Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.1988, Az.: BVerwG 2 B 22.88
Antrag auf Übernahme in den Schuldienst des Freistaates Bayern als Lehrerin an Grundschulen bzw. Hauptschulen; Ablehnung wegen Erwerb der erforderlichen Laufbahnbefähigung in einem anderen Bundesland
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 22.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 17399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 17.11.1987 - AZ: 3 B 86.03310
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. März 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. November 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 47.700 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91, 92>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die von der Beschwerde unter Bezugnahme auf §§ 25, 26 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1977 (GVBl. S. 507) und Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG mit unterschiedlichen Formulierungen bezeichnete Frage, ob für Studierende aus anderen Bundesländern anderes Recht als für in Bayern Studierenden maßgebend ist, wäre in dieser Form und Allgemeinheit in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Die Klägerin, die im Jahre 1983 in Niedersachsen die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erworben hat, begehrt ihre Übernahme in den Schuldienst des Freistaates Bayern als Lehrerin an Grund- bzw. Hauptschulen. Insoweit ergibt sich eindeutig aus der Art. 33 Abs. 2 GG ausformenden, einheitlich und unmittelbar geltenden bundesrechtlichen Regelung des § 122 Abs. 2 BRRG (BVerwGE 68, 109 <111 f.>[BVerwG 20.10.1983 - 2 C 11/82]; 75, 133 <136>[BVerwG 06.11.1986 - 3 C 69/85]), daß die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes besitzt, wer - wie die Klägerin - unter den Voraussetzungen der §§ 13, 14, 14 a und 14 b BRRG die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat. In Übereinstimmung hiermit ist auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, daß ein Bewerber nicht (allein) deshalb zurückgewiesen werden darf, weil er die erforderliche Laufbahnbefähigung in einem anderen Bundesland erworben hat. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats (BVerwGE 68, 109 <114>[BVerwG 20.10.1983 - 2 C 11/82]; Beschlüsse vom 24. November 1986 - BVerwG 2 B 62.86 - <Buchholz 230 § 122 Nr. 7> und vom 6. März 1987 - BVerwG 2 B 24.87 - <Buchholz 230 § 122 Nr. 8>) ist geklärt, daß einander entsprechende Laufbahnen solche sind, die sich im wesentlichen nur dadurch unterscheiden, daß sie bei verschiedenen Dienstherren bestehen. Sie gehören derselben Laufbahngruppe und derselben Fachrichtung mit im wesentlichen gleichen Aufgaben an und erfordern eine inhaltlich im wesentlichen gleiche Vorbildung, Ausbildung und Prüfung (Fürst, GKöD I, Teil 1. § 17 Rz. 18; Schröder-Lemhöfer-Krafft. Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 5 Rz. 4; Niedermaier-Pühler, Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten. § 7 Rz. 12, jeweils mit weiteren Nachweisen). Maßgebend sind die objektiven Gegebenheiten der in Betracht kommenden Laufbahnen als solche und ihre laufbahnrechtliche Gestaltung in bezug auf den Erwerb der Befähigung nach dem für die Entscheidung maßgebenden Laufbahnrecht. Auf die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des einzelnen Beamten kommt es insoweit nicht an. Die Gleichwertigkeit der Laufbahnen ist davon nicht abhängig. Für die Beurteilung, ob entsprechende Laufbahnen vorliegen, ist deshalb auch unerheblich, ob sich die Laufbahnen schon während des Befähigungserwerbs durch den jeweiligen Kläger entsprachen (Niedermaier-Pühler, a.a.O., § 7 Rz. 14). Laufbahnen einzurichten und zu gestalten ist dabei - unter Beachtung der bindenden Rahmenvorschriften der §§ 11 ff. BRRG - grundsätzlich Sache des jeweiligen Landes (BVerwGE 68, 109 <111>[BVerwG 20.10.1983 - 2 C 11/82]). Seiner Entscheidung ist es überlassen, ob es entsprechend den Bedürfnissen speziellere oder umfassendere Laufbahnen einrichten will. Wie der beschließende Senat auch insoweit bereits entschieden hat, ist hiernach eindeutig, daß sowohl erhebliche unterschiedliche Anforderungen an das Studium, wie sie der Beklagte im vorliegenden Fall geltend macht, z.B. an die Anzahl der zu studierenden Fächer (vgl. hierzu die angeführten Beschlüsse vom 24. November 1986 - BVerwG 2 B 62.86 - und vom 6. März 1987 - BVerwG 2 B 24.87 - <a.a.O.>), als auch erhebliche zeitliche Unterschiede in der Länge - und damit in der Gewichtung - des Vorbereitungsdienstes die Annahme entsprechender Laufbahnen im Sinne von § 122 Abs. 2 BRRG ausschließen. Ob diese Grundsätze im vorliegenden konkreten Fall zutreffend berücksichtigt worden sind, ist nicht rechtsgrundsätzlich in dem dargelegten Sinne.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 47.700 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit betreffen, das die Klägerin letztlich anstrebt, pauschalierend den Jahresbetrag des Endgrundgehalts als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt
Dr. Franke
Dr. Maiwald