Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.03.1988, Az.: BVerwG 1 WB 44.87
Unzulässigkeit einer nachträglichen Antragserweiterung; Voraussetzung der hinreichenden Konkretisierung eines Verpflichtungsantrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.03.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 44.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 18958
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 21 Abs. 1 WBO
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 16. März 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Depkat, Oberfeldwebel Schiffner
als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller trat am 4. Januar 1971 in die Bundeswehr ein und verpflichtete sich auf eine Dienstzeit von 15 Jahren. Zum Oberfeldwebel wurde er am 6. September 1977 befördert. Er gehörte als Luftfahrzeugmechanikermeister der Technischen Staffel Jagdbombergeschwader 32 an. Nachdem ihm auf seinen Antrag mit Verfügung vom 9. Dezember 1985 ein Eingliederungsschein gemäß § 9 SVG erteilt worden war, wurde seine Dienstzeit gemäß § 40 Abs. 3 SG bis zum 3. Juli 1987 verlängert. Am 5. September 1986 wurde auf Grund des truppenärztlichen Gutachtens vom 28. Juli 1986 seine dauernde Dienstunfähigkeit (§ 55 Abs. 2 SG) festgestellt, von einer vorzeitigen Entlassung jedoch gemäß § 55 Abs. 6 Satz 3 SG abgesehen. Es wurde dem Antragsteller erlaubt, sich bis zum Ende der Dienstzeit am 3. Juli 1987 an seinem Wohnort aufzuhalten.
Im Mai 1982 erlitt der Antragsteller einen Unfall. Nachdem im Verlauf der langwierigen Heilbehandlung Komplikationen aufgetreten waren, wandte sich der Antragsteller wiederholt an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg).
Vor dem Sozialgericht Augsburg war eine Klage des Antragstellers anhängig, mit der er die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung und Gewährung eines angemessenen Ausgleichs begehrte. Das Verfahren ist durch gerichtlichen Vergleich am 25. Februar 1987 - S 17 V 16/84 - beendet worden.
Unter dem 6. August 1984 legte der Antragsteller in einem umfassenden Schriftsatz an den BMVg - auch in chronologischer Abfolge - dar, daß und warum sich aus seiner Sicht durch Mängel in der truppenärztlichen Behandlung und Betreuung sowie durch fehlerhaften dienstlichen Einsatz in der Zeit vom 12. Mai bis 20. September 1982 die bei dem Unfall erlittene Verletzung derart verschlimmert habe, daß er zum "Krüppel" geworden sei. Hierbei erwähnte er, er werde seine "Aufzeichnungen einschließlich des Beweismaterials, wenn zur Durchsetzung des Rechts notwendig, in einer bekannten Deutschen Illustrierten an die Öffentlichkeit bringen".
Mit einem weiteren Schreiben vom 26. Februar 1985 bat der Antragsteller den BMVg, ihm die Genehmigung zu erteilen, sich "mit den Unterlagen meines am 06.08.1984 geschilderten Falles an die Öffentlichkeit wenden zu dürfen".
Der BMVg - Staatssekretär - antwortete mit Schreiben vom 10. Juli 1985. Er bedauerte, daß es im weiteren Verlauf des im Mai 1982 erlittenen Unfalls zu den vom Antragsteller genannten Beeinträchtigungen gekommen sei und teilte dem Antragsteller das Ergebnis seiner Überprüfungen der hauptsächlichen Vorwürfe mit. Abschließend heißt es:
"Ich hoffe, daß Ihre Bedenken ausgeräumt sind. Sollten Sie dennoch an einer Veröffentlichung Ihrer Angelegenheit festhalten, bitte ich dies mitzuteilen. Über den Antrag wird dann entschieden werden."
