. Juli 1987 wegen eines Dienstvergehens unter Aufhebung der teilweise sachgleichen einfachen Disziplinarmaßnahme zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers. Die Kammer traf folgende tatsächliche Feststellungen (das teilweise sachgleiche Strafverfahren war damals noch nicht abgeschlossen):
"Im Frühjahr 1985 trennte sich der Soldat von seiner Ehefrau und zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Ein Grund für die Trennung war unter anderem seine Überlegung, er habe zu jung geheiratet und habe deshalb eine Menge versäumt. Er begann nach der Trennung zunächst gelegentlich und später häufiger, unpünktlich oder gar nicht zum Dienst zu erscheinen. Da es sich bis dahin um einen ordentlichen Soldaten gehandelt hatte, sah man ihm das Fehlverhalten in der Einheit zunächst nach, zumal einige Fehltage auch mit Urlaub ausgeglichen werden konnten. Ab April 1985 lebte der Soldat mit einem Mädchen in T. zusammen und zog später nach ... um. Als am 01.07.1985 eine größere Wohnung in Aussicht stand, nahm er das o.a. Darlehn in Höhe von 25.000,- DM auf. Teilweise schuldete er damit alte Verpflichtungen um, teilweise brauchte er das Geld zur Ausstattung der neuen Wohnung. Nachdem er dahintergekommen war, daß er sich entgegen seiner ursprünglichen Absicht nun wieder gebunden und abhängig gemacht hatte, ging er wieder öfter aus, lernte andere Mädchen kennen und sprach nächtelang dem Alkohol zu. Auf diesem Hintergrund kam es dann zu den Abwesenheitstagen am 24.09.1986, 01.10.1986 und 02.10.1986. Er wurde dafür am 08.10.1986 mit der o.a. Disziplinarbuße von 300,- DM zur Pflicht gemahnt. Obwohl ihm dadurch bewußt wurde, daß seine Vorgesetzten sein Verhalten nun nicht mehr länger akzeptieren würden, stellte sich bei ihm nach und nach eine allgemeine Gleichgültigkeit ein. Im Oktober 1986 trennte er sich von seiner Freundin und zog in das Feldwebelwohnheim. Danach normalisierte sich sein Interesse an den dienstlichen Belangen wieder, bis er im Dezember erneut eine eigene Wohnung nahm. Wieder ging er häufig aus, besuchte Kneipen und Diskotheken und trank erhebliche Mengen Alkohol. In dieser Zeit blieb er vom 02.12.1986 bis zum 08.12.1986, 10.45 Uhr, dem Dienst unerlaubt fern. Spätestens ab Mitte Januar 1987, nachdem er die Verfügung über die Einleitung dieses disziplinargerichtlichen Verfahrens erhalten hatte, sah er keine Lösung mehr. Aus seiner Sicht bestand keine Möglichkeit, sein Fehlverhalten noch wieder gutzumachen, selbst wenn er seinen Dienst jetzt ordnungsgemäß versehen würde. In dieser Phase kam er am 22.01.1987, am 27.01.1987 und am 29.01.1987 jeweils um einige Stunden - wie in der Anschuldigungsschrift aufgeführt - zu spät zum Dienst. Ab Februar 1987 hatte der Soldat dann eine feste Freundin, die ihn in dem Vorsatz unterstützte, sein Fehlverhalten zu überwinden und zu einem ordnungsgemäßen Abschluß zu bringen. Der Soldat nahm sich das auch vor, kam dann aber erneut über Kneipenbesuche und erheblichen Alkoholgenuß zu weiteren Fehlzeiten. So blieb er dem Dienst vom 30.01.1987 bis zum 02.02.1987, 15.45 Uhr, ohne Erlaubnis fern und sah nun keinen Ausweg mehr. Diese subjektiv als ausweglos empfundene Situation führte dazu, daß er vom 03.02.1987 bis zum 16.02.1987, 09.15 Uhr, keinen Dienst leistete. - Der Soldat ist nach diesen Feststellungen an insgesamt sechsundzwanzig Tagen ohne Erlaubnis dem Dienst ferngeblieben, an sechs weiteren Tagen hat er den Dienst verspätet angetreten."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), begangen unter der verschärften Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus, der Soldat habe im Kernbereich seiner militärischen Dienstpflichten versagt und ein denkbar schlechtes Beispiel gegeben. Eigenart und Schwere seiner Verfehlung müßten mit einer Dienstgradherabsetzung geahndet werden. Andererseits lägen Milderungsgründe vor, denn er habe erhebliche Schwierigkeiten in seiner Ehe gehabt und sei in Kreise geraten, die ihn ungünstig beeinflußt hätten. Als er trotz wiederholter Belehrung seiner Vorgesetzten erstmalig mehrere Tage unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sei, habe er vollends den Boden unter den Füßen verloren. Andererseits habe er bis zu seinem Fehlverhalten nicht nur zufriedenstellende Leistungen erbracht, sondern sei darüber hinaus überdurchschnittlich hilfsbereit und kameradschaftlich gewesen. Offenbar habe er sich während der Zeit seines Dienstvergehens in einer labilen Lebensphase befunden, die er inzwischen weitgehend überwunden habe. Insgesamt erscheine seine Herabsetzung um zwei Dienstgrade als angemessene Pflichtmahnung.
