Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.07.1983, Az.: BVerwG 1 D 41.82
Schuldhaftes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Missachtung einer Abordnungsverfügung; Beleidigungen des Dienstvorgesetzten; Uneidliche Falschaussage vor dem Arbeitsgericht; Abgrenzung innerdienstlicher von außerdienstlichen Verfehlungen; Neigung zur Wiederholung des pflichtwidrigen Verhaltens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.07.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 41.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 16072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.02.1982 - AZ: IV VL 85/81
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Juli 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.
Hartmann ferner
Zolloberamtsrat Friedrich Bauer, Amtsmeister Gustav Budde als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Regierungsamtmanns ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 19. Februar 1982 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ..., verhängte gegen den Beamten durch Urteil vom 27. November 1975 wegen falscher uneidlicher Aussage als Zeuge in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren einer ihm dienstlich unterstellten Angestellten gegen die Bundesrepublik Deutschland eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 DM.
Das Landgericht ... verwarf die unbeschränkte Berufung des Beamten am 23. September 1976. Seine Revision wurde durch rechtskräftigen Beschluß des ... Obersten Landesgerichts vom 10. Januar 1977 als offensichtlich unbegründet verworfen.
2.
Auf Strafanträge des Personalratsvorsitzenden der Standortverwaltung ..., und des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... verhängte das Amtsgericht ... durch Strafbefehl vom 10. März 1977 gegen den Beamten wegen fortgesetzter Verleumdung in Tatmehrheit mit fortgesetzter Beleidigung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70 DM. Auf den Einspruch des Beamten ermäßigte das Amtsgericht durch Urteil vom 17. Oktober 1977 die Strafe auf 40 Tagessätze zu je 30 DM.
Nachdem der Beamte gegen dieses Urteil unbeschränkt Berufung eingelegt und zugunsten des Personalratsvorsitzenden eine Ehrenerklärung abgegeben sowie im Verhältnis zum Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... sein Bedauern zum Ausdruck gebracht hatte, stellte das Landgericht ... am 20. März 1978 das Verfahren, soweit es sich um die Beleidigung ... handelte, mangels Strafantrages durch Urteil, im übrigen im Hinblick auf die Verurteilung des Beamten wegen falscher Aussage nach § 154 Strafprozeßordnung ein.
3.
Der Beamte nahm seinen Dienst beim Wehrbereichsverpflegungsamt ... in N., zu dem er abgeordnet worden war, nach einer ihm bis zum 31. Juli 1974 bescheinigten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht auf. Der Leiter dieser Behörde stellte deshalb mit am folgenden Tage zugestelltem Bescheid vom 22. August 1974 nach § 73 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes für die Zeit ab 1. August 1974 bis auf weiteres den Verlust der Dienstbezüge des Beamten fest. Das Bundesdisziplinargericht hob nach Beweisaufnahme durch Beschluß vom 9. Mai 1979 dieses und eine weitere Feststellungsverfügung auf, weil der Beamte nach wirksamer Anfechtung der Abordnungs- und Versetzungsverfügung, deren sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden sei, in N. keinen Dienst habe zu leisten brauchen.
Der erkennende Senat hob diesen Beschluß am 15. Oktober 1979 auf und hielt die Feststellungsbescheide des Leiters des Wehrbereichsverpflegungsamtes ... vom 22. August 1974 sowie des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... vom 1. August 1975 ausdrücklich aufrecht, weil der Beamte, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 1976 in einem von ihm anhängig gemachten Verwaltungsstreitverfahren ergebe, die Abordnungs- und Versetzungsverfügung habe befolgen müssen und infolge seiner Weigerung schuldhaft mit der Folge des Verlustes seiner Dienstbezüge dem Dienst ferngeblieben sei.
Der Beamte legte für die Zeit ab 24. September 1976 wieder Bescheinigungen über seine Dienstunfähigkeit vor. Er ist nach einem Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamts ... vom 1. Dezember 1976 dauernd dienstunfähig.
4.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IV - ... -, hat den Beamten in dem vom Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... durch Verfügung vom 14. April 1978 wegen der strafgerichtlich abgeurteilten falschen uneidlichen Aussage, fortgesetzter Beleidigung des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung und unerlaubten Fernbleibens vom Dienst eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 19. Februar 1982 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 70 vom Hundert auf die Dauer von neun Monaten bewilligt.
5.
Zur Rechtfertigung seiner gegen dieses Urteil rechtzeitig eingelegten Berufung macht der Beamte geltend:
Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils entsprächen in wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen. Seine tatsächliche Dienstzeit betrage gegenwärtig nahezu 41 und nicht, wie das Bundesdisziplinargericht ausgeführt habe, 31 Jahre. Die Entscheidungsgründe ließen auch seinen aus den Personalakten ablesbaren Ausbildungsgang und seinen beruflichen Werdegang unberücksichtigt. Ebensowenig sei bei der angefochtenen Entscheidung bedacht worden, daß er in etwas mehr als 13 Dienstjahren nur an insgesamt 36 Tagen Erholungsurlaub gehabt habe, was angesichts des Umstandes erwähnenswert sei, daß nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerrüttet und das Vertrauen in seine persönliche Zuverlässigkeit unheilbar zerstört habe. Diese Feststellung sei insbesondere angesichts seiner überdurchschnittlichen Beurteilungen vor allem durch seine früheren Vorgesetzten in ... und ..., Dr. N., W. und E., die er als Zeugen zu hören beantrage, ungerechtfertigt. Ihm sei das am 2. Juli 1974 für das Dienstgebäude der Standortverwaltung ... ausgesprochene Hausverbot ebensowenig schriftlich ausgehändigt worden wie eine Abordnungs- und Versetzungsverfügung vom 14. Mai 1974.
II.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt; denn der Beamte leugnet mit seinem neuerlichen Hinweis darauf, ihm sei die Abordnungs- und Versetzungsverfügung vom 14. Mai 1974 entgegen den Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig zugestellt worden, seine Pflicht, dieser Verfügung nachzukommen. Damit tritt er der tatsächlichen Feststellung entgegen, er sei infolge seiner Weigerung, in N.. Dienst zu leisten, schuldhaft unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Der Senat hat hiernach den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Die Hauptverhandlung konnte auch ohne den Beamten stattfinden. Dieser ist zur Teilnahme zwar berechtigt. Gleichwohl darf in der Sache verhandelt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und nicht ausreichend entschuldigt ist. Das ist hier der Fall. Sein erst am Morgen des Terminstages beim erkennenden Senat eingegangener Antrag, die Hauptverhandlung zu vertagen und in ... stattfinden zu lassen, ist nicht ausreichend begründet. Die Darstellung des Beamten läßt insbesondere jeden Hinweis darauf vermissen, daß er auch für den Luftweg nach Berlin wegen irgendwelcher Krankheiten nicht reisefähig sei. Das gilt auch für das seinem Antrag beigefügte ärztliche Attest vom 9. Juni 1983. Seiner ganz allgemein gehaltenen Behauptung, auch aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Berlin reisen zu können, steht auch der Umstand entgegen, daß er diesen Mangel seit längerer Zeit gekannt haben muß, wofür auch das schon am 9. Juni 1983 ausgestellte Attest spricht. Der Beamte hat insoweit schließlich die ihm mit der Ladung schriftlich zuteil gewordene Belehrung mißachtet, Krankheit, auch soweit sie nicht die Verhandlungsfähigkeit, sondern lediglich die Reisefähigkeit beeinträchtigt, durch Vorlegung eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
2.
