Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1988, Az.: BVerwG 1 B 41.88
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 41.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 17268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 17.12.1987 - AZ: 7 A 110/87
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie beruft sich zu Unrecht auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Die Beschwerde wirft unter Ziffer 1 die Frage auf, ob das Finanzamt sein Ziel, rückständige Steuern einzutreiben, in erster Linie mit seinen eigenen Mitteln verfolgen muß oder ob es dies auch auf dem Weg tun darf, daß es die Gewerbebehörde zu einer Gewerbeuntersagung bewegt. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Es ist nämlich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, daß die Gewerbeuntersagung nicht dem Ziel dient, Steuerschuldner zur Abtragung ihrer Steuerrückstände anzutreiben oder wegen ihrer Steuerrückstände zu bestrafen. Durch das Gewerbeuntersagungsverfahren sollen vielmehr unzuverlässige Gewerbetreibende von der gewerblichen Betätigung und der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr ferngehalten werden (BVerwGE 65, 1 <7>[BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]; Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233 <234>). Allein an diesem Ziel haben sich auch die Mitteilungen des Finanzamts über Steuerrückstände an die Gewerbebehörden zu orientieren; diese Mitteilungen haben nicht die Funktion eines Druckmittels zur Steuerzahlung (BFH, Urteil vom 10. Februar 1987, GewArch 1987, 335 <338>).
Unter Ziffer 3 der Beschwerdeschrift wird die Frage gestellt, ob von bestehenden Verbindlichkeiten ohne weiteres auf wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit geschlossen werden darf. Auch diese Frage bedarf nicht mehr der Klärung in einem Revisionsverfahren. Wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ist ein Gewerbetreibender nur dann unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO, wenn es sich um eine anhaltende Leistungsunfähigkeit handelt, wenn also keine Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation gegeben sind, insbesondere ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept fehlt (BVerwGE 65, 1 <2, 4>[BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]; Urteil vom 2. Februar 1982 a.a.O. S. 233 f.). Damit beantwortet sich zugleich die unter Ziffer 4 der Beschwerdeschrift gestellte Frage, ob es nicht widersinnig ist, einem Gewerbetreibenden wegen seiner Steuerschulden die Gewerbeausübung zu untersagen und ihm gerade dadurch die Möglichkeit zur Tilgung dieser Schulden zu nehmen: Ist der Gewerbetreibende nämlich im beschriebenen Sinne leistungsunfähig, so ist auch bei einer Fortführung des Gewerbes nicht zu erwarten, daß er seine Steuerrückstände abtragen wird.
Unter Ziffer 5 wirft der Kläger die Frage auf, ob eine Gewerbeuntersagung wegen Leistungsunfähigkeit unzulässig ist, wenn das Finanzamt eine "Art von Mitverschulden" an der Leistungsunfähigkeit trägt. Der Kläger will damit wohl an die Ausführungen des Berufungsurteils (S. 5) anknüpfen, wonach die - rechtmäßigen - Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts die Auftragslage des Betriebs möglicherweise negativ beeinflußt haben. Es ist aber nicht zweifelhaft, bedarf also keiner Erörterung in einem Revisionsverfahren, daß ein solches rechtmäßiges Vorgehen des Finanzamts die Gewerbebehörde nicht daran hindert, auf eine eingetretene Leistungsunfähigkeit (im oben beschriebenen Sinne) mit den Mitteln des § 35 Abs. 1 GewO zu reagieren. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang meint, dem Gewerbetreibenden müsse vor einer Untersagungsverfügung Gelegenheit gegeben werden, durch wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen Verbindlichkeiten abzubauen, geht aus den im Berufungsurteil in Bezug genommenen Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids (S. 6/7) hervor, daß es an einer derartigen Gelegenheit für den Kläger bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides - dieser Zeitpunkt ist für die gerichtliche Beurteilung der Untersagungsverfügung maßgeblich (BVerwGE 65. 1) - nicht gefehlt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Diefenbach