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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1988, Az.: BVerwG 7 B 189.87

Modifiziertes Halteverbot; Parkuhr; Gebot; Kraftfahrzeug; Erlaubtes Handeln; Sofortige Vollziehbarkeit; Ersatzvornahme; Abschleppen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 189.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 22.11.1983 - AZ: IV/1 E 805/82
VGH Hessen - 15.06.1987 - AZ: 11 UE 318/84

Fundstellen

  • BayVBl 1989, 248-249
  • DAR 1988, 212
  • DVBl 1988, 978 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1998, 694-695
  • NVwZ 1988, 623-624
  • NZV 1988, 38-39
  • VD 1988, 204-205
  • VRS 74, 397 - 398
  • VerkMitt 1988, 67

Amtlicher Leitsatz

Das durch Parkuhr gekennzeichnete modifizierte Haltverbot enthält zugleich das - sofort vollziehbare - Gebot, ein dort abgestelltes Kraftfahrzeug alsbald wegzufahren, wenn die Voraussetzungen für ein erlaubtes Halten nicht (mehr) gegeben sind, und kann somit Grundlage für das Abschleppen des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme sein (im Anschluß an BVerwG, NJW 1978, 656).

Redaktioneller Leitsatz

Das modifizierte Halteverbot, das durch die Parkuhr gekennzeichnet wird, enthält auch das Gebot, ein Kfz sodann wegzufahren, wenn das Handeln nicht mehr erlaubt ist. Dieses Gebot ist sofort vollziehbar. Es kann somit die Ersatzvornahme durch Abschleppen des Fahrzeugs sein. (im Anschluß an BVerwG, NJW 1978, 656)

Hinweise:

Ebenso BVerwG (BVerwG 7 B 113. 82) DAR 1983, 398

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung dem Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 46,40 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten für das Abschleppen eines PKWs. Er hatte das Fahrzeug an einer Parkuhr, ohne diese zu betätigen, 29 Stunden lang abgestellt, davon 15 Stunden während der Geltungsdauer der Parkzeitregelung. Die in erster Instanz erfolgreiche Klage wurde vom Berufungsgericht abgewiesen. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, kann keinen Erfolg haben.

2

Die Sache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Die Beschwerde hält die - vom Berufungsgericht bejahte - Frage für klärungsbedürftig, ob das von einer abgelaufenen bzw. nicht betätigten Parkuhr ausgehende Haltverbot (§ 13 Abs. 1 und 3 StVO) zugleich auch das Gebot enthalte, das Fahrzeug alsbald wegzufahren.

4

Zur Klärung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens; sie ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ohne weiteres in dem vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Sinn zu beantworten.

5

Das Berufungsgericht vertritt in Anwendung irrevisiblen Landesrechts die Ansicht, daß das hessische Polizeirecht das Rechtsinstitut der "unmittelbaren Ausführung" einer polizeilichen Maßnahme nicht kennt und deshalb das Zwangsmittel des Abschleppens eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs nur als Ersatzvornahme rechtlich zugelassen ist (zu dieser Rechtsprechung vgl. Hess. VGH, NVwZ 1987, 904 und 910). Dies setze den Erlaß einer vollstreckbaren polizeilichen Grundverfügung voraus, die die Entfernung des Fahrzeugs gebietet. Die Parkuhr spreche als Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung ein eingeschränktes Haltverbot aus, das ebenso wie im Fall eines durch Vorschriftzeichen (§ 41 Abs. 1 StVO) angeordneten Haltverbots mit dem Gebot verbunden sei, bei verbotswidrigem Halten oder nach Ablauf der zulässigen Parkzeit alsbald wegzufahren. Dieses Gebot sei in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar.