Der Senat hält, teilweise aufgrund seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des gegen den Beamten wegen falscher Aussage vor Gericht ergangenen rechtskräftigen Strafurteils aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:
a)
Falschaussage als Zeuge vor dem Arbeitsgericht ... vom 14. November 1974.
Der Beamte leitete in den Jahren 1972 bis 1975 bei der Standortverwaltung S. das Sachgebiet IV (Verwaltung der Unterkünfte und Liegenschaften), das in fünf Teilsachgebiete unterteilt ist. Dem Teilsachgebiet IV 5 ist die Wohnungsfürsorge für Soldaten und Zivilbedienstete zugewiesen. Einen Teil der in diesem Sachgebiet anfallenden Arbeiten hatte der Beamte laut Organisationsplan als Sachgebietsleiter selbst zu erledigen, doch fielen 90 bis 95 % dieser Arbeiten den diesem Teilsachgebiet zugewiesenen Arbeitskräften zu, nämlich je einem (einer) Angestellten der Vergütungsgruppen BAT VI b (Hilfssachbearbeiter), VII (Bürokraft) und VIII (Bürokraft). Die Mitarbeiter dieses Hilfssachgebiets hatten im wesentlichen die Wohnungsbewerbungen der militärischen und zivilen Bundeswehrangehörigen zu bearbeiten, die Wohnungen aufgrund der durch einen besonderen Vergabeausschuß getroffenen Entscheidungen zuzuweisen, die Entscheidungen dieses Ausschusses vorzubereiten und entsprechende Wohnungslageberichte zu fertigen. Der dem Teilgebiet IV 5 zugewiesenen, nach BAT VII eingestuften Bürokraft oblag nach dem Organisationsplan der Behörde insbesondere die Mitwirkung bei der Bearbeitung der Wohnungsbewerbungen (Führung der Liste der Wohnungsbewerber und der Dringlichkeit sowie Punktberechnung), Bearbeitung der Kartei der Wohnungsbewerber und laufende Fortschreibung der Dringlichkeitspunktbewertung, Mithilfe bei der Bearbeitung von Wohnungstauschanträgen, Führen und Auswerten der Wohnungsbestandskartei, der Hauskartei, der Kartei der Soldaten auf Zeit als Mieter zweckgebundener Wohnungen, der standortfremdbelegten Wohnungen und der Pensionärswohnungen aufgrund der angenommenen Wohnungszuweisungen, der "Anderungsmeldung Soldaten" und der Stabsbefehle der Truppenschulen und sonstigen militärischen Einheiten, der Veränderungsmeldungen der EDV-Stellen und des Sachgebiets II, der Wohnungskündigungen und des Ablaufs der Belegungsrechte an Bundesdarlehenswohnungen.
Die diesem Teilsachgebiet zugewiesene Stelle nach BAT VII hatte zunächst die Angestellte K., dann die Angestellte G., schließlich vom 16. Mai 1973 bis 18. Februar 1974 die Angestellte Kü. inne. Während der Erkrankung der Hilfssachbearbeiterin (Stelle nach BAT VI b) wurden nacheinander zunächst Frau K., dann Frau G. mit der Vertretung beauftragt; sie erhielten dafür eine Zulage nach § 24 Abs. 2 BAT für eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe VI b. Nachdem auch Frau G. erkrankt war (ab 11. Oktober 1972), stand dem Beamten für das Teilsachgebiet IV 5 im wesentlichen nur die Angestellte Frau Kü. zur Verfügung, da die anderen Bediensteten, die papiermäßig dem Hilfssachgebiet zugeteilt waren, anderweit eingesetzt wurden. Deshalb mußte sich der Beamte über den ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan ohnehin zustehenden Teil verstärkt in diesem Teilsachgebiet einsetzen, auch mit Rücksicht darauf, daß Frau Kü. nicht die nötigen Kenntnisse mitbrachte, den Posten eines Hilfssachbearbeiters auszufüllen, soweit er Tätigkeiten nach BAT VI b erforderte.
Der Beamte beantragte am 8. Februar 1973 bei der Standortverwaltung S. für Frau Kü. die persönliche Zulage gemäß § 24 Abs. 2 BAT wegen angeblicher Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben der Vergütungsgruppe VI b BAT. Die Standortverwaltung lehnte diesen Antrag ab, weil Frau Kü. die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VI b BAT nicht erfülle. Diese erhob deshalb beim Arbeitsgericht ... Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel, die Zulage nach § 24 Abs. 2 BAT zu erhalten, weil sie in Vertretung des Hilfssachbearbeiters Tätigkeiten mit den Merkmalen der Vergütungsgruppe BAT VI b ausübe. Da die beklagte Bundesrepublik Deutschland diesen Vortrag bestritt, erhob das Arbeitsgericht Beweis über deren Behauptung, nicht Frau Kü. habe während des in Rede stehenden Zeitraums die Tätigkeiten des Hilfssachbearbeiters nach BAT VI b ausgeübt, sondern der Beamte als Sachgebietsleiter. Hierzu wurde neben mehreren anderen Zeugen der Beamte vernommen. Er sagte am 14. November 1974 nach ordnungsgemäßer Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer unwahren Aussage als Zeuge uneidlich folgendes aus:
"Ich war auch während der Zeit vom 1.2.73 bis 18.2.74 bei der Standortverwaltung S. tätig und zwar als Sachgebietsleiter IV. Daß nicht die Klägerin, sondern ich die VI b-wertigen Tätigkeiten ausgeübt habe, ist verkehrt. Dies ergibt sich daraus, daß Frau Kü. genau die gleichen Arbeiten durchgeführt hat, wie ihre drei Vorgängerinnen, die entweder nach BAT VI b besoldet wurden oder die Zulage erhalten haben.
Auf Frage des Gerichts erklärt der Zeuge, daß er wisse, welche Arbeiten zu den BAT VI b-wertigen Tätigkeiten gehören.
