Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.09.1981, Az.: BVerwG 1 D 69.80
Verspäteter Antritt des Dienstes; Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in geminderter Rechtsstellung des Beamten; Uneinsichtigkeit und Indolenz gegenüber strengsten Disziplinarmaßnahmen und Warnungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 69.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 22070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.06.1980 - AZ: XIII VL 8/80
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 2. September 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnsekretär ... Postbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postsekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 23. Juni 1980 geändert.
Der Beamte wird in das Amt eines Postassistenten, Besoldungsgruppe A 5, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIII - ... -, hat den Beamten durch Urteil vom 23. Juni 1980 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von siebzig vom Hundert auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Das Gericht hat festgestellt:
a)
Dienstantritt am 12. Oktober 1978:
Am 12. Oktober 1978 hatte der Beamte planmäßig von 7.45 Uhr bis 16.15 Uhr Dienst am Hauptschalter des Postamts O.. Er erschien am Vorabend gegen 23.00 Uhr betrunken beim Pförtner und suchte nach einiger Zeit eine Toilette des Postamts auf, in der er alsbald einschlief. Gegen 7.00 Uhr öffnete der herbeigerufene Hausmeister in Begleitung der Sozialbetreuerin des Postamts gewaltsam die von dem Beamten verschlossene Toilettentür und fand den Beamten schlafend vor. Er weckte ihn und führte ihn zu seinem Stellenvorsteher. Dieser bemerkte eine deutliche Alkoholfahne und Schwierigkeiten des Beamten beim Sprechen. Da kaum Personal zur Verfügung stand, das den Dienst des Beamten hätte wahrnehmen können, ließ der Stellenvorsteher ihn unter Aufsicht Dienst verrichten.
Der Beamte gibt den Sachverhalt zu. Er will am Vorabend aus Trauer über den Tod eines Kollegen bis 23.00 Uhr mehr Alkohol als sonst bei ihm üblich getrunken haben. Die Nacht habe er, führt er aus, im Postamtsgebäude verbracht, um zu verhindern, daß er den Dienstantritt verschlafe.
b)
Dienst am 16. November 1978:
Am 16. November 1978 trat der Beamte seinen Frühdienst am Schalter an, nachdem er am. Vortage an einer Hochzeitsfeier teilgenommen und erhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen und in der Nacht keinen Schlaf gefunden hatte. Nachdem sich ein Postkunde beim Auskunfsbeamten des Postamts darüber beschwert hatte, daß der Beamte den Einlieferungsschein einer Einschreibesendung unleserlich ausgefüllt und weder mit Einlieferungsnummer noch mit dem erforderlichen Datumsstempel versehen hatte und andere Kunden vor dem Schalter den Beamten als "betrunken" bezeichnet hatten, zeigte sich bei einer Überprüfung starker Alkoholgeruch in seiner Atemluft. Der Beamte äußerte sich schwerfällig und bruchstückhaft und machte einen geistesabwesenden Eindruck. Er hatte einen schwankenden Gang. Er wurde deshalb für dienstunfähig gehalten und nach Hause geschickt.
c)
Dienstantritt am 6. Februar 1979:
Am 6. Februar 1979 trat der Beamte seinen um 7.20 Uhr angesetzten Dienst erst nach 11.00 Uhr an, weil er die Nacht zuvor bei einer Frau verbracht und verschlafen hatte.
Der Beamte läßt sich allgemein dahin ein, daß er die ihm zur Last gelegten dienstlichen Verfehlungen in einem Zustand nervlicher und psychischer Überforderung begangen habe. Der Tod seines Stiefvater im Jahre 1975, der Herzinfarkt seiner Mutter 1976 und das gespannte Verhältnis zu der Großmutter seines Kindes sowie das im Dezember 1976 gegen ihn anhängig gewesene förmliche Disziplinarverfahren hätten, trägt er vor, ihn psychisch stark belastet.
Das Gericht hat diesen Sachverhalt als teils fahrlässige, teils vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zur vollen Hingabe an den Beruf sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es hat den Beamten aus dem Dienst entfernt, weil er in regelmäßigen Abständen einschlägig in Erscheinung getreten sei, auch durch härteste Disziplinarmaßnahmen vor neuen Pflichtverletzungen nicht habe bewahrt werden können und damit insgesamt ein Verhalten gezeigt habe, das im Interesse eines geordneten Dienstbetriebes nicht hingenommen werden könne. Es hat den Beamten eines Unterhaltsbeitrags für nicht unwürdig und in dem zuerkannten Maße auch für bedürftig gehalten.
2.
Mit seiner rechtzeitigen Berufung bittet der Beamte um die Möglichkeit, seine Arbeitskraft und sein fachliches Wissen der Deutschen Bundespost weiterhin zur Verfügung stellen zu dürfen. Er meint, das Bundesdisziplinargericht habe die Tatsache nicht ausreichend gewürdigt, daß er seit etwa sechs Jahren unter Nervenstörungen leide und trotzdem während dieser Zeit die nervenverschleißende Tätigkeit eines Schalterbeamten habe verrichten müssen. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat er diesen Vortrag dahin erläutert, daß er sich nicht für alkoholabhängig halte und auch zur Zeit der ihm zur Last gelegten dienstlichen Verfehlungen nicht alkoholabhängig gewesen sei.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt; denn der Beamte greift die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts nicht an. Mit seinem Hinweis darauf, er leide seit Jahren unter Nervenstörungen, will er, wie er insbesondere auch in der Hauptverhandlung vor dem Senat zum Ausdruck gebracht hat, nicht seine Schuldunfähigkeit zur Tatzeit geltend machen, sondern sich nur auf Schuldmilderungsgründe berufen. Der Senat ist mithin an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und an deren disziplinare Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung hat Erfolg; sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in geminderter Rechtsstellung des Beamten.
1.
Das für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen ist - für sich allein betrachtet - ohne herausragende dienstliche Bedeutung. Es legt aber im Hinblick auf die wegen teilweise einschlägigen Versagens vorausgegangenen, dem Beamten zuteil gewordenen disziplinaren Pflichtenmahnungen und seine insbesondere in ihrer Mißachtung offenbar werdende labile Persönlichkeit dessen Entfernung aus dem Dienst durchaus nahe.
a)
Dabei steht im Vordergrund der Betrachtung die Trunkenheit im Dienst. Wenn auch für den Beamten ein uneingeschränktes Alkoholverbot für die Zeit der Dienstausübung und unmittelbar davor nicht gegolten haben mag, so war er doch nach den in § 54 Satz 1 und Satz 3 BBG enthaltenen Regelungen gehalten, seinen Dienst vorschriftsmäßig und damit orientiert an den berechtigten Belangen der Allgemeinheit anzutreten und zu versehen. Hierzu setzt ein Beamter sich erfahrungsgemäß außerstande, wenn er im Dienst und unmittelbar vor seinem Beginn in erheblichem Maße dem Alkohol zuspricht; denn erheblicher Alkoholgenuß hat nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit, des Reaktionsvermögens und des Verantwortungsbewußtsein zur Folge und setzt so die Fähigkeit zu ordnungsgemäßen Dienstleistungen herab, wenn er sie nicht vollständig ausschließt (vgl. hierzu BVerwGE 46, 272). Zudem stört ein Beamter, der unmittelbar vor Dienstantritt Alkohol in größeren Mengen zu sich nimmt und den Dienst deshalb in alkoholisiertem Zustande antritt, in empfindlichem Maße den geordneten Dienstbetrieb: Durch Fehlleistungen, den Ausfall von Leistungen oder verzögertes Reagieren als nach der Lebenserfahrung notwendigen Erscheinungsformen hoher alkoholischer Beeinflussung beeinträchtigt er das Funktionieren des Organismus, in den er mit seiner Dienstleistung eingebettet ist. Hat er Publikumsverkehr, dann gibt er sich und seine Verwaltung zugleich der Lächerlichkeit preis und mindert so in hohem Maße das Ansehen des öffentlichen Dienstes, auf das die Verwaltung im Interesse eines ordnungsgemäßen Dienstablaufs unabdingbar angewiesen ist.
b)
Auch der dem Beamten zur Last gelegte verspätete Dienstantritt ist von nicht unerheblicher disziplinarer Bedeutung. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß der Beamte Schalterdienst zu versehen hatte. Hier führt der verspätete Dienstantritt zu Verzögerungen bei der Erledigung der Kundenaufträge und so zu erheblichen Störungen im geordneten Dienstablauf. Auch wenn im Einzelfall für rechtzeitigen Ersatz gesorgt werden könnte, wäre der Postbetrieb durch wenigstens sich wiederholende Verspätungen des Beamten jedenfalls dadurch gestört, daß der jeweils herangezogene Vertreter seinerseits die ihm sonst obliegenden Aufgaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht sorgfältig genug erfüllen könnte, wenn er nicht seinerseits vertreten würde.
c)
Der Beamte hat hiernach durch wiederholten Dienstantritt unter erheblicher alkoholischer Beeinflussung und durch verspäteten Dienstantritt gegen wesentliche und für ihn sowohl objektiv wie nach seinen persönlichen Fähigkeiten auch subjektiv leicht erkennbare Pflichten verstoßen.
2.
Dieses Dienstvergehen legt - wie ausgeführt - im Hinblick auf die dem Beamten zuteil gewordenen disziplinaren Vorbelastungen die einseitige Auflösung des Beamtenverhältnisses durchaus nahe.
a)
Der Beamte ist nämlich schon in den Jahren 1970 und 1971 wegen wiederholten verspäteten Dienstantritts, damit einschlägig, aufgefallen. Die dieserhalb ihm schon 1970 zuteil gewordenen Ermahnungen haben nichts genützt; denn im Jahre 1973 mußte ihm wegen verspäteten Dienstantritts eine schriftliche Mißbilligung ausgesprochen werden. Das wiederholte sich 1975, als er u.a. wegen verspäteten Antritts zum Dienst eine Geldbuße von 200 DM hinnehmen mußte. Auch das hat ihn nicht beeindruckt; denn schon im Jahre 1978 wurde er durch rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil wegen erneuter Pflichtverletzungen, und zwar wegen Amtsunterschlagung und wegen Dienstantritts in stark alkoholisiertem Zustand, vom Postobersekretär in das Amt eines Postsekretärs versetzt.
b)
Die in dieser Dienstgradherabsetzung liegende deutliche Pflichtenmahnung ist noch durch die in den Urteilsgründen enthaltene Warnung verstärkt worden, der Beamte könne bei erneuten schwerwiegenden Pflichtverletzungen mit der Entfernung aus dem Dienst rechnen. Auch das hat ihn nicht beeindruckt, insbesondere nicht davon abgehalten, schon etwa drei Monate nach Zustellung des die Dienstgradherabsetzung wegen einschlägigen Fehlverhaltens bewirkenden Disziplinarurteils wiederum seinen Dienst in stark alkoholisiertem Zustand anzutreten. Diese hartnäckige Mißachtung auch schwerster disziplinarer Sanktionen läßt ein erhebliches Maß an Labilität gegenüber Umwelteinflüssen und dadurch verursachter Pflichtvergessenheit in der Persönlichkeit des Beamten erkennen und legt - wie ausgeführt - nunmehr die Beendigung des Beamtenverhältnisses insbesondere auch im Hinblick darauf nahe, daß der Beamte seine neuerlichen Pflichtverletzungen jeweils beging, als wegen der vorangegangenen Vorermittlungen bereits liefen. All das läßt auf ein erhebliches Maß an Uneinsichtigkeit und Indolenz gegenüber auch strengsten Disziplinarmaßnahmen, Warnungen und sonstigen Einwirkungen auf seinen Handlungswillen ebenso wie auf Pflichtvergessenheit beträchtlichen Umfangs schließen.
3.
Der Senat kann sich dennoch trotz schwerster Bedenken nicht entschließen, diese Konsequenz schon jetzt zu ziehen. Er meint, dem Beamten nochmals eine Chance zur Bewährung geben zu sollen, zumal ihn wesentliche Umstände entlasten:
a)
Den einzelnen Pflichtverletzungen kommt, wie schon hervorgehoben ist, weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit erhebliches Eigengewicht zu. Seine Trunkenheit bei Dienstantritt sowohl am 12. Oktober wie am 16. November 1978 hatten nach der unwiderlegten Darstellung des Beamten jeweils einen menschlich verständlichen Grund: Einmal war es der Kummer über den Tod eines Kollegen, ein anderes Mal die Teilnahme an einer Hochzeitsfeier, die ihn zu erheblichem Alkoholgenuß veranlaßt haben. Auch der verspätete Dienstantritt am 6. Februar 1979 beruht nach der unwiderlegten Darstellung des Beamten auf einem Umstand, der für sich allein nicht unbedingt auf eine frivole Dienstauffassung des Beamten schließen läßt.
b)
Die wiederholten disziplinaren Vorbelastungen des Beamten sind zudem nicht immer und nicht vollständig einschlägig. Insbesondere die Pflichtverletzung, die im Jahre 1978 zur Dienstgradherabsetzung des Beamten geführt hat, die Veruntreuung amtlich anvertrauten Geldes, ist mit den ihm jetzt zur Last gelegten Pflichtverletzungen der Sache, der Art und der Schwere nach nicht vergleichbar.
c)
Der Beamte, der nicht sofort, sondern erst nach Verkündung des in diesem Disziplinarverfahren ergangenen erstinstanzlichen Disziplinarurteils des Dienstes enthoben worden ist, hat sich in dem Zeitraum zwischen seiner letzten Dienstpflichtverletzung im Februar 1979 und der Dienstenthebung im Juni 1980 keine erneuten Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, jedenfalls ist er während dieses Zeitraums nicht erneut durch dienstliches oder außerdienstliches Fehlverhalten aufgefallen. Das ist um so bemerkenswerter, als der Beamte in dem genannten Zeitraum wegen des gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens und seiner vorausgegangenen disziplinaren Belastungen besonders sorgfältig auf pflichtgetreues Verhalten beobachtet worden sein dürfte. Dieser Umstand rechtfertigt die Annahme, daß der Beamte - wenn auch unter dem Druck eines laufenden Disziplinarverfahrens - willens und imstande ist, sein dienstliches wie außerdienstliches Verhalten den Erfordernissen eines geordneten Dienstbetriebes anzupassen. Das gibt Raum für die Hoffnung, er werde auch in Zukunft unter dem Eindruck einer erneuten schwerwiegenden disziplinaren Pflichtenmahnung seine Dienstpflichten peinlich genau erfüllen.
d)
Einen weiteren Milderungsgrund sieht der Senat schließlich darin, daß der Beamte, wie seine wiederholten Mißerfolge bei den Laufbahnprüfungen für den einfachen wie für den mittleren Postdienst zeigen, durch den Schalterdienst offenbar überfordert war. Die Dienstgradherabsetzung in das Amt eines Postassistenten wird ihm, wie der Senat hofft, Gelegenheit zur Bewährung außerhalb des ihm offenbar nicht liegenden Schalterdienstes geben.
e)
Unter diesen Umständen meint der Senat, davon ausgehen zu können, daß ein Rest von Vertrauen in die Zuverlässigkeit und das Pflichtbewußtsein des Beamten mit der Folge einer nicht ungünstigen Prognose für die Zukunft noch vorhanden ist. Das läßt es nach Auffassung des Senats trotz schwerster Bedenken gerechtfertigt erscheinen, das Beamtenverhältnis noch einmal fortzusetzen. Die in den wiederholten, teilweise einschlägigen Pflichtverletzungen trotz jeweils vorangegangener und gesteigerter disziplinarer Pflichtenmahnungen zum Ausdruck kommende gegenüber seinen Amtspflichten labile Persönlichkeit des Beamten läßt es jedoch geboten und unabweisbar erscheinen, gegen ihn die nächst der Dienstentfernung schwerste Disziplinarmaßnahme, eine erneute Dienstgradherabsetzung in das Eingangsamt seiner Laufbahngruppe, auszusprechen. Der Senat knüpft hieran jedoch die erneute Warnung, daß der Beamte bei Fortsetzung des Mißverhaltens nunmehr endgültig mit der Dienstentfernung zu rechnen haben wird.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben. Janzen
Janzen
Dr. Hartmann