Der Antragsteller bat mit Schreiben vom 22. Juli 1985 den BMVg, über seinen Antrag zu entscheiden. Da die Anerkennung seiner Wehrdienstbeschädigung nicht nur von der Wehrbereichsverwaltung (WBV) V abgelehnt worden sei, sondern wohl "auch vor Gericht keine Anerkennung finden" werde, sei er entschlossen, sich an die Öffentlichkeit zu wenden, um für die Veröffentlichung der Unterlagen soviel Geld zu bekommen, um das Berufungsverfahren durchführen zu können. Der "Veröffentlichung des Schreibens an den BMVg vom 6.8.1984 mit den schriftlichen Beweisen dazu gedenke" er folgendes hinzuzufügen:
"Unterlassene Hilfeleistung im Juli 1984 als man mich trotz Meldung bei SanStff und Einheit zu Hause liegen ließ und nicht behandelte. Die erste schriftliche Nachfrage nach mir erfolgte im Dez. 84 durch den Leiter der SanStff OSA Dr. B.... Ablehnung von Gehaltsvorschuß zur Bezahlung einer Kur im Rena-Zentrum. Meine disziplinare Würdigung, die ich bekommen habe, weil ich diese Mißstände aufdeckte bzw. wegen der Auseinandersetzungen mit OSA Berger."
Der BMVg lehnte "den Antrag vom 22. Juli 1985" mit Bescheid vom 19. März 1986 ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Die beabsichtigte Veröffentlichung stehe im Widerspruch zu der dem Antragsteller obliegenden Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 14 Abs. 1 SG, weil sich dem Schreiben vom 6. August 1984 sogar Hinweise auf die Einsatzbereitschaft von Teileinheiten entnehmen ließen. Das besondere Treue- und Loyalitätsverhältnis des Soldaten zu seinem Dienstherrn und seinen Vorgesetzten sowie die Verpflichtung zur Rücksicht auf das öffentliche Interesse an ungestörtem Bestand und reibungsloser Funktionserfüllung der Bundeswehr erfordere von dem Soldaten, daß er zur Behebung bestehender Schwierigkeiten zunächst alle ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden institutionellen Möglichkeiten ausschöpfe. Der Weg in die Öffentlichkeit dürfe nur als letztes Mittel, wenn alle Abhilfemöglichkeiten erschöpft seien, beschritten werden. Die Heilbehandlung des Antragstellers werde fortgesetzt, das gerichtliche Klageverfahren auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung durch das Sozialgericht Augsburg sei noch nicht beendet. Somit sei der Rechtsweg noch keineswegs erschöpft.
Gegen den dem Antragsteller durch Niederlegung bei seinem Wohnort-Postamt ... G... am 21. März 1986 zugestellten Bescheid beantragte er mit Schreiben vom 1. April 1986 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Die an den BMVg gerichtete Antragsschrift wurde am 4. April 1986, 18.00 Uhr, als Einschreibsendung und Eilzustellung zur Beförderung auf dem Postweg aufgegeben und ging nicht vor dem 5. April 1986 beim BMVg ein. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 13. August 1986 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt ergänzend vor, weil er in den Jahren seit dem Unfall im Mai 1982 "unvorstellbare Leiden und Erniedrigungen" in seiner Dienstzeit ertragen mußte und nach wie vor müsse und solche Vorkommnisse auch anderen Kameraden zustoßen könnten, gehe er nicht davon ab, sich "mit den Darlegungen" an die Öffentlichkeit zu wenden. Da sich der BMVg bis jetzt nicht von dem Geschehenen distanziere, müsse er davon ausgehen, daß er, der BMVg, sich mit den Gegebenheiten identifiziere. Er kämpfe nicht nur um das Auskommen seiner mitbetroffenen Familie mit ihm als "Behindertem und angehendem Rentner", sondern auch um seine Kameraden, die er vor Ähnlichem bewahren möchte. Die Veröffentlichung müsse geschehen, weil er glaube, daß ein öffentliches Interesse daran bestehe, junge deutsche Bürger, die zur Bundeswehr kämen, durch seine Aufklärung nicht abzuschrecken, sondern aufzuklären, damit sie in dem "ihnen bevorstehenden Bundeswehrdasein kritisch an dieses Bw-Geschäft" herangingen. Er werde erst nach Ablauf des Jahres an die Öffentlichkeit treten, in dem ihm noch Übergangsgebührnisse gezahlt würden, da er nicht vorhabe, "kurz vor den Wahlen einen Skandal heraufzubeschwören". Sein wahrheitsgetreu entworfener Bericht werde nicht nur von negativen Seiten der "Bw und ihren schwarzen Schafen berichten, sondern auch von der anderen Seite".
