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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1988, Az.: BVerwG 1 D 144.87

Ausschluss eines Beamtenbeisitzers von der Teilnahme an der Hauptverhandlung; Bindung des Bundesdisziplinargericht an die Feststellungen der Strafgerichte zur Schuldfähigkeit; Eignung von strafrechtlich abgeurteilten außerdienstlichen Pflichtverletzungen des Beamten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen der Öffentlichkeit betreffend das Amts des Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 144.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 17219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.09.1987 - AZ: XV VL 28/86

Prozessführer

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 3. Mai 1988 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner Fernmeldeamtsrätin Johanna Bruckmayer, Bundesbahnhauptsekretär Herwig Vietz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV - R. -, vom 23. September 1987 wird auf eine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

a)

Das Amtsgericht S. verurteilte den Beamten am 5. September 1979 wegen zweier sachlich zusammentreffender Vergehen der Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von achtzig Tagessätzen zu je 25,00 DM. In dem vom Beamten betriebenen Berufungsverfahren nahm er in der Hauptverhandlung vor der 2. Strafkammer des Landgerichts A. die Berufung zurück, soweit sie sich auf das Vergehen der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen R. erstreckte. Im übrigen wurde der Beamte freigesprochen. Bezüglich der an dem Zeugen R. begangenen Körperverletzung wurde dabei gegen den Beamten entsprechend der vom Amtsgericht S. zugrunde gelegten Einzelstrafe eine Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je 25,00 DM festgesetzt.

2

b)

Durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 4. Juni 1980 wurde gegen den Beamten wegen eines Vergehens des unerlaubten Sich-Entfernens vom Unfallort auf eine Geldstrafe von fünfundzwanzig Tagessätzen zu 20,00 DM erkannt; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen und der Führerschein eingezogen. Seine strafmaßbeschränkte Berufung wurde durch Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts A. vom 4. Dezember 1980 mit der Maßgabe verworfen, daß die Fahrerlaubnissperre auf nur noch drei Monate festgesetzt wurde.

3

c)

Das Amtsgericht S. verurteilte den Beamten am 1. Dezember 1980 wegen eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit einem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Auf seine Berufung hin wurde diese Entscheidung durch Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts A. vom 20. Mai 1981 dahingehend abgeändert, daß er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von nur noch zehn Monaten verurteilt wurde. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision wurde durch Beschluß des 5. Strafsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. November 1981 als unbegründet verworfen.

4

d)

Durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 24. März 1982 wurde der Beamte wegen eines an dem Hilfsarbeiter F. begangenen Vergehens der Körperverletzung unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts A. vom 20. Mai 1981 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, die in Wegfall kam, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, während er im übrigen freigesprochen wurde. In dem von ihm betriebenen Berufungsverfahren wurde diese Entscheidung durch Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts A. vom 13. Januar 1983 insoweit aufgehoben, als der Beamte wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden war. Das Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 232 Abs. 1 StGB wurde eingestellt, weil der Verletzte F. in der Berufungsverhandlung seinen Strafantrag zurückgenommen hatte.

5

e)

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts S. vom 3. August 1983 wurde der Beamte wegen eines Vergehens gemäß § 316 Abs. 1, 2 StGB zu einer Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen zu 20,00 DM verurteilt, außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zehn Monaten entzogen und der Führerschein eingezogen.

6

f)

Das Amtsgericht S. verurteilte den Beamten am 10. Februar 1983 wegen zweier sachlich zusammentreffender Vergehen der Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts A. vom 17. Mai 1983 und die dagegen eingelegte Revision durch den 5. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts am 2. September 1983 verworfen.

7

g)

Durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 20. Juni 1985 wurde gegen den Beamten wegen eines Vergehens der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit einem Vergehen der versuchten Strafvereitelung in Tatmehrheit mit einem Vergehen der falschen uneidlichen Aussage auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten erkannt. Die hiergegen eingelegte auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft S. wurde durch Urteil der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts W. vom 8. Oktober 1986 verworfen.

8

h)

Das Amtsgericht Weiden/Oberpfalz verurteilte den Beamten am 24. Februar 1986 wegen Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten; außerdem wurde dem Beamten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von achtzehn Monaten entzogen und der Führerschein eingezogen. Seine strafmaßbeschränkte Berufung wurde durch rechtskräftiges Urteil der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Weiden/Oberpfalz vom 26. November 1986 mit der Maßgabe verworfen, daß die Sperrfrist auf ein Jahr ermäßigt wurde.

