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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1988, Az.: BVerwG 1 D 67.87

Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 67.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 18120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 10.04.1987 - AZ: VIII VL 93/86

In dem Rechtsstreit
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. April 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnamtmann Josef Lehner,
Postbetriebsinspektor Erich-Ernst Malessa als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer VIII ... vom 10. April 1987 wird auf seine kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundfünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird.

Tatbestand

1

I.

Nachdem das Amtsgericht ... den Beamten am 23. April 1986 wegen Untreue - Vergehen gemäß § 266 StGB - zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 35 DM verurteilt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf, als Schalterbeamter am 29. März 1985 einen von einer Postgiroteilnehmerin vorgelegten Postbarscheck unterschlagen und den Scheckbetrag in Höhe von 1.200 DM selbst behalten zu haben, den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 10. April 1987 aus dem Dienst entfernt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des seit dem 11. Juni 1986 rechtskräftigen Strafurteils für gebunden gehalten und ist danach von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

3

Am 29. März 1985, einem Freitag, hatte der Beamte von 6.30 Uhr bis 13.30 Uhr am Kassenschalter des Postamts S. Dienst. Gegen 11.00 Uhr erschien an seinem Schalter eine in S. wohnende Rentnerin, die damals 79 Jahre alt war, um mit Scheck ihre Monatsrente von 1.200 DM abzuheben. Außer dem entsprechenden Scheck und ihrer Ausweiskarte gab sie dem Beamten versehentlich auch noch ein Formular hin, das für die Volksbank bestimmt war. Um während der Bearbeitungszeit nicht unnötig warten zu müssen, ging sie in dem zu dieser Zeit leeren Schalterraum an den Nachbarschalter, wo sie eine Rechnung für elektrischen Strom bezahlen wollte. Nachdem sie dies in wenigen Minuten erledigt hatte, kehrte sie an den Schalter des Beamten zurück und verlangte ihr Geld. Dieser lehnte mit der Begründung ab, er habe einen Scheck von ihr nicht erhalten. Die Rentnerin sah daraufhin in ihrer Tasche nach, ob sich der von ihr schon am Vortag ausgestellte Scheck etwa noch dort befinde, obwohl sie sich sicher war, dem Beamten den Scheck schon gegeben zu haben. Als sie den Scheck erwartungsgemäß nicht in der Tasche fand, wiederholte sie ihr Zahlungsverlangen, jedoch auch diesmal wieder ohne Erfolg.

4

Die Rentnerin kehrte daraufhin nach Hause zurück und stellte dort unter dem 29. März 1985 erneut einen Scheck über die Summe von 1.200 DM aus. Als sie mit diesem Scheck nach etwa einer halben Stunde wieder zum Postschalter des Beamten kam, zahlte ihr dieser den Scheckbetrag ohne weiteres aus, obwohl er zunächst Deckungsanfrage beim Postgiroamt hätte halten müssen.

5

Als die Rentnerin Tage später vom Postgiroamt ihren Kontoauszug erhielt, stellte sie fest, daß am 29. März 1985 zweimal 1.200 DM auf ihrem Konto lastgebucht waren. Das machte sie stutzig und sie wandte sich an das Postamt S. Im Laufe der daraufhin angestellten Ermittlungen stellte sich heraus, daß der Beamte auch den ersten am 29. März 1985 von der Rentnerin vorgelegten Scheck in der Auszahlungsliste seines Schalters verbucht, und das Geld der Kasse entnommen hatte; er hatte es für sich behalten.

6

Der Beamte bestreitet diesen Sachverhalt und macht geltend, er habe zweimal 1.200 DM an die unter Vergeßlichkeit leidende Rentnerin ausgezahlt. Das Bundesdisziplinargericht hat diese Einlassung mit Rücksicht auf die Bindungswirkung des Strafurteils für unbeachtlich gehalten. Der Beamte habe sich den bindenden Feststellungen zufolge einer Verletzung der Pflichten zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Kassenvorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) und insgesamt eines vorsätzlich begangenen Dienstvergehens im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG schuldig gemacht, durch das er vertrauensunwürdig geworden und im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar sei.

7

Eines Unterhaltsbeitrages hat es den Beamten für nicht unwürdig gehalten, weil er fast 20 Jahre lang seinen Dienst bei der Deutschen Bundespost sonst ohne Tadel und mit zufriedenstellenden Leistungen versehen habe: mit Rücksicht auf ein Sparguthaben und Einkünfte aus einer Imkerei sei er jedoch nicht im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO bedürftig.