Der BMVg bittet,
das Begehren zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unzulässig, weil die nach § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO zu beachtende Zweiwochenfrist zur Einlegung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 4. April 1986 abgelaufen sei, so daß der Antrag verspätet eingelegt worden sei. Auf jeden Fall sei der Antrag unbegründet. Die Entscheidung über das Veröffentlichungsersuchen müsse anhand des Erlasses "Private Veröffentlichungen und Vorträge" vom 21. Juli 1982 (VMBl S. 211) getroffen werden. Die vom Antragsteller beabsichtigten Veröffentlichungen würden gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 14 Abs. 1 SG verstoßen. Diese Pflicht erstrecke sich auf alle Tatsachen, die einem Soldaten bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt würden, auch auf Vorgänge, die ihn selbst beträfen. Ausgenommen seien lediglich Mitteilungen im dienstlichen Verkehr und Tatsachen, die offenkundig seien oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. In seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Schreiben vom 6. August 1984 habe der Antragsteller Angaben über Personen, Schichtdienstzeiten, die Einsatzfähigkeit von Flugzeugen sowie seine jeweiligen Tätigkeiten gemacht, die eindeutig unter die Verschwiegenheitspflicht fallen und für die die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 SG keine Anwendung finden könne. Außerdem würde eine Veröffentlichung einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 SG darstellen. Die Pflicht des Soldaten zur Disziplin und Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn bedeute, daß er, der Antragsteller, alle ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden institutionellen Möglichkeiten ausschöpfen müsse, bevor er sich in Angelegenheiten, die dienstliche Interessen berührten, mit kaum vorhersehbaren Folgen an die Öffentlichkeit wende. Hierbei dürften auch die Motive nicht außer acht gelassen werden, die den Antragsteller zu diesem Schritt veranlaßten: er wolle Kameraden und zukünftige Soldaten sensibilisieren, und er wolle zudem seiner Familie die Möglichkeit geben, mit diesen Aufzeichnungen Geld zu verdienen. Für beide Anliegen sei kein berechtigtes Interesse ersichtlich. Nachdem der Dienstherr Erhebliches getan habe, um die Folgen des außerdienstlichen Unfalls zu beheben, und da gegenwärtig beim Sozialgericht Augsburg noch der Rechtsstreit auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung anhängig sei, wäre - auf jeden Fall zum gegenwärtigen Zeitpunkt und bei Berücksichtigung der Motive - eine Flucht in die Medien pflichtwidrig.
Mit Beschluß vom 6. Oktober 1986 hat der Senat auf Antrag des Antragstellers vom 12. September 1986 das Ruhen des Verfahrens beschlossen. Der Antragsteller hat vorgetragen, aus vielfältigen Gründen noch nicht in der Lage zu sein, dem Senat "meine abgeschlossenen Unterlagen der Aufstellung und Niederschrift über tatsächlich geschehene Dinge während meiner Bundeswehrdienstzeit zur Prüfung auszuhändigen". Die gerichtliche Entscheidung solle erst dann getroffen werden, wenn er "mein Buch über meine Dienstzeit mit all den Beweismaterialien vollständig zusammengetragen habe".
