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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.07.1984, Az.: BVerwG 5 ER 301.84

Anwendbarkeit der Grundsätze des einstweiligen Rechtschutzes gemäß § 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei Entscheidungen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG); Zulässigkeit einer erstmaligen Begründung einer Dienstbarkeit im Flurbereinigungsplan zur rechtlichen Sicherung einer Stromleitung zwecks Versorgung eines Aussiedlers; Rechtmäßigkeit vorläufiger Anordnungen i.S.d. § 36 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) zugunsten eines Unternehmens; Begriff der gemeinschaftlichen Anlagen i.S.d. § 39 Abs. 1 S. 2 FlurbG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.07.1984
Aktenzeichen
BVerwG 5 ER 301.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 18731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 02.01.1984 - AZ: 13 AS 82 A. 1701

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Hömig
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 2. Januar 1984 wird aufgehoben, soweit darin die Entscheidung des Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts vom 18. August 1982 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Kläger (Antragsgegner) gegen die vorläufige Anordnung der Beklagten (Antragstellerin) vom 26. Juli 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Flurbereinigungsdirektion Ansbach vom 22. November 1982 wiederhergestellt wurde.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beklagte hat mit einer auf § 36 Abs. 1 FlurbG gestützten vorläufigen Anordnung vom 26. Juli 1982 der Beigeladenen, Fränkische Überlandwerk AG, mit Wirkung vom selben Tag die Überspannung des Einlageflurstücks 216, das die Kläger in das Verfahren eingelegt haben, gestattet. Die Kläger als Eigentümer dieses Grundstücks wurden verpflichtet, die Überspannung des südlichen Flurstückteils, die zur Stromführung zwischen den Masten Nr. 2 und 3 der geplanten 20-KV-Anschlußleitung erforderlich sei, zu dulden. Die abschließende rechtliche Behandlung wurde dem Flurbereinigungsplan Teil II (Regelung der Rechtsverhältnisse) vorbehalten.

2

Die Beigeladene gewährt - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - eine Entschädigung nach den einschlägigen, zwischen dem Bayerischen Bauernverband und dem Verband Bayerischer Elektrizitätswerke vereinbarten neuen, noch nicht verbindlich gewordenen Richtlinien.

3

Gegen die für sofort vollziehbar erklärte vorläufige Anordnung legte der Kläger zu 1 Widerspruch ein und stellte gleichzeitig beim Flurbereinigungsgericht Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

4

Durch Entscheidung des Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts vom 18. August 1982 wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Hiergegen rief der Kläger zu 1 nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO das Gericht an.

5

Der Widerspruch wurde von der Flurbereinigungsdirektion Ansbach durch Widerspruchsbescheid vom 22. November 1982 zurückgewiesen. Darüber hinaus wurde die vorläufige Anordnung dahin ergänzt, daß den Klägern die Fläche für den auf Flurstück 216 stehenden Mast entzogen und der Beigeladenen zugewiesen wurde.

6

Auf die daraufhin erhobene Klage der Kläger wurden durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts von 15. Dezember 1983 die vorläufige Anordnung vom 26. Juli 1982 und der Widerspruchsbescheid vom 22. November 1982 aufgehoben und die Revision zugelassen.

7

Durch Beschluß vom 2. Januar 1984 hob das Flurbereinigungsgericht die Entscheidung des Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts vom 18. August 1982 auf und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die vorläufige Anordnung vom 26. Juli 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 1982 wieder her.

8

Damit wurde der Beigeladenen die Befugnis entzogen, vor Unanfechtbarkeit der vorläufigen Anordnung auf dem Einlageflurstück der Kläger einen Mast aufzustellen und den südlichen Teil des Flurstücks 216 mit einer Stromleitung zu überspannen. Demzufolge müßten der bereits aufgestellte Hast umgehend wieder entfernt und die vorgenommene Überspannung des Grundstücksteils der Kläger rückgängig gemacht werden.

9

Mit Schriftsatz vom 11. Januar 1984 beantragt die Beklagte (Antragstellerin) nach § 80 Abs. 6 VwGO,

den Beschluß vom 2. Januar 1984 aufzuheben, um dadurch wieder die sofortige Vollziehbarkeit der vorläufigen Anordnung vom 26. Juli 1982 zu erreichen.

10

Die Kläger (Antragsgegner) begehren Ablehnung dieses Antrags.

11

Der beim Flurbereinigungsgericht gestellte Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht, bei dem die Hauptsache in der Revision anhängig ist, zugeleitet.

12

II.

Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 6 VwGO zuständig. Da das Flurbereinigungsgericht über den bei ihm gestellten Antrag noch nicht entschieden hatte, ist die Zuständigkeit mit der Einlegung der Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Flurbereinigungsgerichts vom 15. Dezember 1983 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, ohne daß ein neuer Antrag gestellt zu werden brauchte (vgl. BVerwGE 39, 229 [BVerwG 05.01.1972 - VIII CB 120/71] [230 f.]).

13

Dem nach § 80 Abs. 6 VwGO zulässigen Antrag ist auch zu entsprechen. Die durch den Beschluß des Flurbereinigungsgerichts vom 2. Januar 1984 wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte vorläufige Anordnung vom 26. Juli 1982 muß nach Einlegung der Revision im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aufrecht erhalten werden.

14

Die Entscheidung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO ist nach den gleichen Grundsätzen zu treffen wie ein Beschluß nach § 80 Abs. 5 VwGO. Damit gewinnen für die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten folgende Umstände Bedeutung: Obgleich vor Unanfechtbarkeit eines belastenden Verwaltungsaktes, der hier vorliegt, weil die vorläufige Anordnung wegen ihrer inhaltlichen Doppelwirkung die Kläger belastet, keine vollendeten Tatsachen geschaffen oder Rechte beeinträchtigt werden sollen, hat der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts durch Entscheidung vom 18. August 1982 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, um die Durchführung der vorläufigen Anordnung im Interesse des Aussiedlers L., der zum Verfahren nicht beigeladen wurde, nicht zu verzögern. Nach Ergehen des Urteils des Flurbereinigungsgerichts vom 15. Dezember 1983 im Hauptsacheverfahren, durch das die vorläufige Anordnung vom 26. Juli 1982 und der Widerspruchsbescheid vom 22. November aufgehoben wurden, hat das Flurbereinigungsgericht unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung des Vorsitzenden vom 18. August 1982 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die vorläufige Anordnung vom 26. Juli 1982 wegen der Änderung der Prozeßlage wiederhergestellt, weil die in der Zwischenzeit ergangene Entscheidung in der Hauptsache auf einer anderen Beurteilung der Rechtslage beruhte, die dem Vorbringen der Kläger entsprach und damit deren Erfolgsaussichten für den vorläufigen Rechtsschutz Rechnung trug. Diese Beurteilung der Rechtslage durch das Flurbereinigungsgericht führte auch zur Zulassung der Revision zur Klärung der Frage, ob die erstmalige Begründung einer Dienstbarkeit im Flurbereinigungsplan zur rechtlichen Sicherung einer Stromleitung zur Versorgung eines Aussiedlers zulässig ist.

15

Bei der (summarischen) Beurteilung der gegenwärtigen Verhältnisse ist demnach von folgendem auszugehen: Vorläufige Anordnungen im Sinne des § 36 Abs. 1 FlurbG sind auch zugunsten eines Unternehmens zulässig, ausdrücklich geregelt ist dies aber nur für die Unternehmensflurbereinigung (§ 88 Nr. 3 Satz 1 FlurbG). Vorläufige Anordnungen, durch die die Ausführung des Flurbereinigungsplans teilweise vorweggenommen oder der Übergang in den neuen Zustand vorbereitet oder gesichert werden soll, sind auch im Rahmen der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zulässig. Wenn g 36 FlurbG hierfür die äußere Form bietet und die gesetzliche Ermächtigung bildet, so muß der sachliche Inhalt sich doch aus anderen Vorschriften des Flurbereinigungspesetzes ergeben. Gegenstand einer vorläufigen Anordnung kann demnach nur sein, was nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes durch den Flurbereinigungsplan verwirklicht werden kann und dessen Sicherung dient. Die Beklagte hat hierzu auf die Notwendigkeit der Errichtung einer Stromleitung als einer öffentlichen Anlage abgestellt, die im Zusammenhang mit der Aussiedlung aber zugleich eine gemeinschaftliche Anlage sei. Gegen diese rechtliche Qualifizierung könnten hier deswegen Bedenken bestehen, weil Anlagen, die der gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienen, nur zu schaffen sind, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert (§ 39 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Derartige Anlagen sind gemeinschaftliche Anlagen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), die, soweit nicht ein anderer den Ausbau für die Teilnehmergemeinschaft übernimmt, von der Teilnehmergemeinschaft herzustellen und bis zur Übergabe an den Unterhaltungspflichtigen (in der Regel die Gemeinden oder kommunale Anlageträger) zu unterhalten sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Um solche gemeinschaftliche Anlagen dürfte es sich bei dem Mast und der Überspannungsleitung, die die Beigeladene im nahmen der ihr obliegenden Energieversorgung errichtet und unterhält, nicht handeln. Hinsichtlich der weiteren in Betracht gezogenen Rechtsgrundlage, nach § 40 Satz 1 FlurbG Land in verhältnismäßig geringem Umfange für ein solches Unternehmen bereitzustellen, dürfte die Befugnis der Beklagten nur dafür ausreichen, die vorgesehene Fläche von der Einlagemasse auszusondern und bereitzustellen. Für die Errichtung und Unterhaltung solcher Anlagen sind aber die Anlageträger zuständig, die hierfür Land in verhältnismäßig geringem Umfang beanspruchen können; ob stattdessen die Gewährung einer Verstattung unter Einräumung einer Dienstbarkeit zulässig wäre, muß fraglich erscheinen, weil eine solche Dienstbarkeit, die nur die Kläger belastet, nicht anteilsmäßig von allen Teilnehmern nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG aufgebracht werden könnte.

16

Trotz dieser rechtlichen Zweifel hinsichtlich der mit der vorläufigen Anordnung bezweckten Regelung besteht, nachdem die Beigeladene von der ihr aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit eingeräumten Befugnis, den Mast auf dem Einlageflurstück der Kläger zu errichten und die Überspannung des südlichen Teils dieses Flurstücks 216 vorzunehmen, Gebrauch gemacht hat, im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, die so geschaffenen Verhältnisse zu ändern, bevor durch die Entscheidung über die Revision der Beklagten endgültig Klarheit darüber geschaffen wird, ob und auf welche Weise derartige Vorhaben statthaft sein könnten. Den Klägern ist auch zuzumuten, für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache, um deren baldige Terminierung der Senat bemüht bleibt, hoch, zu warten, ohne daß sie befürchten müßten, daß durch die einstweilige Aufrechterhaltung der vorläufig geschaffenen Verhältnisse ein irreparabler Zustand eintreten oder herbeigeführt würde.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO; [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. Satz 1 GKG.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Dr. Hömig