8

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt und zu deren Begründung er im wesentlichen geltend macht:

9

Das Bundesdisziplinargericht habe sich zu Unrecht an die Gründe des rechtskräftigen Strafurteils für gebunden gehalten, denn die strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen seien falsch. Es gäbe zuverlässige Anhaltspunkte für eine berechtigte Wiederaufnahme des Strafverfahrens und deshalb erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts.

10

Wäre das Bundesdisziplinargericht seiner Aufklärungspflicht nachgekommen, so hätte es die von ihm benannte Zeugin vernehmen müssen. Erst dann hätte ausreichend sicher beurteilt werden können, ob ein Grund für einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO bestehe.

11

Aber auch auf der Grundlage der Feststellungen des Strafgerichts sei die Dienstentfernung nicht angemessen. Entgegen der Meinung des Bundesdisziplinargerichts seien Milderungsgründe gegeben.

Entscheidungsgründe

12

II.

Die Berufung ist unbegründet.

13

Sie ist unbeschränkt eingelegt, weil der Beamte den vom Bundesdisziplinargericht zugrunde gelegten Sachverhalt bestreitet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er ist hierbei allerdings ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils gebunden. Einen Grund, sich von diesen Feststellungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO zu lösen, gibt es entgegen der Ansicht des Beamten nicht.

14

Zwar ist aufgrund der genannten Vorschrift den Disziplinargerichten grundsätzlich das Recht eingeräumt, sich von der Bindung durch Mehrheitsbeschluß zu befreien. Wie aber bereits das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat, wäre ein solcher Beschluß nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestünden. Denn wie ein Revisionsgericht an die Feststellungen der Tatsacheninstanz gebunden und nicht dazu befugt ist, diese einer eigenen Würdigung zu unterziehen, so ist es auch bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO unzulässig, sich über die Beweiswürdigung des Strafrichters hinwegzusetzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind deshalb auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung einen hiervon abweichenden Sachverhalt für gegeben hielten. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet, was in besonderem Maß für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen gilt. Deshalb muß auch regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (vgl. § 17 Abs. 1 BDO), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.

15

Danach kann es für einen Lösungsbeschluß nicht genügen, daß die Möglichkeit eines anderen Sachverhalts aufgezeigt wird oder daß der beschuldigte Beamte - wie hier - die ihm zur Last gelegte Verfehlung bestreitet. Die Lösungsmöglichkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ist vielmehr auf solche Fälle beschränkt, in denen es um Feststellungen geht, die im Widerspruch zu Denkgesetzen und jeder Lebenserfahrung stehen oder die aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Gesichtspunkte, die eine Lösung danach allein zulässig machen könnten, hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht nicht zu erkennen vermocht. Er hat einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO daher nicht gefaßt.

16

Muß in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht aber von den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurtels ausgegangen werden, so ist die Dienstentfernung des Beamten unerläßlich. Das vom Bundesdisziplinargericht zutreffend gewürdigte Dienstvergehen des Beamten wiegt so schwer, daß er nicht weiter im Beamtenverhältnis bleiben kann.

17

Zwar hat der Beamte materiell nicht unmittelbar seinen Dienstherrn geschädigt, weil er zum Ausgleich der der Kasse entnommenen 1.200 DM einen Scheck zur Kasse gebracht hat, der auf die entsprechende Summe ausgestellt und in voller Höhe gedeckt war, der Rentnerin schließlich aber wieder gutgebracht werden mußte. Durch Lastbuchung dieses Schecks wurde das Postscheckguthaben der Rentnerin betroffen, unmittelbar wirkte sich das angeschuldigte Verhalten des Beamten daher zunächst nur zu deren Ungunsten aus. Das ändert jedoch nichts daran, daß sich der Beamte durch seine Schuld um Achtung und Vertrauen gebracht hat, die unverzichtbare Voraussetzungen für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses sind. Denn wer die sich aus seinen Amtsgeschäften ergebenden Möglichkeiten dazu benutzt, sich auf Kosten eines die Dienstleistungen seiner Verwaltung in Anspruch nehmenden Dritten in strafbarer Weise aus Eigensucht zu bereichern, liefert den Beweis dafür, daß er - der Pflicht aus § 54 Satz 2 BBG zuwider - seine Amtsgeschäfte nicht uneigennützig führt und daß er sich - entgegen der Gebotsnorm des § 52 Abs. 1 Satz 2 BBG - nicht ausschließlich vom Wohle der Allgemeinheit leiten läßt. Er verliert damit das Vertrauen seines Diestherrn in seine beamtenrechtliche Integrität ebenso wie sein Ansehen in der Öffentlichkeit.

18

Von der danach wegen Achtungs- und Vertrauensverlustes ebenso wie sonst bei eigennützigem Zugriff auf amtlich anvertrautes oder jedenfalls dienstlich zugängliches Geld aus der verwalteten Kasse grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme sind Ausnahmen nur möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum geben, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für das Beamtenverhältnis werde sich künftig wiederherstellen lassen. Ein solcher Ausnahmetatbestand kann nur dann anerkannt werden, wenn der betroffene Beamte in einer auf andere Weise nicht zu beseitigenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage oder in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation versagt hat oder wenn sich das Dienstvergehen als die einmalige und persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat eines sonst zuverlässigen Beamten darstellt.

19

Die Annahme einer wirtschaftlichen Notlage muß hier von vornherein ausscheiden, weil im Hinblick auf das hochbewertete Eigenheim des Beamten, die relativ geringe Belastung durch Schuldverpflichtungen und ein ansehnliches Sparguthaben für eine finanzielle Zwangssituation nichts ersichtlich ist.

20

Für eine schockartig ausgelöste und schocktypische Situation fehlt es gleichfalls an einem begründeten Anhaltspunkt.

21

Aber auch für die Annahme einer spontanen Gelegenheitstat ist kein Raum, wobei dahingestellt bleiben mag, ob für einen mit Kassengeschäften betrauten Beamten die Hergabe eines Schecks zur Einlösung überhaupt einen Grund zu besonderer Versuchung darstellen kann. Denn jedenfalls hat der Beamte nicht spontan reagiert, sondern er hat mit Überlegung gehandelt, als er den Scheck in der Zeit verschwinden ließ, während der die Rentnerin die Rechnung des Elektrizitätswerks am Nachbarschalter bezahlte. Das wird nicht nur durch Verneinung des Scheckerhalts und Verweigerung der Auszahlung des Scheckbetrages an die Rentnerin deutlich, sondern das ergibt sich auch aus dem Verhalten des Beamten in der Folgezeit: Dem Eintragen des Schecks in die Auszahlungsliste der Schalterkasse und der Weiterleitung an das Postgiroamt ebenso wie der Entnahme der Schecksumme aus dem Kassenbestand und dem Ansichbringen des Geldes zur eigenen Verwendung. Zwar handelt es sich insoweit sämtlich um nachträgliches Geschehen, nämlich um eine Handlungsweise, die erst nach der Verneinung des Scheckerhalts gegenüber der Rentnerin und Verweigerung der Auszahlung an sie liegt. Den Rückschluß auf zielgerichtetes Handeln auch schon in der Zeit davor bei der Ausgangshandlung läßt es gleichwohl zu, weil der Beamte ohne weiteres hätte anders handeln, insbesondere eigene Bereicherung und finanziellen Schaden für die Rentnerin hätte ausschließen können. Er hätte nur beim zweiten Erscheinen der Rentnerin an seinem Schalter mit dem neu ausgefertigten Scheck zu erklären brauchen, daß sich der zuvor als erhalten verneinte Scheck inzwischen noch gefunden oder daß er diesen Scheck dann doch nicht verbucht und nach Entnahme des Scheckbetrages weitergeleitet, sondern ihn unter Verzicht auf eigene Bereicherung vernichtet hätte. So hätte jemand gehandelt, der bei Verneinung des Scheckerhalts und Verweigerung der Zahlung ohne Bedacht versagt und sich und dabei persönlichkeitsfremd verhalten hätte, zumal er in keinem Fall zu befürchten brauchte, einer absichtlichen Fehlhandlung überführt zu werden. Die Möglichkeit, in einer besonderen Versuchungssituation persönlichkeitsfremd versagt zu haben, schließt somit das über einen längeren Zeitraum hinweg auf eigene Bereicherung zum Nachteil der Rentnerin ausgerichtete Verhalten des Beamten in seiner Gesamtheit aus.

