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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1988, Az.: BVerwG 5 C 51/87

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen Flurbereinigungsbeschluss eingelegten Widerspruchs; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage; Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit eines Flurbereinigungsbeschlusses; Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Flurbereinigungsbeschluss

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.01.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 51/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 17616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 22.08.1986 - AZ: 9 B 3/86
OVG Rheinland-Pfalz - 27.01.1987 - AZ: 9 B 9/86

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Hömig
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger, unter Änderung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) vom 22. August 1986 - 9 B 3/86 - und 27. Januar 1987 - 9 B 9/86 - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und ihrer Klage gegen den Flurbereinigungsbeschluß der Bezirksregierung Koblenz vom 12. Dezember 1984 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens zu je einem Achtel; die Beigeladenen tragen ihnen etwa entstandene außergerichtliche Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren mit ihrer Klage, den gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Flurbereinigungsbeschluß der Bezirksregierung K... vom 12. Dezember 1984, durch den die Flurbereinigung M... S... angeordnet worden ist, und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben. Das Flurbereinigungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16. September 1987 stattgegeben. Bereits mit Beschluß vom 22. August 1986 hatte es den Antrag der Kläger zu 1 bis 7, die aufschiebende Wirkung ihres gegen den Flurbereinigungsbeschluß eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, abgelehnt. Ihr Antrag, diesen Beschluß nach § 80 Abs. 6 VwGO zu ändern, war ebenfalls erfolglos geblieben; mit Beschluß vom 27. Januar 1987 war er vom Flurbereinigungsgericht abgelehnt worden.

2

Während des vom Beklagten betriebenen Revisionsverfahrens haben die Kläger gemäß § 80 Abs. 6 VwGO den Antrag gestellt, unter Änderung der vorbezeichneten Beschlüsse des Flurbereinigungsgerichts ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben. Soweit dieser Antrag vom Kläger zu 8 gestellt ist, sieht der Senat darin einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO.

3

II.

Der nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO zulässige Antrag (zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts s. BVerwGE 64. 347 <351> mit weiteren Nachweisen; Senatsbeschluß vom 16. Juli 1984 - BVerwG 5 ER 301.84 -) ist unbegründet.

4

Die Entscheidung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO ist in der Sache nach den gleichen Grundsätzen zu treffen, wie sie für das Verfahren bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend sind (BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 1976 - BVerwG 7 C 45.76 - <Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 29> und vom 16. Juli 1984 - BVerwG 5 ER 301.84 -). Danach ist für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt dann kein Raum, wenn das öffentliche Interesse oder das Interesse eines Beteiligten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 ER 307.78 - <insoweit in Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 10 nicht abgedruckt>).

5

Hier überwiegt das Vollziehungsinteresse. Dem steht nicht entgegen, daß die Kläger mit ihrer Anfechtungsklage im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht Erfolg gehabt haben. Nachdem die Vorinstanz gegen das Urteil vom 16. September 1987 die Revision zugelassen und der Beklagte dieses Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt hat, ist der Ausgang des Rechtsstreits wieder offen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt kann weder angenommen werden, daß sich die Revision offensichtlich oder doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unbegründet erweisen wird, noch kann umgekehrt davon ausgegangen werden, daß die Klage am Ende ohne Erfolg bleiben wird.

6

Über den Antrag der Kläger ist daher aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei ist dem Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Flurbereinigungsbeschlusses der Vorzug zu geben. Das Flurbereinigungsgericht hat zugunsten dieses Interesses darauf abgehoben, daß mittels des von der Bezirksregierung K... angeordneten Flurbereinigungsverfahrens die aus Gründen des Umweltschutzes beabsichtigte Ortsumgehung von M... im Verlauf der Bundesstraße 258 ermöglicht werden solle und eine längere Verzögerung dieses Vorhabens nicht vertretbar erscheine (Beschluß vom 22. August 1986. S. 8). Außerdem seien die übrigen Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens daran interessiert, daß die durch die neue Straßenführung eintretenden Landverluste und die damit verbundenen landeskulturellen Nachteile in angemessener Zeit verteilt bzw. - ebenso wie die im Verfahrensgebiet bestehenden, von der Ortsumgehung unabhängigen landeskulturellen Mängel - behoben würden (ebd.. S. 9). Den Schriftsätzen der Kläger vom 4. und 18. Januar 1988 ist - abgesehen von dem Hinweis darauf, daß Ihre Klage vor dem Flurbereinigungsgericht erfolgreich war - nichts zu entnehmen, was Veranlassung geben könnte, die Berechtigung dieser Gesichtspunkte in Zweifel zu ziehen.

7

Was die eigenen Interessen der Kläger an einer aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe angeht, wird in den genannten Schriftsätzen lediglich hervorgehoben, daß das Kulturamt M... das Flurbereinigungsverfahren trotz des Urteils des Flurbereinigungsgerichts vom 16. September 1987 fortführe und am 28. Dezember 1987 eine vorläufige Anordnung nach den §§ 36, 88 Nr. 3 FlurbG erlassen habe, was befürchten lasse, daß weitere, irreparable Schäden verursacht würden. Mit diesem Vorbringen, auf das der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 13. Januar 1988 erwidert hat, über den dringend erforderlichen Ausbau der Umgehungsstraße hinausgehende Maßnahmen zur Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses seien bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen nicht vorgesehen, läßt sich ein überwiegendes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht begründen. Denn die Kläger können im Wege des Widerspruchs und der Klage unmittelbar gegen die vorläufige Anordnung vorgehen, falls sie geltend machen können, durch diese Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein; außerdem können sie, was die nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung anbelangt, nach § 80 Abs. 4 VwGO die Aussetzung der Vollziehung oder nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Nach den Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Januar 1988 haben die Kläger von diesen Möglichkeiten in der Weise Gebrauch gemacht, daß sie gegen die vorläufige Anordnung vom 28. Dezember 1987 Widerspruch eingelegt und beim Kulturamt M... Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt haben. Einer vorläufigen Regelung im vorliegenden Verfahren bedarf es unter diesen Umständen nicht.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO; ein Anlaß, den Klägern gemäß § 162 Abs. 3 VwGO etwa entstandene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, besteht nicht. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.