Mit Schreiben vom 15. April 1987 hat der Antragsteller die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und mit Schreiben vom 23. Juni 1987 ein weiteres "Bündel, zur Veröffentlichung in Ausschnitten heranstehenden Sachverhalte" dem Senat vorgelegt. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um Schriftsätze, die im Oktober/November 1986 zwischen dem Antragsteller und der Luftwaffensanitätsstaffel Jagdbombergeschwader 32 gewechselt wurden, sowie um ärztliche Befundberichte aus den Jahren 1977 und 1982. Der Antragsteller trägt weiter vor, "den vollen Inhalt der Antragsschrift" (gemeint ist offensichtlich die beabsichtigte Veröffentlichung) aus Gesundheitsgründen noch nicht vollständig vorlegen zu können. Um jedoch glaubhaft zu machen, daß ihm gegenüber von Vorgesetzten Gesetzesvorschriften verletzt worden seien, übersende er Auszüge. Er habe sowohl seine früheren als auch die neuerlichen Aufstellungen, die zur Veröffentlichung vorgesehen seien, so retuschiert, daß zum einen die Namen der betroffenen Vorgesetzten nicht mehr erkannt werden könnten und zum anderen die Sachverhalte als offenkundige und seiner Meinung nach keiner Geheimhaltung mehr bedürftigen Tatsachen angesehen werden könnten. Er werde in der beabsichtigten Veröffentlichung auch lediglich die ihn persönlich betreffenden Daten und Gesundheitszeugnisse publizieren. Dem BMVg habe er am 3. Juni 1987 weitere Auszüge vorgelegt, die er, da er sie noch nicht zurückerhalten habe, dem Senat auch nicht vorlegen könne. Ohne die Veröffentlichung sehe er es als aussichtslos an, mit nur 778,04 DM monatlich mit seiner Familie noch lange zu überleben. Er bitte, in seinem Sinne zu entscheiden.
In seinem Schreiben vom 3. Juni 1987 an den BMVg, mit dem der Antragsteller die Kopie des Besitzzeugnisses des Tätigkeitsabzeichens der Luftwaffe für Logistisches Personal in Bronze und "ein Bündel Kopien" (im wesentlichen: ihn betreffende Gesundheitsberichte aus 1982, 1986, Kopien von Zeitungsberichten über Unfälle von Bundeswehrangehörigen, Fotomontagen und Schriftwechsel über seine weitere Versorgung) übersandt hat, trägt er weiter ergänzend vor, "jeder der meinen Dienstzeitbericht und damit meine Bücher 'DIE BUNDESWEHR IM WEISSEN FRACK' liest", werde feststellen, daß es sich nicht nur um ihn und seine "teilweise als skandalös zu bezeichnenden Dinge" handele, sondern auch um tote Kameraden und deren oftmals über die Bundeswehr-Bürokratie sehr verbitterten Hinterbliebenen und ähnlicher Gegebenheiten. Die Fertigstellung könne "nun doch noch drei Jahre oder so etwa 36 Monate andauern". Um nicht irreparablen Schaden anzurichten, habe er sich dazu entschlossen, ab 3. Juli 1987 Teile seiner Darlegungen an Reservistenvereine der Bundeswehr zu verkaufen und dort auch Vorträge über Geschehenes zu halten. Der BMVg verneint nunmehr eine Abhängigkeit des Veröffentlichungsersuchens des Antragstellers vom Ergebnis der Anerkennung oder Ablehnung einer Wehrdienstbeschädigung.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - und die Stammakten des Antragstellers haben bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag ist unzulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob er schon deshalb unzulässig ist, weil er verspätet eingelegt wurde und der Antragsteller an der Einhaltung der am 4. April 1986 abgelaufenen Frist nicht durch einen unabwendbaren Zufall (§ 7 Abs. 1, 2 WBO) gehindert war. Denn der Antrag ist jedenfalls schon deshalb unzulässig, weil er über den Inhalt des ursprünglichen Antrags hinausgeht und als nachträgliche Antragserweiterung unzulässig ist (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 43, 193, 195[BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]; 53, 321, 325 [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76]; Beschluß vom 15. Juli 1987 - 1 WB 13/87) und weil er nicht hinreichend konkretisiert ist.
1.
Der Antragsteller begehrte zunächst mit Schreiben vom 26. Februar 1985 vom BMVg die Genehmigung, sich "mit den Unterlagen seines am 6. August 1984 geschilderten Falles" an die Öffentlichkeit wenden zu dürfen. Diesen Antrag konkretisierte und erweiterte er mit Schreiben vom 22. Juli 1985 dahin, daß er nunmehr das "Schreiben an den BMVg vom 6. August 1984" mit den "schriftlichen Beweisen" veröffentlichen wolle, und er über "unterlassene Hilfeleistungen im Juli 1984", "Ablehnung eines Gehaltsvorschusses zur Bezahlung einer Rena-Kur" und eine "disziplinare Würdigung wegen Auseinandersetzungen mit Oberstabsarzt B..." ebenfalls in der Öffentlichkeit berichten wolle. Über diesen umfänglichen Antrag entschied der BMVg mit seinem ablehnenden Bescheid vom 19. März 1986. Nach der Vorlage des gegen den Bescheid des BMVg gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 1. April 1986 durch den BMVg mit dessen Stellungnahme vom 13. August 1986 an den Senat trug der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 12. September 1986, 3. und 23. Juni 1987 vor, daß weitere "Sachverhalte", zu denen er Kopien von Schriftsätzen, gesundheitlichen Befundberichten und von Zeitungsausschnitten vorlege, zur Veröffentlichung vorgesehen seien; er wolle einen "Dienstzeitbericht: DIE BUNDESWEHR IM WEISSEN FRACK" veröffentlichen, dessen Fertigstellung noch etwa drei Jahre dauern könne. Wenn er nunmehr mit Schreiben vom 23. Juni 1987 bittet, "in seinem Sinne zu entscheiden", handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Antrags. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist dem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageerweiterung anderer Verfahrensordnungen entsprechendes Rechtsinstitut fremd Der Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird vielmehr durch das Vorverfahren oder, wenn ein solches nicht erforderlich ist (§ 21 Abs. 1 WBO), durch die Antragsschrift bestimmt (vgl. BVerwGE aaO), im Falle des Antragstellers also durch seine Antragsschreiben vom 26. Februar bzw. 22. Juli 1985. Die jetzt begehrte Verpflichtung des BMVg, die Veröffentlichung eines Dienstzeitberichtes oder eines Buches "Die Bundeswehr im weißen Frack" zu genehmigen, geht über den Inhalt des ursprünglichen Antrags vom 26. Februar/22. Juli 1985 hinaus und ist als nachträgliche Antragserweiterung nicht zulässig (vgl. BVerwGE aaO).
2.
Darüber hinaus ist der Antrag aber auch unzulässig, weil er als Verpflichtungsantrag nicht hinreichend konkretisiert ist. Der vorgetragene Sachverhalt läßt nicht erkennen, in welchem Umfang oder zu welcher bestimmten oder bestimmbaren Genehmigung der BMVg verpflichtet werden könnte.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die ihm vom BMVg versagte Genehmigung zu einer von ihm, dem Antragsteller, beabsichtigten Veröffentlichung, und er begehrt demgemäß die entsprechende Verpflichtung des BMVg, die Genehmigung zu erteilen. Ob der BMVg zu der begehrten Genehmigung verpflichtet ist, kann jedoch gerichtlich nur überprüft werden, wenn die beabsichtigte Veröffentlichung zumindest in ihren Grundzügen vorliegt bzw. vorgetragen wird. Denn nur dann wäre es dem Gericht möglich zu überprüfen, ob der Soldat mit der Veröffentlichung seine Pflichten zur Verschwiegenheit über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten (vgl. § 14 SG), zur Mäßigung und Zurückhaltung auf Grund seiner dienstlichen Stellung (vgl. § 17 SG) und/oder zur Wahrung der Rechte Dritter (vgl. § 12 SG) verletzen würde. Die vom Antragsteller im vorliegenden Fall vorgelegten "Bündel, zur Veröffentlichung in Ausschnitten heranstehenden Sachverhalte" sind allenfalls eine Materialsammlung und stellten keine geeignete Grundlage für die Beantwortung der Frage dar, was der Antragsteller nun eigentlich veröffentlichen will. Da der Antragsteller zudem erklärt hat, für die Erstellung seiner Veröffentlichung noch etwa drei Jahre zu benötigen, ist völlig unklar, zu welcher Veröffentlichung der BMVg zum jetzigen Zeitpunkt seine Genehmigung zu erteilen verpflichtet werden könnte. Bei dieser Sachlage trifft den Senat auch keine weitere Hinweis- oder Aufklärungspflicht.
Nach alledem ist der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 WBO hat der Senat abgesehen.
Wolbring
Wehrl
Depkat
Schiffner