Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1988, Az.: BVerwG 9 C 273.86
Subjektive Nachfluchtgründe; Asylbewerber; Widersprüchliches Vorbringen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 273.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 26.05.1983 - AZ: A 1 K 12/82
- VGH Baden-Württemberg - 08.07.1986 - AZ: A 12 S 859/83
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DVBl 1988, 653 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Asylerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe (im Anschluß an BVerfGE 74, 51 und BVerwGE 77, 258).
Das Vorbringen eines Asylbewerbers darf als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche enthält.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hien, Dr. Bonk und Dawin
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Juli 1986 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Mai 1983 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit ist, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Zur Begründung seines Asylantrags machte er zunächst geltend: Die Kurden würden in der Türkei aus rassischen Gründen benachteiligt. Außerdem gehöre er der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. In der Türkei sei jedoch die freie Religionsausübung nicht gewährleistet. In Karayazi, wo er vor seiner Ausreise gelebt habe, sei es zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Türken und Kurden gekommen, so daß das Kriegsrecht über die Stadt verhängt worden sei. Im Zusammenhang hiermit sei er vom Militär grundlos geschlagen und verhört worden.
Im Rahmen der Vorprüfung gab der Kläger an: Der Inhalt seines von seinem - damaligen - Bevollmächtigten gestellten Asylantrags sei ihm nicht bekannt. Nach Schulabschluß sei er als selbständiger Viehhändler in der gesamten Osttürkei tätig gewesen. Bei seinen Geschäftsreisen sei er von Faschisten aufgefordert worden, für die MHP finanzielle Abgaben zu leisten. In Erzurum sei auch auf ihn geschossen worden. Er sei sicher, daß die Unbekannten Anhänger der MHP gewesen seien. Er sei von diesen auch in seinem Heimatdorf gesucht worden. Die MHP-Anhänger hätten ihn unzutreffenderweise für ein Mitglied der TIP (Türkische Arbeiterpartei) gehalten. Er sei in der Türkei jedoch weder Mitglied einer Partei noch einer sonstigen Organisation gewesen. Aufgrund des Verhaltens der MHP-Anhänger habe er Angst um sein Leben gehabt und sich deshalb zum Verlassen des Landes entschlossen. Von staatlichen Stellen sei er in der Türkei nicht verfolgt worden.
Nach Ablehnung seines Asylantrags hat der Kläger Klage erhoben und vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht: Er habe in der Türkei der Organisation Özgürlük Yolu (Weg der Freiheit) als Sympathisant angehört. Er sei der Organisation nicht beigetreten, weil er nicht sicher gewesen sei, ob sie insgesamt seine eigenen Gedanken vertrete. Einen Beitrag habe er erst gezahlt, nachdem er aktiv geworden sei. So habe er zum Beispiel an Informationsabenden teilgenommen, Flugblätter gelesen, mit ins Dorf genommen und dort gezeigt. Weil er für die kurdische Sache gearbeitet habe, sei er ständig von Soldaten gesucht worden. Die Angaben in seinem Asylantrag seien insoweit nicht korrekt. Er habe weiterhin im August 1980 in Ulm mit anderen ein "Arbeiterkomitee Kurdistan" gegründet, das der Komkar (Förderation der Arbeitervereine Kurdistan in der Bundesrepublik e.V.) angehöre. Seit dieser Zeit arbeite er für Komkar. Von 1981 bis 1982 sei er Erster Vorsitzender des Komitees gewesen, seit 1982 sei er Zweiter Vorsitzender. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, für den Verein aufzutreten, Flugblätter und Zeitungen von Komkar zu verteilen, auf Sitzungen hinzuweisen und an Informationstischen in der Fußgängerzone von Ulm tätig zu sein. Er sei in Ulm auch als Delegierter für den Komkar-Kongress in Düsseldorf im Mai 1983 gewählt worden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Kläger müsse wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit bei einer Rückkehr in die Türkei Bestrafung nach Art. 140 des türkischen Strafgesetzbuches befürchten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen eingelegte Berufung des Bundesbeauftragten mit folgender Begründung zurückgewiesen: Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Allerdings habe er nicht glaubhaft gemacht, daß er vor seiner Ausreise aus der Türkei politisch verfolgt gewesen sei, denn sein Vorbringen widerspreche sich insoweit erheblich. So habe er im Asylantrag und in der Vorprüfung nichts davon erwähnt, daß er Sympathisant von Özgürlük Yolu gewesen sei. Vielmehr habe er dies erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben. Ferner habe er in der Vorprüfung ausdrücklich erklärt, er sei von staatlichen Organen in der Türkei nie verfolgt worden. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat habe er hingegen vorgetragen. Soldaten bzw. die Polizei hätten ihn ständig gesucht. Zur Erklärung dieser Widersprüche habe der Kläger zwar geltend gemacht, daß der Dolmetscher seine Angaben in der Vorprüfung falsch übersetzt habe. Jedoch gebe es hierfür schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil der Kläger das Vorprüfungsprotokoll gebilligt und unterschrieben habe, nachdem es ihm in türkischer Sprache vorgelesen worden sei. Der Kläger habe jedoch wegen seiner politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten, wenn er heute in die Türkei zurückkehre. Da die türkischen Auslandsvertretungen Aktivitäten regimefeindlicher Gruppen, zu denen die Komkar gehöre, beobachteten und sich der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland erheblich politisch exponiert habe, müsse er mit einem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen Art. 140 des türkischen Strafgesetzbuches rechnen. Hierin liege zwar für sich allein noch keine politische Verfolgung. Jedoch müsse der Kläger während des Ermittlungsverfahrens damit rechnen, von den Ermittlungsbeamten gefoltert zu werden, da Folter in den türkischen Militärgefängnissen nach wie vor zur Tagesordnung gehöre und es dagegen keinen Schutz gebe. Die dem Kläger drohende Folter sei auch politisch motiviert, da sie der Disziplinierung eines Regimegegners diene.
Hiergegen richtet sich die Revision des Bundesbeauftragten, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
II.
Die Revision des Bundesbeauftragten ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zur Abweisung der Klage.
Dem Kläger steht wegen der von ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Bundesrepublik entfalteten Aktivitäten für die Komkar kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zu. Es kann dabei im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen, ob - wie vom Berufungsgericht angenommen - der von ihm festgestellte Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht den Schluß zuläßt, die Foltermaßnahmen, die dem Kläger aufgrund der in dieser Beziehung getroffenen tatsächlichen Feststellungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, seien von einer politischen Motivation i.S. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (BVerwGE 67, 184) mitbestimmt. Auch wenn hiervon ausgegangen wird, kann der Kläger aufgrund der zu seinen persönlichen Verhältnissen und Erlebnissen in der Türkei getroffenen Feststellungen nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil dem die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - (BVerfGE 74. 51) entgegenstehen, denen das Bundesverwaltungsgericht seit dem Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - (BVerwGE 77. 258) folgt.
Nach diesen Grundsätzen, die der Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Fehlt er, kommt eine Asylberechtigung regelmäßig nur in Betracht, wenn die Verfolgungssituation ohne eigenes neues Zutun des aus anderen Gründen im Gastland befindlichen Betroffenen, etwa in Anknüpfung an eine frühere politische Betätigung im Heimatland oder an Gruppenmerkmale, entsteht (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). Handelt es sich um Nachfluchttatbestände, die der Asylsuchende erst nach dem Verlassen des Heimatstaats aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe), gilt als allgemeine - nicht notwendig abschließende - Leitlinie, daß eine Asylberechtigung in aller Regel nur in Betracht gezogen werden kann, wenn die selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen.
Diese Voraussetzungen liegen nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht vor. Das Berufungsgericht hat dem Kläger sein Vorbringen nicht geglaubt, er sei in der Türkei als Sympathisant für Özgürlük Yolu tätig gewesen und aus diesem Grunde ständig von Soldaten und der Polizei gesucht worden. Es hat diese Überzeugung daraus gewonnen, daß diese erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung insbesondere in Widerspruch zu den Angaben des Klägers bei der Vorprüfung steht, in der er weder eine Betätigung oder Sympathie für Özgürlük Yolu erwähnt noch eine polizeiliche Fahndung nach ihm geltend gemacht sondern erklärt hat, er sei in der Türkei weder Mitglied einer Partei noch einer sonstigen Organisation gewesen und von staatlichen Stellen in der Türkei auch nicht verfolgt worden. Den nachträglichen Klarstellungsversuch des Klägers, der Dolmetscher habe seine Angaben in der Vorprüfung falsch übersetzt, hat das Berufungsgericht als zur Beseitigung der Widersprüche seines Vorbringens ungeeignet angesehen, weil der Kläger das Vorprüfungsprotokoll gebilligt und unterschrieben hat, nachdem es ihm in türkischer Sprache vorgelesen worden ist. Diese Ausführungen, hinsichtlich der Gegenrügen des Klägers nicht erhoben werden, sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Vorbringen eines Asylsuchenden als unglaubhaft beurteilt werden darf, wenn es erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche enthält (vgl. z.B. Beschluß vom 20. August 1974 - BVerwG 1 B 15.74 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 6). Das führt hier aus den dargelegten Gründen zur Klagabweisung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk
Dawin