9

2.

In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion Regensburg gegen den Beamten eingeleiteten, danach in der Untersuchung auf weitere Straftaten ausgedehnten förmlichen Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt ihm die strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalte und außerdem noch als Dienstvergehen zur Last, daß er

  1. a)

    am 10. Mai 1980 eine Zahlungsanweisung nicht zugestellt und

  2. b)

    im Mai 1981 einen Zählzettel zur Ermittlung der Empfängerzahlen für Wurfsendungen nicht rechtzeitig abgeliefert hat.

10

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 23. September 1987 ohne Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt, weil es in dem angeschuldigten Verhalten ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und 3, 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 BBG gesehen hat. Von dem Vorwurf, am 17. Mai 1981 in der Bahnhofsgaststätte S. eine vorsätzliche Körperverletzung begangen zu haben, hat es den Beamten mangels Beweises freigestellt.

11

4.

Gegen das Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Entscheidung der Vorinstanz beruhe auf einem schweren Verfahrensfehler, weil daran als Beamtenbeisitzer ein Duzfreund mitgewirkt habe, der kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen sei. Dieser Beisitzer werde außerdem wegen Befangenheit abgelehnt. denn aufgrund der früheren Freundschaft habe er sich nur durch das Urteil von ihm "absetzen" wollen. Zur Sache habe er bereits in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß er zwar physisch, nicht aber psychisch gesund sei und sich in nervenärztlicher Behandlung befinde. Das Gericht sei dieser Frage nicht nachgegangen. Tatsächlich leide er aber an erheblichen Störungen, die er auf mehrfache Kopfverletzungen zurückführe, die er durch Unfälle erlitten habe. Es hätte sich deshalb angeboten, im Rahmen der richterlichen Aufklärung ein Sachverständigengutachten über die generelle Schuldfähigkeit einzuholen. Er sei auch jetzt noch bereit, sich einer Untersuchung in einer öffentlichen psychiatrischen Anstalt gemäß § 60 BDO zu stellen.

12

Davon unabhängig sei seine Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt. Er habe seit September 1961 bei der Deutschen Bundespost gedient und sich bis 1979 straffrei geführt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Trennung von der Ehefrau erfolgt, was zu einem gewissen Hang zum Alkohol geführt habe. Hinzu sei seine ständige Geldknappheit gekommen, die durch die Unterhaltszahlungen bedingt gewesen sei. Nur deshalb sei er in das kriminelle Milieu abgeschlittert. Obwohl dies in einer Kleinstadt wie S. nicht hätte verborgen bleiben können, habe der Vorsteher des Postamtes ihn zu keiner Zeit abgemahnt. Wäre dies geschehen, hätte er sich rechtzeitig wieder fangen können. Zum Beweis dafür, daß er sein früheres Verhalten bedauere, bietet er die Vernehmung seiner nunmehrigen Verlobten und seiner Mutter an. Bei entsprechend straffer Führung werde er sich zukünftig fehlerfrei verhalten können. Zu Unrecht habe das Bundesdisziplinargericht auch die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages abgelehnt. Er sei dessen nicht unwürdig und dessen auch bedürftig. Wenn die Strafgerichte bisher Freiheitsstrafen unter zwölf Monaten verhängt hätten, so sei dies auch mit Rücksicht auf § 48 BBG geschehen, weshalb auch das Bundesdisziplinargericht im Auge behalten müsse, ob hier wirklich eine so harte Maßnahme gerechtfertigt sei.

13

II.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt; denn der Beamte macht Verfahrensfehler geltend und bestreitet seine Schuldfähigkeit. Der Senat muß daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst treffen und sie disziplinar würdigen.

14

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

15

1.

Der von dem Beamten geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Der Beamtenbeisitzer G. war nicht kraft Gesetzes gemäß § 51 BDO von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Keiner der Anwendungsfälle dieser Vorschrift ist hier gegeben. Insbesondere führt der Umstand, daß der Beamtenbeisitzer ebenfalls der Deutschen Bundespost angehört, nicht dazu, daß er kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen wäre. Der Beamtenbeisitzer G. und der Beamte haben zu keiner Zeit derselben Dienststelle der Deutschen Bundespost angehört.

16

Die Ablehnung des Beamtenbeisitzers G. wegen Befangenheit ist in der Berufungsinstanz nicht mehr möglich, weil der Antrag gemäß §§ 25 BDO. 25 Abs. 2 StPO nicht mehr nach dem "letzten Wort" des Beamten in der Hauptvernandlung erster Instanz gestellt werden kann. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine Besorgnis der Befangenheit hätte angenommen werden können.

17

In tatsächlicher Hinsicht kann der Senat von den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ausgehen, die der Beamte nicht bestreitet. Einen Anlaß, der von der Verteidigung vorgebrachten Beweisanregung zu folgen und den Beamten psychiatrisch untersuchen zu lassen, sieht der Senat nicht. Der Beamte ist in allen vorgenannten Strafurteilen als uneingeschränkt schuldfähig wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Handlungsweise verurteilt worden. In den meisten Strafverfahren war er anwaltlich vertreten. Die Strafgerichte haben keinen Anlaß gesehen, und der Beamte hat auch entsprechende Hinweise unterlassen, daß er in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt oder daß diese gar ausgeschlossen gewesen sein könnte. Die Feststellungen der Strafgerichte zur Schuldfähigkeit gehören nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO zu denjenigen, die für das Bundesdisziplinargericht bindend waren und auch den Senat binden. Der Hinweis des Beamten, er habe einige Kopfverletzungen erlitten, kann nicht zu so erheblichen Zweifeln führen, daß ein Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ergehen könnte (vgl. zu den Voraussetzungen eines Lösungsbeschlusses: BVerwGE 73. 31 <32>, ferner Urteil vom 11. März 1987 - BVerwG 1 D 90.86 -, ständige Rechtsprechung).

18

Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:

19

a)

Der Beamte spielte am 17. April 1979 in der Gaststätte ... D. mit dem inzwischen verstorbenen Johannes K. sowie mit dem Zeugen R. und dem weiteren Mitspieler F. Karten. Der Zeuge 0. saß zu diesem Zeitpunkt mit an dem Tisch der Kartenspieler. Im Verlauf des Spieles kam es gegen 23.00 Uhr wegen des Ausgangs eines Spieles zu einem Streit zwischen den Beteiligten, der Anlaß war, das Spiel zu beenden. Anschließend gingen der Beamte und die Zeugen O. und R. auf die Toilette der Gastwirtschaft. Dort forderte nunmehr der Beamte von dem Zeugen R. einen Betrag von 20,00 DM zurück, den dieser zuvor beim Kartenspielen gewonnen hatte. Als der Zeuge R. die Rückgabe ablehnte, versetzte der Beamte ihm ohne rechtfertigenden Grund bewußt einen Faustschlag in das Gesicht, worauf dieser in der Toilette zu Boden stürzte. Aufgrund dieses Schlages blutete er aus der Nase und hatte am folgenden Tag eine geschwollene Nase.

20

b)

Am 7. Februar 1980 gegen 3.55 Uhr fuhr der Beamte mit einem Pkw auf der ... straße in S.. Als er nach links in die D. einbog, geriet er auf den Gehsteig und prallte gegen den Gartenzaun des Anwesens des Zeugen F., ..., sowie gegen einen Peitschenmast. Hierbei wurden am Gartenzaun vier Betonsäulen abgerissen und ein Zaunfeld auf vier Meter Länge zerstört. Der Sachschaden an dem Gartenzaun des Zeugen F. belief sich auf ca. 2.000,00 DM bis 2.500,00 DM. An dem von dem Beamten geführten Pkw, dessen Halter eine Bekannte des Beamten war, entstand Totalschaden. Der Zeitwert des Fahrzeugs belief sich zum Unfallzeitpunkt auf zwischen 1.500,00 DM und 2.000,00 DM. Nach dem Unfall verließ der Beamte das Fahrzeug. Zum gleichen Zeitpunkt kam der Zeuge F. an die Unfallstelle. Gegenüber dem Geschädigten F. gab sich der Beamte als Fahrer zu erkennen und nannte auf die Frage des Zeugen seinen Namen und erklärte, daß er in Dachelhofen wohne. Der Beamte war bereit, für den angerichteten Schaden aufzukommen. Der Zeuge F. seinerseits wußte zu diesem Zeitpunkt nicht recht, ob er die Polizei holen sollte oder nicht. In diesem Stadium mischte sich seine Tochter, die Zeugin Josefine G. ein, die ihrem Vater erklärte, daß es aufgrund der Höhe des Sachschadens besser sei, wenn er die Polizei rufe. Daraufhin rief der Zeuge F. zu seiner Tochter, die am Fenster des vorbezeichneten Hauses stand, daß sie die Polizei rufen solle. Dies war für den Beamten deutlich hörbar. Dennoch verließ er die Unfallstelle, bevor er zugunsten des Geschädigten die Feststellungen seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Unfallbeteiligung durch seine Anwesenheit am Unfallort ermöglichte. Der Beamte konnte in der Folgezeit von der herbeigerufenen Polizeistreife nicht in seiner Wohnung in D. angetroffen werden. Am gleichen Tag im Laufe des Nachmittags kam er zusammen mit dem Zeugen S. zu dem Geschädigten F. und unterzeichnete ein schriftliches Schuldanerkenntnis, in dem er sich verpflichtete, für den Schaden am Gartenzaun des Zeugen F. aufzukommen.

