Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1987, Az.: BVerwG 2 WD 45/86

Dienstvergehen eines Soldaten; Pflicht eines Soldaten zu treuem Dienen; Pflicht eines Soldaten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich; Eigenmächtige Abwesenheit eines zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteten Soldaten; Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 45/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 28.05.1986 - AZ: N 9 VL 10/86

Prozessführer

... geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. April 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Oberstleutnant Kobusch, Stabsfeldwebel Goder als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 28. Mai 1986 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von dreißig Monaten verhängt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

1

I

Der nunmehr 25 Jahre alte Soldat besuchte vier Jahre die Volksschule und sechs Jahre das Gymnasium, welches er am 12. Juli 1979 mit der mittleren Reife abschloß. Danach war er von August bis Dezember 1979 als Arbeiter bei einer Fahrzeugbaufirma beschäftigt.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung, der seine Eltern zustimmten, wurde er zum 2. Januar 1980 zur .../Luftwaffenausbildungsregiment ... in W. einberufen und am 3. Januar 1980 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, dann auf vier und schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt; sie wird daher planmäßig am 31. Dezember 1991 enden.

3

Nachdem er die Unteroffizierprüfung mit "befriedigend" bestanden hatte, wurde der Soldat am 6. April 1981 zum Unteroffizier und am 22. Oktober 1982 zum Stabsunteroffizier befördert. Nach dem Bestehen der Feldwebelprüfung mit der Abschlußnote "befriedigend" wurde er schließlich durch Urkunde vom 26. März 1984 am 30. März 1984 zum Feldwebel ernannt.

4

Der Soldat wurde nach der Grundausbildung zur .../Flugabwehrraketenbataillon ... in R. versetzt, wo er zunächst als Flugabwehrraketenabschußkanonier, Flugabwehrraketenradarunteroffizier und 1. Flugabwehrraketenmechaniker verwendet wurde. Seit 1. Januar 1984 wird er als Flugabwehrraketenradarelektronikfeldwebel eingesetzt.

5

In seinen Dienststellungen als Flugabwehrraketenradarunteroffizier und 1. Flugabwehrraketenmechaniker wurde der Soldat am 1. März 1982 mit "6 D" (befriedigend - Förderung möglich) beurteilt. In der Beurteilung vom 26. Juni 1985 wurden seine Leistungen als Flugabwehrraketenradarelektronikfeldwebel zunächst mit "5 D" (voll befriedigend - Förderung möglich) bewertet, dann aber durch den Bataillonskommandeur auf "6 D" herabgesetzt. Der Bataillonskommandeur begründete die Herabstufung damit, daß der Soldat die in ihn gesetzten Erwartungen bisher nicht habe erfüllen können. In seiner Aussage vor der Truppendienstkammer bewertete der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten sein fachliches Können über dem Durchschnitt, allerdings seien seine Leistungen "sehr wellenartig", einmal positiv, einmal negativ. In seiner Beurteilung vom 7. April 1987 wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten nunmehr wieder mit "5 D" bewertet.

6

Außer der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren enthält das Bundeszentralregister keine Eintragungen.

7

Disziplinar wurde der Soldat dagegen wie folgt gemaßregelt:

  1. 1.

    Am 15. Juli 1982 mit einem strengen Verweis, weil er in Fort B./Texas seinen Dienst zum wiederholten Male zu spät angetreten und dadurch eineinhalb Stunden seiner Ausbildung versäumt hatte;

  2. 2.

    am 18. Juni 1985 mit einem strengen Verweis, weil er in R. einen vom Batteriechef erteilten Befehl nicht befolgt hatte.

8

Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.505,76 DM brutto. Nach Abzug einer Pfändung von monatlich 1.000 DM für einen Kredit in Höhe von derzeit noch ca. 9.000 DM werden ihm tatsächlich 1.000 DM monatlich ausbezahlt. Sein Girokonto hat er zur Zeit um etwa 3.500 DM überzogen.

9

Der Soldat war seit dem 7. Dezember 1981 kinderlos verheiratet. Seit dem 12. April 1985 lebte er von seiner Frau getrennt. Die Ehe ist inzwischen seit April 1987 rechtskräftig geschieden. Der Soldat hat seiner Ehefrau keinen Unterhalt zu leisten.

10

II

Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im September 1985 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verurteilte ihn das Amtsgericht - Schöffengericht - R. am 28. November 1985 - ... -, rechtskräftig seit dem 28. November 1985, wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe (§ 15 WStG) zu einem Strafarrest von zwei Monaten, dessen Vollstreckung es mit der Auflage zur Bewährung aussetzte, einen Geldbetrag von 250 DM in monatlichen Raten von 25 DM an das Soldatenhilfswerk zu zahlen.

11

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten, sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 25. Februar 1986, die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Soldaten am 28. Mai 1986 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers.

12

Die Kammer folgte den bindenden Feststellungen des sachgleichen Strafurteils, wonach der Soldat in R. - L.-Kaserne - seiner Truppe in der Zeit vom 21. bis 30. September 1985 eigenmächtig ferngeblieben ist und sich mithin der eigenmächtigen Abwesenheit im Sinne des § 15 WStG schuldig gemacht hat.

13

Zusätzlich stellte die Kammer fest:

"Als der Soldat am Abend des 20.09.1985 vom Dienst nach Hause kam, hatte der Gerichtsvollzieher ein anderes Schloß an der Wohnungstür angebracht. Der Soldat stellte fest, daß außer verschiedenen Kleinigkeiten seine Musikanlage und die Gitarren aus der Wohnung gepfändet worden waren. Der Grund für die Pfändung war eine unbezahlte Krankenhausrechnung für seine Frau, die zu dieser Zeit arbeitslos war. Deshalb wurde ihre Krankenversicherung vom Arbeitsamt getragen. Dadurch ergaben sich Verzögerungen bei der Bearbeitung und schließlich wurde der Soldat in Anspruch genommen. Als er nach der Pfändung der Gegenstände nochmals im Krankenhaus vorsprach, stellte sich heraus, daß die Angelegenheit sich rechtzeitig erledigt hatte, der Vollstreckungsauftrag aber nicht mehr zurückgenommen werden konnte. Die gepfändeten Gegenstände hat der Soldat später zurückbekommen.

Die Pfändung der dem Soldaten liebgewordenen Gegenstände, die Trennung von seiner Ehefrau und die Tatsache, daß er kurz zuvor schon einmal eigenmächtig dem Dienst ferngeblieben war und deshalb eine Disziplinarmaßnahme befürchtete, führten dazu, daß er an diesem Abend erheblich dem Alkohol zusprach. Ursprünglich wollte er am Morgen des 21.09.1985 pünktlich mit einem Kameraden zum Dienst fahren und hatte sich deshalb entsprechend verabredet. Er hielt diese Verabredung dann aber nicht ein, sondern fuhr zu einem Bekannten, bei dem er sich einige Tage aufhielt. Er war verzweifelt und verbrachte weitere Tage bei einem anderen Freund, bevor er sich zu seinen Eltern begab, die ihn am 30.09.1985 zur Einheit zurückbrachten. Der Soldat kehrte nicht selbständig zurück, weil er Angst vor den disziplinaren Folgen seines Verhaltens hatte."

14

Die Kammer würdigte die wiederholte eigenmächtige Abwesenheit in der Zeit vom 21. bis 30. September 1985 als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

15

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

16

Die eigenmächtige Abwesenheit eines nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteten Soldaten über einen Zeitraum von zehn Tagen stelle ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Ein Soldat in der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere mit Portepee, der seiner Dienstleistungspflicht im Wiederholungsfall nicht nachkomme, erleide eine so erhebliche Achtungs- und Vertrauenseinbuße, daß bei der Maßnahmebemessung von einer Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade auszugehen sei. Zugunsten des geständigen Soldaten habe berücksichtigt werden können, daß es persönliche Sorgen und Nöte gewesen seien, die ihn zu plan- und ziellosem Handeln veranlaßt hätten. Den Entschluß, dem Dienst fernzubleiben, habe er nicht überlegt gefaßt. Er sei vielmehr mehr oder weniger kopflos vorgegangen, denn ursprünglich habe er pünktlich zur Einheit zurückkehren wollen. Die Trennung von der Ehefrau, die Pfändung vertrauter Gegenstände und die erwartete Disziplinarmaßnahme hätten ihn veranlaßt, den Dienst am 21. September 1985 nicht anzutreten. Diese Gründe könnten jedoch lediglich den Beginn seiner unerlaubten Dienstentziehung in einem milderen Licht erscheinen lassen, nicht jedoch die gesamte Dauer von zehn Tagen. Erschwerend sei ferner ins Gewicht gefallen, daß der Soldat sich zwei Disziplinarmaßnahmen nicht habe hinreichend zur Lehre gereichen lassen. Auch die erst ca. einen Monat zurückliegende eigenmächtige Abwesenheit von vier Tagen, deren Ahndung noch ausgestanden sei, habe er nicht zum Anlaß genommen, sich nunmehr pflichtentreu zu verhalten. Insgesamt sei nicht zu verkennen, daß der Soldat offenbar zu einer gewissen Unzuverlässigkeit neige. Eine Herabsetzung der dreijährigen Sperrfrist für eine Wiederbeförderung nach § 57 Abs. 3 Satz 3 WDO sei nicht in Betracht gekommen, weil keine besonderen Gründe dafür ersichtlich gewesen wären.

17

Gegen diese ihm am 29. Juli 1986 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 29. August 1986 Berufung einlegen und zu deren Begründung vorbringen lassen:

18

Zunächst sei zutreffend und werde auch nicht bestritten, daß der Soldat vom 21. September 1985 bis 29. September 1985 eine eigenmächtige Abwesenheit von seiner Dienststelle begangen habe. Soweit allerdings in diesem Verhalten seitens des Truppendienstgerichts Nord eine Herabsetzung des Dienstgrades vom Feldwebel zum Stabsunteroffizier als "Disziplinarstrafe" für rechtmäßig angesehen worden sei, bestehe nach Auffassung der Verteidigung auf Grund der besonderen persönlichen Lage des Soldaten zum Zeitpunkt der Abwesenheit kein ausreichender Grund. Die erstinstanzliche Kammer habe zwar nicht verkannt, daß der Soldat zum Zeitpunkt der eigenmächtigen Abwesenheit auf Grund besonderer persönlicher Umstände in einer schwierigen Lage gewesen sei, jedoch sodann bei der Festsetzung der Disziplinarmaßnahme diese Tatumstände nicht ausreichend gewürdigt. Die extrem harte Maßnahme schränke den Soldaten für Jahre nicht nur in seinen Dienstbezügen ein, sondern beeinflusse ihn auch in seiner seelischen Verfassung erheblich. Zum Zeitpunkt der Tat sei der Soldat durch die mit der Trennung zusammenhängende Zwangsvollstreckung sowie durch die Wegnahme der ihm vertraut und ausgesprochen liebgewordenen Gegenstände so stark in seinem Persönlichkeitsbild betroffen gewesen, daß tatsächlich nur ein kopfloses Verhalten ohne die Möglichkeit eines klaren Denkablaufs in den folgenden Tagen gegeben gewesen sei. Diese Tatsache sei auch von dem erstinstanzlichen Gericht tatsächlich anerkannt worden, jedoch deshalb nicht als Milderungsmaßnahme gewertet worden, da der Soldat tatsächlich zehn Tage abwesend gewesen sei. Insofern sei aber darauf hinzuweisen, daß die eingetretene Störung in dem normalen Lebensablauf des Soldaten nicht nur in der Anfangszeit, sondern auch in den Folgetagen vorgelegen habe, wobei sich diese Tatsache nicht zuletzt auch in einem erheblichen Zuspruch des Alkohols manifestiert habe. Nach herrschenden medizinischen Grundsätzen sei es durchaus nicht ungewöhnlich, daß eine Person, die durch außergewöhnliche Umstände in ihrer seelischen Verfassung erheblich gestört werde, nicht mehr in der Lage sei, ihren normalen Verpflichtungen nachzugehen, so daß ein kopfloses Verhalten auch mehrere Tage vorliegen könne. Insbesondere sei dies bei dem Soldaten der Fall gewesen, da dieser tatsächlich erst nach dem Ablauf von neun Tagen seine Persönlichkeit insoweit habe festigen können, daß die Leistung des Pflichtdienstes als vorrangige Pflicht für ihn zu erkennen gewesen sei. Auf Grund dieser besonderen persönlichen Umstände müsse zumindest davon ausgegangen werden, daß ein Verschulden infolge des Fehlens eines klaren Denkablaufes für die Tat nahezu überhaupt nicht vorgelegen habe. Schließlich sei der Soldat hier nicht dem Dienst ferngeblieben, um aus persönlicher Genußsucht oder dergleichen einige freie Tage zu genießen, sondern vielmehr, um seine persönliche Handlungsweise sowie den zukünftigen Lebensablauf wieder in den Griff zu bekommen. Gerade unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien sei die hier getroffene Disziplinarmaßnahme nicht tatangemessen, da die Dienstgradherabsetzung neben der ausgesprochenen Peinlichkeit, mit der der Soldat leben müsse, erhebliche finanzielle Einbußen zur Folge habe. Schließ lieh sei der Soldat praktisch doppelt bestraft, da eine Beförderung, die wohl spätestens im Jahre 1987 angestanden habe, nicht vor Ablauf von drei Jahren möglich sei, so daß voraussichtlich mit dem jetzigen Dienstgrad auch die Dienstzeit beendet und die entsprechende Übergangsbeihilfe nach dem geringeren Betrag gezahlt werde. Im übrigen sei bereits die Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, der Soldat sei nicht selbständig zur Truppe zurückgekehrt, unzutreffend, da nach Kenntnis der Tatsache, daß durch die Abwesenheit das persönliche Problem allein nicht geklärt werden könne, der Soldat selbständig zum Dienstbeginn am 30. September 1985 zurückgekehrt sei. Nach Auffassung der Verteidigung sei die Dienstgradherabsetzung insbesondere auch deshalb nicht die richtige Maßnahme, weil dadurch hier die Vorschrift des § 54 Abs. 2 WDO, wonach neben einer Dienstgradherabsetzung ein Beförderungsverbot nicht zulässig sei, praktisch umgangen werde. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Kriterien sowie der Tatumstände sei zwar eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen, da schließlich ein Fehlverhalten vorliege, jedoch sei eine Gehaltskürzung von drei Jahren als Ahndung nicht nur ausreichend, sondern unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Soldaten mehr als angemessen.

19

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

20

2.

Nach seiner gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO erforderlichen Begründung ist das Rechtsmittel auf die Maßnahmebemessung beschränkt. Der Senat hatte daher von den Tat- und Schuldfeststellungen sowie der rechtlichen Würdigung des Truppendienstgerichts auszugehen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. 331 Abs. 1 StPO) nur noch darüber zu befinden, ob es bei der erkannten Maßnahme zu verbleiben hatte oder ob sie gemildert werden konnte (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

21

3.

Die Berufung des Soldaten war teilweise erfolgreich.

22

Mit Recht hat die Truppendienstkammer das eigenmächtige Fernbleiben eines Portepee-Unteroffiziers als schwerwiegendes Dienstvergehen angesehen. Ein derartiges Fehl verhalten ist geeignet, an die Wurzeln der militärischen Disziplin und Ordnung zu rühren. Ein zu beispielhaftem Verhalten verpflichteter Soldat in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG), der mit der eigenmächtigen Abwesenheit die freiwillig übernommene Pflicht zur Dienstleistung gröblich mißachtet, gibt damit allen Untergebenen, zumal den Wehrpflichtigen, ein denkbar schlechtes Beispiel. Bei eigenmächtiger Abwesenheit gebieten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Eigenart und Schwere des Dienstvergehens die Dienstgradherabsetzung, wenn nicht erhebliche Erschwerungsgründe - wie z.B. eine lange Dauer der Abwesenheit oder ein wiederholtes Fernbleiben - die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder erhebliche Milderungsgründe eine weniger schwere Maßnahme als die Dienstgradherabsetzung als angemessen erscheinen lassen.

