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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1988, Az.: BVerwG 4 NB 4.88

Voraussetzungen der Begründetheit einer Normenkontrollklage; Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer von einem Regierungspräsidium erlassenen Landschaftsschutzverordnung; Auslegung eines veränderten Verordnungsentwurfes; Auslegung eines Verordnungsentwurfs als Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Verordnung; Koordination zwischen Bauleitplanung und sondergesetzlicher Planung; Textliche Erweiterung des Schutzzwecks einer Verordnung; Abwägungskompetenz der Gemeinde hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 4.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 24.09.1987 - AZ: VGH 5 S 422/86

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. September 1987 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 2 bis 4 und zu 6 und - jeweils als Gesamtschuldner - die Antragsteller 1 a und b und zu 5 a und b tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/6.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die antragstellenden Grundeigentümer haben im Normenkontrollverfahren beantragt, die Nichtigkeit der die vom Regierungspräsidium Karlsruhe erlassenen Landschaftsschutzverordnung "Taglöhnergärten" vom 27. November 1985 (bad.-württ. GBl. S. 423) festzustellen. Sie haben neben Verfahrensmängeln auch inhaltliche Fehler geltend gemacht. Sie sehen sich insbesondere in ihrem Vertrauen auf die Bebaubarkeit ihrer Grundstücke enttäuscht.

2

Das Normenkontrollgericht hat den Antrag als unbegründet abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Nichtvorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 7 VwGO rügen. Sie machen geltend, die Rechtssache habe in mehrfacher Hinsicht grundsätzliche Bedeutung. Das Normenkontrollgericht sei zudem von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen.

3

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO erfüllt sind.

4

Die Beschwerde trägt vor, der Entwurf der Verordnung habe im Hinblick auf den erweiterten Schutzzweck erneut ausgelegt werden müssen. Sie sieht darin einen Verstoß gegen § 59 Abs. 5 des baden-württembergischen Naturschutzgesetzes. Die Beschwerde legt nicht dar, welche Frage des Bundesrechts damit als klärungsbedürftig und klärungsfähig aufgeworfen werden soll (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO). Der Hinweis auf allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze vermag die Revisibilität der Fragestellung nicht zu begründen. Daß die vom Normenkontrollgericht zum Landesnaturschutzrecht vertretene Rechtsauslegung als solche mit Bundesrecht vereinbar ist, kann nicht zweifelhaft sein. Das Normenkontrollgericht hat in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, die textliche Erweiterung des Schutzzwecks sei als unerheblich anzusehen. Geht man hiervon aus, so stellen sich die von der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen nicht.

5

Das Normenkontrollgericht anerkennt einen Abwägungsmangel hinsichtlich einzelner Grundstücke. Es verneint gleichwohl die Nichtigkeit der gesamten oder auch nur eines Teils der angegriffenen Verordnung. Die hiergegen erhobenen Beschwerdegründe sind teilweise unzulässig. Sie legen einen anderen Sachverhalt als den vom Normenkontrollgericht festgestellten zugrunde. Das Verfahren nach § 47 Abs. 7 VwGO eröffnet nicht die Möglichkeit, eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung geltend zu machen. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Erwägungen werfen jedenfalls keine revisiblen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Unter welchen Voraussetzungen eine Gesamtnichtigkeit oder eine Teilnichtigkeit einer Landschaftsschutzverordnung bei fehlerhafter Abwägung eintritt, ist zunächst eine dem Landesrecht zuzuordnende Frage. Die vom Normenkontrollgericht vertretene Rechtsanwendung ist bundesrechtlich möglich. Ob ein festgestellter Abwägungsfehler die gesamte Abwägung ergreift, ist ohnedies eine Frage des Einzelfalles und entzieht sich auch von hieraus einer grundsätzlichen Klärung. Das weitere Vorbringen der Beschwerde kritisiert lediglich die tatrichterliche Würdigung.