21

c)

Am 11. März 1980 besuchten Alfred und Wolfang R. die Gaststätte A. in S., Gegen 2.00 Uhr kam der Beamte in Begleitung eines Bekannten E. ebenfalls in dieses Lokal. Nachdem der Begleiter des Beamten zwei Bardamen geohrfeigt hatte, kam es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung unter den Beteiligten. Der Beamte versetzte dem Zeugen Alfred R. mit dem Knie einen Stoß in den Magen, so daß dieser zu Boden ging. Als er dort lag schlugen der Beamte und sein Bekannter in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den Füßen in den Bauch und in den Rücken des Zeugen. Aufgrund dieser Schläge erlitt der Zeuge eine Platzwunde am rechten Auge, so daß die rechte Augenbraue genäht werden mußte. Weiterhin erlitt er eine Schwellung am linken Auge und an der Unterlippe sowie eine Abschürfung an der Stirn. Auch hatte er am ganzen Körper Prellungen und verspürte Schmerzen im Bereich der Brust und am Rücken. Aufgrund dieser Verletzungen mußte er sich einen Tag lang stationär behandeln lassen und war anschließend noch ca. acht bis zehn Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben.

22

d)

Am 16. März 1980 beteiligte sich der Beamte an einer Schlägerei im Cafe K. in B., wobei er gegen 1.30 Uhr den Zeugen Dieter B., der bereits am Boden lag, grundlos mit den Füßen trat und ihn dabei am Körper und auch am Kopf traf; der Zeuge B. erlitt aufgrund dieser Fußtritte eine Platzwunde unterhalb des linken Auges, die genäht werden mußte, eine Platzwunde an der rechten Augenbraue, Schwellungen beider Augen sowie eine Prellung am Hinterkopf und am linken Oberschenkel.

23

e)

Am 20. Mai 1983 fuhr der Beamte gegen 2.20 Uhr mit seinem Pkw in S. auf der A., obwohl er alkoholbedingt fahruntüchtig war, was er bei der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren selbstkritischen Prüfung hätte erkennen können und müssen. Eine ihm um 2.55 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration im Mittelwert von 1,69 %o.

24

f)

Am 4. November 1982 kam es in der Discothek S. am Marktplatz in S. in den frühen Morgenstunden zu einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Beteiligten. Nach einiger Zeit verließen der Beamte und der Zeuge Willibald D. das Lokal, beide warteten ca. dreißig Meter vom Eingang entfernt auf die Zeugen Günther und Wilfried E. Diese gingen nach Verlassen des Lokals um die nächste Ecke in Richtung des Lokals "K." Als die beiden Zeugen E. um die genannte Ecke gebogen waren, rannte innen der Beamte, gefolgt von dem Zeugen D., nach. Der Beamte erreichte die Zeugen E.. nachdem diese bereits eine Strecke von mindestens dreißig Metern zurückgelegt hatten. Der Beamte packte den Zeugen Günther E. von hinten, drehte ihn zu sich herum und schlug ihn mit einem wuchtigen Faustschlag ins Gesicht zu Boden, worauf der Zeuge Günther E. besinnungslos liegenblieb. Darauf lief der Beamte auf den einige Meter entfernten Zeugen Wilfried E. zu und versetzte diesem einen kräftigen Schlag mit der Faust ins Gesicht, so daß dieser gegen einen hinter ihm befindlichen Bauzaun geschleudert wurde und in die Knie ging. Dem Zeugen Wilfried E. gelang es jedoch zu flüchten. Bei der Auseinandersetzung erlitt der Zeuge Wilfried E. eine ca. 3 mm lange Platzwunde im Bereich der Unterlippe innen sowie eine Prellung des linken Knies und des linken Ellenbogens. Der Zeuge Günther E. erlitt eine Gehirnerschütterung und eine Nasenbeinprellung. Er befand sich eine Woche stationär im Krankenhaus und war anschließend noch eine Woche krankgeschrieben.