22

Von der disziplinaren Höchstmaßnahme kann auch nicht um deswillen abgesehen werden, weil nach den Feststellungen des Strafgerichts verminderte Verantwortlichkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB nicht auszuschließen ist.

23

Die Vorschrift des § 21 StGB ist eine Kannbestimmung. Sie zwingt bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen selbst im Strafrecht, das feste Strafrahmen kennt und anderen Zwecken dient als das Disziplinarrecht, nicht ohne weiteres dazu, die verwirkte Strafe zu mildern. Sie gibt lediglich eine Möglichkeit hierzu und stellt die Entscheidung in das richterliche Ermessen. Eine entsprechende Möglichkeit spielt zwar auch im Disziplinarrecht eine Rolle; sie kann aber jedenfalls dann nicht in Erwägung gezogen werden, wenn es, wie hier, allein um die weitere Tragbarkeit und als Voraussetzung dafür wiederum um die Vertrauenswürdigkeit des betroffenen Beamten geht. Fehlt diese, dann ist der Beamte untragbar geworden. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich um die Verletzung leicht einsehbarer Pflichten von grundlegender Bedeutung handelt, die für jedermann auch bei verminderter Schuldfähigkeit selbstverständlich und daher in ihren Grenzen ohne Schwierigkeit einprägsam sind. Die Belange des Dienstherrn und der Öffentlichkeit gebieten es hier, das Dienstverhältnis mit einem Beamten aufzulösen, der trotz der Voraussetzungen des § 21 StGB gegen derart grundlegende Pflichten jedenfalls schuldhaft verstoßen und dabei aus materiell eigennützigen Gründen gehandelt hat (Urteil vom 23. September 1987 - BVerwG 1 D 16.87 - <BVerwG Dok.Ber. B 1988. 9> m.w.N.).

24

Muß es danach bei der Dienstentfernung des Beamten bleiben, so ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages zu befinden. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts hält der Senat den Beamten mit Rücksicht darauf nicht für unwürdig, daß er bis zu dem ihm zur Last gelegten Dienstvergehen eine tadelfreie Dienstzeit von fast 18 Jahren zurückgelegt hat, durch seine Tüchtigkeit in die Laufbahn des mittleren Dienstes aufgestiegen und überwiegend günstig beurteilt worden ist. Der Senat stellt hierbei allerdings Bedenken zurück, die sich daraus ergeben, daß der Beamte in der Folgezeit nicht nur am 9. Dezember 1986 wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, sondern vor allem auch am 25. November 1987 deshalb verurteilt worden ist, weil er im Zusammenhang mit dem ihm hier zum Vorwurf gemachten Dienstvergehen den Zeugen B. zu falscher uneidlicher Aussage angestiftet hatte.

25

Nach Fortfall der Dienstbezüge erscheint der Beamte eines Unterhaltsbeitrages auch bedürftig. Seiner unwiderlegten Einlassung zufolge ist sein früher vorhandenes Sparguthaben durch Ehescheidung und Strafverfahren aufgebraucht, das Hausgrundstück wirft keine Einnahmen für ihn mehr ab und der Gewinn aus der von ihm betriebenen Imkerei ist infolge witterungsbedingten Verlustes von Bienenvölkern auf 2.000 bis 2.500 DM netto jährlich zurückgegangen. Mit Rücksicht auf Unterhaltspflichten des Beamten gegenüber seinem Sohn aus erster Ehe und im Hinblick auf die Miete, die er für seine Wohnung zu zahlen hat, setzt der Senat den Unterhaltsbeitrag auf 55 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts und auf die Dauer von sechs Monaten in der Erwartung fest, daß es dem Beamten gelingen werde, innerhalb dieses Zeitraums eine seinen notwendigen Unterhalt sichernde Erwerbsquelle zu finden. Sollte ihm dies nicht gelingen, so steht es ihm frei, sich zu gegebener Zeit wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden. Er würde dann allerdings neben der Erfolglosigkeit intensiven Bemühens um einen Arbeitsplatz auch die Ausgaben im einzelnen zu belegen haben, aus denen sich Bedürftigkeit ebenso wie die Unmöglichkeit, diese auf andere Weise als durch Unterhaltsbeitrag zu beheben, ausreichend sicher ergeben.

26

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Janzen
Pellnitz