Gegen dieses ihm am 16. September 1987 übergebene Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 28. September 1987, der am 30. September 1987 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung zuungunsten des Soldaten eingelegt. Er hat sie auf die Maßnahmebemessung beschränkt und beantragt, den Soldaten zu einer schwereren gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Maßnahmebemessung vermöchten nicht zu überzeugen. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen hätte bei dem Dienstvergehen des Soldaten die Entfernung aus dem Dienstverhältnis sein müssen.
Diese Maßnahme sei nach ständiger Rechtsprechung dann geboten, wenn erhebliche Erschwerungsgründe wie eigenmächtige Abwesenheit von längerer Dauer oder im Wiederholungsfalle vorlägen (vgl. 2 WD 43/83). Dieser Wiederholungsfall sei hier gegeben. Der Soldat sei insgesamt an 26 Tagen ganztags und an weiteren sechs Tagen teilweise dem Dienst vorsätzlich und unerlaubt ferngeblieben. Weder die am 8. Oktober 1986 verhängte einschlägige Disziplinarbuße noch die Zustellung der Einleitungsverfügung am 17. Januar 1987 habe den Soldaten von seinen vermehrt auftretenden Dienstpflichtverletzungen abbringen können. Auch die wiederholten Belehrungen von Seiten seiner Vorgesetzten hätten auf seine Handlungsweise keinerlei Einfluß gehabt. Dem Gericht könne auch nicht darin gefolgt werden, daß der Soldat die ihm widerfahrenen persönlichen und privaten Umstände nicht allein zu vertreten habe. Er selbst habe sich wegen durchgreifender Schwierigkeiten während seiner Ehe von seiner Ehefrau getrennt und danach in erheblichem Maße dem Alkohol zugesprochen. Private Schwierigkeiten könnten kein Entschuldigungsgrund mit durchschlagendem Gewicht für Dienstpflichtverletzungen sein. Gerade die Dienstleistungspflicht zähle zu den am leichtesten einsehbaren Grundpflichten, die für jeden Soldaten selbstverständlich und dabei in ihren Grenzen ohne Schwierigkeiten einprägsam seien. Von einem Portepee-Unteroffizier müsse erwartet werden, daß er sich bei Erfüllung seiner Dienstpflichten so wenig wie möglich durch private Lebensumstände beeinflussen lasse (vgl. 2 WD 20/82). Soweit der Soldat zufriedenstellende Leistungen erbracht habe, fielen diese nicht entscheidend ins Gewicht. Es sei vielmehr eine Selbstverständlichkeit, daß der Soldat jedem mit Rat und Tat zur Seite gestanden habe, dies verlange schon seine Pflicht zur Kameradschaft. Fraglich bleibe, auf Grund welcher Tatsache das Gericht eine Überwindung der labilen Lebensphase zugunsten des Soldaten konstatiere und daraus folgernd die Erwartung geäußert habe, er werde bis zum Ende der Dienstzeit seine Pflichten treu erfüllen. Dem Soldaten könne nach alledem kein Vorgesetztendienstgrad belassen werden. Sein Verhalten sei geeignet, die Disziplin Wehrpflichtiger zu untergraben, dienstunlustige Soldaten zur Nachahmung anzureizen und damit die Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Truppe zu beeinträchtigen. Es erscheine unumgänglich, den Soldaten zumindest in einen Mannschaftsdienstgrad herabzusetzen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher von den Tat- und Schuldfeststellungen sowie von der rechtlichen Würdigung des Truppendienstgerichts auszugehen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erwies sich als unbegründet.
Die eigenmächtige Abwesenheit eines Soldaten auf Zeit ist allerdings ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen. Anwesenheit und Bereitschaft zur Dienstleistung gehören zu den fundamentalen Pflichten eines Soldaten und sind Voraussetzung eines geordneten militärischen Dienstbetriebes schlechthin. Die Verletzung dieser Pflichten berührt somit die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Schlagkraft der Truppe. Ein Soldat, der in dieser Weise im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt, hat daher nicht nur mit strafrechtlicher Verfolgung (§ 15 WStG), sondern auch mit harter disziplinarer Ahndung zu rechnen. Der einem solchen Fehlverhalten innewohnende Verstoß gegen die dem Dienstherrn geschuldete Treuepflicht erschüttert zudem die Grundlagen des Dienstverhältnisses. Ein Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, beeinträchtigt durch ein so schlechtes Beispiel seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit bei Vorgesetzten und Kameraden, untergräbt seine Autorität bei Untergebenen und schadet insgesamt der militärischen Disziplin, weil er Anreiz zur Nachahmung schafft. Aus diesen Gründen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bei eigenmächtiger Abwesenheit auf Dienstgradherabsetzung, bei Fahnenflucht, längerdauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt (vgl. BVerwG Urteile vom 29. April 1987 - 2 WD 45/86 -, vom 1. Juli 1987 - 2 WD 11/87 - und vom 26. November 1987 - 2 WD 10/87).
Hier belastet den Soldaten vor allem, daß er nicht nur zweimal relativ lange der Truppe ferngeblieben ist, sondern auch in einer Reihe weiterer Tage ganz gefehlt oder den Dienst verspätet angetreten hat. Er hat auf Mahnungen und Belehrungen seiner Vorgesetzten und auf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht reagiert, sondern blieb weiterhin so unzuverlässig, daß er schließlich sogar vorläufig des Dienstes enthoben werden mußte.
Angesichts einer solchen Pflichtvergessenheit und der dadurch zum Ausdruck kommenden Eigenart und Schwere des Dienstvergehens (§ 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO) wäre die vom Wehrdisziplinaranwalt erstrebte Herabsetzung des Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad durchaus als angemessene disziplinare Ahndung anzusehen.
Der Senat hatte jedoch zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen, daß er zur Tatzeit wegen einer schweren seelischen Abartigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war (§ 21 StGB). Die Sachverständige, Frau Medizinaldirektorin Dr. Sch., hat in ihrem in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Gutachten ausgeführt, der Soldat habe sich damals in einer neurotischen Konfliktphase befunden, die begründet gewesen sei in traumatischen Erlebnissen seiner Kindheit (zerrüttetes Familienleben) und ausgelöst worden sei durch die Trennung von seiner Ehefrau und später von seiner Freundin. Seine Flucht in den Alkohol bzw. der Besuch von Lokalen und Diskotheken sei der Versuch des Soldaten gewesen, aus seiner depressiven Seelenlage, die er subjektiv als unerträglich empfunden habe, auszubrechen. Die Wahl der dafür - untauglichen - Mittel sei bedingt gewesen durch seine mangelnde Persönlichkeitsreife. Inzwischen habe der Soldat eine offenbar dauerhafte Beziehung zu einer anderen Frau aufgebaut, die ein Kind von ihm erwarte und die er heiraten wolle. Seine Persönlichkeit habe sich - wie auch seine wieder einwandfreien dienstlichen Leistungen zeigten - gefestigt, so daß die Zukunftsprognose nicht ungünstig sei, soweit eine Prognose bei der an sich labilen Persönlichkeit des Soldaten überhaupt gewagt werden könne.
Der Senat ist diesem Gutachten in vollem Umfang gefolgt und hat für den Tatzeitraum eine verminderte Schuldfähigkeit des Soldaten angenommen. Damit kam die von der Berufung erstrebte Herabsetzung des Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad nicht mehr in Betracht. Im Gegensatz zu anderen Fällen eigenmächtiger Abwesenheit, bei denen sich der Täter durch ein von außen auf ihn einstürmendes Ereignis zur "Flucht" bestimmen läßt, ist hier das Dienstvergehen dadurch gekennzeichnet, daß der Soldat nicht aus Unlust am Dienst oder wegen eines externen Ereignisses den Dienst versäumt hat, sondern weil er sich in einer psychischen Depressionsphase befand, in der er trotz des vorbildlichen Beistands seines Disziplinarvorgesetzten nicht die Kraft fand, seinen von ihm durchaus gesehenen und anerkannten soldatischen Pflichten nachzukommen. Dies mindert seine Schuld so erheblich, daß er noch in einem Vorgesetztendienstgrad belassen werden konnte. Er konnte allerdings nicht in dem herausgehobenen Dienstgrad eines Portepee-Unteroffiziers verbleiben. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie das schlechte Beispiel, das der Soldat durch seine wiederholten eigenmächtigen Abwesenheiten und Dienstversäumnisse gegeben hat, geboten eine reinigende Maßnahme. Der Senat hat aber bei dem Ausmaß der erforderlichen Dienstgradherabsetzung zugunsten des Soldaten berücksichtigt, daß er sich bis dahin im wesentlichen tadelfrei geführt hat und seit nunmehr vier Monaten seinen Dienst wieder zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten versieht, so daß auch die in seiner letzten Beurteilung noch enthaltenen Ausprägungsgrade "U" seit diesem Zeitraum - wie sein Disziplinarvorgesetzter in der Berufungshauptverhandlung bekundet hat - nicht mehr gültig sind. Diese erfreuliche Nach- bzw. Wiederbewährung, die im Hinblick auf die schwierige psychische Situation des Soldaten Anerkennung verdient, hat den Senat bewogen, ihm noch den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers zu belassen. Dies sollte auch ein Anreiz für den Soldaten sein, künftig seine soldatischen Pflichten getreulich zu erfüllen; denn weitere erhebliche Pflichtverstöße könnten nicht mehr mit milder Beurteilung rechnen.
Damit war die zuungunsten des Soldaten eingelegte Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolglos; die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 131 Abs. 1 WDO, die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 132 Abs. 3 Satz 1 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Ehrl
Roth
Dr. Port
Mazza