Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1988, Az.: BVerwG 2 WD 3/88
Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten wegen Trunkenheitsfahrt und fahrlässige Tötung als Dienstvergehen ; Schuldhafte Verletzung der Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten ; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung ; Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme; Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens in erster Linie aus der dem Verhalten zugrunde liegenden Willensrichtung und nicht aus dem eingetretenen Erfolg; Größeres Gewicht des Handlungsunwerts des Dienstvergehens gegenüber dem Erfolgsunwert wegen des Erziehungszwecks des Disziplinarrechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 3/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 13.10.1987 - AZ: S 7 VL 8/87
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Stabsfeldwebel ..., geboren am ...
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Mai 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
ferner
Oberst Lindner, Oberfeldwebel Schiller als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 13. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 49 Jahre alte Soldat beendete am 26. Juli 1952 die Volksschule und durchlief danach eine dreijährige Malerlehre, die er am 20. September 1955 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloß. Bis zu seinem Eintreten in die Bundeswehr war er in dem erlernten Beruf tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat, der sein Vormund zustimmte - sein Vater war 1941 in Rußland gefallen -, wurde er zum 1. Februar 1957 zur Bundeswehr, Teilstreitkraft Marine, einberufen und mit Urkunde vom selben Tag am 19. Februar 1957 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Nach einer viermonatigen Probezeit wurde seine Dienstzeit auf drei Jahre festgesetzt, danach mehrfach verlängert und betrug zuletzt 15 Jahre. Mit Urkunde vom 10. Juni 1968 wurde ihm als Feldwebel am 19. Juni 1968 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Der Soldat, der seinen Dienst bei der 1. Schiffsstammabteilung in B. angetreten hatte, wurde als Funker ausgebildet und wie folgt befördert: Am 1. Oktober 1957 zum Gefreiten, am 1. Juni 1959 zum Obergefreiten, am 1. Februar 1960 zum Maaten und mit Wirkung vom 16. Dezember 1961 zum Obermaaten. Er wurde im Rahmen seiner Ausbildung auf verschiedenen Dienstposten - auch an Bord - verwendet und zuletzt mit "befriedigend" beurteilt.
Auf Grund seines Gesuches vom 13. November 1963 wurde er zum 16. Februar 1964 zur Teilstreitkraft Heer übergeführt und als Beobachtungsauswertungsfeldwebel bei der Fernmeldedienststelle der Bundeswehr, später Amt für Fernmeldewesen der Bundeswehr, in A. eingesetzt. Er bestand einen Feldwebellehrgang Form II mit dem Prädikat "befriedigend" und wurde am 1. März 1967 zum Feldwebel befördert. Zum 1. Oktober 1969 wechselte er auf den Dienstposten eines Beobachtungsfunkfeldwebels und wurde am 5. März 1970 zum Oberfeldwebel, am 5. April 1971 zum Hauptfeldwebel ernannt. Am 1. Juli 1971 wurde die Dienststelle nach H. verlegt. Zum 1. April 1975 wurde der Soldat als Elektronikaufklärungsfeldwebel (Auswertung) zur Fernmelde- und Radarstelle des Amtes für Fernmeldewesen der Bundeswehr am selben Dienstort versetzt und vom 1. April 1983 an als Beobachtungsfunkfeldwebel verwendet. Mit Wirkung vom 1. April 1985 wurde er zum Stabsfeldwebel befördert.
Der Soldat, der das Tätigkeitsabzeichen der Marine für seefahrendes Personal Stufe II, das Tätigkeitsabzeichen für Führungsdienstpersonal in Gold und die Schützenschnur ebenfalls in Gold sowie die Dankurkunde für 25 Jahre Dienstzeit besitzt, wurde nach seiner Überführung zur Teilstreitkraft Heer zunächst mit "befriedigend", dann mit "voll befriedigend" beurteilt. In der Beurteilung vom 6. März 1975 erhielt er "ziemlich gut" - 4 C -, in den darauffolgenden Beurteilungen vom 2. März 1977, 19. Februar 1979, 22. September 1980 und vom 27. September 1982 die Bewertung "gut" - 3 C -, schließlich am 24. September 1984 "sehr gut" - 2 B -. In der neuesten Beurteilung vom 24. März 1988 lag seine Wertung zwischen "2" und "3", als Ausprägungsgrad im Abschnitt "Kameradschaft" wurde ihm "B" zuerkannt. Am 16. März 1979 erhielt der Soldat eine förmliche Anerkennung, verbunden mit zwei Tagen Sonderurlaub, weil er vorbildliche Arbeitsergebnisse gezeigt und sich besondere Verdienste durch außerordentliche zusätzliche Leistungen beim selbständigen Aufbau seiner Dienststelle erworben hatte.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine weitere Eintragung; der Auszug aus dem Disziplinarbuch weist keine Eintragung über eine disziplinare Maßregelung des Soldaten auf.
Der Soldat erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes, die in der 13. Dienstaltersstufe monatlich 3.848,40 DM brutto, 3.275,18 DM netto betragen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
Aus der am 21. September 1959 geschlossenen Ehe des Soldaten ist eine - bereits verheiratete - Tochter im Alter von jetzt 27 Jahren hervorgegangen. Seine Ehefrau ist halbtags berufstätig.
II
Im August 1985 kam es durch eine Verkehrsunfallanzeige zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Er wurde darin durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Hof vom 22. Oktober 1986 - Ls 26 Js 7847/85 -, das nach Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung seit dem 30. Januar 1987 rechtskräftig ist, wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung, zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Soldaten wurde die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr und neun Monaten entzogen. Ihm wurde auferlegt, eine Geldbuße von 4.000 DM an das Bayerische Rote Kreuz und eine weitere Geldbuße von 4.000 DM an die Verkehrswacht Hof in monatlichen Raten von zweimal 500 DM zu bezahlen. Der Soldat hat die Geldbußen inzwischen getilgt.
Das Strafurteil trifft folgende tatsächliche Feststellungen:
"Am Freitag, dem 9.8.1985, gegen 16.55 Uhr verließ der Angeklagte ... G. das Tankstellenhäuschen der Tankstelle K. Straße ... in H. und begab sich zu seinem Pkw Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen HO - ..., der auf dem Gehsteig in Höhe der Tankstelle in Richtung stadtauswärts geparkt war. Der Angeklagte hatte im Verlauf des Tages bereits erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen.
Nachdem er am 8.8.1985 mit einem Kameraden in der Unteroffiziersheimgesellschaft Abschied bis gegen 23.00 Uhr gefeiert hatte und bis dahin Bier und evtl. auch Obstler in nicht näher bestimmbarer Menge zu sich genommen hatte, begab er sich am 9.8.1985, nachdem er seinen Kameraden zum Bahnhof gefahren hatte, gegen 9.30 Uhr in die Brotzeitstube in die Kaserne, wo er bis gegen 10.00 Uhr nach eigenen Angaben zwei halbe Liter Pils trank; in der Mittagspause zwischen 11.25 Uhr und 12.10 Uhr trank er wieder in der UHG zwei Bier und einen Obstler und nach Feierabend um 14.45 Uhr bei der Freien Tankstelle in der K. Straße einen Jägermeister und zwei weitere Bier. Nachdem er nach Hause gefahren war und festgestellt hatte, daß er keine Tiefkühlbeutel für das kurz vorher an der Tankstelle gekaufte Fleisch hatte, fuhr er mit seinem Pkw zum Geschäft Thiel gegenüber der Freien Tankstelle in der K. Straße, kaufte die Beutel und begab sich anschließend erneut in das Tankstellenhäuschen, wo er einen Bekannten gesehen hatte, und trank eine weitere 3/4 Flasche Bier. Obwohl der Angeklagte wußte, daß er nicht unerhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte, ließ er keine Bedenken aufkommen an seiner Fahrtüchtigkeit und wollte mit seinem Pkw wieder nach Hause fahren.
Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit achtete der Angeklagte, nachdem er den Motor gestartet hatte, nicht genügend auf den stadtauswärts fließenden Verkehr und fuhr zum Wenden nach stadteinwärts an, obwohl er den Pkw des stadtauswärts fahrenden Zeugen Kurt B., Marke Mercedes Benz 230, kommen sah. Dieser, der mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h fuhr, mußte wegen des in die Fahrbahn hereinfahrenden Pkw's des Angeklagten sein Fahrzeug stark abbremsen und kam in einem Abstand von ca. 2 Metern vor dem in die Fahrbahnhälfte rechts hineingefahrenen Pkw des Angeklagten zum Stehen.
Der Angeklagte, der seinerseits zum Stehen gekommen war, deutete eine Handbewegung des Zeugen B. als Aufforderung zum Weiterfahren und setzte sein Wendemanöver, ohne genauer auf etwaigen stadtauswärts fließenden Verkehr zu achten, zügig fort. Inzwischen hatte sich der ebenfalls in stadtauswärtiger Richtung fahrende ... Sch. mit seinem Mokick dem stehenden Pkw des Zeugen B. so weit genähert, daß er diesen mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h links überholen wollte.
Da der Angeklagte sich nicht in die Fahrbahn hineingetastet hatte und den herannahenden Mokick-Fahrer nicht bemerkt hatte, kam es zwischen beiden Fahrzeugen zu einem Zusammenstoß, wobei ... Sch. durch die Luft und gegen den Stamm eines am linken Fahrbahnrand stehenden Baumes geschleudert wurde. Er erlitt schwerste innere Verletzungen, denen er gegen 19.20 Uhr im Stadtkrankenhaus H. erlag.
Bei Anwendung der erforderlichen und dem Angeklagten auch zumutbaren Sorgfalt hätte er bei Einleitung des Wendemanövers den rückwärtigen Verkehr beachten müssen und, nachdem der Pkw des Zeugen B. auf der Fahrbahn angehalten hatte, sich langsam so weit vortasten müssen, daß er freies Blickfeld an dem Pkw des Zeugen B. vorbei in Richtung Stadt gehabt hätte. Dann hätte er den herannahenden Mokick-Fahrer Sch. rechtzeitig erkennen und den Unfall vermeiden können.
Eine dem Angeklagten G. am 9.8.1985 um 18.49 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2,24 %o im Mittelwert aller Bestimmungen, die für die Fahrunsicherheit für den Angeklagten zugrunde zu legen ist. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit zum Unfallzeitpunkt errechnet sich daraus eine BAK von 2,79 %o.
Eine dem Getöteten ... Sch. um 18.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 0,70 %o. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Getöteten jedoch bereits erhebliche Mengen von Infusionslösungen (ohne Alkoholzusatz) und Fremdblut (500 ml) zugeführt worden. Ober das nähere Fahrverhalten, die tatsächlich gefahrenen genauen Geschwindigkeiten und die Abstände der Fahrzeuge des Zeugen B. und des Getöteten Sch. sowie über die beim Anfahren für den Angeklagten G. tatsächlich gegebenen Sichtmöglichkeiten hinsichtlich des Getöteten ... Sch. konnten keine sicheren Erkenntnisse gewonnen werden."
In dem mit Verfügung des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 31. März 1987 durch Übergabe an den Soldaten am 14. April 1987 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurden ihm in der Anschuldigungsschrift vom 25. Juni 1987 die Trunkenheitsfahrt und die fahrlässige Tötung als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd erkannte am 13. Oktober 1987 den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig, stellte aber das Verfahren ein.
Die Kammer legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils zugrunde und würdigte den Sachverhalt als schuldhafte Verletzung der Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), begangen unter der verschärften Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus, eine erstmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten könne nach der Rechtsprechung regelmäßig nur mit einer Gehaltskürzung angemessen geahndet werden. Verschärfend sei hier der hohe Blutalkoholgehalt des Soldaten zur Tatzeit zu berücksichtigen. Je mehr ein Soldat Alkohol zu sich nehme und in diesem Zustand sich gefahrengeneigter technischer Mittel bediene, um so mehr entferne er sich von der Verantwortlichkeit, die von ihm erwartet werden müsse. Allerdings sei der Unfall in einer Weise verlaufen, daß er auch einem nüchternen Fahrer hätte passieren können. Der Unfall sei infolge weniger Augenblicke der Unaufmerksamkeit zustande gekommen. Die tödliche Folge des Dienstvergehens sei bei der Bemessung zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen gewesen. Das Truppendienstgericht sei allerdings der Auffassung, daß die Schwere des Dienstvergehens sich in erster Linie aus der Willensrichtung ergebe, das dem Verhalten zugrunde liege und nicht aus dem eingetretenen Erfolg, der gerade bei Fahrlässigkeitstaten häufig mehr oder weniger vom Zufall abhänge. Bei dem Erziehungszweck des Disziplinarrechts werde dem Handlungsunwert des Dienstvergehens gegenüber dem Erfolgsunwert das größere Gewicht beizumessen sein. Das gelte insbesondere bei einem Soldaten, der hervorragend beurteilt sei und sich in einer langjährigen vorangehenden Dienstzeit tadelfrei verhalten habe. In Abwägung aller Umstände habe das Truppendienstgericht eine höhere Disziplinarmaßnahme als die einer Gehaltskürzung nicht für angebracht gehalten. Danach habe das Verfahren eingestellt werden müssen, da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 WDO für eine neben der strafgerichtlichen Verurteilung zusätzliche Disziplinarmaßnahme nicht erfüllt seien.
Gegen dieses ihm am 30. November 1987 übergebene Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1987, der am 23. Dezember 1987 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, zuungunsten des Soldaten Berufung eingelegt. Er hat sie auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt und beantragt, den Soldaten zumindest zu einem angemessenen Beförderungsverbot zu verurteilen.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Der Unrechtsgehalt des angeschuldigten Dienstvergehens habe in dem Urteil keinen schuldangemessenen Niederschlag gefunden. Der Soldat habe sich damals nach und nach unter ganz erheblichen Alkoholeinfluß gesetzt. Am Tage vor der Tat habe er bis 23.00 Uhr gefeiert; am Tattag habe er bereits morgens im Dienst gegen 9.30 Uhr wieder Alkohol getrunken, sei anschließend mit seinem Pkw gefahren, habe in der Mittagspause abermals Alkohol konsumiert, sei nach Dienstende mit dem Pkw zur Tankstelle gefahren, wo er wiederum Alkohol getrunken habe, sei nach Hause gefahren, erneut zur Tankstelle gefahren und habe dort wiederum Alkohol zu sich genommen. Anschließend habe sich der Unfall ereignet. Dieses kontinuierliche, stundenlange Herantrinken an 2,79 %o, unterbrochen von vielen Pausen, in denen der Soldat Gelegenheit gehabt habe, sein Tun zu überdenken, unterscheide diesen Fall ganz besonders von den gewöhnlichen Trunkenheitsfällen. Wie das Strafurteil ausführe, habe der Soldat hart an der Grenze zum Vorsatz, zumindest jedoch bewußt fahrlässig gehandelt. Nach Aussage des Zeugen S. sei es auch "keine Ausnahmeerscheinung" gewesen, daß er die Tankstelle nicht mehr ganz nüchtern verlassen habe. Wegen dieser Trunkenheitsfahrt, bei der der Soldat fahrlässig das Leben eines jungen Mannes ausgelöscht habe, lägen so erhebliche ansehensschädigende und einen Vertrauensverlust begründende Umstände vor, daß der hohen Leichtfertigkeit und den Auswirkungen der Tat trotz der guten Beurteilungen und des bisher fehlerfreien Vorlebens zumindest mit einer disziplinargerichtlichen Feststellung des Beförderungsverbots begegnet werden müsse. Der Soldat sei zwar durch den Vorfall tief erschüttert und bereue sein Verhalten außerordentlich. Dieser Umstand könne jedoch nicht dazu veranlassen, von einem Beförderungsverbot Abstand zu nehmen. Die Feststellung der Kammer, der Unfall sei in einer Weise verlaufen, "wie er auch einem nüchternen Fahrer passieren könne", vermöge hier nicht zu überzeugen. Die Lebenserfahrung beweise vielmehr Tag für Tag, daß es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keinem Unfall gekommen wäre, wenn der Soldat beim Einfahren in die Straße nicht durch Alkohol beschwingt gewesen wäre und enthemmt falsch reagiert hätte. Auch generalpräventive Gesichtspunkte dürften nicht außer Betracht bleiben. Die Soldaten der Bundeswehr müßten in ihrem Rechtsgefühl so bestärkt werden, daß einzelne unter ihnen von der Begehung einer gleichartigen Pflichtwidrigkeit abgehalten würden. Für die militärische Führung sei es im Hinblick auf den Erziehungsauftrag nicht vertretbar, wenn das Urteil des Truppendienstgerichts Bestand haben würde. Es stieße auf ein hohes Maß an Unverständnis in der Truppe, wenn ein Soldat, der sich über den gesamten Tag "vollaufen" lasse und dann fahrlässig einen Menschen töte, nicht zumindest mit einem Beförderungsverbot belegt würde.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts sowie dessen rechtliche Würdigung zugrunde zu legen und nur noch darüber zu befinden, ob es bei der Einstellung zu verbleiben hatte, oder ob das Dienstvergehen mit einer disziplinargerichtlichen Maßnahme geahndet werden mußte.
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erwies sich als unbegründet.
Der Soldat hat allerdings kein leichtzunehmendes Dienstvergehen begangen. Das Disziplinarrecht hat zwar nicht die Aufgabe, Soldaten zu mustergültigem Verhalten im Straßenverkehr zu erziehen, aber jede schwerwiegende Verletzung der für den öffentlichen Verkehr geltenden Normen und Verhaltensregeln läßt auf Rücksichtslosigkeit, zumindest Unaufmerksamkeit des Täters gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern schließen und offenbart damit Charaktermängel, die geeignet sind, das dienstliche Ansehen des Soldaten in dem von ihm bekleideten Dienstgrad zu beeinträchtigen. Dies gilt in besonderem Maße für Trunkenheitsfahrten, die wegen der alkoholbedingten Minderung der Reaktionszeit, der naheliegenden Fehlbeurteilung von Verkehrssituationen und der erhöhten Ermüdung des Fahrers eine enorme Gefahr nicht nur für ihn selbst, sondern auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellen. Durch die Aufklärungsarbeit von Presse, Rundfunk und Fernsehen ist inzwischen auch ins Bewußtsein aller Verkehrsteilnehmer gedrungen, daß Trunkenheitsfahrten keine "Kavaliersdelikte" sind, sondern Straftaten mit erheblichem Gewicht. Ein Soldat, der betrunken sein Kraftfahrzeug führt, weiß also, worauf er sich einläßt. Der Senat hat aus diesen Gründen von jeher für außerdienstliche Trunkenheitsfahrten eines Soldaten bereits im Erstfall eine disziplinargerichtliche Maßnahme in Form einer Gehaltskürzung für angemessen gehalten (BVerwGE 73, 287 und Urteile vom 6. November 1980 - 2 WD 49/80-, vom 20. November 1980 - 2 WD 12/80 - jeweils m.w.N. sowie vom 16. Juli 1981 - 2 WD 30/81 - und vom 8. Oktober 1987 - 2 WD 14/87), die nur neben der vorausgehenden sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung nicht zusätzlich verhängt werden kann, weil regelmäßig die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 8 Satz 1 WDO) hierfür nicht gegeben sind.
Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, daß der Soldat bei Begehen des Dienstvergehens mit einer sehr hohen Blutalkoholkonzentration fuhr, die sich bei ihm durch wiederholten Alkoholgenuß im Laufe des 9. August 1985 nach einer Abschiedsfeier am Abend vorher aufgebaut hatte, und daß er in diesem Zustand einen Unfall verschuldete, der den Tod eines Menschen zur Folge hatte. Zudem wäre die Fahrt vermeidbar gewesen; denn das Geschäft, in dem der Soldat die Tiefkühlbeutel erworben hatte, lag nur ca. 800 m von seiner Wohnung entfernt; er hätte es daher ohne weiteres auch zu Fuß erreichen können.
Mildernd war hingegen zu berücksichtigen, daß der Soldat nach den für den Senat bindenden Feststellungen des sachgleichen Strafurteils sowohl die Verkehrsgefährdung wie den Unfall nur fahrlässig begangen hat und daß seine Steuerungsfähigkeit - wie der Senat im Einklang mit dem im Strafverfahren erstatteten Sachverständigengutachten angenommen hat - zur Zeit des Unfalls erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Bei diesem in dienstrechtlicher Hinsicht relativ ausgeglichenen Gewicht von Erschwerungs- und Milderungsgründen wäre eine Verschärfung der Regelmaßnahme einer Gehaltskürzung nur dann in Betracht gekommen, wenn sie erforderlich gewesen wäre, um erzieherisch auf den Soldaten einzuwirken. Ein solches Bedürfnis bestand hier angesichts besonderer Gegebenheiten in der Persönlichkeit des Soldaten jedoch nicht. Der Soldat ist im sachgleichen Strafverfahren bereits zu einer fühlbaren Strafe verurteilt worden; es wurde ihm eine Freiheitsstrafe von nicht geringer Dauer auferlegt. Wenn deren Vollstreckung auch zur Bewährung ausgesetzt wurde, so mußte der Soldat jedoch Geldbußen in einer für seine Einkommensverhältnisse beträchtlichen Höhe bezahlen. Schon die Auswirkungen des Strafurteils mußten daher eine erhebliche erzieherische Wirkung entfalten. Hinzu kommt das überaus günstige Persönlichkeitsbild des Soldaten. Er hat in langjähriger Dienstzeit überdurchschnittliche Leistungen erbracht, kontinuierlich ausgezeichnete Beurteilungen und eine Reihe von Auszeichnungen sowie eine förmliche Anerkennung erhalten. Seine Führung war bis zu seiner Pflichtwidrigkeit dienstlich wie außerdienstlich tadelfrei. Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung überdies von dem Soldaten den Eindruck gewonnen, daß er nach wie vor schwer unter dem Vorfall leidet. Dies zeigt seine psychische Reaktion auf den Unfall, die ihn auch zwang, psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Der Soldat, der ersichtlich von tief religiöser Überzeugung geprägt ist, trägt auch heute noch schwer unter dem Bewußtsein seiner Schuld, die er mit dem Tode des ihm sogar näher bekannten Unfallopfers auf sich geladen hat. Bei diesem Persönlichkeitsbild des Soldaten erschien eine höhere disziplinargerichtliche Maßnahme als eine Gehaltskürzung nicht mehr erforderlich, um erzieherisch auf ihn einzuwirken.
Generalpräventive Gründe allein konnten nicht zu einer Erhöhung der nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seinen Auswirkungen, dem Maß der Schuld, der Persönlichkeit des Soldaten, seiner bisherigen Führung und seinen Beweggründen (§ 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO) angemessenen Maßnahme führen (BDH Urteil vom 29. November 1966 - 2 WD 33/66 -; vgl. auch Behnke, BDO 2. Aufl. Einführung RdNr. 168).
4.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus (§ 131 Abs. 1, § 132 Abs. 3 Satz 1 WDO).
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt
Lindner
Schiller