25

g)

Das Amtsgericht S. verurteilte den Angeklagten B. am 20. Februar 1985, weil er am 22. September 1984 den Zeugen Alfred Sp. geschlagen hatte. Der erste Hauptverhandlungstermin in diesem Verfahren war auf den 24. Januar 1985 anberaumt. Wenige Page vor diesem Terrain beauftragte der Angeklagte B. den Beamten, auf den Zeugen Sp. einzuwirken, daß dieser im Termin am 24. Januar 1985 den B. nicht wiedererkenne. Zu diesem Zweck übergab er dem Beamten einen Geldbetrag von 500,00 DM, den dieser dem Zeugen Sp. ausnändigen sollte. Weitere 500,00 DM sollte der Beamte dem Zeugen nach geleisteter Falschaussage im Hauptverhandlungstermin geben.

26

Der Beamte bestellte daraufhin am 22. Januar 1985 den Zeugen Sp., der sich bei seiner Schwester in W. aufhielt, in die Gastwirtschaft "B." in W.. Dort übergab er ihm den ersten Teilbetrag von 500,00 DM, nachdem er Sp. aufgefordert und dieser sich bereit erklärt hatte, in der Hauptverhandlung dahingehend falsch auszusagen, daß er Horst B. nicht als den erkenne, der ihn am 22. September 1984 niedergeschlagen habe. Er stellte die weiteren 500,00 DM nach der Hauptvernandlung in Aussicht. Daraufhin sagte der Zeuge Alfred Sp. in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht bewußt wahrheitswidrig aus, der Angeklagte B. sei nicht der Mann, der ihn am 22. September 1984 geschlagen habe. Nachdem der Zeuge Sp. vorläufig festgenommen worden war, räumte er am 25. Januar 1905 vor dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht A. ein, einen Tag zuvor falsch ausgesagt zu haben. In den Hauptverhandlungsterminen beim Amtsgericht S. vom 14. und 20. Februar 1985 sagte er aus, er sei am 22. September 1984 von Horst B. geschlagen worden, was zu dessen späterer Verurteilung wegen Körperverletzung führte.

27

Der Beamte wurde im Hauptverhandlungstermin vom 20. Februar 1985 vor dem Amtsgericht in S. uneidlich als Zeuge vernommen. Er gab hierbei zu. den Zeugen Alfred Sp. am 22. Januar 1985 in die Gastwirtschaft "B." in W bestellt zu haben, aber nur deswegen, um ihn nach dem Verbleib eines goldenen Armkettchens zu fragen. Er habe Sp. weder aufgefordert, falsch auszusagen, noch habe er ihm dafür Geld gegeben. Diese Aussage war, wie der Beamte wußte, falsch.

28

h)

Am 30. Oktober 1985 fuhr der Beamte mit seinem Pkw von S. nach W. zum Tanzcafe "L.". Gegen 21.30 Uhr stelle er seinen Wagen auf dem unteren Parkplatz beim Tanzcafe ab. Unmittelbar darauf hielt nebenan die Zeugin Gabriele V. mit ihrem Pkw, in dem sich noch zwei weitere Frauen befanden. Diese entfernten sich zum Tanzcafe, ehe der Beamte und seine Begleiter ausgestiegen waren. Kurz darauf öffnete einer der Begleiter des Beamten mit einem Nachschlüssel den Pkw der Gabriele V. und riß das am Armaturenbrett eingebaute Autoradio-Cassettengerät Marke Clarion im Wert von 600,00 DM heraus. Anschließend versteckte er das Autoradio in einem Gebüsch. Danach gingen die Begleiter zu Fuß weiter, während der Beamte mit seinem PKW einen neuen Abstellplatz suchte, den er schließlich auf dem oberen Parkplatz fand. Zwischenzeitlich hatten die Begleiter den oberen Parkplatz erreicht. Dort sah einer von ihnen den Pkw der Veronika K. stehen. Er sperrte wiederum mit dem Nachschlüssel die Fahrertür auf und riß das eingebaute Autoradio-Cassettengerät Marke ICA im Wert von 460,00 DM heraus, während der andere Begleiter zehn Musik-Kassetten aus dem Auto herausnahm. Anschließend begaben sich beide zu dem Beamten, der noch bei seinem Auto stand, und versteckten dort die entwendeten Sachen in einem Gebüsch. Dann begaben sich die drei in das Tanzcafe.