6

Die Beschwerde hält es für klärungsbedürftig, wie das Verhältnis von Bauleitplanung und funktionellem Naturschutz zu bestimmen sei. Sie schlägt hierzu eine "Abwägungsprärogative" der Gemeinde vor, sobald ein Bebauungsplanverfahren förmlich eingeleitet worden ist. Auch insoweit ist eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache zu verneinen. Es handelt sich um die allgemeine Frage der materiellen Koordination zwischen Bauleitplanung und sondergesetzlicher Planung. Der Bundesgesetzgeber hat bislang von einer grundsätzlichen Klärung abgesehen und nur in Einzelbereichen eine Regelung getroffen (vgl. etwa §§ 4, 7, 38 BauGB). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die kommunale Planungshoheit keinen absoluten Vorrang besitzt. Art. 28 Abs. 2 GG steht unter dem Vorbehalt gesetzlicher Regelungen. Hierzu zählt auch das Landschaftsschutzrecht. Aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) ergibt sich bundesrechtlich nichts anderes. Wenn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets hervorgehoben hat, daß die Belange der Gemeinde bei jeder sondergesetzlichen Planung zu berücksichtigen sind, dann entspricht dies gerade der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie. Entgegen der Ansicht der Beschwerde folgt auch aus § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB) nicht, daß die Gemeinde eine "originäre" Abwägungskompetenz hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege besitzt. Vielmehr ergibt sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz, daß die Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Belange grundsätzlich eine Aufgabe der staatlichen Naturschutzbehörden ist (vgl. §§ 3 Abs. 1, 4 Satz 3 BNatSchG). Halten diese eine verordnungsrechtliche Maßnahme für geboten, so kann sich diese Entscheidung gegenüber der gemeindlichen Bauleitplanung durchsetzen.

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Die Beschwerde erachtet es für vorlagebedürftig und vorlagefähig, die eigentumsrechtliche Bedeutung der im Eingliederungsvertrag gemachten Planungszusage näher zu klären. Sie meint auch, das Normenkontrollgericht sei insoweit auch von näher bezeichneten Entscheidungen abgewichen. Beides trifft nicht zu. Das Normenkontrollgericht hat geprüft, ob einzelne Eigentümer durch den Eingliederungsvertrag Rechtspositionen erworben hätten. Es hat dies verneint. Die hiergegen erhobenen Beschwerdegründe gehören dem irrevisiblen Landesrecht an und betreffen zudem weitgehend die tatrichterliche Würdigung. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Rechtsfindung des Normenkontrollgerichts kritisiert, ergeben sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die dem revisiblen Bundesrecht zuzuordnen wären. Vielmehr stimmt die Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend überein, daß Planungszusagen einer Gemeinde bauplanungsrechtlich unzulässig und damit nichtig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1981 - BVerwG 4 C 72.78 - DÖV 1981, 878). Insoweit fehlt es auch an der gerügten Abweichung. Der vom Normenkontrollgericht vertretenen Rechtsauffassung entspricht es außerdem, daß durch den Eingliederungsvertrag kein sog. Bauerwartungsland oder eine planartige Zuweisung geschaffen wurde. Die von der Rechtsprechung in anderem Zusammenhang erörterte "eigentumskräftig verfestigte" Position trifft die Fragestellung ohnedies nicht. Davon geht auch die Beschwerde aus. Dem Eingliederungsvertrag die rechtliche Bedeutung einer bauplanungsrechtlich bindenden Regelung beizumessen, würde überdies gegen Bundesrecht verstoßen. Die verbindliche Bauleitplanung ist im Bundesbaurecht abschließend normiert.

