Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1988, Az.: BVerwG 1 D 83.87
Dienstvergehen eines Postbeamten mit einschlägigen disziplinaren Vorbelastungen; Entfernung des Beamten aus dem Dienst; Grundsatz der Steigerung von Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 83.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.05.1987 - AZ: XIII VL 60/86
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Materielles Disziplinarrecht
Prozessgegner
Postassistent ..., geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Februar 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnobersekretär Gerhard Benger, Postbetriebsassistent Siegbert Gajewski als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - B., vom 26. Mai 1987 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Postassistent ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIII - B. -, hat das Gehalt des Beamten in dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion B. vom 20. November 1984 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 26. Mai 1987 um ein Zwanzigstel für viereinhalb Jahre gekürzt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat festgestellt:
- a)
Am 16. Februar 1984 trat der Beamte, nachdem er am Vorabend aus Anlaß des fünfundzwanzigjährigen Dienstjubiläums eines Kollegen in dessen Wohnung und in einer Gaststätte erheblich gezecht hatte, seinen um 6.30 Uhr beginnenden Dienst erst um 7.30 Uhr an. Die durch den damals erheblichen Arbeitsanfall auf der Dienststelle dem Beamten obliegenden Dienstleistungen mußten von seinen Kollegen, teilweise auch dem Dienststellenleiter, verrichtet werden. Der Dienstablauf wurde dadurch erheblich gestört.
- b)
Am selben Tage vermißte der Beamte bei Dienstantritt den Schlüssel für seine Kasse. Er suchte ihn bis zur Mittagszeit außerhalb der Dienststelle, wo er ihn schließlich in seiner am Vortage getragenen Hose fand. Kollegen übernahmen die ausgefallenen Dienstleistungen.
- c)
Am 18. Februar 1984 änderte der Beamte entgegen der ausdrücklichen Bestimmung in DA KÄ § 67 (7) unter Anbringen seines Namenszeichens im Verbrauchsnachweis über Postverpackungen des von ihm verwalteten Schalters mehrfach die Stückzahl der darin vermerkten Packsets. Daß er sich daran persönlich bereichert hat, ist nicht festgestellt.
- d)
Am 16. Februar 1984 wurde bei einer außerordentlichen Prüfung des von dem Beamten verwalteten Kassenschalters ein Fehlbetrag von 11,40 DM festgestellt und von dem Vorgesetzten des Beamten als Prüfer in den Kassenunterlagen bescheinigt. Obwohl er den Betrag nach § 78 Abs. 2 DA KÄ (Vfg. 364/1983 Nr. 1.2.1) unverzüglich mit der Hauptkasse hätte verrechnen müssen, gab er erst einige Tage später von einem Kunden als diesem zuviel ausgezahlt zurückgegebene 5 DM zur Kasse und änderte mit Datum vom 16. Februar 1984 ohne Zustimmung des Prüfbeamten vorschriftswidrig den Abschluß.
- e)
Am 16. Mai 1984 lehnte er die von einer Postbenutzerin an seinem Paketschalter erbetene Bescheinigung über die Unversehrtheit des Zollverschlusses eines in das Ausland zu sendenden Pakets mit der barschen Erklärung ab, die Kundin wisse nicht, welche Vorschriften er habe; er lasse sich auch vom Zoll keine Vorschriften machen.
- f)
Entgegen dem gegen ihn mit Verfügung des Amtsvorstehers vom 21. Oktober 1981 verhängten absoluten Alkoholverbot auf der Dienststelle trank der Beamte in der Mittagspause mindestens zwei Flaschen Bier. Danach verbreitete er Alkoholgeruch. Bei dem Vermerk des Ablaufs der Lagerfrist für vorübergehend unzustellbare Pakete setzte er den Fristablauf jeweils um fünf Tage falsch an, weil er Sonn- und Feiertage vorschriftswidrig einbezog.
- g)
Am 17. Mai 1985 trat er seinen um 7.00 Uhr beginnenden Dienst verspätet, jedoch vor 7.40 Uhr an, ohne sich zu melden.
- h)
Am 3. September 1986 begann der Beamte seinen um 6.30 Uhr beginnenden Dienst erst um 7.27 Uhr und verließ ihn 25 Minuten vor dem auf 10.30 Uhr festgesetzten Ende, ohne um Dienstbefreiung nachgesucht zu haben. Die versäumte Arbeitszeit wurde durch Abbuchen von der Überzeitarbeitskarte ausgeglichen.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Fälle verspäteten Dienstantritts bzw. vorzeitigen ungenehmigten Verlassens der Dienststelle (a, b, g und h) jeweils als fahrlässige Verletzungen der Pflicht zu voller Hingabe an den Beruf nach § 54 Satz 1 BBG, die unzulässigen Änderungen im Verbrauchsnachweis sowie die falsche Behandlung eines Minderbetrages und den Alkoholgenuß im Dienst als vorsätzliche Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 55 Satz 2 a.a.O. sowie das barsche Verhalten gegenüber einer Postkundin als Verletzung der Pflicht zu innerdienstlichem achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten nach § 54 Satz 3 BBG, insgesamt als Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 a.a.O., gewertet. Es hat wegen der Vielzahl der Verfehlungen und insbesondere der Vorverurteilungen des Beamten dessen Entfernung aus dem Dienst erwogen, hiervon aber abgesehen, weil der Beamte "seit nunmehr über drei Jahren keine disziplinarisch bedeutsamen Anlässe zum Einschreiten gegeben" habe. Der Grundsatz der Steigerung von Disziplinarmaßnahmen gebiete mithin noch nicht die Entfernung aus dem Dienst.
4.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene Berufung, zu deren Rechtfertigung der Bundesdisziplinaranwalt geltend macht:
Die erheblichen einschlägigen disziplinaren Vorbelastungen des Beamten geböten dessen Entfernung aus dem Dienst entsprechend der ihm im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 1981 erklärten deutlichen Warnung, die der Beamte nur für etwa zweieinhalb Jahre beachtet habe. Er habe damit bewiesen, daß erzieherische Mittel bei ihm nicht mehr fruchteten. Nicht einmal die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens am 20. November 1984 habe ihn von erneuten Pflichtwidrigkeiten abgehalten.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist mithin an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Beendigung des Beamtenverhältnisses.
1.
Die dem Beamten zur Last gelegten und von ihm im wesentlichen eingestandenen neuerlichen Pflichtverletzungen haben aus dienstrechtlicher Sicht für sich allein bereits nicht unerhebliches Gewicht. Von der Deutschen Bundespost wird pünktliche und korrekte Abwicklung der ihr von der Allgemeinheit aufgetragenen Aufgaben insbesondere in den Bereichen erwartet, in denen sie mit Publikumsverkehr zu tun hat. Sie ist deshalb auf pünktliche, gewissenhafte und korrekte Dienstausübung der damit betrauten Beamten angewiesen. Für diese ergibt sich daraus die Pflicht, ihren Dienst jeweils rechtzeitig, ausgeruht sowie nüchtern anzutreten und auszuüben und ihn auch nicht vor dem festgesetzten Dienstende aufzugeben. Der Beamte hat gegen diese bedeutenden dienstlichen Pflichten wiederholt verstoßen und damit eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung oder doch Gefährdung der ordnungsgemäßen Dienstabwicklung verursacht.
2.
Dennoch würden die ihm in diesem Verfahren zur Last gelegten Pflichtverletzungen weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Sie offenbaren jedoch im Zusammenhang mit dem dienstlichen Vorleben des Beamten insgesamt eine Persönlichkeit, die durch geringere Disziplinarmaßnahmen nicht mehr erziehbar ist, und lassen ihn deshalb für den öffentlichen Dienst untragbar erscheinen:
Nachdem er schon in den Jahren 1970 und 1971 wiederholt durch verspäteten Dienstantritt wegen Verschlafens aufgefallen war, wurde er im Jahre 1973 wegen unaufgeklärter Minderbeträge von 1.206,99 DM des Kassendienstes enthoben. Am 15. März 1973 erteilte der Amtsvorsteher des Postamts 1 O. ihm eine schriftliche Mißbilligung, weil er am 28. Februar und 8. März 1973 verspätet zum Dienst erschienen und im September 1972 gegen Kassenvorschriften verstoßen hatte.
Der Vorsteher des Postamts O. verhängte gegen ihn durch Disziplinarverfügung vom 4. November 1975 eine Geldbuße von 200 DM. Der Beamte hatte von März bis September 1975 seinen Dienstraum unordentlich und verschmutzt gehalten und wiederholt sich für längere Zeit grundlos aus dem Schalterdienst entfernt; auch war er wiederum wiederholt verspätet zum Dienst erschienen. Außerhalb des Dienstes hatte er im Jahre 1974 trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit mit einem Pkw am Straßenverkehr teilgenommen und war deshalb strafgerichtlich verurteilt worden.
Unter Mißachtung dieser disziplinaren Warnungen entnahm der Beamte am 12. Oktober 1976 der von ihm verwalteten Schalterkasse 300 DM und verbrauchte das Geld für sich. Am 18. Februar 1977 trat er den Dienst so stark alkoholisiert an, daß er nach Hause geschickt werden mußte. Das Bundesdisziplinargericht versetzte ihn daher mit Urteil vom 14. Juni 1978 in das Amt eines Postsekretärs. Von der Entfernung aus dem Dienst sah es nur mit Rücksicht auf eine psychische Zwangssituation des Beamten ab, die darin inre Ursache hatte, daß seine Mutter am Tage vor der Kassenverfehlung unter Krebsverdacht in ein Krankenhaus eingeliefert worden war. Die Entscheidungsgründe enthalten die dringliche Warnung, daß der Beamte mit der Entfernung aus dem Dienst rechnen müsse, falls er nochmals in schwerwiegender Weise gegen seine Dienstpflichten verstoße.
Durch Urteil vom 23. Juni 1980 entfernte das Bundesdisziplinargericht den Beamten aus dem Dienst, weil er am 12. Oktober und 16. November 1978, jeweils nach durchzechter Nacht, den Frühdienst unter erheblicher Alkoholeinwirkung sowie am 6. Februar 1979 wegen Verschlafens erheblich verspätet angetreten hatte. Das Bundesverwaltungsgericht änderte diese Entscheidung mit Urteil vom 2. September 1981 (BVerwG 1 D 69.80) im Disziplinarmaß und versetzte den Beamten in das Amt eines Postassistenten. In den schriftlichen Urteilsgründen ist der ausdrückliche Hinweis enthalten, der Beamte werde "bei Fortsetzung des Mißverhaltens nunmehr endgültig mit der Dienstentfernung zu rechnen haben".
Sein Verhalten änderte sich jedoch nicht. Ausweislich der am 8. Mai 1984 über ihn abgegebenen Beurteilung setzte er vielmehr Mitarbeiter und Postkunden seinen Launen aus. Wiederholt wurde bei ihm während der Dienststunden Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt. Er machte auf die Stellenleitung jeweils einen unausgeschlafenen Eindruck mit ungepflegtem Erscheinungsbild. Gegenüber Postkunden fand er häufig nicht den richtigen Ton und rief durch barsches Auftreten bisweilen schwierige Situationen hervor.
In der Beurteilung vom 16. Januar 1986 wird bescheinigt, daß im Verhältnis zu Mitarbeitern des Beamten trotz Ausscheidens eines Vorgesetzten, mit dem er offenbar nicht ausgekommen war, keine Veränderungen im Betriebsklima eingetreten seien, er sich weiterhin gegenüber Postbenutzern nicht immer ausreichend freundlich und angepaßt verhalte, sondern eher in einer belehrenden, leicht vorwurfsvollen Art und Weise. Bei gleichmäßiger und seinem Gesundheitszustand entsprechender Arbeitsweise könne von besonderem Einsatzwillen, der zu Spitzenzeiten im Postbetrieb verlangt werden müsse, keine Rede sein.
Der Beamte hat hiernach die ihm durch wiederholtes Einschreiten gegen sein Verhalten ausgesprochenen disziplinaren Mahnungen unbeachtet gelassen, insbesondere die im Urteil des erkennenden Senats vom 2. September 1981 ausdrücklich angedrohte Dienstentfernung bei Fortsetzung seines Mißverhaltens. Schon vorher hatte er den Hinweis des Bundesdisziplinargerichts in dessen Urteil vom 14. Juni 1978 unbeachtet gelassen, er müsse, falls er nochmals in schwerwiegender Weise gegen seine Dienstpflichten verstoße, mit der Entfernung aus dem Dienst rechnen. Die insbesondere vom erkennenden Senat ausgesprochene Hoffnung, er werde "Gelegenheit zur Bewährung außerhalb des ihm offenbar nicht liegenden Schalterdienstes" haben, hat sich nicht erfüllt. Er ist vielmehr schon ab 16. Februar 1984, etwa zweieinhalb Jahre nach dem Urteil des erkennenden Senats, wiederum mit einer Anzanl einschlägiger Pflichtverletzungen aufgefallen. Weder die mit beiden Dienstgradherabsetzungen kraft Gesetzes verbundenen Beförderungssperren noch die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens in dieser Sache am 20. November 1984 haben ihn zu pflichtgemäßem Verhalten veranlassen können: Im Mai 1985 und im September 1986 trat er seinen Dienst wiederum verspätet an. Sein Verhalten offenbart hiernach insgesamt eine durch Disziplinarmaßnahmen nicht mehr erziehbare, labile und pflichtvergessene Persönlichkeit, die der privaten Lebensgestaltung gegenüber den dienstlichen Pflichten rücksichtslos Vorrang einräumt. Der Beamte ist demnach für den öffentlichen Dienst ungeeignet. Das hat, da er schuldhaft gehandelt hat, die einseitige Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge.
3.
Der Beamte ist eines Unterhaltsbeitrags mit Rücksicht darauf nicht unwürdig, daß er zumindest von 1958 bis 1970 den Dienst willig und fleißig versehen und befriedigende Leistungen erbracht hat. Bei Wegfall der Dienstbezüge wird er im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtigungen gegenüber seinem Sohn über monatlich 410 DM und einer monatlichen Belastung von 500 DM für Miete mangels anderweitigen Einkommens in einem Ausmaß bedürftig, daß ihm der gesetzlich vorgesehene Höchstsatz von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bewilligt werden muß. Der Senat setzt den Bezug in der Erwartung auf sechs Monate fest, daß es dem Beamten gelingen werde, vor Ablauf dieser Frist durch intensive, gegebenenfalls nachzuweisende Bemühungen ein anderweitiges, den notwendigen Unterhalt für sich und den Sohn deckendes Einkommen zu gewinnen. Sollte diese Erwartung nicht eintreten, steht es dem Beamten frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Neubewilligung eines Unternalsbeitrages zu beantragen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Sträter