Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.06.1981, Az.: BVerwG 7 B 216.80
Anforderungen an die Tragung der Kosten einer Ersatzvornahme beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.06.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 216.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 21.03.1978 - AZ: I/2 E 428/77
- VGH Hessen - 07.07.1980 - AZ: VIII OE 118/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1982, 598-599 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1981, 919-920 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 348 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 62, 156
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtmäßigkeit der Anwendung von Zwangsmitteln (hier: Anordnung der Ersatzvornahme in Form des Abschleppens eines rechtswidrig abgestellten Kfz) zur Durchsetzung eines gem. § 80 II Nr. 2 VwGO vollziehbaren verkehrsregelnden Gebots der Straßenverkehrsbehörde als Landesbehörde (Polizeibehörde) richtet sich nach den Regeln des landesrechtlichen Vollstreckungsrechts.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 1980 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27,75 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten, die durch die Anordnung des Abschleppens seines im Fußgängerbereich geparkten Kraftfahrzeugs entstanden sind. Seine Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt: Die polizeilicherseits sofort (ohne vorherige Androhung) durchgeführte Ersatzvornahme in Form der Anordnung, ein verkehrswidrig geparktes Fahrzeug abschleppen zu lassen, wäre gemäß den maßgebenden Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts nur dann rechtmäßig gewesen, wenn das Fahrzeug eine unmittelbar bevorstehende Gefahr verursacht hätte; letzteres sei nicht der Fall gewesen.
Die Beschwerde, mit der die Beklagte die Zulassung der Revision erstrebt, ist unbegründet. Weder der dargelegte Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch der allein daraus abgeleitete weitere Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind gegeben.
Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht, wie die Beschwerde meint, von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 7. November 1977 - BVerwG 7 B 135.77 - (NJW 1978, 656) ab. Nach dem genannten Beschluß sind gemäß § 41 der Straßenverkehrsordnung durch Verkehrszeichen getroffene verkehrsregelnde Anordnungen, die Gebote enthalten, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar mit der Folge, daß das Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs grundsätzlich ohne eine besondere, dem Fahrzeughalter oder -führer bekannt zu machende Gebotsverfügung angeordnet oder durchgeführt werden kann. Das Berufungsgericht ist von dieser Rechtsprechung ausgegangen. Es hat in seiner (kumulativen, aber dennoch tragenden) Begründung seines Urteils (UA S. 13 f.) angenommen, daß das am Fußgängerbereich aufgestellte Verkehrszeichen 250 (zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO) in Verbindung mit dem Zusatzschild ("Be- und Entladen für Kraftfahrzeuge frei an Werktagen von 5.00 bis 11.00 Uhr") zugleich das Gebot an den Kläger enthalten hat, sein in den Fußgängerbereich eingefahrenes Kraftfahrzeug nach Ablauf der zugelassenen Zeit wegzufahren. Ebenso ist das Berufungsgericht von der Vollziehbarkeit des Gebots nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausgegangen. Vollziehbarkeit in diesem Sinne bedeutet jedoch noch nicht, daß die Behörde ohne weiteres Zwangsmittel festsetzen und durchführen darf, wenn der Verpflichtete dem sofort zu befolgenden Handlungsgebot nicht von selbst nachkommt. Vielmehr richtet sich die Anwendung des Verwaltungszwangs nach den Regeln des Verwaltungsvollstreckungsrechts, die sich im vorliegenden Fall, in dem es um die Vollstreckung eines Verwaltungsakts der Straßenverkehrsbehörde als Landesbehörde (Polizeibehörde) geht, aus dem Landesrecht, nämlich aus den hier vom Berufungsgericht angewandten §§ 24 ff. des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 26. Januar 1972 (GVBl. I S. 24) - HSOG - herleiten. Gemäß diesen landesrechtlichen Vorschriften hat das Berufungsgericht die Anordnung der Beklagten, das verkehrsrechtliche Gebot im Wege der Ersatzvornahme in Form des Abschleppens des Fahrzeugs zu vollstrecken, mit der Begründung für rechtswidrig erklärt, daß die Zwangsmaßnahme hätte vorher angedroht werden müssen, weil das Kraftfahrzeug des Klägers den Verkehr im Fußgängerbereich nicht konkret gefährdet habe und deshalb der Fall der unmittelbar bevorstehenden Gefahr, bei dessen Vorliegen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 HSOG von der vorherigen Androhung der Ersatzvornahme abgesehen werden dürfe, nicht gegeben gewesen sei. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht somit auf Landesrecht, dessen Verletzung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gemäß § 137 Abs. 1 VwGO mit der Revision nicht gerügt werden und daher auch nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27,75 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.
Klamroth
Kreiling