29

Im Laufe des Abends nahm einer der Begleiter des Beamten nach einem Barbesuch an der Garderobe eine Damenpelzjacke im Wert von ca. 3.600,00 DM an sich und versteckte sie. Etwa gegen 23.00 Uhr verließen der Beamte und seine Begleiter das Tanzcafe. Hierbei nahm einer seiner Begleiter an der Garderobe einen fremden Herrenledermantel im Wert von ca. 1.000,00 DM an sich. Dann holte dieser Begleiter die Damenpelzjacke aus dem Versteck und begab sich mit den beiden anderen zum Pkw des Beamten. Mit Wissen und Billigung des Beamten legte er die beiden Bekleidungsstücke sowie die aus dem Pkw der Veronika K. entwendeten Gegenstände in das Auto. Auf der Weiterfahrt hielt der Beamte bei dem Versteck des Autoradios aus dem Pkw der Gabriele V. an und lud auch dieses ein. In S. angekommen stieg ein Begleiter am Parkplatz aus; von der Beute erhielt er nichts. Weitere Begleiter fuhren mit dem Beamten zu dessen Wohnung. Dann trennten sie sich. Ein Begleiter nahm die beiden Bekleidungsstücke, ein Autoradio und mehrere Kassetten mit. Das zweite Autoradio und ein Teil der Kassetten blieben bei dem Beamten, der letztere an sich nahm. Als kurz darauf die Polizei kam, versteckte er das Autoradio unter seinem Fahrzeug.

30

i)

Am 9. Mai 1980. einem Freitag, sandte das Postscheckamt N. eine Zahlungsanweisung über 97,66 DM für Frau Anita M. in S., ... an das Postamt S. ab, die bei ordnungsgemäßer Laufzeit am Samstag, dem 10. Mai 1980. dort hätte eingehen und dem Zustellbezirk 11 im Zustellblatt zugeschrieben werden müssen. Das Zustellblatt enthält jedoch keine entsprechende Eintragung. Am Montag, dem 12. Mai 1900, konnte der Beamte keinen Dienst verrichten, weil er am Wochenende in R. von der Polizei vorläufig festgenommen worden war. Er wurde deshalb durch den Arbeiter G. vertreten. Dieser fand am Zustelltisch des Beamten eine Geldtasche mit der genannten Zahlungsanweisung und anderen Gegenständen. Als der Stellenvorsteher Betrieb, Postamtmann Sch., am 13. Mai 1980 den Beamten in Anwesenheit des stellvertretenden Amtsvorstehers zu der Angelegenheit befragte, erklärte der Beamte, er habe für die Auszahlung der Zahlungsanweisung kein Bargeld in Empfang genommen, da er den Betrag aus einzuziehenden Nachnahmebeträgen habe begleichen wollen. In der Untersuchung hat der Beamte bestritten, die Zahlungsanweisung schon am 10. Mai 1980 rechtzeitig vor Beginn der Zustellung erhalten zu haben. In der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht hat er sich aber dahin eingelassen, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie es sich in diesem Fall im einzelnen verhalten habe. Es gebe viele Möglichkeiten, wie es habe dazu kommen können, daß die Zahlungsanweisung erst so spät ausbezahlt worden sei. Er wird jedoch durch sein eigenes Vorbringen bei der Befragung am 13. Mai 1980 widerlegt, denn an die Möglichkeit, die Auszahlung der Zahlungsanweisung mit noch einzuziehenden Nachnahmebeträgen vorzunehmen, konnte er nur gedacht haben, wenn er die Zahlungsanweisung schon am 10. Mai 1980 zur Kenntnis genommen hatte.

31

j)

Am 25. Mai 1981 legte der Zeuge K. dem Beamten einen Zählzettel, der mit dem Stichtag 31. Mai 1981 der Ermittlung der Empfängerzahlen für Wurfsendungen dienen sollte, so auf den Zustelltisch, daß er ihn nicht übersehen konnte. Der Beamte hatte zu diesem Zeitpunkt zwar Dienst, befand sich jedoch nicht am Arbeitsplatz. Trotz zweimaliger Aufforderung, die Empfängerzahlen zu ermitteln, blieb der Beamte zunächst untätig, so daß der Zählzettel am 15. Juni 1981 noch unausgefüllt auf seinem Zustelltisch vorgefunden wurde.

32

3)

In dem Berufungsurteil des Landgerichts A. vom 13. Januar 1983 wurde das Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1. 232 Abs. 1 StGB eingestellt, weil der verletzte F. in der Berufungsverhandlung seinen Strafantrag zurückgenommen hatte. In dem insoweit aufgehobenen Urteil des Amtsgerichts S., dessen Feststellungen sich die Anschuldigungsschrift trotz fehlender Bindungswirkung unter Berufung auf das Ergebnis der Untersuchung zu eigen gemacht hatte, war davon ausgegangen worden, der Beamte habe sich am 17. März 1901 in der Zeit von 13.30 Uhr bis 19.30 Uhr in der S. Bahnhofsgaststätte aufgehalten und dabei etwa drei bis vier Glas Bier getrunken. Gegen 16.00 Uhr sei die verheiratete Hausfrau Luise Sch. mit ihrem Freund, dem ledigen Hilfsarbeiter Manfred F., in das Lokal gekommen, wobei sie am Stammtisch Platz genommen hätten. In der Folgezeit hätte sich zwischen dem Beamten und dem Zeugen F. ein Wortgeplänkel entwickelt, weil F. daran Anstoß genommen habe, daß der Beamte sich mit seiner Bekannten unterhalten habe. Im Rahmen dieser Wortauseinandersetzung sei von einem von beiden die sinngemäße Äußerung gefallen, der andere solle mit ihm hinausgehen. Die Angelegenheit habe sich dann jedoch von selbst wieder beruhigt und nach etwa einer halben Stunde hätten der Beamte einerseits und der Zeuge F. sowie Frau Sch. andererseits unabhängig voneinander die Gaststätte verlassen, wobei F. vorausgegangen sei. Der Zeuge F., der aufgrund von sieben bis acht Glas Bier erheblich und deutlich sichtbar angetrunken gewesen sei, sei vor dem. Bahnhof an das dortige Treppengeländer getreten und habe sich mit dem Gesicht zum Bahnhofseingang angelehnt, um auf seine Freundin zu warten. In diesem Augenblick sei der Beamte auf ihn zugegangen und habe ihn grundlos und überraschend mit der Faust in das Gesicht geschlagen, so daß er zu Boden gegangen sei. Dort habe der Beamte weiter mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen und auch mit den Füßen nach ihm getreten. F. habe durch die Schläge und Fußtritte eine etwa zwei Zentimeter lange Platzwunde an der rechten Augenbraue, eine etwa einen Zentimeter lange Platzwunde am rechten Nasenrücken und am Kinn, eine Nasenbeinfraktur sowie einen Bruch des rechten Handgelenks erlitten und habe etwa acht Tage einen Unterarmgips getragen.

33

Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts an, wonach dem Beamten nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden konnte, den Zeugen ernstlich verletzt zu haben, auch wenn die näheren Umstände den Verdacht offenlassen, daß der Zeuge F. aufgrund einer Bedrohung oder anderer, jedenfalls nicht an der Wahrheit orientierter Gründe in der Berufungsverhandlung seinen Strafantrag zurücknahm und erklärte, er habe weder einen Nasenbeinbruch noch einen Bruch des rechten Handgelenks erlitten, seine Verletzungen seien vielmehr leichterer Art gewesen. Der Zeuge F. hatte am 16. Dezember 1981 bekundet, er sei nicht sicher, wer als erster zugeschlagen habe. Bei dieser Sachlage läßt sich aufgrund der unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts dem Beamten nicht nachweisen, daß gerade er es war, der einen Kaufhandel mit F. provozierte und dieser von ihm dabei erheblich körperlich verletzt wurde. Sollte die Aufforderung zu der Schlägerei vielmehr von dem eifersüchtigen und angetrunkenen Zeugen F. ausgegangen sein und dieser zuerst zugeschlagen haben, wie es der Beamte jetzt unwiderlegt behauptet hat, so könnte ihm insoweit kein dienstpflichtwidriges Handeln gemäß §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG angelastet werden.

34

4.

Mit dem festgestellten Sachverhalt hat der Beamte gegen seine Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG), sowie gegen die Verpflichtung, die von seinem Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG) verstoßen und damit - teils vorsätzlich teils fahrlässig - ein einheitliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG begangen. Seine strafrechtlich abgeurteilten außerdienstlichen Pflichtverletzungen waren in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in eine für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

35

5.

Der Senat teilt die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, daß der Beamte wegen der Vielzahl der ihm zur Last gelegten Pflichtverstöße nicht länger im öffentlichen Dienst verbleiben kann. Die innerdienstlichen Pflichtverletzungen wiegen zwar nicht so schwer, daß sie für sich allein betrachtet bereits die Entfernung aus dem Dienst erforderlich gemacht hätten. Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt hier in der Serie der außerdienstlichen Pflichtverstöße. Das dem zugrunde liegende Verhalten macht die Entfernung aus dem Dienst notwendig. Erhebliches Gewicht haben bereits die vom Beamten begangenen Körperverletzungen. Vor allem, wenn derartige Straftaten, wie vorliegend, dazu führen, daß der Beamte zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe verurteilt wird, beeinträchtigt dies in hohem Maße das berufserforderliche Vertrauen und das Ansehen des Beamten in der Öffentlichkeit. Hier kommt erschwerend hinzu, daß der Beamte auch während des Laufs des gegen ihn eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens und in einem Zeitraum, in dem er bereits nach § 92 BDO vorläufig vom Dienst enthoben war, erneut gegen Strafgesetze verstoßen hat, so daß er wegen Begünstigung, uneidlicher Falschaussage und Anstiftung zu uneidlicher Falschaussage nochmals zu Freiheitsstrafen verurteilt werden mußte. Dabei legen vor allem die zuletzt genannten Straftaten im Hinblick auf die schwere Beeinträchtigung der gerichtlichen Rechtspflege für sich allein die Beendigung des Beamtenverhältnisses nahe (Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 1 D 41.82 -). Nicht unbeachtet kann ferner bleiben, daß der Beamte auch wegen Unfallflucht und einmal wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verurteilt werden mußte. Würdigt man unter Beachtung der festgestellten Straftaten die Gesamtpersönlichkeit des Beamten, so kommt man nicht nur zu dem Ergebnis, daß das berufsnotwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört ist. Ebenso hat der Beamte das notwendige Ansehen in der Öffentlichkeit verloren. Beide Gesichtspunkte führen dazu, daß dem Dienstherrn und der Öffentlichkeit nicht mehr zugemutet werden kann, den Beamten im Dienst zu belassen.

36

6.

Zu Recht hat es das Bundesdisziplinargericht auch abgelehnt, dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Denn der Beamte ist eines Unterhaltsbeitrages unwürdig. Seine Auffassung, er sei deshalb-eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig, weil er bis 1979 fast sechzehn Jahre lang tadelfrei im Dienst der Deutschen Bundespost gestanden habe, ist unzutreffend. Schon 1970 und 1973 war er, jeweils durch rechtskräftige Strafbefehle, wegen Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt worden und die deswegen 1973 eingeleiteten Vorermittlungen wurden mit Rücksicht auf § 14 BDO eingestellt. Außerdem ist der Beamte in dem Zeitraum, der vor den hier zu erörternden Verfehlungen liegt, bereits zweimal disziplinar gemaßregelt worden: Einmal durch Disziplinarverfügung des Amtsvorstehers des Postamtes S. vom 25. September 1967 mit einer Geldbuße von 30,00 DM und zum zweiten durch Disziplinarverfügung des Amtsvorstehers vom 1. August 1976 mit einer Geldbuße von 50,00 DM. Der Senat hält den Beamten darüber hinaus vor allein deshalb für unwürdig, einen Unterhaltsbeitrag zu erhalten, weil er trotz mehrfacher strafgerichtlicher Verurteilungen wegen Körperverletzung, Unfallflucht und Alkohol am Steuer, die zu Freiheitsstrafen geführt haben, die der Beamte hat verbüßen müssen, erneut straffällig wurde, obwohl bereits ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden war. Wer nach einer solchen Serie strafbarer Handlungen auch noch ein Aussagedelikt begeht, beweist damit seine Unwürdigkeit im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO.

37

7.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Janzen
Sträter