Als unmittelbarer Vorgesetzter der Klägerin konnte ich am besten beurteilen, welche Aufgaben die Klägerin durchgeführt hat. Insbesondere hat sie die gesamte Bearbeitung der Wohnungsbewerbungen, die Ausfertigung der Wohnungszuweisungen zusammen mit den damit in Verbindung stehenden Arbeiten, die statistischen Arbeiten, den Parteiverkehr mit den Wohnungsbewerbern und die telefonischen Antragen durchgeführt. Die Klägerin hat die Arbeiten der insgesamt drei Dienstposten übernommen. Ich selber habe von den VI b-wertigen Tätigkeiten keine übernommen. Daß die Klägerin die VI b-wertigen Tätigkeiten übernommen hat, ergibt sich daraus, daß sie die anderen BAT VII- und VIII-wertigen Tätigkeiten automatisch vernachlässigen mußte. Der Hauptanteil der Arbeiten wurde im BAT VI b-Gebiet durchgeführt. Die Schriftsätze, die ich vorgenommen habe, fallen unter mein Sachgebiet und wurden von der Klägerin nach Anweisung erledigt. Die im Teilsachgebiet Wohnungsfürsorge angefallenen Schriftsätze wurden in der überwiegenden Mehrzahl von der Klägerin selbst durchgeführt. Nur insoweit, als es sich uni schwierige Sachverhalte handelte und zu meinen Aufgaben gehörten, wurden diese von mir persönlich diktiert und der Klägerin zur Anweisung übergeben. ... Schriftsätze, die die Klägerin angefertigt hatte, unterlagen der Unterschreibung in der Regel mir nach dem Geschäftsverteilungsplan. Die Schriftsätze, die dem Leiter der Standortverwaltung vorgelegt werden mußten, stammten zum überwiegenden Teil von mir und unterlagen auch meiner Zuständigkeit. Protokolle aus den Sitzungen des Wohnungsvergabeausschusses wurden in der Weise angefertigt, daß aufgrund der strichpunktartigen Aufzeichnungen der Sitzung anschließend ein Protokoll von mir diktiert wurde.
Auf Befragen des Klägervertreters erklärt der Zeuge:
Es ist unmöglich, daß ich 90 % des Schriftverkehrs in der Abteilung Wohnungsfürsorge durchgeführt habe, da zu meinen Aufgaben auch noch die Betreuung von 240 anderen Bediensteten gehörte. Dadurch, daß eine höhere Anzahl von Beamten des gehobenen Dienstes zu meinem Sachgebiet gehören, entstand gerade keine Entlastung für mich, sondern ein zusätzlicher Aufwand an Arbeit.
Auf Befragen des Klägervertreters erklärt der Zeuge:
Diejenigen Schriftsätze der Wohnungsfürsorge, die nicht dem Leiter der Standortverwaltung vorgelegt werden mußten, wurden von mir unterschrieben und verließen sofort den Dienstbereich. Die gesamten Vorbereitungsaufgaben, die zu den Aufgaben der Hilfssachbearbeiterin für Wohnungsfürsorge gehörten, wurden von dieser uneingeschränkt vorgenommen und wurden in der Folge von mir unterschrieben. Der Leiter der Standortverwaltung konnte nicht feststellen, wer die VI b-Tätigkeiten in dem Teilsachgebiet durchgeführt hat, da dieser nur selten das Geschäftszimmer betrat. Daß die Klägerin die VI b-Tätigkeiten durchgeführt hat, u.a. auch den Parteiverkehr, kann man daraus ersehen, daß ich oftmals auswärts tätig war, der Parteiverkehr jedoch abgewickelt werden mußte. Dies tat die Klägerin. Während ich abwesend war, wurden die VI b-Tätigkeiten von der Klägerin selbständig wahrgenommen und auch entschieden. Die Überwachung der bestimmungsgemäßen Besetzung der Wohneinheiten im Einvernehmen mit dem Vermieter habe ich nicht durchgeführt. Die Vorbereitung der Wohnungslageberichte für den Standortbereich hat die Klägerin vorgenommen. Ich selbst habe nur die Ergebniszahlen eingetragen. Mitteilungen über Wohnungsbewerbungen und abgelehnt Zuweisungen an das Sachgebiet II hat die Sachbearbeiterin selbst vorgenommen. Der Schriftwechsel mit der Standortverwaltung wegen der Unterbringung standortfremder Mieter wurde formblattmäßig von der Klägerin durchgeführt auf meine Anweisung. Ich selber brauchte nur noch unterschreiben."
Diesen Sachverhalt würdigt das Landgericht ... wie folgt:
"Der Angeklagte war sich bei der Zeugenaussage sowohl über den Inhalt des Prozeßstoffes, als auch über den Inhalt seiner Aussage im klaren. Er hatte nämlich den Inhalt der Schriftsätze der Klägerin für den Prozeßbevollmächtigten entworfen und auch die gegnerischen Schriftsätze gelesen. Er wußte auch, daß unter einer VI b-wertigen Tätigkeit eine solche verstanden wird, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfange (d.h. damals etwa 25 %) selbständige Leistungen fordert. Er wußte auch, daß es bei der Frage der Gewährung der Zulage nach § 24 Abs. 2 BAT darauf ankommt, daß die Angestellte Kü. die entsprechende höherwertige Tätigkeit auch tatsächlich ausübte. Er war sich ferner darüber im klaren, daß aus dem Aufgabenkatalog des Hilfssachbearbeiters des Teilsachgebietes IV 5 nur zum Teil dessen Tätigkeiten höherwertige Arbeiten im Sinne des BAT VI b waren. ...
Der Angeklagte wollte mit seiner Aussage beim Arbeitsgericht als Zeuge zum Ausdruck bringen, daß er außer den ihm nach dem Organisationsplan obliegenden Tätigkeiten keine VI.b-wertige Tätigkeiten des Aufgabenbereichts des Hilfssachbearbeiters ausführte, sondern daß diese Tätigkeiten zumindest im wesentlichen die Angestellte Kü. tatsächlich ausübte.
Die Aussage des Angeklagten ist zumindest teilweise objektiv unrichtig. Falsch ist, daß nicht er, der Angeklagte, sondern die Zeugin Kü. die VI b-wertigen Tätigkeiten ausübte. Die Zeugin Kü. übte nämlich im wesentlichen keine solche höherwertige Tätigkeit aus. Von den schriftlichen VI b-Tätigkeiten des Aufgabenkatalogs beschränkte sich die Tätigkeit der Zeugin Kü. im wesentlichen darauf, daß sie die Schreiben nach Diktat oder gezielter, detaillierter Anweisung fertigte. Das gilt auch für die Vorbereitung der Wohnungslageberichte für den Standortbereich. Es ist auch unzutreffend, daß die Zeugin im Rahmen des Parteiverkehrs eine höherwertige Tätigkeit ausübte. Sie beschränkte sich dabei im wesentlichen auf Routineauskünfte. Sobald Entscheidungen zu treffen waren, verwies sie die Anrufer oder Vorsprechenden an den Sachgebietsleiter. Auch die mündlich erfolgende Zusammenarbeit mit der Sozialfürsorge erledigte allein der Angeklagte. Bei den Sitzungen des Vergabeausschusses (Ziffer 18) fertigte sie lediglich die Niederschriften, allerdings unzulänglich, so daß diese vom Angeklagten überarbeitet werden mußten.
Der Angeklagte war sich auch bei Abgabe seiner Zeugenerklärung im klaren darüber, daß diese Aussagen insoweit falsch waren."
Der Senat ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an diese tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ... gebunden. Er hat nicht beschlossen, sich nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO von ihnen zu lösen, da sich erhebliche Zweifel an ihrer Richtigkeit nicht ergeben haben. Der wegen der besseren Ermittlungsmöglichkeiten im nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten optimal abgesicherten Strafverfahren durch die §§ 18 und 25 der Bundesdisziplinarordnung bestimmte Vorrang des sachgleichen Strafverfahrens gegenüber dem Disziplinarverfahren rechtfertigt auch im Interesse der Vermeidung einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen in ein- und derselben Sache nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die Lösung eines Disziplinargerichts von rechtskräftigen Feststellungen eines Strafgerichts im sachgleichen Verfahren nicht schon bei der bloß theoretischen Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs, sondern erst bei ernsthaften, gewichtigen, substantiellen Zweifeln an ihrer Richtigkeit. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
b)
Beleidigung des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... in ...
Anläßlich der Abordnung und Versetzung des Beamten von S. nach N. entwickelten sich zwischen der Wehrbereichsverwaltung und dem Beamten verschiedene Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungs- und Disziplinargerichten. Am 3. Dezember 1976 erhob der Beamte in einem Schreiben an den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... in ... folgende Vorwürfe:
"Mit einem Mindestmaß an Verständnis Ihrerseits wären diese unwürdigen Vorgänge zu vermeiden gewesen. Aber Sie waren und sind seit drei Jahren schon zu feige, mit mir auch nur ein wirkliches Personalgespräch zu führen und es liegt nur auf der Linie Ihres Charakters, mich fortgesetzt mit gerichtlich festgestellten Rechtswidrigkeiten zu schikanieren. ... Meine Dienst- und Arbeitsunfähigkeit wurde von Ihnen und Ihren Mitarbeitern gegenüber dem Verwaltungsgericht ... und dem Verwaltungsgerichtshof ... schamlos dafür ausgenutzt, dort unter Eid falsche Aussagen zu machen. ..."
In einem weiteren Schreiben des Beamten an den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... vom 9. Januar 1977 heißt es:
"Sie waren seither zu feige, auch nur ein von mir wiederholt erbetenes Personalgespräch zu führen, um diese Rechtswidrigkeiten aufzuklären; die Ratschläge ihrer verlegenen Mitarbeiter waren Ihnen wertvoller als die Ihnen nach § 79 BBG obliegende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber einem Beamten ...".
In einem Schriftsatz vom 11. Dezember 1976 an die für seinen Fall zuständige Kammer IV. des Bundesdisziplinargerichts schrieb der Beamte:
"Die Gegenseite (Anmerkung: Gemeint ist die Wehrbereichsverwaltung ... sowie deren Präsident W.) scheute nicht davor zurück, vor dem Verwaltungsgericht ... und dem ... Verwaltungsgerichtshof ... durch ihre Prozeßvertreter und zweifelhafte Zeugen fortgesetzt zu lügen. ... Für diese Beamten scheint es ausreichend zu sein, einen Prozeßvertreter und willfährige Zeugen zum Verwaltungsgericht ... und zum ... Verwaltungsgerichtshof zu entsenden, die ihre Lügen unter Eid dem Gericht verkauft haben. ..."
Der Beamte hat diesen Sachverhalt als richtig anerkannt und hierzu erklärt, daß er diese gegenüber dem Präsidenten W. gemachten Äußerungen bedauere. Seine harten Formulierungen resultierten jedoch aus der Situation, in der er sich damals befunden habe.
Diese Äußerungen erweisen sich auch aus disziplinarer Sicht als rechtswidrig und schuldhaft.
Sie sind zwar in einem Verwaltungsstreitverfahren gefallen, das der Beamte gegen seine Behörde angestrengt hatte. In einem solchen Verfahren liegt, wie der erkennende Senat schon in seiner Entscheidung vom 14. Januar 1982 - BVerwG 1 D 30.81 - in Fortführung einer entsprechenden Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs zum Ausdruck gebracht hat, die Toleranzgrenze gegenüber wertenden Äußerungen einer Prozeßpartei von vornherein höher als im sonstigen dienstlichen und außerdienstlichen Leben, weil das gerichtliche Verfahren sich im allgemeinen in einer Atmosphäre abspielt, die durch bisweilen rauhe, aggressive Formulierungen gekennzeichnet wird. Deshalb haben auch der frühere Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat den Beamten in ständiger Rechtsprechung zugebilligt, in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren gegen die eigene Behörde ihre Überzeugung mit Nachdruck, ja sogar mit einer gewissen Leidenschaft und manchmal auch mit harten Worten zu vertreten. Sie haben hierin für sich allein noch keine Dienstpflichtverletzung gesehen (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 4. Aufl., Einl. C Rz. 45 a m.w.N.). Diese Grenze hat der Beamte aber, wie er jetzt offenbar nicht mehr leugnen will, im gegebenen Fall eindeutig überschritten. Mit den Bemerkungen, der Präsident sei "seit drei Jahren schon zu feige, mit mir auch nur ein wirkliches Personalgespräch zu führen" und es liege nur auf dieser Linie seines Charakters, ihn fortgesetzt mit gerichtlich festgestellten Rechtswidrigkeiten zu schikanieren, seine Dienst- und Arbeitsfähigkeit sei von dem Präsidenten und seinen Mitarbeitern gegenüber dem Verwaltungsgericht ... und dem ... Verwaltungsgerichtshof ... schamlos dafür ausgenutzt worden, "dort unter Eid falsche Angaben zu machen"; der Präsident habe nicht davor zurückgescheut, "vor dem Verwaltungsgericht ... und dem ... Verwaltungsgerichtshof ... durch ... Prozeßvertreter und zweifelhafte Zeugen fortgesetzt zu lügen" und für dessen Beamte scheine es ausreichend zu sein, einen Prozeßvertreter und willfährige Zeugen ... "zu entsenden, die ihre Lügen unter Eid dem Gericht verkauft haben", "die Ratschläge ihrer verlogenen Mitarbeiter" seien ihm wertvoller als die ihm nach 79 BBG obliegende Fürsorgepflicht, nimmt der Beamte erkennbar keine berechtigten Interessen in einem Verwaltungsstreitverfahren mehr wahr; seine Äußerungen sind dazu auch objektiv ungeeignet. Er greift vielmehr in die Ehre und damit in den persönlichen Rechtskreis der von ihm so bezeichneten Personen ein. Das ist nach geltendem Beamtenrecht widerrechtlich. Der Beamte hat insoweit auch schuldhaft gehandelt. Schuldausschließungsgründe stehen ihm nicht zur Seite und werden auch nicht geltend gemacht.
c)
Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst vom 1. August 1974 bis 24. September 1976, mindestens jedoch bis etwa Juli 1975
Wie der erkennende Senat bereits in seinem oben zitierten Beschluß vom 15. Oktober 1979 festgestellt hat, leistete der schwerbeschädigte Beamte bis 10. Juni 1974 Dienst in der Standortverwaltung S.. Wegen dienstlicher und persönlicher Spannungen zwischen dem Leiter sowie anderer Bediensteter der Standortverwaltung und dem Beamten, die das Verhältnis des Beamten zu seinem Dienststellenleiter und zur Truppe nachhaltig gestört hatten, ordnete der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... den Beamten durch schriftliche Verfügung vom 14. Mai 1974 mit Wirkung vom 29. Mai 1974 an das Wehrbereichsverpflegungsamt ... in N. ab und verfügte zugleich seine Versetzung an diese Behörde zum 1. Juli 1974.
Der Beamte kam dieser Verfügung nicht nach.
Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 26. September 1974 legte er "gegen die Versetzung" Widerspruch ein mit der Begründung, daß zwingende gesundheitliche Gründe seiner Verwendung in N. entgegenstünden: auch sei ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung, die eine reine Strafmaßnahme sei, nicht dargetan.
Der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... wies den Widerspruch durch Bescheid vom 3. Oktober 1974 als unzulässig zurück, weil die Abordnungs- und Versetzungsverfügung dem Beamten am 15. Mai 1974 ordnungsgemäß zugestellt worden und der Widerspruch deshalb verspätet sei.
Die gegen die Abordnungs- und Versetzungsverfügung erhobene Klage des Beamten wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 5. Juni 1975 - Au 206 II 74 - abgewiesen, und zwar ausweislich der Urteilsgründe hinsichtlich der Abordnung wegen Fehlens eines Vorverfahrens als unzulässig, wegen der Versetzung als unbegründet. Der ... Verwaltungsgerichtshof wies die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung am 28. Mai 1976 zurück, weil der Beamte die ihm am 15. Mai 1974 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ordnungsgemäß bekanntgemachte Versetzungsverfügung erst mit Schriftsatz vom 26. September 1974 und damit verspätet angefochten habe.
Nachdem der Beamte seinen Dienst beim Wehrbereichsverpflegungsamt ... in N. nach einer ihm bis zum 31. Juli 1974 bescheinigten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht aufgenommen hatte, stellte der Leiter dieser Behörde mit am folgenden Tage zugestelltem Bescheid vom 22. August 1974 nach § 73 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes für die Zeit ab 1. August 1974 bis auf weiteres den Verlust der Dienstbezüge des Beamten fest. Da dieser auch nach der durch Verfügung des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... vom 20. Mai 1975 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung der Abordnungs- und Versetzungsverfügung vom 14. Mai 1974 bei seiner Weigerung blieb, den Dienst in N. anzutreten, stellte der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... mit am 5. August 1975 zugestelltem Bescheid vom 1. August 1975 erneut gemäß § 73 Abs. 2 BBG den Verlust der Dienstbezüge des Beamten ab 25. Mai 1975 fest.
In einem fachinternistischen Gutachten vom 10. Oktober 1978, das in dem wegen dieses Sachverhalts nach § 121 BDO geführten Verfahren eingeholt wurde, kamen die Direktoren der Medizinischen Universitätsklinik ..., Prof. Dr. L. und Prof. Dr. G., zu dem Ergebnis, daß der Beamte nur an seinem bisherigen Arbeitsort S. voll arbeitsfähig sei. Seine Einsatzfähigkeit sei unterhalb einer Meereshöhe von 500 m deutlich eingeschränkt. Das gelte speziell auch für den vorgesehenen Dienstort N.. Dem Beamten müsse aus ärztlicher Sicht geraten werden, seinen Arbeitsort oberhalb einer Meereshöhe von 500 bis 600 m zu suchen; für den Raum von N. wäre mit krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen, durch welche die Arbeitsfähigkeit des Beamten deutlich eingeschränkt würde.
Der Beamte räumt ein, seit dem 1. August 1974 weder in N. noch anderswo Dienst geleistet zu haben. Er meint, zur Dienstleistung in N. wegen seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen zu sein und macht zusätzlich geltend, er habe sich seinerzeit fast ausschließlich wegen seiner sich zunehmend verschlechternden Gesundheit von ... zur Wehrbereichsverwaltung nach S. wegen der höheren Lage dieses Ortes versetzen lassen. Seine späteren Bewerbungen nach ... in Portugal, nach ..., und ... für höherwertige Dienstposten seien nicht ernst gemeint gewesen; er sei der Überzeugung gewesen, daß keiner dieser Anträge berücksichtigt werden würde.
Diese Einlassung kann den Beamten nicht entlasten.
Er war seiner Verpflichtung, der Abordnungs- und Versetzungsverfügung vom 14. Mai 1974 nachzukommen und in N. Dienst zu leisten (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG) nicht deshalb enthoben, weil er durch ein rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel die Vollziehbarkeit dieser Verfügung gehemmt hätte. Sein Widerspruch war vielmehr, wie sich aus dem den Senat inhaltlich überzeugenden rechtskräftigen Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 1976 ergibt, verspätet mit der Folge eingelegt worden, daß ihm keine aufschiebende Wirkung zukommen konnte und der Beamte deshalb die Abordnungs- und Versetzungsverfügung nach Genesung von seiner Krankheit am 1. August 1974 zu befolgen hatte. Rechtfertigungsgründe für seine Weigerung, hiernach in N. Dienst zu leisten, hatte er nicht. Zu Unrecht und ohne Erfolg beruft er sich insbesondere darauf, er sei wegen seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen, in N. Dienst zu tun. Seine Behauptung wird durch das Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik ... vom 10. Oktober 1978 nicht gestützt. Danach ist dem Beamten zwar "von ärztlicher Seite ... anzuraten, in höher gelegenen Orten zu arbeiten und Landstriche in Höhenlagen unter 600 m zu meiden", weil zumal bei einer Arbeit in N. damit zu rechnen wäre, daß der Beamte "wegen auftretender Migräneattacken dienstunfähig sein" würde. Der Sachverständige hat damit aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß das Auftreten von Migräneanfällen mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit in N. bei dem Beamten mit Sicherheit oder doch wenigstens mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Das ergibt sich zunächst daraus, daß N. mit ca. 480 m Höhe über dem Meeresspiegel nur geringfügig unter der von dem Sachverständigen mit 500 bis 600 m gelegenen Grenze liegt, bei deren Unterschreitung mit Migräneanfällen gerechnet werden müsse. Zum anderen ergibt die Schlußformulierung des Sachverständigen, daß "für den Raum von N. ... mit krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen" und hier die Arbeits- und Dienstfähigkeit des Beamten deutlich eingeschränkt wäre, daß krankheitsbedingte Ausfälle durch Migräneanfälle bei der Dienstleistung in N. keineswegs als sicher, ja nicht einmal als wahrscheinlich, sondern höchstens als möglich zu erwarten wären, die dann aber, wenn sie eintreten, die Arbeits- und Dienstfähigkeit des Beamten deutlich einschränken würden. Hiernach ist durch das Sachverständigengutachten lediglich die bloße Möglichkeit von gesundheitlichen Störungen bei Dienstleistung des Beamten in N. dargetan. Eine solche Möglichkeit reicht aber, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Februar 1969 - BVerwG 2 C 114.65 - (Buchholz 232, Nr. 11 zu § 26 BBG) entschieden hat, noch nicht aus, um die Versetzung oder Abordnung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft zu machen. Der Dienstherr darf nach dieser Entscheidung in einem solchen Falle die Versetzung vornehmen. Er muß aber, wenn sich tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben sollten, die Weiterversetzung des Beamten in Erwägung ziehen.
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, weil in dem Spannungsverhältnis zwischen den Erfordernissen des Dienstes und der öffentlichen Verwaltung einerseits und den berechtigten Belangen der Beamten andererseits die bloße Möglichkeit der Beeinträchtigung solcher Belange diese gegenüber dem Gebot einer effektiven und ordnungsgemäßen Verwaltung nicht den Vorrang haben können.
Der Beamte hat vorsätzlich gehandelt. Er kannte die Abordnungs- und Versetzungsverfügung und wußte, daß das Fernbleiben vom Dienst in N. nicht genehmigt war. Mit seinem Einwand, er habe geglaubt und glaube immer noch, der Dienst in N. hätte zu gesundheitlichen Schäden geführt, beruft er sich auf einen die grundsätzliche Verpflichtung zur Dienstausübung in N. durchbrechenden Rechtfertigungsgrund. Ein solcher Rechtfertigungsgrund stand ihm, wie ausgeführt, objektiv nicht zur Seite. Ob die irrige Annahme seiner Voraussetzungen in dem Sinne schuldhaft war, daß der Vorsatz des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst damit ausgeschlossen würde, bedarf hier keiner Erörterung; denn der Senat ist überzeugt davon, daß die Furcht vor gesundheitlichen Nachteilen in Wirklichkeit nicht Triebfeder des Beamten für seinen Entschluß war, der Abordnungs- und Versetzungsverfügung keine Folge zu leisten. Das geht zunächst schon daraus hervor, daß N. wie ausgeführt, mit etwa 480 m über dem Meeresspiegel nur knapp über der von dem Beamten selbst in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen gezogenen Grenze von 500 bis 600 m liegt, unterhalb derer er mit Migräneanfällen zu rechnen hätte. Vollends wird seine Behauptung, er habe mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Dienstausübung in N. gerechnet, durch die wiederholten Gesuche des Beamten um Versetzung nach anderen Orten widerlegt, die, wie ... in Portugal, ... und ... sowie ... und ... erheblich unter dieser vom Beamten als zumutbar behaupteten Höhe von 500 bis 600 m liegen. Diese ernstgemeinten, weil häufig wiederholten Bewerbungen lagen zwar im Zeitpunkt der Versetzung des Beamten nach N. zwei Jahre zurück. Da die behauptete Migräneanfälligkeit bei Aufenthalt in Gebieten mit einer Höhenlage von unter 500 bis 600 m aber auch nach der Darstellung des Beamten nicht innerhalb eines so kurzen Zeitraums sich entwickelt haben kann, ihn vielmehr nach seinem eigenen Vortrage schon lange verfolgt, beweisen die Bewerbungen die Unrichtigkeit seiner Einlassung, er habe die Abordnung und Versetzung nach N. nicht befolgt, weil er dort Migräneanfälle befürchtet habe. Die Weigerung des Beamten, in N. Dienst zu tun, ist nach Auffassung des Senats wesentlich von der fehlerhaften Einsicht in die Notwendigkeit verursacht worden, ihn zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens und damit zur Sicherung der Funktionsfähigkeit seiner Dienststelle in S. an einen anderen Ort zu versetzen. Die in seinen Eingaben in dieser Sache deutlich zutage getretene Vorstellung, von seiner dienstlichen Umgebung, namentlich der Wehrbereichsverwaltung ..., ständig schikaniert zu werden, mag das wirkliche Motiv für seine Weigerung gewesen sein, in N. Dienst zu leisten. Diese irrige Vorstellung, von der er sich leicht hätte lösen können, kann seine Weigerung aber weder rechtfertigen noch entschuldigen.
3.
Mit jedem der hiernach erwiesenen Sachverhalte hat der Beamte vorsätzlich seine Pflichten verletzt, sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG). Durch sein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst hat er zugleich der durch § 73 Abs. 1 begründeten pflicht zuwidergehandelt, dem Dienst nicht ohne Genehmnigung seines Dienstvorgesetzten fernzubleiben. Sein Verhalten erweist sich insgesamt als Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Innerdienstliche Pflichtverletzungen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG sind auch die dem Beamten zur Last gelegten Beleidigungen seines Dienstvorgesetzten und die Falschaussage vor dem Arbeitsgericht in ... Wie der Senat schon wiederholt hervorgehoben hat, kommt es für die Abgrenzung innerdienstlicher von außerdienstlichen Verfehlungen nicht auf ihre räumliche oder zeitliche Beziehung zum Dienst oder zum außerdienstlichen Freiraum des Beamten an. Maßgebend ist vielmehr die sachliche Verknüpfung eines Verhaltens mit dem Dienst; denn nur ein solches Verständnis des zu interpretierenden Begriffs ist geeignet, seine Bestimmung von Zufälligkeiten, wie Ort und Zeit sie in diesem Zusammenhang nun einmal wären, freizuhalten. Eine solche sachliche Verknüpfung mit dem Dienst ist hier aber gegeben: Sowohl die Beleidigungen wie die Falschaussage vor dem Arbeitsgericht ... sind nach ihrer objektiven Einordnung wie nach ihren Ursachen und auch den subjektiven Wurzeln beim Beamten von dessen dienstlicher Tätigkeit überhaupt nicht zu lösen.
4.
Das hiernach insgesamt feststehende Dienstvergehen ist von erheblicher diesziplinarer Bedeutung.
a)
Das gilt zunächst für die hier im Vordergrund der disziplinaren Betrachtung stehende grundlose Weigerung des Beamten, in N. Dienst zu leisten. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung betont hat, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert er den Dienst für einen längeren Zeitraum, der hier mit Rücksicht auf Krankschreibungen schon Mitte 1975 zugunsten des Beamten mit mindestens einem Jahr bemessen werden muß, so liegt die Entfernung aus dem Dienst nahe, zumal das Erfordernis der Dienstleistung für jeden Beamten leicht einsehbar ist. Wer sich dennoch darüber hinwegsetzt, offenbart ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung. Der erkennende Senat hat deshalb in solchen Fällen wiederholt die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen.
b)
Von nicht geringem disziplinarem Gewicht sind auch die gegen über dem Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ausgesprochenen beleidigenden Äußerungen des Beamten. Sie stören die Zusammenarbeit auf der Dienststelle erheblich und müssen daher im Interesse eines reibungslosen Dienstablaufs und der ordnungsgemäßen Erfüllung der der Verwaltung gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben unter allen Umständen unterbleiben. Ihre Bekämpfung ist ein legitimes dienstrechtliches Anliegen. Das muß im gegebenen Fall umso mehr gelten, als der Beamte sich keineswegs unter dem Eindruck plötzlich aufwallenden Zornes oder sonst unter entschuldbaren oder doch wenigstens menschlich verständlichen Umständen zu den genannten Äußerungen hat hinreißen lassen. Seine Eingaben im Disziplinarverfahren sowie in den anderen von ihm anhängig gemachten Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren lassen vielmehr ein ungewöhnliches Maß an fehlender Einsicht und Toleranz gegenüber den Auffassungen und den Rechtskreisen Dritter und jedenfalls eine das übliche Maß im hohen Grade übersteigende Neigung zu persönlichen Beleidigungen erkennen. So behauptet er in seinem Schriftsatz an den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... vom 26. November 1976, dessen Prozeßvertreter und Zeugen hätten sowohl gegenüber dem Verwaltungsgericht ... als auch gegenüber dem ... Verwaltungsgerichtshof ... in strafwürdiger Weise gelogen und der Präsident lasse sich im Gegensatz zu seinem Amtsvorgänger offenkundig lieber von zweifelhaften Sachdarstellungen seiner Mitarbeiter umschmeicheln. In einem weiteren Schreiben vom 3. Dezember 1976 wirft er den Beratern des Präsidenten ein "sehr gestörtes Verhältnis zur Wahrheit" sowie die den Wunsch zur "Befriedigung niedrigster Motive" vor. Im Schriftsatz an das Bundesdisziplinargericht vom 11. Dezember 1976 behauptet er, die Prozeßvertreter und "zweifelhafte Zeugen" der Gegenseite hätten fortgesetzt gelogen. Sie seien Initiatoren von Rechtswidrigkeiten und Protektionsbeamte. Für sie scheine es ausreichend zu sein, einen Prozeßvertreter und "willfährige Zeugen" zum Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof zu entsenden, "die ihre Lügen unter Eid dem Gericht verkauft haben". Die Vertreter des Dienstherrn nennt er "gewissenlos". In einem weiteren Schreiben an den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung vom 9. Januar 1977 wirft er seinem früheren Behördenleiter "charakterliche Unzulänglichkeit" vor; die "geistigen Kräfte" der Mitarbeiter ließen vermuten, daß sie "in keinem hohen Ansehen zu stehen scheinen". Im Schreiben an den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... vom 25. Januar 1977 endlich meint er, die geistigen Kräfte von dessen Mitarbeitern ließen es nicht zu, die von ihm als unerläßlich beurteilte Rehabilitation seiner Person einzuleiten oder gar durchzuführen. Sie hätten mit der Unterschrift des Präsidenten fortgesetzt und damit vermutlich auch für dauernd ausreichende Beweise dafür geliefert, daß sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig zu sein schienen. Die Neigung des Beamten zu ehrverletzenden Äußerungen zumindest in seiner dienstlichen Umwelt wird zuletzt noch in seinem Schriftsatz an den erkennenden Senat vom 23. Juli 1983 offenbar. Darin wirft er den Beamten der Wehrbereichsverwaltung ... ein zu seinem Nachteil "zusammengebasteltes Lügengebäude", und "Arroganz" vor, und behauptet, diese verschwendeten "durch ihr fortgesetzt rechtswidriges Verhalten leichtfertig Vermögensvorteile des Bundes als ihrem Dienstherrn". Das bestärkt den Senat in der Überzeugung, daß die fortgesetzten Angriffe des Beamten auf die Ehre von Vorgesetzten und Mitarbeitern nicht verständlichen plötzlichen Gefühlsaufwallungen bei einer sonst gelassenen Persönlichkeit entspringen, sondern in der Persönlichkeit des Beamten wurzeln.
c)
Von erheblicher disziplinarer Bedeutung ist schließlich die uneidliche Falschaussage des Beamten vor Gericht: Eine vorsätzlich falsche Aussage vor Gericht, wird, weil dadurch der Weg zur Wahrheit und damit zu einem der Sachlage gerecht werdenden Urteil versperrt wird, in allen Bevölkerungskreisen als unehrenhaft angesehen. Das bedeutet, daß ein Beamter, der eine solche Tat begeht, sein Ansehen empfindlich schädigt, und zwar nicht nur innerhalb seiner Verwaltung und in der Beamtenschaft, sondern auch in der Öffentlichkeit. Daneben erschüttert er durch seine Tat tiefgreifend das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen. Er zeigt damit, daß man sich auf ihn nicht fest verlassen kann, da er in einem entscheidenden Augenblick der Bewährung nicht bereit ist, eigene Interessen hinter zwingenden Geboten der Rechtsordnung zurückstehen zu lassen, zu denen insbesondere gehört, vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Auch verletzt er die Treuepflicht, die er dem Staat schuldet und die von ihm verlangt, daß er die vom Staat eingesetzten Gerichte bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben unterstützt und nicht der zu diesen Aufgaben in erster Linie gehörenden Wahrheitsfindung entgegenwirkt. Es liegt daher in einem Disziplinarverfahren, das die vorsätzliche Falschaussage eines Beamten betrifft, regelmäßig durchaus nahe, allein schon aus diesem Grunde die Entfernung aus dem Dienst in Erwägung zu ziehen. Das entspricht der bisherigen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 4. November 1976 - BVerwG 1 D 6.76 -).
5.
Die Entfernung aus dem Dienst ist hiernach unabweisbar.
a)
Das gilt zunächst wegen der Kombination schwerer Pflichtverletzungen durch den Beamten, von denen, wie ausgeführt, das mehr als zwei Jahre, mindestens aber ein Jahr andauernde unerlaubte schuldhafte Fernbleiben vom Dienst und die uneidliche Falschaussage vor Gericht, für sich allein bereits die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses unzumutbar machen würden. Erschwerend kommt die Hartnäckigkeit hinzu, mit der der Beamte beispielsweise auch noch nach Zustellung der Einleitungsverfügung, der Verlustfeststellung und des Beschlusses des erkennenden Senats vom 15. Oktober 1979 an seinem Entschluß festgehalten hat, in N. keinen Dienst zu leisten. Er verharrt insoweit bis heute im Ungehorsam. Wenn er auch seit 1976 womöglich objektiv nicht mehr dienstfähig ist, so tritt er dieser Feststellung jedoch mit dem Hinweis auf seine Dienstfähigkeit entgegen, ist aber gleichwohl, wie sich aus seinen letzten Eingaben ergibt, zur Dienstleistung in N. nicht, bereit. Die ihm zuletzt im Beschluß des erkennenden Senats vom 15. Oktober 1979 unmißverständlich mitgeteilte Pflicht zur Dienstleistung in N. ignoriert er damit weiterhin in der vorgebrachten Vorstellung, an diesem Ort aus gesundheitlichen Gründen nicht dienstfähig zu sein. Die Möglichkeit, trotz vorhandener Dienstfähigkeit den Dienst zu verweigern, nimmt er damit mindestens billigend als Erfolg seines Verhaltens in Kauf. Dieses Beharren auf einmal eingenommenen Positionen begründet für sich allein bereits in hohem Maße die Gefahr, daß der Beamte sich auch in Zukunft nicht vorwiegend von der Einsicht in die Notwendigkeiten eines geordneten Dienstablaufs, sondern ausschließlich von seinen eigenen Vorstellungen und Wünschen leiten lassen werde. Das muß umso mehr gelten, als er, wie ausgeführt, seine Neigung zur Wiederholung pflichtwidrigen Verhaltens auch im Hinblick auf die fortgesetzten Beleidigungen seiner Vorgesetzten und Mitarbeiter zum Ausdruck gebracht hat. Er hat überdies seine eigene Behörde in einem von einer Mitarbeiterin anhängig gemachten arbeitsgerichtlichen Verfahren mit einer bewußt falschen Aussage bekämpft. Die hierin zum Ausdruck gebrachte Feindseligkeit gegen seine dienstliche Umgebung und die schon erwähnte hohe Wiederholungsgefahr schließen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses aus.
b)
Milderungsgründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Dienstentfernung abzusehen und auf eine geringere Disziplinarmaßnahme zum Zwecke der Erziehung des Beamten zu erkennen, sind nicht ersichtlich. Die schwere Kriegsverletzung des Beamten war für sein Mißverhalten nicht ursächlich. Anhaltspunkte dafür, daß sie unmittelbar oder indirekt schuldmildernde Einwirkungen auf sein Verhalten im Hinblick auf seine dienstliche Umgebung gehabt haben könnte, sind dem Sachverhalt und dem Vortrag des Beamten nicht zu entnehmen. Auffällig ist allerdings, daß der Beamte in jahrzehntelanger Dienstzeit sowohl in ... wie bei der Standortverwaltung in S. unter dem Vorgänger seines letzten Behördenleiters nicht durch Pflichtverletzungen oder anders geartetes Mißverhalten aufgefallen, sondern im Gegenteil stets vollbefriedigend bis gut beurteilt worden ist. Das gibt der Annahme Raum, daß Ausgangspunkt für die hier in Rede stehenden Auseinandersetzungen sowohl mit der Behördenleitung und den Mitarbeitern in S. wie mit dem Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung und seinen Mitarbeitern möglicherweise ein auch durch Verhalten oder Eigenarten des letzten Behördenleiters in S. mitverursachtes gestörtes Verhältnis des Beamten zu diesem Vorgesetzten war. Das kann im Ergebnis aber nicht zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses führen. Konstellationen wie die hier angedeutete sind im Berufsleben, auch im öffentlichen Dienst, nicht auszuschließen. Auch bei möglichst sachgerechter Zuordnung der Mitarbeiter zu den einzelnen Dienststellen oder Tätigkeitsbereichen läßt es sich nicht immer ausschließen, daß Persönlichkeiten zur Zusammenarbeit im Subordinations- oder Koordinationsverhältnis genötigt sind, die sich wegen ihrer individuellen Persönlichkeit, insbesondere ihren Charakterstrukturen, gegenseitig abstoßen. Das macht die Zusammenarbeit zwar schwer. Solche Erscheinungen lassen sich aber bei gutem Willen ohne besonderen Aufwand und ohne Zerstörung oder nachhaltige Beeinträchtigung der eigenen Persönlichkeit im allgemeinen unschwer ausräumen. Das setzt indessen Einsicht in das Erfordernis guter Zusammenarbeit im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens einer Verwaltung voraus, an der es dem Beamten, wie ausgeführt, offensichtlich fehlt. Gerade in seiner Eigenschaft als dem Behördenleiter nachgeordnetem Mitarbeiter hätte er nach solcher Einsicht handeln und sein Verhalten entsprechend einrichten müssen und können, übrigens kann das gespannte dienstliche und private Verhältnis des Beamten zu seinem unmittelbaren Vorgesetzten, wenn überhaupt, allenfalls für die ihm zur Last gelegten beleidigenden Äußerungen gegenüber allen an seiner Angelegenheit mehr oder minder stark beteiligten Personen ursächlich gewesen sein. Ein Ursachenzusammenhang mit seiner uneidlichen Falschaussage, vor allem aber mit der Weigerung zum Dienstantritt in. N. ist jedoch nicht erkennbar; die Versetzung nach N. hätte sogar, auch in der Sicht des Beamten, das Ende dieses Spannungsverhältnisses und seiner dadurch verursachten seelischen Bedrückungen bedeuten können.
6.
Dem Beamten kann, was entsprechend dem Antrage des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO zum Nachteil des Beamten festzustellen ist, obwohl nur dieser gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts ein Rechtsmittel eingelegt hat, ein Unterhalts beitrag zur Zeit nicht bewilligt werden. Er ist zwar angesichts seiner guten dienstlichen Leistungen und der dienstlichen Unbescholtenheit jedenfalls bis zur Versetzung nach S. einer Unterstützung nicht unwürdig. Der Senat ist jedoch außerstande die Unterstützungsbedürftigkeit des Beamten festzustellen, der nach seinem eigenen Vorbringen eine Nebenbeschäftigung ausübt, sich jedoch geweigert hat, die ihm schriftlich mitgeteilten Fragen des Senats nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu beantworten. Sollte er in wirtschaftliche Not geraten, steht es ihm frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts einen Unterhaltsbeitrag zu beantragen.
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
RiBVerwG Dr. Hartmann ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert. Prof. Dr. Gützkow