23

Zwar mußte den Soldaten belasten, daß er vom 19. August bis 22. August 1985 schon einmal kurzfristig seinem Dienst unerlaubt ferngeblieben ist und auch sonst durch seine wiederholte Unpünktlichkeit eine gewisse Nachlässigkeit in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstleistungspflicht offenbarte. Dennoch lagen für das hier zu bewertende Dienstvergehen erhebliche Milderungsgründe vor. Der Sachverständige, Medizinaldirektor Dr. W., hat nicht auszuschließer vermocht, daß der Soldat sowohl zu Beginn als auch während der folgenden zehn Tage seiner unerlaubten Dienstentziehung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Der Senat ist dem aus voller Überzeugung beigetreten. Das pflichtwidrige Verhalten des Soldaten erschien auch ihm als abnorme Erlebnissituation, die durch eine regressive infantil Trotzreaktion hervorgerufen worden war. Dem Soldaten war im April 1985 die Ehefrau weggelaufen und hatte sich einem anderen Mann zugewandt. Der Soldat, der zu seiner Frau eine sehr starke Bindung hatte, versuchte, sie in der Folgezeit wiederholt zur Rückkehr zu bewegen. Er blieb deshalb schon im August 1985 vier Tage seinem Dienst unerlaubt fern, weil er zu seiner Frau trampte, um mit ihr eine Aussprache zu haben. Da seine Frau nicht zurückkehrte und ihm auch nie ihre Beweggründe für die Trennung offenbarte, war der Soldat emotional tief verletzt. Als er schließlich am 20. September 1985 nach einem anstrengenden Manöverdienst in seine Wohnung zurückkehrte und feststellte, daß der Gerichtsvollzieher ein anderes Schloß an seiner Wohnungstür angebracht und seine Musikanlage und drei Gitarren nebst weiteren Gerätschaften aus der Wohnung gepfändet hatte, verfiel er in eine tiefe Niedergeschlagenheit. Nicht nur, daß ihm der Gerichtsvollzieher liebgewordene Gegenstände weggenommen hatte, er mußte auch feststellen, daß die Pfändung zu Unrecht für eine von seiner Ehefrau nicht rechtzeitig regulierte Krankenhausrechnung erfolgt war. Der Soldat sprach daraufhin an diesem Abend erheblich dem Alkohol zu und begab sich am anderen Morgen zu einem Bekannten in dessen Wohnung, verblieb dort, bis er sich nach zehn Tagen zu seinen Eltern begab und diese bat, ihn zu seiner Einheit zu fahren. Während dieser Zeit betrank sich der Soldat immer wieder; er war nach seiner eigenen glaubhaften Einlassung nicht fähig, einen vernünftigen Gedanken zu fassen und dachte, wie der Sachverständige dem Senat überzeugend dargelegt hat, auch an Selbstmord. Da in dieser Situa tion das Hemmungsvermögen des Soldaten bei Begehung der Tat im Sinne des § 21 StGB so herabgesetzt war, daß er dem Drang, aus der Krisensituation fortzulaufen, erheblich weniger widerstehen konnte als ein Durchschnittssoldat, mußte das dadurch geminderte Maß der Schuld bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO berücksichtigt werden (BVerwG Urteil vom 22. Februar 1983 - 2 WD 40/82 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann auch keine Rede davon sein, daß der Soldat die dazu führenden Umstände selbst zu vertreten hatte, weil er leicht einsehbare Pflichten von grundsätzlicher Bedeutung, die für jedermann auch bei verminderter Schuldfähigkeit selbstverständlich und daher in ihren Grenzen ohne Schwierigkeiten einprägsam sind, verletzt hatte. Die verminderte Schuldfähigkeit des Soldaten beruhte nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vielmehr gerade darauf, daß der Soldat keinen angemessenen Ausgleich mehr gegen die angestauten Mißstimmungen und Mißgefühle herstellen konnte, wodurch es den Soldaten insbesondere unter dem schweren Alkoholeinfluß in die regressive infantile Trotzreaktion trieb.

24

Darüber hinaus hat der Senat auf Grund der Aussage des Zeugen Hauptmann K., des früheren Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, feststellen können, daß der Soldat nicht nur zufriedenstellende Leistungen bis zu seiner im persönlichen Bereich liegenden labilen Phase erbracht hat, sondern daß seine Leistungen auch danach trotz der Belastungen durch das straf- und disziplinargerichtliche Verfahren überdurchschnittlich waren und sich sogar noch steigerten. Insgesamt mußte deshalb dem Soldaten zugebilligt werden, daß er sich, als er das Dienstvergehen beging, in einer labilen Phase befand, die er nunmehr überwunden hat. Es ist zu erwarten, daß der Soldat bis zum Ende seiner Dienstzeit seine Pflichten treu erfüllen wird und sich das uneingeschränkte Vertrauen des Dienstherrn auch in seinem bisherigen Dienstgrad zurückgewinnen kann.

25

Unter diesen Umständen konnte dem Soldaten die von der Truppendienstkammer verhängte Dienstgradherabsetzung zum Stabsunteroffizier erspart werden. Der Senat hielt jedoch die Verhängung eines Beförderungsverbotes von zweieinhalb Jahren für angemessen, um den Soldaten auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn mit Nachdruck an die Erfüllung seiner militärischen Pflichten zu mahnen.

26

4.

Da das Rechtsmittel mithin unter Berücksichtigung der Anträge des Verteidigers in seiner Berufungsschrift nur teilweise erfolgreich war, war der Soldat gemäß § 131 Abs. 2 und § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO aus Billigkeitsgründen zur Hälfte von den Kosten des Berufungsverfahrens und den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Hacker
Dr. Ehrl
Roth
Kobusch
Goder