6

Diese Auffassung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats. Die Parkuhr als Verkehrseinrichtung (§ 43 Abs. 1 StVO) begründet ein modifiziertes Haltverbot des Inhalts, daß entsprechend der Regelung des § 13 StVO nur zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen oder während des Laufens der Uhr gehalten werden darf, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 28. September 1979 - BVerwG 7 C 26.78 - BVerwGE 58, 326 <328>[BVerwG 28.09.1979 - 7 C 26/79] sowie zu § 16 Abs. 3 StVO 1956 das Urteil vom 20. Juni 1969 - BVerwG 7 C 166.66 - BVerwGE 32, 204 <206>[BVerwG 20.06.1969 - VII C 166/66]; ebenso BGH, NJW 1983, 1071 [BGH 25.01.1983 - 4 StR 636/82]; vgl. ferner BVerfG, NJW 1965, 2395). Diese durch Verkehrseinrichtung ergangene Anordnung trifft eine Regelung des Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 1 und Abs. 4 Halbsatz 1 StVO und ist damit ein Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung (vgl. grundlegend Urteil vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181). Insofern besteht kein Unterschied zu den Haltverboten, die durch Vorschriftzeichen gemäß § 41 StVO angeordnet werden.

7

Die von der Beschwerde angeführte gegenteilige Auffassung des Hamburgischen OVG (Urteil vom 22. April 1982 - OVG Bf. II 7/82 - UA. Seite 7 f, insoweit in DAR 1982, 306 nicht abgedruckt) überzeugt nicht. Nicht nur durch Verkehrszeichen (§ 39 StVO), sondern grundsätzlich auch durch das Anbringen von Verkehrseinrichtungen im Sinne von § 43 Abs. 1 StVO können, wie schon der Wortlaut der §§ 43 Abs. 2, 45 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Halbsatz 1 StVO sowie speziell für Parkuhren des § 13 Abs. 2 Satz 2 StVO deutlich macht, verkehrsregelnde Anordnungen getroffen werden, die, wenn die sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, Verwaltungsakte darstellen. So wie ein Haltverbot erst durch das Aufstellen etwa der Zeichen 283 oder 286 zu § 41 StVO wirksam wird, erlangt das in § 13 StVO geregelte modifizierte Haltverbot erst mit der Einrichtung der betreffenden Parkuhr Wirksamkeit. In beiden Fällen ergibt sich die Rechtsfolge des Haltverbots nicht, wie zum Beispiel bei den in § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StVO geregelten Sachverhalten, unmittelbar aus einer Rechtsnorm, sondern daraus, daß auf der Grundlage der von der StVO allgemein ausgesprochenen Ermächtigung eine konkrete orts- und situationsbezogene Anordnung der Straßenverkehrsbehörde ergeht und durch Anbringen des Verkehrszeichens bzw. der Verkehrseinrichtung (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO) gekennzeichnet wird. Es ist kein einleuchtender Grund für die nicht weiter begründete Annahme des Hamburgischen OVG erkennbar, daß anders als bei einem Haltverbotszeichen das Vorhandensein einer Parkuhr lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung für ein sich unmittelbar aus der StVO ergebendes Haltverbot ist (vgl. auch Kottmann, DÖV 1983, 497 m.w.N.).

8

Aus dieser Einordnung des durch Parkuhr angeordneten modifizierten Haltverbots folgt, daß mit dem Verbot zugleich das - in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare - Gebot verbunden ist, ein Fahrzeug alsbald wegzufahren, wenn die in § 13 StVO aufgestellten Voraussetzungen für das erlaubte Halten nicht (mehr) gegeben sind. Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 7. November 1977 - BVerwG 7 B 135.77 - NJW 1978, 656 (vgl. ferner Beschluß vom 15. Juni 1981 - BVerwG 7 B 216.80 - NJW 1982, 348) für ein durch Vorschriftzeichen gekennzeichnetes Haltverbot entschieden. Für das mit Hilfe einer Parkuhr angeordnete modifizierte Haltverbot kann nichts anderes gelten. Einen Bedarf an weiterer höchstrichterlicher Klärung zeigt die Beschwerde weder zu dieser Frage noch zu der Frage der Verhältnismäßigkeit des Abschleppens eines an abgelaufener oder nicht betätigter Parkuhr abgestellten PKWs auf (vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - DVBl. 1983, 1066 und - BVerwG 7 B 113.82 - DAR 1983, 398).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 46,40 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow