Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1988, Az.: BVerwG 1 A 35.85
Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Sichtvermerks mit Zustimmung des Beigeladenen; Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 A 35.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 19485
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 5 DVAuslG
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 1988
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer, Dr. Diefenbach und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Klägerin und der Beklagten erledigt. Einer Zustimmung des Beigeladenen und des Oberbundesanwalts zu den Erledigungserklärungen der Parteien bedarf es nicht. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, nach dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO der Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen, die ohne die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vorausichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Läßt sich danach nicht hinreichend beurteilen, welche Partei ohne Eintritt des Ereignisses, das zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen geführt hat, in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgestellten Grundsatz zu verteilen. Das gilt auch im vorliegenden Falle.
Nach § 5 Abs. 5 DVAuslG durfte die Beklagte die von der Klägerin erstrebte Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks nur mit Zustimmung des Beigeladenen erteilen. Die Entscheidung über das Klagebegehren hätte deswegen davon abgehangen, ob der Beigeladene in Anwendung des auch insoweit maßgebenden § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG seine Zustimmung rechtsfehlerfrei versagt hat. Da nichts dafür vorlag, daß aufgrund der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG der Klägerin der erstrebte Aufenthalt hätte versagt werden müssen, wäre es darauf angekommen, ob die Ausländerbehörde des Beigeladenen ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat.
Von dem Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist aufgrund einer angemessenen Abwägung der für und gegen den Aufenthalt sprechenden Gründe Gebrauch zu machen. Das Ermessen war nicht schon deswegen zugunsten der Klägerin auf Null reduziert, weil sie den Zuzug zu ihrem in Deutschland lebenden türkischen Ehegatten erstrebte und ihr insoweit der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG zur Seite stand. Aus dieser Grundrechtsvorschrift folgt nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats kein unmittelbarer (grundrechtlicher) Anspruch eines Ausländers auf Zuzug zu seinem im Inland lebenden ebenfalls ausländischen Ehepartner. Die Vorschrift gebietet aber, das besondere Interesse an der Einheit und Erhaltung von Ehe und Familie bei der Ermessensabwägung mit dem ihm zukommenden Gewicht zu berücksichtigen; die Versagung des Aufenthalts darf demnach nicht im Hinblick auf die ehelichen und familiären Belange unverhältnismäßig oder unzumutbar sein (vgl. z.B. BVerwGE 70, 127 <137 ff.>[BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]). Diese Auslegung des Art. 6 GG und des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform bestätigt (Beschluß vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - NJW 1988, 626 ff. [BVerfG 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83]).
Die Ausländerbehörde des Beigeladenen hat sich im wesentlichen davon leiten lassen, daß der Ehemann der Klägerin sich bis 1987 in einem Ausbildungsverhältnis mit einer Ausbildungsvergütung von 774,- DM befand und damit den gemeinsamen Lebensunterhalt nicht bestreiten konnte. Daß die Eltern des Ehemannes bereit waren, ihren Sohn während der Ausbildung mit einer Zahlung von 600,- DM zu unterstützen, hat sie unberücksichtigt gelassen.
Nach dem Ausländererlaß des Beigeladenen in der Fassung vom 21. Juli 1982 (Amtsblatt für Berlin S. 969) setzt der Ehegattenzuzug zu Ausländern, denen wie dem Ehemann der Klägerin der Aufenthalt als Kind eines ausländischen Arbeitnehmers erlaubt worden ist, u.a. voraus, daß der ausländische Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht und die Lebenshaltungskosten der Familie tragen kann. Im Regelfall wird es rechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn die Behörde den Zuzug davon abhängig macht, daß die Ehegatten den gemeinsamen Lebensunterhalt bestreiten können, und es nicht genügen läßt, daß Dritte für den Unterhalt der Ehegatten aufkommen wollen. Den gegen eine weitere Einwanderung von Ausländern sprechenden öffentlichen Belangen darf in der Regel ein überwiegendes Gewicht beigemessen werden, wenn die Ehepartner im Bundesgebiet nicht über eine Lebensgrundlage verfügen. Diese Auffassung liegt ersichtlich auch dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 a.a.O. - zugrunde (vgl. auch Beschluß vom 15. August 1986 - BVerwG 1 A 42.86 -).
Gleichwohl rechtfertigen diese Erwägungen es nicht, der Klägerin die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Wie der beschließende Senat wiederholt dargelegt hat, geht die durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift bewirkte Ermessensbindung nicht so weit, daß wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnte (BVerwGE 70, 127 <142>[BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]). Abweichungen vom Regelfall müssen in der Ermessensabwägung mithin entsprechend berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug ist allerdings nur zu bejahen, wenn der sachverhaltsmäßigen Besonderheiten wegen mit Blick auf das Schutzgebot des Art. 6 GG die Versagung der Erlaubnis unverhältnismäßig oder unzumutbar wäre. Ob danach die Klage ohne Eintritt des die Hauptsache erledigenden Ereignisses ganz oder zum Teil Erfolg gehabt hätte, kann im Rahmen der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht entschieden werden. Es hätte u.a. geprüft werden müssen, ob es dem Ehemann der Klägerin ungeachtet seines nahezu 12-jährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zuzumuten gewesen wäre, seine Ausbildung gegebenenfalls in seiner Heimat fortzusetzen oder ob die Ausbildungsvergütung und die zugesagte finanzielle Unterstützung seitens der Schwiegereltern der Klägerin vorübergehend als ausreichend hätten angesehen werden müssen. Das alles kann ohne eingehende tatsächliche und rechtliche Würdigung nicht geklärt werden.
Nach den dargelegten Erwägungen, die eine Kostenverteilung gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen, besteht auch kein Anlaß, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Voraussetzungen, unter denen dem Beigeladenen darüber hinaus Kosten auferlegt werden könnten (§ 154 Abs. 3 VwGO), liegen nicht vor.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der hier noch maßgebenden früheren Fassung (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Fassung vom 9. Dezember 1986, BGBl. I S. 2326).
Dr. Diefenbach
Dr. Kemper