8

Eine andere Frage ist dagegen, ob durch ein Verhalten der Gemeinde und der staatlichen Behörden faktisch ein Vertrauen geschaffen worden ist, das als solches einen abwägungserheblichen Belang darstellt. Das Normenkontrollgericht hat dies ausdrücklich angenommen. Allerdings hat es dieses Vertrauen in anderer Weise bewertet, als es die Beschwerde für geboten erachtet. Die Beschwerde hält dies für verfehlt, ohne indes eine grundsätzliche Frage revisiblen Rechts darzutun. Der allgemeine Hinweis auf Art. 14 GG genügt insoweit nicht. Welche Intensität das faktisch entstandene Vertrauen besitzt, hatte das Normenkontrollgericht nach Lage des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei muß erneut hervorgehoben werden, daß die Abwägung der maßgeblichen Belange im vorliegenden Falle grundsätzlich dem irrevisiblen Landesrecht zuzuordnen ist. Das Beschwerdegericht kann insoweit nur fragen, ob das vom Normenkontrollgericht gefundene Ergebnis als solches bundesrechtliche Rechtssätze verletzen könnte und ob diese Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist. Dafür läßt die Beschwerde nichts erkennen. Soweit die Beschwerde die nachträgliche Entziehung der Bebaubarkeit als einen Verstoß gegen Art. 14 GG für unwirksam ansieht und damit den Enteignungscharakter der Landschaftsschutzverordnung dartun will, unterstellt sie wiederum in einer für das Beschwerdegericht nicht nachprüfbaren Weise, daß dem Eingliederungsvertrag eine rechtsbegründende Bedeutung zuzumessen ist.

9

Die Beschwerde beanstandet die Vernehmung des technischen Amtsrats F.... Die von ihr erhobene Rüge, das Normenkontrollgericht sei durch diese Vernehmung in mehrfacher Hinsicht von einer näher bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vernehmung eines Beteiligten im Sinne einer Parteivernehmung nur nachrangig in Betracht zu ziehen (vgl. §§ 98 VwGO, 450 Abs. 2 ZPO). Ein Gericht hat zuvor andere, ihm mögliche Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung zu versuchen. Im vorliegenden Verfahren war die Sachlage indes eine andere. Dabei ist maßgebend allein die zur materiellen Rechtslage vertretene Auffassung des Normenkontrollgerichts. Das Gericht hatte danach zunächst zu prüfen, in welcher Weise die ökologische Schutzwürdigkeit als abwägungserheblicher Belang berücksichtigt worden war. Es hatte also den Kenntnisstand der befaßten Behörden im Zeitpunkt der planerischen Abwägung zu ermitteln. Die äußeren Beweisanzeichen schienen ihm hierzu nicht hinreichend deutlich zu sein. Bei dieser Sachlage lag es nahe, gerade einen maßgebenden Beamten der begutachtenden Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege danach zu befragen, welche Erwägungen seinerzeit maßgebend gewesen seien. Eine andere Frage ist dagegen, ob das Normenkontrollgericht Anlaß hatte, den von ihm ermittelten "historischen" Befund mit Hilfe eines Sachverständigen auf seine fachliche Richtigkeit zu überprüfen. Hierzu hat das Gericht keinen Anlaß gesehen. Es hat zur Klärung des Sachverhaltes einen Augenschein eingenommen und sich damit selbst einen unmittelbaren Eindruck von der Schutzwürdigkeit des Gebietes verschafft. Zwar fällt auf, daß die Einnahme des Augenscheins ohne förmlichen Beweisbeschluß durchgeführt wurde (vgl. §§ 98 VwGO, 358, 358 a Satz 2 Nr. 5, 371 ZPO). Daß die Einnahme des Augenscheins indes zu Beweiszwecken erfolgte, ergibt die im Tatbestand der Entscheidung gegebene Darstellung. Die Parteivernehmung des Amtsrates Frey erfolgte damit keineswegs vorrangig. Die auch insoweit geltend gemachte Abweichung von den näher bezeichneten Entscheidungen besteht daher nicht. Ob eine andere Beweisaufnahme förderlich oder sogar naheliegend gewesen wäre, hat das Beschwerdegericht nicht zu entscheiden. Das gilt insbesondere für das von der Beschwerde beanstandete Unterlassen, ein Gutachten eines Sachverständigen zur Frage der ökologischen Schutzwürdigkeit einzuholen. Insoweit macht die Beschwerde eine unzureichende Aufklärung des Sachverhaltes und damit einen Verfahrensfehler geltend. Hierauf kann die Beschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO indes nicht gestützt werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel